Interkommunale Zusammenarbeit in der Oberpfalz
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- Werner Maurer
- vor 6 Jahren
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1 Integrierte Ländliche Entwicklung in der Oberpfalz Interkommunale Zusammenarbeit in der Oberpfalz Steinwald-Allianz Bürgermeister Hans Donko ILE-Manager Martin Schmid Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz
2 Der Zweckverband als Rechtsform der interkommunalen Zusammenarbeit Hans Donko 1. Vorsitzender der Steinwald Allianz Bürgermeister der Stadt Erbendorf Kümmersbruck, 20. November 2015
3 Gliederung 1. Die Steinwald Allianz Gemeinden, Zahlen, Projekte 2. Rechtsformen für die interkommunale Zusammenarbeit 3. Der Weg der Steinwald Allianz Abwägungen 4. Zweckverbandssatzung der Steinwald Allianz Urkräfte sammeln im Steinwald mit Kooperationsgeist auf neuen Wegen!
4 Zahlen 16 Gemeinden IKOM Stiftland (seit Januar 2015) Einwohner ca. 490 km 2 Landkreis Tirschenreuth Einwohner 51 % km 2 45 % Anteil der Steinwald Allianz Urkräfte sammeln im Steinwald mit Kooperationsgeist auf neuen Wegen!
5 Projektbeispiele gemeinsamer Radwegebau Auf 75 km einmal um den kleinsten Naturpark Bayerns Touristische Vermarktung der 16 Mitgliedskommunen rund um den Naturpark Steinwald Urkräfte sammeln im Steinwald mit Kooperationsgeist auf neuen Wegen!
6 Projektbeispiele Öko Modellregion Steinwald Förderung der regionalen Wirtschaftskreisläufe durch den Ökolandbau, Erhalt der Kulturlandschaft ILEK Steinwald 2020 Aktuelle Fortschreibung des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes aus dem Jahr 2005 Urkräfte sammeln im Steinwald mit Kooperationsgeist auf neuen Wegen!
7 Rechtsformen der IKZ 1. Formelle Zusammenarbeit a) Öffentlich rechtliche Organisationsformen Kommunale Arbeitsgemeinschaft Zweckverband Planungsverband / gemeinsame Flächennutzungsplanung Öffentlich rechtliche Vereinbarung Verwaltungsgemeinschaft Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) b) Privatrechtliche Organisationsformen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Privatrechtliche Vereinbarung Stiftung Eingetragener Verein Genossenschaft 2. Informelle Kooperationsformen Projektbeiräte Runde Tische /Gesprächsforen Koordinierungsbüros
8 Der Weg der Steinwald Allianz 1. Formelle Zusammenarbeit a) Öffentlich rechtliche Organisationsformen Kommunale Arbeitsgemeinschaft Zweckverband Planungsverband / gemeinsame Flächennutzungsplanung Öffentlich rechtliche Vereinbarung Verwaltungsgemeinschaft Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) b) Privatrechtliche Organisationsformen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Privatrechtliche Vereinbarung Stiftung Eingetragener Verein Genossenschaft 2. Informelle Kooperationsformen Zu Beginn der Entscheidungsfindung verworfen Projektbeiräte Runde Tische /Gesprächsforen Koordinierungsbüros
9 Der Weg der Steinwald Allianz 1. Formelle Zusammenarbeit a) Öffentlich rechtliche Organisationsformen Kommunale Arbeitsgemeinschaft Zweckverband Planungsverband / gemeinsame Flächennutzungsplanung Öffentlich rechtliche Vereinbarung Verwaltungsgemeinschaft Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) b) Privatrechtliche Organisationsformen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Privatrechtliche Vereinbarung Stiftung Eingetragener Verein Genossenschaft 2. Informelle Kooperationsformen Projektbeiräte Runde Tische /Gesprächsforen Koordinierungsbüros In die Entscheidungsfindung einbezogen
10 Rechtsformen der IKZ 1. Formelle Zusammenarbeit a) Öffentlich rechtliche Organisationsformen Kommunale Arbeitsgemeinschaft Mitglieder sind Gemeinden und Gemeindeverbände, natürliche und juristische Personen Grundlage ist ein schriftlicher Vertrag Zuständigkeiten der Mitglieder bleiben unverändert Kommunale Arbeitsgemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit Wenig Bürokratie und organisatorischer Aufwand, lose Organisationsform Gesetzliche Regelung in Bayern (KommZG; Art. 4,5) Beispiel Steinwald Allianz Besondere Arbeitsgemeinschaft nach Art. 5 KommZG (mit Erweiterung durch Beitritt Von 3 Gemeinden im Juli 2007)
11 Rechtsformen der IKZ 1. Formelle Zusammenarbeit a) Öffentlich rechtliche Organisationsformen Kommunale Arbeitsgemeinschaft Zweckverband Beispiel Steinwald Allianz Seit 1. Januar 2010 Zweckverband Nach Art. 17 KommZG Mitglieder sind Gemeinden und Gemeindeverbände ; Beteiligung von anderen Körperschaften und natürlichen/juristischen Personen ist möglich Grundlage ist die Übertragung oder Zuweisung von Aufgaben durch die kommunalen Rechtsträger im Rahmen einer Verbandssatzung Organe sind der Verbandsvorsitzende und die Verbandsversammlung Zweckverband ist eine eigene Rechtspersönlichkeit (mit Personal und Finanzhoheit) Hohe organisatorische Anforderung, hohes Maß an Verbindlichkeit
12 Rechtsformen der IKZ 1. Formelle Zusammenarbeit a) Öffentlich rechtliche Organisationsformen Kommunale Arbeitsgemeinschaft Zweckverband Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Rechtsform zwischen kommunalem Eigenbetrieb und Eigengesellschaft AöR ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, arbeitet rechtlich und organisatorisch eigenständig Leitung wird durch Vorstand wahrgenommen, der in eigener Verantwortung handelt. Bestellt und überwacht durch Verwaltungsrat. Vergleichbar mit GmbH, in öffentliches Recht eingebunden Wachsende Bedeutung da gute Steuerung der wirtschaftlichen Aktivitäten, Teilhabe der Kommunen an den Vorteilen Besondere Form der AöR ist das Kommunalunternehmen
13 Rechtsformen der IKZ 1. Formelle Zusammenarbeit b) Privatrechtliche Organisationsformen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Privatrechtliche Organisationsformen kommen nur dort in Betracht, wo Kommunen wirtschaftlich tätig werden GmbH übernimmt ausschließlich nicht hoheitliche, kommunale Aufgaben, diese aber wirtschaftlich und gewinnorientiert Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Gesellschaftsvertrag, Eintragung ins Handelsregister, Stammkapital Organe sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung Bei Verlusten ist die Haftung auf das Stammkapital beschränkt Vorteil der möglichen Zusammenarbeit mit privaten Partnern (bei Vorhaben mit hohem Finanzbedarf)
14 Rechtsformen der IKZ 1. Formelle Zusammenarbeit b) Privatrechtliche Organisationsformen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Eingetragener Verein Verein ist eine eigenständige juristische Person Vereinsrecht sieht keine Haftungsbeschränkung vor Risiko hinsichtlich der Kontinuität, Beitritt und Austritt von Mitgliedern ist leicht möglich Angewiesen auf freiwillige Mitarbeit der Mitglieder
15 Gegenüberstellung
16 Gegenüberstellung
17 Satzung der Steinwald Allianz
18 Satzung der Steinwald Allianz
19 Satzung der Steinwald Allianz
20 Satzung der Steinwald Allianz
21 Satzung der Steinwald Allianz
22 Satzung der Steinwald Allianz
23 Satzung der Steinwald Allianz
24 Satzung der Steinwald Allianz
25 Satzung der Steinwald Allianz
26 Satzung der Steinwald Allianz
27 Satzung der Steinwald Allianz
28 Satzung der Steinwald Allianz
29 Satzung der Steinwald Allianz
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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