Personenrecht Herbstsemester 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Personenrecht Herbstsemester 2015"

Transkript

1 Personenrecht Herbstsemester 2015 Lehrstuhl für Privatrecht, Schwerpunkt ZGB Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 1

2 Vorlesungsprogramm 1. Doppelstunde: Dienstag, Einführung 2. Doppelstunde: Dienstag, Rechts- und Handlungsfähigkeit 3. Doppelstunde: Dienstag, Anfang und Ende der Persönlichkeit, Verwandtschaft, Heimat und Bürgerrecht, Wohnsitz, Name 4. & 5. Doppelstunde: Dienstag, / Schutz der Persönlichkeit 6. & 7. Doppelstunde: Dienstag, / Juristische Personen, Vereinsrecht und Stiftungsrecht Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 2

3 1. Doppelstunde: Einführung (1) Thema Entstehung des ZGB; systematische Einordnung des Personenrechts und Querbezüge; Einleitungsartikel (ZGB 1-10) und Personenrecht als Allgemeiner Teil des Privatrechts. Grundfragen der Person im Recht ; Begriffe: Personen, Persönlichkeit, Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit Pflichtlektüre (alternativ) HOFER/HRUEBESCH-MILLAUER 1-8 HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID 5-12 TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO 5-7 Ergänzender Hinweis: Die Einleitungsartikel zum ZGB werden umfassend in der 2012 erschienen Neuauflage des sog. «Einleitungsbandes» des Berner Kommentars erläutert: AEBI-MÜLLER REGINA E./CARONI PIO/EMMENEGGER SUSAN/HAUSHEER HEINZ; HOFER SIBYLLE/HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE/KOLLER THOMAS/SCHMID-TSCHIRREN CHRISTINA/SCHÖBI FELIX/TSCHENTSCHER AXEL/WALTER HANS PETER/WOLF STEPHAN, Art. 1-9 ZGB, Band I. Einleitung und Personenrecht. 1. Abteilung. Einleitung, Bern 2012 Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 3

4 Einführung (2) Das «Geheimnis» eines 100-jährigen Gesetzes Anwendung des Rechts ZGB 1 Die Bestimmung sagt (anders, als der Randtitel allenfalls verstanden werden könnte) nicht, wie das Recht im konkreten Sachverhalt angewendet werden muss, sondern lediglich, wie das Gericht grundsätzlich vorzugehen hat. ZGB 1 I: Anwendung des Gesetzes: Wortlaut und Auslegung: auch ein prima vista klarer Wortlaut ist möglicherweise (aber selbstverständlich nur ausnahmsweise!) unklar und deshalb möglicherweise auslegungsbedürftig Auslegungsmethoden: Grammatikalisches Element (sprachliche Bedeutung von Wort oder Wendung) Systematisches Element (Norm wird in Gesamtzusammenhang gestellt, Marginalien sind Teil des Gesetzes) Teleologisches Element (Frage nach Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung, ratio legis) Historisches Element (Äusserungen des historischen Gesetzgebers, Gesetzesmaterialien) Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 4

5 Einführung (3) Anwendung des Rechts ZGB 1 (Fortsetzung) ZGB 1 II: Gewohnheitsrecht und Anerkennung von Gesetzeslücken Eher bei «älterem» Recht als bei aktuell revidierten Teilen des Gesetzes, bei denen der gesetzgeberische Wille aktuell ist; aber Grundwertungen des Rechts verlieren selbstverständlich ihre Gültigkeit auch über eine lange Geltungsdauer nicht und erfordern ggf. gesetzgeberische Diskussion und entsprechend legitimierten Entscheid, wenn sie geändert werden sollen. ZGB 1 III: Berücksichtigung von Lehre und Überlieferung Insgesamt kann ZGB 1 geradezu als Link zwischen (tendenziell statischem) Gesetz und Entwicklung des Rechts im Rahmen gerichtlicher Rechts(fort)bildung, mithin case law, gesehen werden. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 5

6 Gesetzeslücken Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 6

7 Einführung (4) Handeln nach Treu und Glauben ZGB 2 I Konkretisierung nach Vertrauensprinzip (wie etwas vernünftigerweise verstanden werden darf und muss) Clausula rebus sic stantibus (Prinzip, dass die Umstände so zu würdigen sind, wie sie eben sind wobei natürlich künftige Umstände immer ungewiss sind und ein entsprechendes Risiko im Prinzip aber eben nicht bei «extremen» Abweichungen zu tragen ist) Fairnessgebot (vgl. SALADIN PETER, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in: Festgabe der schweizerischen Rechtsfakultäten zur Jahrhundertfeier des Bundesgerichts, Basel 1975, 41-90; vgl. u.a. BV 5) Verbot der Gesetzes- oder Vertragsumgehung Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 7

8 Einführung (5) Verbot des Rechtsmissbrauchs ZGB 2 II Es gibt keine gesetzliche Definition des Rechtsmissbrauchs. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dies ist der Fall bei: Nutzloser Rechtsausübung (z.b. wenn an der Ausübung eines Rechts überhaupt kein sachliches Interesse besteht; ZPO 59 IIa: «Beschwer»; s.a. Commission de surveillance des offices des poursuites et faillites, , in: BlSchK 2011 S. 118). Krassem Missverhältnis der Interessen (z.b. BGE 95 II 14: Es ging um die Errichtung einer Bootseinfahrt, welche ein Fischereirecht tangierte. Das BGer bewilligte die Bootseinfahrt mit der Begründung, das Fischereirecht sei nur geringfügig betroffen und es bestehe daher ein krasses Missverhältnis in der Gewichtung der Interessen; wo früher Pferdefuhrwerke Transporte besorgten fahren heute LKWs: Dienstbarkeitsrecht, ZGB 730 ff., 737 ff.) Widersprüchliches Verhalten (z.b. brauchte es vor 1973 für die Adoption eines Kindes die Zustimmung der leiblichen Eltern. Ein Vater, der sich auf dieses Recht berief und seine Zustimmung verweigerte, obwohl er sich nie um das Kind bemüht hatte, handelte widersprüchlich. Seit 1973 ist diese unechte Lücke im Gesetz durch ZGB 265c erfasst.) Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 8

9 Einführung (6) Guter Glaube ZGB 3 ZGB 3 enthält keinen allgemeinen Gutglaubensschutz, sondern greift nur ein, wo eine bestimmte Einzelvorschrift einen solchen Schutz sinngemäss oder wörtlich vorsieht. Aus der jeweiligen Gesetzesbestimmung ergeben sich Inhalt und Folgen des Gutglaubensschutzes (vgl. ZGB 714, 673). Wenn der Rechtsmangel erkennbar war (z.b. sehr tiefer Preis) und die nötige Aufmerksamkeit unterlassen wurde, kann man sich gemäss ZGB 3 II nicht auf den guten Glauben berufen, und muss ggf. die Sache wieder herausgeben. Gerichtliches Ermessen ZGB 4 Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung im Falle von notwendig individualisierter, fallbezogener Rechtsanwendung. Das Gesetz ist bewusst flexibel konzipiert, damit die Gerichte im Einzelfall eine zwar dem System des Gesetzes konforme, aber doch möglichst individualisierte Lösung treffen können (z.b. um eine bessere Anpassung an künftige Entwicklungen der Verhältnisse oder an die vielfältigen Aspekte unterschiedlicher Situationen (z.b. ZGB 125) zu ermöglichen. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 9

10 Einführung (7) Kantonales Zivilrecht und Ortsgebrauch ZGB 5 Das Privatrecht ist abschliessend im Bundesrecht geregelt, hauptsächlich im OR und ZGB. Wo im Gesetz ein ausdrücklicher Vorbehalt besteht, kann kantonales Privatrecht zur Anwendung kommen (z.b. ZGB 688, 695, ZH EG-ZGB). In einzelnen Bestimmungen wird im Bundeszivilrecht auch auf den Ortsgebrauch oder die Übung verwiesen. Dabei handelt es sich um Erscheinungsformen der Verkehrssitte (z.b. ZGB 644, 684). Öffentliches Recht der Kantone ZGB 6 Die Kantone können das öffentliche Recht im Rahmen ihrer Kompetenzen, die sich aus der Bundesverfassung (BV 122) ergeben, selber regeln, z.b. Bau- und Planungsrecht (ZGB 641). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 10

11 Einführung (8) Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts ZGB 7 Das OR und das ZGB stellen materiell eine Einheit dar. Neben den allgemeinen Bestimmungen des OR sind auch alle anderen Bestimmungen des allgemeinen Teils des OR sowie allgemeine Bestimmungen anderer Teile des OR auf Rechtsverhältnisse des ZGB anwendbar. Die Bestimmungen des OR dürfen nur sinngemäss auf Fragen des ZGB anwendet werden, d.h. es muss immer geprüft werden, ob eine abweichende Vorschrift des ZGB oder die besondere Natur des betreffenden Rechtsinstituts eine solche analoge Anwendung verbietet. Beispiel: Familienrechtliche Verträge des ZGB (Ehe- und Erbverträge, ZGB 182 ff., ZGB 512 ff.) können ebenfalls an Willensmängeln (OR 23 ff) leiden oder unsittlich/rechtswidrig bzw Folge von Übervorteilung sein (OR 19 ff). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 11

12 Einführung (9) Beweislast ZGB 8 Das Privatrecht sagt, ob einer Person ein bestimmtes Recht zusteht und das Prozessrecht sagt, wie ein solcher Anspruch durchgesetzt wird. Die Schweizerische Zivilprozessordnung war erst per Jahre nach dem ZGB in Kraft getreten. ZGB 8 regelt die Beweislastverteilung, d.h. wer in einem Streit seine Behauptung beweisen muss. Grundsätzlich muss jede Prozesspartei ihren Standpunkt beweisen. Die Klägerin muss die Tatsachen vorbringen, die sie durch das Gericht gewürdigt haben will. Wenn sie den Beweis nicht erbringen kann, weist das Gericht die Klage ab. Kann sie den Beweis erbringen, dann kann die beklagte Partei Einwendungen und Einreden machen (zum Recht auf Beweis s. ZPO 152). Regelbeweismass: Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. (Ausnahmen: OR 42 II, ZGB 256b II). Beweis mit öffentlicher Urkunde ZGB 9 Die Zulässigkeit und Würdigung von Beweismitteln ist grundsätzlich eine Frage des Prozessrechts. Lediglich bei öffentlichen Urkunden und Registern greift ZGB 9. ZGB 9 wird durch ZPO 179 ergänzt. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 12

13 Einführung (10) Beweisvorschriften nach azgb 10 azgb 10 wurde durch Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben (vgl. ZPO 150 ff. sowie ZPO 179 betr. Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden). Der Gedanke von azgb 10 ist auch in OR 11 enthalten: Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Bundesprivatrecht eine solche vorsieht. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 13

14 Thema Rechtswissenschaftliches Institut 2. Doppelstunde: Rechts- und Handlungsfähigkeit Grundlagen der Handlungsfähigkeit; Begriff der Urteilsfähigkeit (ZGB 16); Vorgehen bei beschränkter Handlungsfähigkeit (ZGB ) Pflichtlektüre (alternativ) HAUSHEER/AEBI-MÜLLER 2 und 6 HOFER/HRUEBESCH-MILLAUER HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID RIEMER 2 und 3 TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO 9 Übersicht über die Ziele der Revision des Vormundschaftsrechts (v.a. BBl ) Auswahl ergänzender Literatur GUTZWILLER, Zur Bedeutung der Urteilsfähigkeit im Rahmen des Vorsorgeauftrages, AJP Materialien Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) Erwachsenenschutzrecht, ZGB 360 ff. (BBl ff., ik seit ) Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 14

15 Rechtsfähigkeit ZGB 11 Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, also Rechtsträger zu sein (ZGB 11). Sie beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Rechtsfähig im Sinne des Gesetzes sind alle Menschen; Tiere sind nicht rechtsfähig (aber ZGB 641a I) Die Rechtsfähigkeit eines einzelnen Menschen besteht immer nur im Rahmen der Rechtsordnung, d.h. dass Jugendliche (Minderjährige) z.b. rechtsfähig sind, aber trotzdem keine Ehe schliessen können, da das Gesetz für die Heirat ein Mindestalter vorsieht. In der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist die Parteifähigkeit in ZPO 66 geregelt (Problem: Parteifähigkeit mehrerer Personen, z.b. Geschwister in Erbengemeinschaft). Rechtsfähigkeit = Parteifähigkeit = Betreibungsfähigkeit Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 15

16 Handlungsfähigkeit ZGB 12 (1) Begriff Die Handlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit Rechte und Pflichten zu begründen, ist die Voraussetzung um irgendwelche Geschäfte tätigen zu können (ZGB 12). Die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit sind die Volljährigkeit und die Urteilsfähigkeit (ZGB 13). In der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist die Prozessfähigkeit (= prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit) in ZPO 67 geregelt. Prozessfähigkeit = Handlungsfähigkeit; Parteifähigkeit = Rechtsfähigkeit Unvermögen der Partei einen Prozess selbst zu führen (ZPO 69) Problem: Prozessfähigkeit von M. Kohlhaas (Kleist) oder P. Kneubühl (Bieler Rentner mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad in KW 37/2010) Volljährigkeit Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (ZGB 14). Die religiöse Volljährigkeit wird bereits/erst mit 16 Jahren erlangt (ZGB 303 III) Das öffentliche Recht ist vom zivilrechtlichen unabhängig, es regelt selbständig, mit welchem Alter man die öffentlich-rechtliche Volljährigkeit erreicht. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 16

17 Handlungsfähigkeit (2) Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (ZGB 16). Typischerweise fallen heute Altersstörungen (Demenz, sog. Alzheimer-Krankheit unter diese Bestimmung; weitere Zustände können sein: Drogensucht, Medikamentensucht, Fieberzustände, Bewusstlosigkeit, Hypnose, Narkose, Schlaf, Aufregungszustände). Die Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeit aufgrund dieser Zustände kann sich auf zwei Arten auswirken: Verstandesdefekt Willensdefekt Menschen können dauernd oder auch vorübergehend urteilsunfähig sein Relativität der Urteilsfähigkeit: Es ist immer zu prüfen, ob die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die konkret in Frage stehende Rechtshandlung gegeben war oder nicht. Relativität der Urteilsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht ist gegeben bei Narkose oder Schlaf. Problematischer ist die zeitliche Begrenzung der Urteilsfähigkeit bei Drogenkonsumenten zu erfassen, da bei längerfristigem Konsum eine generelle Beschränkung der Urteilsfähigkeit möglich sein kann. Ausnahme: Beispielsweise bei Schizophrenie muss immer genau untersucht werden, ob die Person in einem lucidum intervallum oder in einem akuten Zustand gehandelt hat. Relativität der Urteilsfähigkeit in sachlicher Hinsicht: Die Urteilsfähigkeit kann bei einer Person bezüglich einer bestimmten (einfacheren) Handlung gegeben und bezüglich einer bestimmten anderen (komplexeren) Handlung nicht gegeben sein. Seite 17

18 Handlungsfähigkeit (3) Urteilsfähigkeit (Fortsetzung) Vermutung der Urteilsfähigkeit: Wer behauptet, eine Person sei urteilsunfähig (um aus dieser Behauptung Rechte abzuleiten), hat dies zu beweisen (vgl. ZGB 8). Im BGE 124 III 8, 9 hat das das BGer folgende Präzisierung vorgenommen: Führt die Lebenserfahrung etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskranken oder altersschwachen Personen zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat. Somit führt die genannte Lebenserfahrung zu einer Umkehr der Beweislast. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 18

19 Handlungsfähigkeit (4) Stufen der Handlungsfähigkeit Elemente der Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln allein die gewollten rechtlichen Wirkungen herbeizuführen. Die Geschäftsfähigkeit wird in folgende Fähigkeiten aufgegliedert: Vertragsfähigkeit Testierfähigkeit Prozessfähigkeit (s. Folie 16) Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, durch widerrechtliche Handlungen schadenersatzpflichtig zu werden (OR 41 ff.) Folgen der Handlungsunfähigkeit Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (ZGB 17). Grundsätzlich vermögen die Handlungen eines Urteilsunfähigen keine Rechtswirkungen zu erzeugen (ZGB 18) Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen: Eintritt der Rechtswirkung unabhängig von der Urteilsfähigkeit (von Gesetzes wegen, z.b. ZGB 727 I, OR 62 ff.) Rechtswirkungen aus unerlaubter Handlung (Billigkeitshaftung nach OR 54) Damit die Handlungen von Urteilsunfähigen Rechtswirkungen erzeugen, braucht es Personen, die für diese handeln, die sog. gesetzlichen Vertreter: Eltern (ZGB 304 I) bzw. Beistände (ZGB 390 ff.); steht ein Kind nicht [mehr] unter elterlicher Sorge, erhält es einen Vormund, ZGB 327a ff.). Absolut höchstpersönliche Rechte müssen durch die betroffene Person selbst ausgeübt werden, da diese Rechte derart persönlicher und intimer Natur sind, dass sie vertretungsfeindlich sind. Dabei handelt es sich z.b. um: Eingehung eines Verlöbnisses (ZGB 90 I) Eheschluss (ZGB 94 I) Errichtung eines Testaments (ZGB 467) Aber Achtung: Mindestalter in ZGB 94 I bzw. 467 medizinische Behandlung (s. BGE 134 II 235) ; s. nun aber ZGB 377 ff.! Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 19

20 Handlungsfähigkeit (5) Stufen der Handlungsfähigkeit (Fortsetzung) Relativ höchstpersönliche Rechte sind nicht generell vertretungsfeindlich, z.b.: Schutz der ehelichen Gemeinschaft (ZGB 171 ff.) alles andere wäre für Betroffene entwürdigend Allgemeiner Persönlichkeitsschutz (ZGB 28 ff.) Grundsatz: Minderjährige sind handlungsunfähig (ZGB 17) Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (ZGB 19 I). Die Vertretung Minderjähriger ist in ZGB geregelt, jene handlungsunfähiger Volljähriger in ZGB Diese Zustimmung kann als nachträgliche Genehmigung oder als vorausgehendes Einverständnis erfolgen (s. hierzu auch ZGB 19a I). Ausnahmen: Handlungsfähigkeit trotz fehlender Volljährigkeit Beschränkte Handlungsunfähigkeit (ZGB 19 II, III, 19b II, 19c I, , , 407) Rechtsgeschäfte, die kein wirtschaftliches Risiko oder eine Gefahr in sich bergen, sondern dem Minderjährigen bzw. umfassend Verbeiständeten nur Vorteile bringen, dürfen durch diesen selbst abgeschlossen werden (ZGB 19 II). Höchstpersönliche Rechte können durch urteilsfähige Minderjährige selbst und allein ausgeübt werden (beachte: relativ höchstpersönliche Rechte nur durch von ihm selbst ernannte Vertreter; ZGB 19c) Urteilsfähige Minderjährige und umfassend Verbeiständete sind generell deliktsfähig. ZGB 19 III hält fest, dass solche Personen aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig werden. Freies Vermögen i.s.v. ZGB 321, 322, 409 steht unter der selbständigen Verwaltung und Nutzung des urteilsfähigen Minderjährigen oder umfassend Verbeiständeten Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 20

21 Handlungsfähigkeit (6) Stufen der Handlungsfähigkeit (Fortsetzung) Beschränkte Handlungsfähigkeit Beschränkt handlungsfähig sind Personen, die urteilsfähig und volljährig, d.h. grundsätzlich handlungsfähig sind. Die Handlungsfähigkeit wird somit nicht grundsätzlich aufgehoben, sondern partiell beschränkt. Diese Fälle sind teils im Familienrecht und teils im OR geregelt (nicht im Personenrecht des ZGB): Vertretungsbeistandschaft (ZGB 394 f.), Mitwirkungsbeistandschaft (ZGB 396) oder kombinierte Beistandschaft (ZGB 397). Zu den verschiedenen Formen der Beistandschaft s. Folie 23. Eheschluss (ZGB 169 I, ZGB 230, OR 228, OR 266m, OR 494 I und III) Siehe auch bzgl. Änderungen der Handlungsfähigkeit im Rahmen der Revision zum Vormundschaftsrecht in der Botschaft Erwachsenenschutz, BBl Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 21

22 Handlungsfähigkeit (7) Übersicht über die Änderungen im Zuge des neuen KESR (in Kraft seit ) azgb 19 1 Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. ZGB 19 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. ZGB 19a 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt. ZGB 19b 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich. ZGB 19c 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist. ZGB 19d Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 22

23 Handlungsfähigkeit (8) Übersicht über die Einschränkungen der Handlungsfähigkeit nach der Revision (ZGB 19d, 393 ff.) Erläuterungen Die Handlungsfähigkeit wird von Gesetzes wegen eingeschränkt (Mitwirkungsbeistandschaft, umfassende Beistandschaft). Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt in Fällen der Begleitbeistandschaft. Handlungsfähigkeit kann (muss aber nicht) eingeschränkt werden bei der Vertretungsbeistandschaft. Seite 23

24 3. Doppelstunde: Anfang und Ende der Persönlichkeit, Verwandtschaft, Heimat und Bürgerrecht, Wohnsitz, Name Thema Grundlagen; Beginn und Ende des rechtlichen/physischen «Person-Seins» Pflichtlektüre (alternativ) HAUSHEER/AEBI-MÜLLER 3 f., 8 f., 16 (insb. betreffend die neue Rechtslage) HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID 16 HOFER/HRUBESCH-MILLAUER 12, 23 RIEMER 4-6, 8-11 TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO 10, 12 Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 24

25 Auswahl ergänzender Literatur FELBER, Bevormundung nur am Wohnort, in: Jusletter 2. Oktober 2000 (abrufbar unter: DERS., Wenn ein Mann seinen «Mädchennamen» wieder will, in: Jusletter 18. Juni 2001 (abrufbar unter: DERS., Wohnsitz am Ort der Anstalt, in: Jusletter 25. Juni 2001 (abrufbar unter: SIX, Neues vom Bundesgericht zur Frage der Verwendung von Gemeindenamen als Domänennamen («montana.ch» und «luzern.ch»), in: Jusletter 14. Oktober 2002 (abrufbar unter: GRÜTER, maggi.com zu einfaches Rezept aus Lausanne, in: Jusletter 7. März 2005 (abrufbar unter: LEVANTE, Namensänderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZZW ff. Zum Anfang und Ende des Lebens: LACHENMEIER, Medizin und Recht: Todeszeitpunkt umstritten, in: plädoyer 2008, 32 ff. AEBI-MÜLLER, Das neue Familiennamensrecht eine erste Übersicht, in: SJZ 2012, 449 ff. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 25

26 Materialien Überblick des EJPD betr. Palliativmedizin/Sterbehilfe mit weiteren Links (insb. «Palliative Care, Suizidprävention organisierte Suizidhilfe», Bericht des Bundesrates vom 20. Juni 2011): im Gegensatz zur direkten aktiven Sterbehilfe sind in der Schweiz die indirekte aktive sowie die passive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen straflos. Nach mehreren fundierten Prüfungen der Sachlage gelangt der Bundesrat zum Schluss, dass im Bereich der Sterbehilfe kein legislatorischer Handlungsbedarf besteht allfällige Missbräuche lassen sich mit den geltenden gesetzlichen Mitteln bekämpfen, so dass auch eine strafrechtliche Bestimmung bezüglich organisierter Suizidhilfe letztlich verzichtbar ist. Diverse Publikationen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW): Probleme bei der Durchführung von ärztlicher Suizidhilfe Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission (ZEK) der SAMW vom 14. März 2012; Medizinisch-ethische Richtlinien «Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende (2004)» und «Palliative Care» (2006) u.a. Die Revision des Namensrechtes (vgl. die parlamentarische Initiative (03.428) Leutenegger Oberholzer: Name und Bürgerrecht der Ehegatten, Gleichstellung), die den «Namen für das ganze Leben» einführen wollte, wurde vom Nationalrat 2009 zunächst knapp abgelehnt: EJPD - Stand betr. Namensänderung; Vorentwurf zur Änderung des ZGB in Sachen Namen und Bürgerrecht; Bericht vom 1. Juni 2007 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates; Bericht vom 27. August 2009 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates; JURIUS, Jusletter 9. Juli 2007; JURIUS, Jusletter 31. August In der Folge wurde indes weiterhin um eine Gesetzesänderung mit dem Ziel der Gleichstellung der Ehegatten bzgl. Name und Bürgerrecht gerungen; schliesslich vermochten sich die eidgenössischen Räte nach wiederum hitzig geführten Diskussionen im Nationalrat in der Herbstsession 2011 auf ein neues Familiennamensrecht (AS ) zu einigen ohne oder mit geringer Wirkung im gelebten Alltag. (s. Die Revision der Zivilstandsverordnung, die die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen (Geburten, Todesfälle etc.) durch die Kantone aufhebt (Erläuternder Bericht zur Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen des EJPD/BJ/EAZW vom Juli 2015, S. 3, s. Folie 29). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 26

27 Rechtsprechung BGE 140 III 577: Namensänderung; achtenswerte Gründe; Führen des Namens der Mutter seit jeher. Das Gesuch um Namensänderung kann nicht von der Volljährigkeit bzw. Handlungsfähigkeit (ZGB 13) abhängig gemacht werden, sondern allein die Urteilsfähigkeit ist entscheidend; kein Eingreifen in das Ermessen (ZGB 4) des kantonalen Gerichts. BGer 5A_695/2011 vom : Nach Ablauf der Frist in ZGB 119 I ist eine Namensänderung nur noch im Rahmen von ZGB 30 I möglich (E. 2). Indes verweist das BGer auf die Revision des Namensrechts (Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013), wonach zukünftig für eine Namensänderung nur noch «achtenswerte» anstelle von «wichtigen» Beweggründen gegeben sein müssen. Weiter erwähnt es, dass nach der neuen Fassung von ZGB 119 I der geschiedene Ehegatte jederzeit erklären kann, dass er seinen Ledignamen wieder tragen wolle. Mithin stehe auch der Beschwerdeführerin trotz verpasster (altrechtlicher) Frist unter neuem Recht die Möglichkeit offen, «eine entsprechende Erklärung oder ein neues Gesuch zu stellen» (E. 5). BGE 137 III 97: Recht auf Weiterführung des bisherigen Namens bei einer adoptierten Erwachsenen (Änderung der Rechtsprechung); im Lichte des Wandels der gesetzlichen Namensregeln (mit Hinweis auf ZGB 30 II, 119 I, 160 II) und bereits erfolgter Praxisänderungen (vgl. BGE 121 III 403 E. 2b/bb; 121 III 148 E. 2c) besteht kein hinreichendes öffentliches Interesse (mehr) an einer zwangsweisen Durchsetzung der Namensänderung (E f.); der Wunsch, den bisherigen Namen nach der Adoption weiterzuführen, bildet die enge Verbundenheit zwischen Namen und Persönlichkeit ab und genügt als wichtiger Grund i.s.v. ZGB 30 I (E ). BGer 5A_624/2010 vom : Voraussetzungen der Namensänderung eines Jugendlichen nach Scheidung der Eltern; Verhältnis des faktischen zum rechtlichen Namen; ausnahmsweise Zulassung der Annahme des faktischen Namens, da i.c. «namensmässige Kontinuität» zu gewährleisten war (E ) und negative Auswirkungen (Verschleierung der Herkunft; Auswirkungen auf die Beziehung zum leiblichen Vater) nicht befürchtet werden mussten (E 3.3.3). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 27

28 Rechtsprechung (Fortsetzung) BGer 4A_302/2010 vom : markenmässige Kommerzialisierung der Bezeichnung «Madonna» ist sittenwidrig BGE 136 II 405 E. 4.3: Begriff des Wohnsitzes BGE 136 III 161; BGer 5A_424/2010: Definition des wichtigen Grundes i.s.v. ZGB 30 I; Zweck der Namensänderung OGer ZH vom : Betreibung am Aufenthaltsort (SchKG 48); Heim («betreutes Wohnen») als gesetzlicher Wohnsitz per Adresse «Soziale Dienste», in: BlSchK 2011 S. 145 BGer 2P.49/2007 vom : unzulässige Verhinderung der Niederlassung einer verbeiständeten, in einer Wohngemeinschaft lebenden Person BGer 5P.318/2006 vom : Wohnsitz des Kindes BGer 5A.4/2005 vom : Namensführung nach Eheschliessung BGer 4C.376/2004 vom : «Maggi-Entscheid» BGer 2P.256/2004 vom : Entscheid, der mit juristisch korrekten, indes im Ergebnis sehr formalen Argumenten über das Wesen der Schwägerschaft eine erbschaftssteuerliche Privilegierung der stiefmütterlichen testamentarischen Zuwendung an die Tochter des vorverstorbenen Ehemannes verweigert. BGer 2P.139/2004 vom : Erbschafts-/Schenkungs-Steuerpflicht des adoptierten Kindes bei Zuwendungen aus seiner Herkunftsfamilie. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 28

29 Rechtswissenschaftliches Institut Anfang und Ende der Persönlichkeit (1) Anfang der Rechtspersönlichkeit Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode (ZGB 31 I). Damit ist der Anfang und das Ende der Rechtsfähigkeit gemeint. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austreten des Kindes aus dem Mutterleib. Wenn das Kind während der Geburt stirbt, erlangt es keine Rechtsfähigkeit, dazu benötigt es ein Lebenszeichen wie Herzschlag oder Atmung nach Vollendung der Geburt. Rechtsstellung des Nasciturus: Ein ungeborenes Kind wird in der Zeit zwischen Zeugung und vollendeten Geburt als Nasciturus bezeichnet. Bedingte Rechtsfähigkeit: ZGB 31 II sieht als Ausnahme vom Grundsatz vor, dass auch ein ungeborenes Kind rechtsfähig ist, sofern es lebend geboren wird. Der Hauptfall betrifft die Erbfähigkeit: Ein Nasciturus ist unter dem Vorbehalt erbfähig, dass er lebend geboren wird (ZGB 544 I, 605 I). Gemäss ZGB 311 I gilt der Entzug der elterlichen Sorge ohne weiteres auch für noch nicht gezeugte Kinder. Ende der Rechtspersönlichkeit Die Rechtsfähigkeit endet gemäss ZGB 31 I mit dem Tode. Massgebend für den Todeszeitpunkt ist der Hirntod, d.h. das Vorliegen eines irreversiblen Funktionsausfalles des Gehirns (s. die med.-eth. Richtl. und Empfl. der SAMW zur Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen vom ). Der Tod eines Menschen hat verschiedene zivilrechtliche (und darüber hinaus selbstverständlich noch beträchtliche ausserrechtliche-emotionale) Folgen: Ende der Rechtsfähigkeit (ZGB 31 I); Tod wird in das Personenstandsregister eingetragen (ZGB 39 II: s. auch ZStV 7 II c, 8 g, 20a, 20b, Zivilstandsfälle sollen zum Schutze der Persönlichkeit (des Verstorbenen oder des Überlebenden?) nicht mehr veröffentlicht werden (Aufhebung von ZStV 57 gem. Bericht des EJPD vom Juli 2015, s. Folie 26)) Auslösung des Erbfalles (ZGB 560 I, s. auch ZGB 204 I, Auflösung des Güterstandes) Seite 29

30 Anfang und Ende der Persönlichkeit (3) Beweis von Leben und Tod ZGB 32 I als Anwendungsfall von ZGB 8 sieht vor, dass diejenige Person, die aus dem Leben oder dem Tod einer Drittperson Rechte zu ihren Gunsten ableitet, deren Leben bzw. Tod beweisen muss. Gleichzeitiger Tod als Spezialfall des Todesbeweises: Dieser Spezialfall spielt in Bezug auf das Erbrecht eine zentrale Rolle, denn nur wer eine andere Person überlebt, kann die vorverstorbene Person beerben (ZGB 32 II, z.b. bei einem Unfall). Tod ohne Leiche als weiterer Spezialfall des Todesbeweises: Normalerweise wird der Tod durch einen Arzt festgestellt und danach ins Todesregister (ZStV 8 g, 20a) am Sterbeort eingetragen. Eine Person kann aber auch unter Umständen verschwunden sein, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen (ZGB 34). Fälle des sicheren Todes (BGE 56 I 546 E. 2b): Eine Person ist in einem brennenden und durch Feuerbrunst zerstörten Haus geblieben oder wurde von einer Lawine verschüttet. Eine Person ist in eine Gletscherspalte, aus der es kein Entkommen gibt, gefallen oder im Meer vor den Augen anderer versunken (Tsunami vom ). Ein Mörder hat gestanden, die Leiche beseitigt zu haben. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 30

31 Anfang und Ende der Persönlichkeit (4) Beweis von Leben und Tod (Fortsetzung) Verschollenenerklärung (ZGB 35-38): Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die Person seit längerem nachrichtenlos abwesend ist oder in hoher Todesgefahr verschwunden ist. Bei der Verschollenenerklärung wird nur hohe Wahrscheinlichkeit des Todes vorausgesetzt. Beispiel für Verschwinden in hoher Todesgefahr: Skitour durch Gebiet, in welchem eine Lawine niederging (s. auch die weiteren Beispiele bei HAUSHEER/AEBI-MÜLLER N 05.06) Das Gesuch um Verschollenerklärung kann im Falle des Verschwindens in hoher Lebensgefahr frühestens ein Jahr nach dem Vorfall, im Fall der nachrichtenlosen Abwesenheit frühestens nach 5 Jahren seit der letzten Nachricht eingereicht werden (ZGB 36 I). Wenn der Verschollene nach erfolgter Verschollenenerklärung wieder auftaucht, muss diese vom Gericht rückgängig gemacht werden (erbrechtliche Folgen ZGB 547; Ehe lebt nicht wieder auf ZGB 38 III). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 31

32 Rechtswissenschaftliches Institut Verwandtschaft Verwandtschaftsgrade und -linien Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (ZGB 20 I). Dies hat zur Folge, dass Eltern und Kind im ersten Grade, Geschwister im zweiten Grade, Onkel und Nichte im dritten Grade und Cousins im vierten Grade verwandt sind. In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind (ZGB 20 II). Voll- und halbbürtige Verwandte; Stiefverwandtschaft Die zwei Ehepaare (A-B und C-D) lassen sich scheiden oder je ein Ehegatte stirbt. B und C heiraten und haben gemeinsame Kinder (F und G). F und G sind vollbürtige Geschwister. E und F sind halbbürtige Geschwister (Halbgeschwister, ZGB 95 I 1). E und H sind stiefverwandt, d.h. nicht im Rechtssinne verwandt. Relevanz Erbrecht: ZGB 457 ff., Verwandte sind gesetzliche Erben Prozessrecht: ZPO 47 I d (Ausstandsgrund), 165 I c (umfassendes Verweigerungsrecht) A E B Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 32 F G C H D

33 Heimat und Wohnsitz (1) Heimat Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht (ZGB 22 I) Die Heimat ist heute im Personenrecht nur noch zivilstandsregisterrechtlich von Bedeutung (ZGB 39 II 4 und 5). Bei der Entmündigung besteht eine subsidiäre Anknüpfung an den Heimatort (ZGB 376 II). Achtung: Die privatrechtlichen Begrifflichkeiten sind ohne Relevanz für das Schweizer Bürgerrecht. Dieses wird durch das BüG (SR 141.0; Totalrevision vom 20. Juni 2014 noch nicht in Kraft) geregelt. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 33

34 Heimat und Wohnsitz (2) Wohnsitz Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (ZGB 23 I). 1. Begriffselement - Aufenthalt: Der Aufenthalt ist zu bejahen, wenn eine Person am betreffenden Ort bewohnbare Räume benützt (BGE 96 I 145 ff. E. 4c) 2. Begriffselement - Absicht dauernden Verbleibens: Damit sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte wie z.b. Ferienorte ausgeschlossen werden. Nach BGE 97 II 3 ff. E. 3 und 4 ist trotz des Wortlautes Absicht nicht auf den inneren Willen der betreffenden Person abzustellen, sondern, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Falls mehrere solche Orte bestehen, ist der Ort der intensivsten Beziehung massgebend. Der Wohnsitz ist demzufolge der Ort, welchen die Person zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat und zwar massgebend nach ihrem äusseren Verhalten (regelmässige Gebrauch der Räumlichkeiten zur Verbringung des Privatlebens). Ähnlich argumentierte das Bundesgericht auch in BGE 136 II 405 ff., E 4.6. In diesem Entscheid erachtete es die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz eines amerikanischen Ehepaars nicht als genügend erkennbar, da dieses sich zwar in der Schweiz bei den Behörden angemeldet hatte, jedoch nur für eine gewisse Zeit in einem Hotel und bei Freunden lebte und zur Austragung und zur Geburt des gemeinsamen Kindes wieder nach Amerika zurückkehrte. Dies obwohl das Ehepaar die Absicht hatte, nach der Geburt wieder in die Schweiz zurückzukehren. Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist die Dauer des Aufenthaltes nicht massgebend ebenso wenig die Hinterlegung von Ausweisschriften bei der Einwohnerkontrolle. Hat z.b. eine psychisch erkrankte Person innerhalb von drei Jahren am selben Ort für kurze Zeit zweimal eine Wohnung gemietet, genügt dies für die Begründung eines Wohnsitzes, da sie sich ansonsten in Kliniken und Wohnheimen aufhielt (Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen, , in: ZVW ff.). Relevanz: Wo darf man Steuern bezahlen? Probleme mit Schein- und «Mehrfachdomizilen» (s. z.b. 7 II BGB: «Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen»; vgl. ZGB 23 II!) Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 34

35 Rechtswissenschaftliches Institut Namensrecht (1) Herkunft und Wesen Der Name ist Mittel zur Unterscheidung von anderen Menschen und dient der Individualisierung der einzelnen Personen (BGE 108 II 162). Es handelt sich beim Namensschutz um einen besonderen Anwendungsfall des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes. Namensarten Bürgerlicher oder ziviler Name: Jedermann besitzt mindestens einen Vornamen und einen Familiennamen. Die Vornamenzahl ist gesetzlich nicht begrenzt. Adelstitel bilden gemäss schweizerischer Rechtsauffassung keinen Namensbestandteil. Künstlernamen und Pseudonyme sind zwar Namen und geniessen als solche Namensschutz, doch gelten sie nicht als amtliche Namen. Domain-Name (BGE 128 III 401) Erwerb des bürgerlichen oder zivilen Namens Familienname Der Familienname (s. Folie 37 ff.) wird durch Abstammung - ausnahmsweise auch durch behördlichen Akt (z. B. Findelkind, ZStV 38 II) - erworben. Vorname Der Vorname wird von verheirateten Eltern gemeinsam festgelegt (ZGB 301 IV). Bei unverheirateten Paaren kann die Mutter den Vornamen bestimmen, es sei denn, die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge inne (ZStV 37 I). Im Falle einer fragwürdigen Namenswahl kann der Zivilstandsbeamte den elterlich bestimmten Vornamen nur zurückweisen, wenn durch diesen die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt werden (ZStV 37 III). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 35

36 Rechtswissenschaftliches Institut Namensrecht (2) Familienname des Kindes Grundregel: Namenskontinuität in allen Lebenslagen, ausgehend von dem «vorbestimmten» (ZGB 160 III) Ledignamen der Mutter oder des Vaters bzw. dem gemeinsamen (ZGB 160 II) Familiennamen (ZGB 270 I u. III). Ausnahmen ZGB 270 II: Rückkommensmöglichkeit auf den bei Eheschliessung vorbestimmten Namen (ZGB 160 III) innerhalb eines Jahres seit Geburt des Kindes. ZGB 270a III (unverheiratete Eltern): ZGB 270a I: Grundregel: Ledigname der Mutter ZGB 270a II: Übergang zum Namen des Vaters bei gemeinsamer elterlicher Sorge; erforderlich ist eine Erklärung der Eltern (beider!) gegenüber dem Zivilstandsamt binnen eines Jahres seit Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge (danach allenfalls mittels ZGB 30 I). ZGB 270a III: Bei (Übergang der) Alleinsorge an den Vater auf dessen Erklärung hin gegenüber dem Zivilstandsamt (ZGB 270a II) Urteilsfähigkeit des Minderjährigen in Namensbelangen ist von der Vollendung des zwölften Altersjahres an zu bejahen: Soll sein Name geändert werden, so ist seine Zustimmung hierzu erforderlich (ZGB 270b). ZGB 30 I: Autonome Namensgestaltung des Kindes? Von welchem Alter an/unter welchen Umständen haben Minderjährige die Möglichkeit, selbstständig eine Namensänderung aus «achtenswerten Gründen» zu beantragen? Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 36

37 Namensrecht (3) Familienname der Ehegatten Grundregel: Namenskontinuität in allen Lebenslagen (einschliesslich Ehe bzw. «trotz Ehe») anstatt Namenseinheit der Familie dies zu dem Zwecke, die namensmässige Gleichstellung (oder zumindest die Chance dazu ) zu verwirklichen. ZGB 160 I: Die Brautleute behalten auch nach der Eheschliessung ihren Ledignamen. Ausnahmen: ZGB 160 II: Annahme eines gemeinsamen Familiennamens bei Eheschliessung (ferner bleibt auch die Verwendung des sog. «Allianznamens» zulässig, bei welchem der nicht als gemeinsamer Familienname gewählte Ledigname mit Bindestrich angefügt wird; der Allianzname ist indes kein amtlicher Name, BGE 120 III 60 E. 2a). PartG 12a (analog ZGB 160 II): Möglichkeit eines «gemeinsamen Namens» für gleichgeschlechtliche Paare (beachte: «gemeinsamer» und nicht etwa «Familien»-Name) ZGB 30a: Rückkehr zum vorehelichen Namen nach Verwitwung ZGB 119: Erklärung betreffend Rückkehr zum Ledignamen nach Scheidung ZGB 270a: Unverheiratete Eltern evtl. «Familiennamenseinheit» via ZGB 30 I («achtenswerte Gründe»)? Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 37

38 Namensrecht (4) Intertemporales Namensrecht S. SchlT ZGB 8a (Ehegatten) bzw. 13d (Kinder): Ehegatten, die infolge Eheschliessung vor dem ihren Namen geändert haben, können jederzeit (ohne intertemporalrechtliche Fristbeschränkung) durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt ihren Ledignamen wieder führen. (Demgegenüber müsste der Wechsel zu einem anderen Namen so beispielsweise demjenigen aus einer früheren Ehe auf dem (zukünftig erleichterten) Wege über ZGB 30 I angestrebt werden.) Elterliche Namenswechsel gestützt auf SchlT ZGB 8a ermöglichen den Eltern ein Vorgehen gemäss ZGB 270 bzw. 270a (Erklärung gegenüber Zivilstandsamt). Indes bleibt die Zustimmung des in Namensbelangen urteilsfähigen Kindes i.s.v. ZGB 270b vorbehalten (SchlT ZGB 13d III). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 38

39 Rechtswissenschaftliches Institut Namensrecht (5) Namensänderung durch behördlichen Akt Wenn achtenswerte Gründe (Anwendungsfall von ZGB 4) vorliegen, kann die Regierung des Wohnsitzkantons die Änderung des Vor- oder Familiennamens bewilligen (ZGB 30 I). Es muss nach Recht und Billigkeit entschieden werden, ob achtenswerte Gründe gegeben sind, d.h. der Richter hat alle objektiv relevanten Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dem Prinzip der Namenskontinuität zuwiderlaufend wird die Namensänderung im neuen Recht erleichtert, da nun mehr «achtenswerte» anstatt bis anhin «wichtige» Beweggründe vorliegen müssen. Die Materialien äussern sich nicht zu dieser Änderung, doch ist klar, dass der terminologische Übergang in Kenntnis der bisherigen Unterscheidung der beiden Begriffe erfolgt. Ziel der Reform ist mithin (neben der Gleichstellung der Geschlechter in Namensbelangen) die Individualisierung des Namensrechts: Nicht mehr «Verkehrsschutz» infolge kontinuierlicher Namensführung, sondern das Recht auf freie Gestaltung der «eigenen Firma» steht im Vordergrund. Dies als Konsequenz der rechtlichen Handhabe von Pseudonymen (Namensschutz) und Vervielfältigung der Namensführung im Rahmen von social media Typische achtenswerte Beweggründe dürften die bislang eher restriktiv gehandhabten «therapeutischen» Namensänderungen bilden (oder anders: zukünftig dürften auch rein subjektive Beweggründe, insofern sie eine gewisse Schwere erreichen, als «achtenswert» und mithin «ausreichend» gelten infolgedessen wäre bspw. BGE 5C.163/2002 («Ibrahimi») unter neuem Recht wohl anders zu entscheiden (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Personenrecht, 3.Aufl. 2012, Rz 16.39a u ); maliziös sei angemerkt, dass solche «therapeutischen» Namensänderungen zumindest im Erfolgsfall, d.h. wenn sie längerfristig glücklich machen sollten, wohl zulasten des KVG abzurechnen wären ). Vgl. auch BGE 140 III 577 Keine (verfahrensmässige) Erleichterung (s. ZGB 30 III!) ergibt sich bei Namensänderungen in patchwork- Situationen: rechtliches Gehör des leiblichen Elternteils ist weiterhin zu wahren (s.a. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Personenrecht, 3.Aufl. 2012, Rz 16.39; vgl. BGE 124 III 49)! Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 39

40 Namensrecht (6) Namensänderung durch behördlichen Akt (Fortsetzung) ZGB 30 III: Wenn jemand durch eine Namensänderung verletzt wird, so kann er diese innert Jahresfrist (seit Kenntnisnahme) gerichtlich anfechten (BGE 129 III 369: Zulässigkeit der Berufung (E. 1); Tragweite des Schutzes eines seltenen Familiennamens (Präzisierung der Rechtsprechung); Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen der Bewilligung der Namensänderung und der Anhebung der Anfechtungsklage bei der Interessenabwägung (E. 3)) Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 40

41 Namensrecht (7) Schutz des bürgerlichen oder zivilen Namens (ZGB 29 f.) Geschützt werden der Familienname, der Vorname, aber auch das Pseudonym. Der Schutz des Pseudonyms setzt aber voraus, dass dieses eine gewisse Originalität und Bekanntheit hat, die Person also genügend individualisiert (vgl. BGE 92 II 305). Feststellungsklage (ZGB 29 I): Wenn jemand die Führung seines Namens bestreitet, so kann er auf Feststellung seines Rechts klagen. Unterlassungsklage (ZGB 29 II): Wenn jemand dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so hat er die Möglichkeit einer Unterlassungsklage. In der Praxis werden meist Namensanmassungen im Geschäftsverkehr eingeklagt. Damit sich jemand gegen eine Namensanmassung wehren kann, muss er in seinen schützenswerten Interessen verletzt werden (vermögensrechtliche, aber auch ideelle Interessen). Ein ideelles Interesse kann bejaht werden, wenn jemand durch die Verwendung seines Namens in eine gar nicht vorhandene Beziehung zu Personen oder Sachen gebracht wird, die er ablehnt. Dazu ein Beispiel: Robert David Abraham führte an, dass er in seinen ideellen Interessen verletzt sei, als er einen Antiquitätenladen Abraham wegen Namensanmassung einklagte. Das BGer jedoch entschied, der Name Abraham sei Gemeingut, weshalb der Kläger kein Ausschliesslichkeitsrecht beanspruchen könne. Der weltweite Gebrauch dieses Namens lasse zwischen dem Laden und dem Kläger überhaupt keine Beziehung entstehen (BGE 102 II 305). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 41

42 Rückblick: früheres Namensrecht (1) Familienname des Kindes Das Kind verheirateter Eltern erhielt den gemeinsamen Familiennamen (azgb 160 I, 30 II); den Namen der Mutter bekam das Kind unverheirateter Eltern (azgb 270 I, II). Falls die Eltern später heirateten, erwarb das Kind im nachhinein den gemeinsamen Familiennamen (ZGB 259 I). Die Ehescheidung der Eltern bewirkte keine Namensänderung des Kindes. Adoptionsrecht: Das Adoptivkind erhielt den Familiennamen der Adoptiveltern oder des Adoptivelternteils (ZGB 267 I). Familienname der Ehegatten Änderung des bürgerlichen oder zivilen Namens von Gesetzes wegen Prinzip der Unabänderlichkeit des Namens (Rechts- und Verkehrssicherheit) Heirat Grundsätzlich erhielt die Ehefrau durch die Eheschliessung von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes (azgb 160 I); dieser wurde zum Familiennamen. Die Braut konnte gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen wolle (azgb 160 II); sie führte sodann einen Doppelnamen (ohne Bindestrich) Allianzname (s. Folie 37; Verwendung bleibt auch unter der neuen Rechtslage zulässig Scheidung Nach azgb 119 I konnte eine Person, welche durch Eheschluss ihren Namen geändert hatte, beantragen, dass sie wieder ihren Ledignamen oder denjenigen Namen, welchen sie vor der Heirat trug, führen wolle. Dies war innert eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils vorzunehmen. Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 42

43 Rückblick: früheres Namensrecht (2) Familienname der Ehegatten (Fortsetzung) Änderung des bürgerlichen oder zivilen Namens durch behördlichen Akt Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Anwendungsfall von ZGB 4) konnte die Regierung des Wohnsitzkantons die Änderung des Vor- oder Familiennamens bewilligen (azgb 30 I). Beachte: Untenstehende Beispiele dürften unter neuem geltendem Namensrecht nur noch bedingt einschlägig sein, da eine Namensänderung nicht mehr aus wichtigen, sondern nun mehr aus achtenswerten Beweggründen zu erfolgen hat (ZGB 30 I). Fremdländischer Name: Die Praxis ist eher zurückhaltend bei der Änderung fremdländischer Namen. Gestattet sind Modifikationen in der Schreibweise, nicht aber die Umänderung in einen gebräuchlichen einheimischen Namen (vgl. auch BGer 5A.25/2004: Zur Anpassung der Endung eines slawischen Familiennamens an das Geschlecht des Namensträgers ist keine formelle Namensänderung erforderlich, sondern es besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandsregisters). Kinder: Das Kind sollte tendenziell den Namen derjenigen Person erhalten, unter deren Obhut es steht (vgl. ZGB 271 III). Bei einem Gesuch um Namensänderung des Kindes muss konkret aufzeigt werden, inwiefern ihm durch die von Gesetzes wegen vorgesehene Führung des Namens [...] ([a]art. 270 Abs. 2 ZGB) ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (BGE 121 III 145 E. 2c; BGer 5C.163/2002 Ibrahimi ). Religionswechsel: Auch ein Religionswechsel verbunden mit dem Wunsch, den Vornamen dem neuen Glauben anzupassen (z. B. Klostername) - kann ein wichtiger Grund i.s.v. azgb 30 I sein. Wenn achtenswerte Gründe ( wichtige Gründe) vorlagen, konnte das Gesuch der Brautleute, nach der Trauung den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, bewilligt werden (azgb 30 II; im Zuge der Änderung des Namensrechts, die den Eheleuten die Führung ihres Ledignamens oder die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens erlaubt, hat sich die Bestimmung erübrigt und ist aufgehoben worden). Personenrecht HS15, Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Seite 43

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Namenserklärungen

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3. Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3. Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion

Mehr

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In

Mehr

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Eheschliessung

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Abstammungsrecht. I. Allgemeines

Abstammungsrecht. I. Allgemeines Abstammungsrecht I. Allgemeines Welche Personen sind in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes? Letzte große Novellierung des Abstammungsrechts durch das FamErbRÄG 2004 Die Rechte von Rechtsnachfolgern

Mehr

Das Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen

Mehr

Die wichtigsten Reformbereiche

Die wichtigsten Reformbereiche Neuerungen im Kindschaftsrecht ab 1.7.2001 (KindRÄG 2001) Die wichtigsten Reformbereiche Herabsetzung der Volljährigkeit Rechtsstellung von Minderjährigen Einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsanerkenntnis

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Das neue Namensrecht

Das neue Namensrecht Das neue Namensrecht 1 Inhalt I. Wesentliche Änderungen III. Auswirkungen einer Namensänderung IV. Materialien I. Wesentliche Änderungen 3 I. Wesentliche Änderungen Eheschliessung bleibt ohne Auswirkungen

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Was ist eine Beistandschaft?

Was ist eine Beistandschaft? Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann

Mehr

Überblick 3: Der Aufbau des BGB

Überblick 3: Der Aufbau des BGB Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und

Mehr

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Erklärung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Privatauftrag Vaterschaftstest

Privatauftrag Vaterschaftstest Privatauftrag Vaterschaftstest Wir beauftragen das Forensische Genetische Labor der Rechtsmedizin,, mit der Abklärung der Abstammung für: MUTTER: Strasse: Tel.: Vorname: PLZ / Ort: Geburtsdatum: KIND:

Mehr

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler. Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung

Mehr

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Karl Uhr, Roger Portmann u. a. Gesellschaft. Ausgabe Luzern. Handbuch für Lehrpersonen

Karl Uhr, Roger Portmann u. a. Gesellschaft. Ausgabe Luzern. Handbuch für Lehrpersonen Karl Uhr, Roger Portmann u. a. Gesellschaft Ausgabe Luzern Handbuch für Lehrpersonen 3 Vorwort Das vorliegende Handbuch für Lehrpersonen zum Lehrmittel «Gesellschaft Luzern» enthält alle Lösungen zu den

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften

Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Workshop im Rahmen des Seminars für lesbische und schwule Eltern und Paare mit Kinderwunsch

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Mitwirkungsbedürftige und höchstpersönliche Geschäfte nach neuem Recht

Mitwirkungsbedürftige und höchstpersönliche Geschäfte nach neuem Recht Mitwirkungsbedürftige und höchstpersönliche Geschäfte nach neuem Recht Sachverhalt Am 01.01.2013 tritt ja das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Bis anhin musste bei bevormundeten Personen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge (GES)

Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Support Tickets Infostar

Support Tickets Infostar Rubrik Thema Kurzbeschrieb altrechtliche dem neuen Recht unterstellt Geburtsschein mit aktuellen Daten nach Nachführen des Familienregisters Ticket Nr. Datum Bürgerrechtserwerbsgrund für die Ehefrau und

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime

Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Wie wirkt sich das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Alters- und Pflegeheime in der Schweiz aus? Untenstehend nimmt der Rechtsbeistand

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014)

Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014) Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014) 1. Allgemeine Voraussetzungen Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für ihre unmündigen Kinder gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander

Mehr

HOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind

HOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind HOCHSAUERLANDKREIS Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind Vorbemerkung Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ergeben sich oftmals besondere Fragen und rechtliche

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012 Kurze Einführung in das UWG Prof. Dr. iur. Andreas Heinemann Definition und Ziel des UWG Definition des Wettbewerbs: Wettbewerb im Sinne des UWG liegt vor,

Mehr

Anerkennung der Vaterschaft

Anerkennung der Vaterschaft Anerkennung der Vaterschaft und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. 1592 BGB Vater eines Kindes ist: Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Der Mann, dessen Vaterschaft (VA) anerkannt (das muss

Mehr

REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE. BEIRATSCHAFT (Art. 395 ZGB)

REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE. BEIRATSCHAFT (Art. 395 ZGB) REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE BEIRATSCHAFT (Art. 395 ZGB) Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine als notwendig, so kann

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom 21. Juni 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Deine Meinung ist wichtig Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Text und Gestaltung Dr. phil. Ruth Donati, Psychologin FSP Lic. phil. Camille Büsser, Psychologe FSP unter Mitwirkung von:

Mehr

Wohnort der Kinder (oder eines der Kinder)

Wohnort der Kinder (oder eines der Kinder) Auswertung: Fragebogen "Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder" (vgl. Infobrief Nr. / Herbst, Rücklauf: ausgefüllte Fragebogen). Verhältnis der Eltern Verhältnis Eltern Ergänzung: waren ein Paar,

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr