dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung
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- Louisa Beutel
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten A. Problem und Ziel DasgeltendeRechtderstrafrechtlichenVermögensabschöpfung ( 73bis76a desstrafgesetzbuches (StGB); 111bbis111lderStrafprozessordnung (StPO)) hatsichinderpraxisgrundsätzlichbewährtundlässtweitgehendeineeffektive AbschöpfungderauseinerStraftaterlangtenwirtschaftlichenVorteilezu.Bei derumsetzungdervorschriftenüberdierückgewinnungshilfebeimverfallund beimverfallvonwertersatz ( 111bbis111lStPOi.V.m. 73,73aStGB) habensichinderpraxisjedocheinzelneregelungsdefizitegezeigt,diepunktuelleänderungenoderergänzungendesgeltendenprozessrechtserforderlichmachen.sokannnachgeltendemrechtletztlichnichtausgeschlossenwerden,dass derdurcheinestraftaterlangtevermögensvorteilwiederandentäterzurückfällt:dieskannderfallsein,wennverfalloderverfallvonwertersatznurdeshalbnichtangeordnetwerdenkönnen,weildemverletztenausdertateinansprucherwachsenist,dessenerfüllungdemtäteroderteilnehmerdenwertdes ausdertaterlangtenentziehenwürde ( 73Abs.1Satz2StGB),dieVerletzten aberunbekanntsindoderihreansprüchenichtgeltendmachen.fernerträgtdas geltenderechtdemopferschutzinsoweitnichtgenügendrechnung,alsdie ZwangsvollstreckungdesVerletztenindieGegenstände,indiezurSicherungdes VerfallsvonWertersatzderdinglicheArrestvollzogenist ( 111gStPO),nurunzureichendgeregeltist.AußerdemhatsichbeiderFristfürdieAufrechterhaltung dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung ( 111eStPO),beiderZuständigkeitundderZustellungbeimArrestvollzug ( 111fStPO)sowiebeiderNotveräußerung ( 111lStPO)inderPraxiserheblicherVerbesserungsbedarfim HinblickaufeineeffektiveundökonomischeVerfahrensweiseergeben.SchließlicherscheinendieRechteDritterimRahmendesindenletztenJahrenausgedehntenAnwendungsbereichsdeserweitertenVerfalls ( 73dStGB)nichtmehr hinreichendgewahrt,weshalbauchdasbundesverfassungsgericht (Beschluss vom14.januar2004,2bvr564/95)demgesetzgeberaufgetragenhatte,entsprechendegesetzlichekorrekturenzuprüfen. B. Lösung DerEntwurfstelltimRahmendesbisherigenNormenkonzeptsdurcheineprozessualeLösungsicher,dasskünftigderkriminelleGewinnunterdeneingangs genanntenumständennichtdemtäterverbleibt.zudemstärkterdenopferschutz:dieergänzungdervorschriftenüberdiezwangsvollstreckungdesverletztenindievorläufiggesichertengegenständeunddieausdehnungderfrist
2 Drucksache 16/700 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode fürdieaufrechterhaltungdervorläufigensicherungsmaßnahmenerleichtern denopfernvonstraftatendiedurchsetzungihreransprüche.hinzutretenänderungenbeiderbekanntgabederbeschlagnahme-oderarrestanordnung,der ZuständigkeitundderZustellungbeimArrestvollzugsowiebeiderNotveräußerung,welchedasVerfahrenvereinfachenunddenpraktischenAufwandverringern.Diesepunktuellen,reinprozessualenVerfahrensänderungenlassendasbisherigeSystemderVermögensabschöpfungbeiStraftatengrundsätzlichunberührt.UmsetzungsproblemeinderPraxissinddeshalbnichtzuerwarten. SchließlichgewährleistetdieimEntwurfvorgeseheneÄnderungdesStrafgesetzbuchesdiehinreichendeBerücksichtigungvonRechtenDritterbeiAnordnungendeserweitertenVerfalls ( 73dStGB). C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand EskanneinerhöhterVollzugsaufwandfürStrafverfolgungsbehördenundGerichtedadurchentstehen,dassdieRegelungenzurGewährleistungderRückgewinnungshilfezugunstendesVerletzteneinerStraftaterweitertwerden (insbesonderedurchdieänderungeninden 111g,111iStPO-E).DemstehenaufgrundderNeuregelungin 111iStPO-E (AuffangrechtserwerbdesStaates)voraussichtlicherheblicheVermögenszuflüssefürdenFiskusgegenüber,wenn VerletzteihreAnsprüchenichtgeltendmachen.ZudemführtdieverbesserteGewinnabschöpfungzueinereffektiverenBekämpfungdergewinnorientierten,mit hohenvolkswirtschaftlichenschädenverbundenenkriminalität. E. Sonstige Kosten Keine InsbesondereentstehenfürdieWirtschaft,vorallemfürkleineundmittlereUnternehmen,keineKosten.AuswirkungenaufEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/700
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/700 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungderStrafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: bAbs.3wirdwiefolgtgefasst: (3)LiegendringendeGründenichtvor,sohebtdas GerichtdieAnordnungderinAbsatz1Satz1undAbsatz2 genanntenmaßnahmenspätestensnachsechsmonaten auf.begründenbestimmtetatsachendentatverdacht undreichtdieinsatz1bezeichnetefristwegenderbesonderenschwierigkeitoderdesbesonderenumfangs derermittlungenoderwegeneinesanderenwichtigen Grundesnichtaus,sokanndasGerichtaufAntragder StaatsanwaltschaftdieMaßnahmeverlängern,wenndie genanntengründeihrefortdauerrechtfertigen.ohne VorliegendringenderGründedarfdieMaßnahmeüber zwölfmonatehinausnichtaufrechterhaltenwerden ewirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter derrichter durchdiewörter dasgericht ersetzt. b)absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1wirddaswort richterliche durchdas Wort gerichtliche ersetzt. bb)insatz3werdendiewörter richterlicheentscheidung durchdiewörter Entscheidungdes Gerichts ersetzt. c)absatz3wirdwiefolgtgeändert: aa)diewörter DieAnordnung werdendurchdie Wörter DerVollzug ersetzt. bb)nachdemwort unverzüglich werdendiewörter durchdiestaatsanwaltschaft eingefügt. d)absatz4wirdwiefolgtgefasst: (4)DieMitteilungkanndurcheinmaligeBekanntmachungimelektronischenBundesanzeigererfolgen,wenn einemitteilunggegenüberjedemeinzelnenverletzten mitunverhältnismäßigemaufwandverbundenwäreoder wennzuvermutenist,dassnochunbekanntenverletzten ausdertatansprücheerwachsensind.zusätzlichkann diemitteilungauchinanderergeeigneterweiseveröffentlichtwerden.personendatendürfennurveröffentlicht werden,soweitihreangabeunerlässlichist,umdenverletztenzurdurchsetzungihreransprüchedenzugriffauf diegesichertenvermögenswertezuermöglichen.nach BeendigungderSicherungsmaßnahmenveranlasstdie StaatsanwaltschaftdieLöschungderimelektronischen BundesanzeigervorgenommenenVeröffentlichung fwirdwiefolgtgeändert: a)absatz3wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1werdennachdemwort Behörde ein KommaunddieWörter dengerichtsvollzieher eingefügt. bb)satz3wirdwiefolgtgefasst: FürdieAnordnungderPfändungeineseingetragenenSchiffesoderSchiffsbauwerkessowie fürdiepfändungeinerforderungaufgrunddes Arrestesgemäß 111dderStrafprozessordnung sinddiestaatsanwaltschaftoderaufderenantrag dasgericht,dasdenarrestangeordnethat,zuständig. b)folgendeabsätze4und5werdenangefügt: (4)FürdieZustellunggilt 37Abs.1mitderMaßgabe,dassauchdieErmittlungspersonenderStaatsanwaltschaft ( 152desGerichtsverfassungsgesetzes)mitder Ausführungbeauftragtwerdenkönnen. (5)GegenMaßnahmen,dieinVollziehungderBeschlagnahmeoderdesArrestesgetroffenwerden,kann derbetroffenejederzeitdieentscheidungdesgerichts beantragen gwirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1wirddaswort wirkt durchdiewörter unddievollziehungdesarrestesnach 111dwirken ersetzt. b)absatz2satz1wirdwiefolgtgefasst: DieZwangsvollstreckungoderArrestvollziehung nachabsatz1bedarfderzulassungdurchdasgericht, dasfürdieanordnungderbeschlagnahme ( 111c) oderdesarrestes ( 111d)zuständigist. c)demabsatz3wirdfolgendersatzangefügt: DieSätze1und5geltenentsprechendfürdieWirkungdesPfandrechts,dasdurchdieVollziehungeines Arrestes ( 111d)indasbeweglicheVermögenentstandenist. d)inabsatz4werdendiewörter derbeschlagnahmte Gegenstand durchdiewörter dergegenstand,der beschlagnahmtoderaufgrunddesarrestesgepfändet wordenist, ersetzt. 5.Dem 111hwirdfolgenderAbsatz4angefügt: (4)DieAbsätze1bis3geltenentsprechend,wennder Arrestnach 111dineinSchiff,Schiffsbauwerkoder LuftfahrzeugimSinnedes 111cAbs.4Satz2vollzogenist iwirdwiefolgtgefasst: 111i (1)DasGerichtkannanordnen,dassdieBeschlagnahmenach 111coderderArrestnach 111dfürdieDauer vonhöchstensdreimonatenaufrechterhaltenwird,so-
6 Drucksache 16/700 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode weitdasverfahrennachden 430und442Abs.1auf dieanderenrechtsfolgenbeschränktwordenistunddie sofortigeaufhebunggegenüberdemverletztenunbillig wäre. (2)HatdasGerichtlediglichdeshalbnichtaufVerfall erkannt,weilansprücheeinesverletztenimsinnedes 73Abs.1Satz2desStrafgesetzbuchesentgegenstehen, kannesdiesimurteilfeststellen.indiesemfallhatesdas Erlangtezubezeichnen.LiegeninsoweitdieVoraussetzungendes 73adesStrafgesetzbuchesvor,stelltesim UrteildenGeldbetragfest,derdemWertdesErlangten entspricht.soweit 1.derVerletztebereitsimWegederZwangsvollstreckungoderderArrestvollziehungverfügthat, 2.derVerletztenachweislichausVermögenbefriedigt wurde,dasnichtbeschlagnahmtoderimwegederarrestvollziehunggepfändetwordenist,oder 3.demVerletztendieerlangteSachenach 111kherausgegebenwordenist, istdiesimrahmendernachdensätzen2und3zutreffendenfeststellungeninabzugzubringen. (3)SoweitdasGerichtnachAbsatz2verfährt,hältes diebeschlagnahme ( 111c)desimSinnedesAbsatzes2 Satz2und4ErlangtensowiedendinglichenArrest ( 111d)biszurHöhedesnachAbsatz2Satz3und4festgestelltenBetragesdurchBeschlussfürdreiJahreaufrecht.SichergestellteVermögenswertesollesbezeichnen. 917derZivilprozessordnungistnichtanzuwenden. WirddasUrteilerstnachAblaufvondreiJahrenrechtskräftig,soendetdieFristmitdemEintrittderRechtskraft. SoweitderVerletzteinnerhalbderFristnachweislichaus Vermögenbefriedigtwird,dasnichtbeschlagnahmtoder imwegederarrestvollziehunggepfändetwordenist, hebtdasgerichtdiebeschlagnahme ( 111c)oderden dinglichenarrest ( 111d)aufAntragdesBetroffenen auf. (4)DieAnordnungnachAbsatz3istdemdurchdieTat VerletztenunverzüglichdurchdasGerichtmitzuteilen. DieMitteilungistzuverbindenmitdemHinweisaufdie inabsatz5genanntenfolgenundaufdiemöglichkeit, AnsprücheimWegederZwangsvollstreckungoderArrestvollziehungdurchzusetzen. 111eAbs.4Satz1bis3 giltentsprechend. (5)MitAblaufderinAbsatz3genanntenFristerwirbt derstaatdienachabsatz2bezeichnetenvermögenswerteentsprechend 73eAbs.1desStrafgesetzbuchessowie einenzahlungsanspruchinhöhedesnachabsatz2festgestelltenbetrages,soweitnicht 1.derVerletztezwischenzeitlichwegenseinerAnsprücheimWegederZwangsvollstreckungoderderArrestvollziehungverfügthat, 2.derVerletztenachweislichausVermögenbefriedigt wordenist,dasnichtbeschlagnahmtoderimwegeder Arrestvollziehunggepfändetwordenwar, 3.zwischenzeitlichSachennach 111kandenVerletztenherausgegebenoderhinterlegtwordensindoder 4.Sachennach 111kandenVerletztenherauszugeben gewesenwärenunddieserdieherausgabevorablauf derinabsatz3genanntenfristbeantragthat. ZugleichkannderStaatdasdurchdieVollziehungdes dinglichenarrestesbegründetepfandrechtnachdenvorschriftendesachtenbuchesderzivilprozessordnung verwerten.dererlössowiehinterlegtesgeldfallendem Staatzu.MitderVerwertungerlischtdernachSatz1entstandeneZahlungsanspruchauchinsoweit,alsderVerwertungserlöshinterderHöhedesAnspruchszurückbleibt. (6)DasGerichtdeserstenRechtszugsstelltdenEintritt unddenumfangdesstaatlichenrechtserwerbsnachabsatz5satz1durchbeschlussfest. 111lAbs.4giltentsprechend.DerBeschlusskannmitdersofortigenBeschwerdeangefochtenwerden.NachRechtskraftdesBeschlussesveranlasstdasGerichtdieLöschungderim elektronischenbundesanzeigernachabsatz4vorgenommenenveröffentlichung. (7)SoweitderVerurteilteoderdervonderBeschlagnahmeoderdemdinglichenArrestBetroffenediehierdurchgesichertenAnsprüchedesVerletztennachAblauf derinabsatz3genanntenfristbefriedigt,kannerbiszur HöhedesdemStaatzugeflossenenVerwertungserlöses Ausgleichverlangen.DerAusgleichistausgeschlossen, 1.soweitderZahlungsanspruchdesStaatesnachAbsatz4 Satz1unterAnrechnungdesvomStaatvereinnahmten Erlösesentgegensteht,oder 2.wennseitdemAblaufderinAbsatz3genanntenFrist dreijahreverstrichensind. (8)IndenFällendes 76aAbs.1oder3desStrafgesetzbuchessinddieAbsätze2bis7aufdasVerfahren nachden 440,441inVerbindungmit 442Abs.1entsprechendanzuwenden kwirdwiefolgtgefasst: 111k WirdeinebeweglicheSache,dienach 94beschlagnahmtodersonstsichergestelltodernach 111cAbs.1 beschlagnahmtwordenist,fürzweckedesstrafverfahrensnichtmehrbenötigt,sosollsiedemverletzten,dem siedurchdiestraftatentzogenwordenist,herausgegeben werden,wennerbekanntistundansprüchedritternicht entgegenstehen. 111fAbs.5istanzuwenden.DieStaatsanwaltschaftkanndieEntscheidungdesGerichtsherbeiführen,wenndasRechtdesVerletztennichtoffenkundig ist lwirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)Vermögenswerte,dienach 111cbeschlagnahmtoderaufGrundeinesArrestes ( 111d)gepfändetwordensind,dürfenvorderRechtskraftdesUrteils veräußertwerden,wennihrverderbodereinewesentlicheminderungihreswertesdrohtoderihreaufbewahrung,pflegeodererhaltungmitunverhältnismäßigenkostenoderschwierigkeitenverbundenist.in denfällendes 111iAbs.2könnenVermögenswerte, dieaufgrundeinesarrestes ( 111d)gepfändetwordensind,nachRechtskraftdesUrteilsveräußertwer-
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/700 den,wenndieszweckmäßigerscheint.dererlöstritt anderenstelle. b)inabsatz2satz1werdennachdemwort Verfahren diewörter undnachrechtskraftdesurteils eingefügt. c)demabsatz5wirdfolgendersatzangefügt: Wenndieszweckmäßigerscheint,kanndieNotveräußerungaufandereWeiseunddurcheineandere PersonalsdenGerichtsvollziehererfolgen. d)absatz6wirdwiefolgtgefasst: (6)GegenAnordnungenderStaatsanwaltschaft oderihrerermittlungspersonenkannderbetroffene gerichtlicheentscheidungbeantragen. 161a Abs.3Satz2bis4giltentsprechendmitderMaßgabe,dassnachErhebungderöffentlichenKlagedas mitderhauptsachebefasstegerichtundnach RechtskraftdasGerichtdeserstenRechtszugsfür dieentscheidungzuständigist.dasgericht,indringendenfällendervorsitzende,kanndieaussetzung derveräußerunganordnen. 9.In 291werdendieWörter durchdenbundesanzeiger durchdiewörter imelektronischenbundesanzeiger unddiewörter durchandereblätter durchdie Wörter aufanderegeeigneteweise ersetzt. 10.In 292Abs.1wirdvordemWort Bundesanzeiger daswort elektronischen eingefügt Abs.2wirdwiefolgtgefasst: (2)DieAufhebungderBeschlagnahmeistaufdieselbeWeisebekanntzumachen,wiedieBekanntmachungderBeschlagnahme.IstdieVeröffentlichung nach 291imelektronischenBundesanzeigererfolgt, istzudemderenlöschungzuveranlassen;dieveröffentlichungderaufhebungderbeschlagnahmeimelektronischenbundesanzeigeristnachablaufvoneinem Monatzulöschen Abs.4wirdwiefolgtgefasst: (4)DieAufhebungistaufVerlangendesAntragstellersimelektronischenBundesanzeigerbekanntzumachenundkannnachdemErmessendesGerichtsauch aufanderegeeigneteweiseveröffentlichtwerden Abs.1Satz3wirdwiefolgtgefasst: Artikel2 ÄnderungdesStrafgesetzbuches 73dAbs.1Satz3desStrafgesetzbuchesinderFassung derbekanntmachungvom13.november1998 (BGBl.I S.3322),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgtgefasst: 73Abs.1Satz2,auchinVerbindungmit 73b,und 73 Abs.2geltenentsprechend. Artikel3 Inkrafttreten 111iAbs.2sowie 267Abs.6Satz2geltenentsprechend. DiesesGesetztrittamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündungfolgendenMonatsinKraft.
8 Drucksache 16/700 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines I.ProblemedesgeltendenRechts DasgeltendeRechtderstrafrechtlichenVermögensabschöpfung ( 73bis76adesStrafgesetzbuches StGB; 111b bis111lderstrafprozessordnung StPO)hatsichinderPraxisgrundsätzlichbewährtundlässtweitgehendeineeffektive Vermögensabschöpfungzu.Umfangreiche,aberaucherfolgreicheBemühungenderPraxiszureffektivenUmsetzungdes geltendenrechtsingestaltvonaus-undfortbildungsmaßnahmenfürstaatsanwälte,richterundpolizeibeamtesowie organisatorischemaßnahmenbeidenstrafverfolgungsbehördenhabenindenletztenjahrenzueinerdeutlichensteigerungderabschöpfungillegalerlangtervermögensvorteile geführt.einegrundlegendegesamtreformistdaherweder veranlasstnochratsam. EinevomBundesministeriumderJustizaufderGrundlage einervorangegangenenpraxisbefragungindenbundesländernveranstaltetebund-länder-besprechungam2.und 3.Dezember2003sowieBeratungeneinerBund-Länder- Arbeitsgruppeam10.und11.Februar2004habenjedochergeben,dassfürdenGesetzgeberpunktuellerHandlungsbedarfbesteht.SokanndurchdasgeltendeRechtnichtinausreichenderWeiseverhindertwerden,dasskriminelleGewinnewiederanbeschuldigteundverurteiltePersonenherausgegebenwerdenmüssen.Denngemäß 73Abs.1Satz2StGB istdieanordnungdesverfallsausgeschlossen,soweitdem VerletztenausderStraftateinAnsprucherwachsenist,dessenErfüllungdemTäterdenWertdesausderTatErlangten entziehenwürde.dabeikommtesnichtdaraufan,dassdiese Ansprüchetatsächlichgeltendgemachtwerden.Esgenügt, dasssieabstraktbestehen.zwarlässt 111bAbs.5StPOeinevorläufigeSicherstellungsolcherauseinerStraftaterlangtenVermögenswertezugunstenderVerletztenzu.Wennaber dieverletztenihreansprüchenichtverfolgen,kanndiesdazu führen,dassdievermögenswertewiederdemtäterzurückgegebenwerdenmüssen.diesistinderpraxisvorallembei MassenschädenmitimEinzelfallrelativgeringenSchadenssummen (z.b.betrugmit0190-telefonnummernetc.)nicht selten.zwarhatsichdiepraxis abgesichertdurchdie RechtsprechungdesBundesgerichtshofes (BGH,NStZ 1984,409f.;vgl.auchNr.75Abs.5derRichtlinienfürdas StrafverfahrenunddasBußgeldverfahren RiStBV) damit beholfen,jedenfallsbeidurcheigenmachterworbenengegenständenübereineentsprechendeanwendungderfundvorschriftendesbürgerlichengesetzbuchseinsolchesergebniszuvermeidenundzueinerverwertungzugunstendes Staateszugelangen.FürForderungenundsonstigeVermögenswertehatsichjedochbislangkeineentsprechendeeinheitlichePraxisgebildet.ScheidetzudemauchdieMöglichkeitaus,diesichergestelltenVermögenswerteaufgrundeines entsprechendenverzichtsdesbetroffeneneinzubehalten, wirddaszielderstrafrechtlichenvermögensabschöpfung, nämlichzuverhindern,dass Verbrechensichlohnt,verfehlt. AuchdiebisherigeRegelungderZwangsvollstreckungdes VerletztenindieGegenstände,indiezurSicherungdesVerfallsvonWertersatzderdinglicheArrestnach 111dStPO vollzogenist ( 111gStPO),trägtdemOpferschutznurunzureichendRechnung.AndersalsbeiderBeschlagnahmeist nachdergeltendenfassungdes 111gAbs.3StPOindiesen Fällenumstritten,obdasausderVollziehungdesdinglichen ArrestesentstandenePfandrechtdesStaateshinterdemPfändungspfandrechtdesVerletztenzurücktritt.DementsprechendistdasEinrückendesVerletztenindenRangdesStaatesunddamitseinVorranggegenüberDrittgläubigernvom ZeitpunktderArrestvollziehunganbislangmitUnsicherheitenbehaftet. VerbesserungsbedarfimHinblickaufeineeffektiveund ökonomischeverfahrensweisehatsichinderpraxisauchbei denregelungenüberdiebekanntgabederbeschlagnahmeoderarrestanordnung,überdiezuständigkeitunddiezustellungbeimarrestvollzugsowieüberdienotveräußerung ( 111e,111fAbs.3und 111lStPO)ergeben.Zudem erscheintvorallemingroßverfahrendiefrist,umwelchedie BeschlagnahmeundderdinglicheArrestohnedringende Gründeaufrechterhaltenwerdenkönnen ( 111bAbs.3 StPO),alszukurz. SchließlichistderAnwendungsbereichdeserweitertenVerfalls ( 73dStGB)indenletztenJahrenauchaufsolcheAnlassdelikteausgedehntworden,diedemSchutzdesindividuellenVermögensdienen,ohnedassdenAnsprüchenGeschädigterderVorranggegenüberdemstaatlichenVerfallsansprucheingeräumtwordenwäre ( 73Abs.1Satz2StGB wirdbislangin 73dStGBnichtinBezuggenommen). DementsprechendhatdasBundesverfassungsgericht (Beschlussvom14.Januar2004,2BvR564/95)demGesetzgeberdenPrüfauftragerteilt,obdieRechteDritterbeimerweitertenVerfallnochhinreichendgewahrtsind. II.Lösung DerGesetzentwurfzieltdaraufab,dieRückgewinnungshilfe unddievermögensabschöpfungbeimöglichstgeringem AufwandfürdiePraxisimInteressedesOpferschutzesund einereffektivenstrafrechtspflegedurchfolgendeänderungenoderergänzungendesgeltendenprozessrechtszuverbessern,ohnedasbisherigegesetzlicheregelungskonzept imgrundsatzzuverändern: 1.DerSechsmonatszeitraum,währenddessenSicherstellungsmaßnahmenohnedasVorliegendringenderGründe fürdieannahmederverfalls-odereinziehungsvoraussetzungenaufrechterhaltenwerdenkönnen,sollnicht mehrwiebisherumdrei,sondernumsechsmonateverlängertwerdenkönnen.diesentsprichteinernahezueinhelligenforderungderpraxis,diedaraufhingewiesen hat,dassdiebisherigeverlängerungsmöglichkeitinsbesondereingroßverfahrenhäufigzukurzist.umdieverhältnismäßigkeitdiesermaßnahmeweiterhinsicherzustellen,wirddieseerweiterteverlängerungsmöglichkeit vonderweiterenvoraussetzungabhängiggemacht,dass dertatverdachtzumindestaufdemvorliegenbestimmter Tatsachenberuht ( 111bAbs.3StPO-E).
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/700 2.KünftigsolldemdurchdieTatVerletztennichtbereitsdie Anordnung,sondernerstderVollzugderBeschlagnahme unddesarrestesmitzuteilensein ( 111eAbs.3StPO-E), umdenerfolgdermaßnahmenichtzugefährdenundzugleichzuvermeiden,dasssichdieverletztenübereilttitel verschaffen,diesichalsnutzloserweisenkönnen,wenn diesicherungsmaßnahmenerfolglosbleiben.zurabsenkungdesverwaltungsaufwands,aberauchiminteresse einermöglichstschleunigenundsicherenbenachrichtigungschafftderentwurfzudemdiemöglichkeit,nicht nurbeiunbekannten,sondernauchbeieinervielzahlvon bekanntengeschädigtendiemitteilungdurchbekanntmachungimelektronischenbundesanzeigervorzunehmen,wenneinemitteilunggegenüberjedemeinzelnen mitunverhältnismäßigemaufwandverbundenwäre ( 111eAbs.4StPO-E). 3.UminderPraxisentstandeneUnsicherheitenzubeseitigen,wirdin 111fAbs.3Satz1StPO-Eausdrücklich klargestellt,dassbeimarrestvollzugauchdergerichtsvollzieherdiepfändungbeweglichersachenbewirken kann. 4.EinebedeutendeErleichterungfürdiePraxis,diezugleich einemzügigenundeffektivenzugriffaufzusichernde Gegenständedient,istdieEinführungeinerallgemeinen Vollstreckungs-undZustellungskompetenzderStaatsanwaltschaftbeiderVollziehungdesdinglichenArrestes, ohnedassdiemöglichkeiteinergerichtlichenentscheidungbeseitigtwird ( 111fAbs.3Satz3StPO-E). 5.DerVereinfachungdientzudemdieAusdehnungderZustellungskompetenzaufErmittlungspersonenin 111f Abs.4StPO-E. 6.FernerstelltderEntwurfklar,dasssichdieRechtsbehelfe gegenmaßnahmen,dieinvollziehungeinesarrestesgetroffenwerden,einheitlichnachdenvorschriftender StPOrichten ( 111fAbs.5StPO-E),auchwenndie RechtsbehelfederSachenachzwangsvollstreckungsrechtlicherNatursind ( 766,771bis776derZivilprozessordnung ZPO)undderGerichtsvollziehergehandelthat.Gleichesgilt,soweitderRechtspflegernachden 22,31Abs.1desRechtspflegergesetzes (RPflG)tätig gewordenist.dereinheitlicherechtswegistzudemfür EinwendungengegendieEntscheidungenderStaatsanwaltschaftüberdieHerausgabevonGegenständenanden Verletztengemäß 111kStPO-Eeröffnet. 7.ZurVerstärkungderRückgewinnungshilfewirddasZulassungsverfahren ( 111gAbs.2StPO)ausdrücklichauf diefälleerweitert,indenenderverletztewegenderihm ausderstraftaterwachsenenansprücheingegenstände desbeweglichenvermögens (z.b.forderungen)vollstreckt,indiezursicherungdesverfallsvonwertersatz derdinglichearrestangeordnetwordenist.damitsindallenachdemzeitpunktderarrestvollziehungerfolgenden VerfügungenandererGläubiger,insbesonderesolcheim WegederZwangsvollstreckungoderArrestvollziehung, gegenüberdemnach 111gAbs.2StPO-Ezugelassenen Verletztenrelativunwirksam.DieserRangvorrangdes VerletztenvorDrittgläubigern,dienachderstaatlichen ArrestvollziehungindasgesicherteVermögenvollstrecken,ließsichbishernurdurcheineanalogeAnwendung der 111g,111hStPOerreichen.HierzubestandenallerdingsinderRechtsprechungunterschiedlicheAuffas- sungen.diesermeinungsstreitwirdmitderneuregelung beseitigt.sieverstärktzudemdenopferschutz,lässtallerdingsaucheinengewissenmehraufwandinderpraxis durchdiezuerwartendezahlenmäßigezunahmevonzulassungsverfahrenentstehen iStPO-EschafftnunmehrindenFällen,indeneneineVerfallsanordnungwegenAnsprüchenVerletzternach 73Abs.1Satz2StGBausscheidet,eineGrundlagefür einenspäterenauffangrechtserwerbdesstaates.nach dieserprozessualenregelungkanndasgerichtimrahmenderverurteilungfeststellen,inwelchemumfanges nurdeshalbnichtaufverfallodererweitertenverfallerkannthat,weilansprücheverletzternach 73Abs.1 Satz2StGBentgegenstehen.ZugleichwirddieRückgewinnungshilfedesStaatesimInteressedesOpferschutzes aufdreijahrenachurteilsverkündungverlängert.dadurchwirddiepositionderdurcheinestraftatmateriell geschädigtenopferinergänzungzudenverbesserungen desopferschutzesdurchdasopferrechtsreformgesetz, dieregelungendesinformationsrechtsdesverletztenin StrafverfahrenunddesAdhäsionsverfahrensgestärkt. HabendieVerletzteninnerhalbdieserFristwederdie ZwangsvollstreckungindiesichergestelltenGegenstände betrieben,wasauchaufgrundeineseinstweiligenzivilprozessualenrechtsschutzes (Arrest)erfolgenkann, nochsonstbefriedigungerlangt,fallendiegesicherten WertedemStaatanheim.Esistauszuschließen,dasses denverletzteninnerhalbdieserfristnichtgelingenwird, wenigstensimwegedeseinstweiligenrechtschutzes einenvollstreckbarentitelzuerlangen,daderdrohende AblaufderDreijahresfristdieEilbedürftigkeiteinerArrestentscheidungbegründetundbeiderPrüfungdesArrestgrundesBeachtungfindenmuss.Andersalsbisher wirddamitverhindert,dassdasdurchdiestraftaterlangte oderdessenwertwiederandentäterzurückfällt,nur weildieverletztenunbekanntsindoderihreansprüche nichtgeltendmachen.dieerstreckungdiesesregelungskonzeptsaufdiefallgestaltungendeserweitertenverfalls ( 111iAbs.2StPO-Ei.V.m. 73dAbs.1Satz3 StGB-E)unddesselbständigenVerfallsverfahrensnach 76aStGB ( 111iAbs.8StPO-E)stellteinelückenlose AnwendbarkeitdesAuffangrechtserwerbssicher. ImEinzelnensieht 111iStPO-EfolgendeVerfahrensschrittevor: AufderGrundlagederHauptverhandlungkanndaserkennendeGerichtzunächstimUrteilfeststellen,in welchemumfangzwaretwasausrechtswidrigentaten erlangt wordenist,derverfallsanordnungaber RechteDritterimSinnedes 73Abs.1Satz2StGB entgegenstehen ( 111iAbs.2StPO-E).HierzubezeichnetesdieerlangtenGegenständebzw.beiVorliegenderVoraussetzungendes 73aStGBdenWertdes Erlangten.DamithatesdenRahmendesmöglichen späterenauffangrechtserwerbsvorgegeben. SodannbeschließtdasGerichtdieweitereAufrechterhaltungderBeschlagnahmeeinzelnerGegenstände nach 111cStPObzw. inhöhedesinsoweitermitteltenbetrages desdinglichenarrestesnach 111d StPO ( 111iAbs.3StPO-E). FührtderVerletzte,demgegenüberqualifizierteMitteilungspflichtenbestehen ( 111iAbs.4StPO-E),
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode binnendreijahrenkeinezwangsvollstreckungsmaßnahmeneinschließlichdervollziehungeinesarrestes durch,wirdseinanspruchauchsonstnichtbefriedigt undhaterbinnendieserfristauchkeinenach 111k StPOberechtigtenHerausgabeansprüchegeltendgemacht,gehendienach 111cStPObeschlagnahmten GegenständemitAblaufderFristaufdenStaatüber. ZugleichkannderStaatdieaufGrundlagedesdinglichenArrestesgesichertenVermögensgegenstände verwerten ( 111iAbs.5StPO-E). EintrittundUmfangdesstaatlichenRechtserwerbs werdendurchgerichtsbeschlussfestgestellt ( 111i Abs.6StPO-E). UmeinedoppelteInanspruchnahmedesErsatzpflichtigenzuvermeiden,stehtdiesemfürweitere dreijahregrundsätzlicheinausgleichsanspruchbei nachträglicherbrachtenleistungenandenverletztenzu ( 111iAbs.7StPO-E). 9.EinemBedürfnisderPraxisentsprechendstelltderEntwurffernerklar,dassdieStaatsanwaltschaftbeider HerausgabesichergestellterbeweglicherSachenanden VerletztenschonimErmittlungsverfahreninZweifelsfällendasGerichtanrufenkann ( 111kSatz2StPO-E). 10.UmdendurchdieRegelungin 111iStPO-Eerhöhten AufwandfürdiePraxiszuerleichtern,wirddieNotveräußerung ( 111lStPO-E)vonGegenständen,die aufgrundeinesarrestes ( 111dStPO)gepfändetwordensind,nachRechtskraftdesUrteilsdeutlicherleichtert.WeiterhinwirddieZuständigkeitfürdieAnordnungderNotveräußerunggenauergeregelt ( 111l Abs.4StPO-E).Wenndieszweckmäßigist,sollderen DurchführungkünftigauchaufandereWeiseunddurch eineanderepersonalsdengerichtsvollziehervorgenommenwerdenkönnen ( 111lAbs.5StPO-E). 11.AlsKonsequenzausderEntscheidungzu 111eAbs.4 StPO-E,fürMitteilungenanVerletztedenelektronischenBundesanzeigerzunutzen,wirddieseFormder BekanntmachungauchindenFällender 291,292 Abs.1und 371Abs.4StPO-Eermöglicht StPO-EerstrecktdieMöglichkeitderGerichte, Entscheidungennach 111iAbs.2und3StPO-Ezu treffen,auchaufdasstrafbefehlsverfahren. 13.UmeineangemesseneBerücksichtigungderRechte DritterauchbeiAnordnungenimRahmendeserweitertenVerfallsnach 73dStGBzugewährleisten,soll 73 Abs.1Satz2StGB,auchinVerbindungmit 73b StGB,indiesenFällenentsprechendgelten ( 73d Abs.1Satz3StGB-E). ImHinblickaufeinePrüfbitteder75.KonferenzderJustizministerinnenundJustizministerderLänder,obundgegebenenfallsaufwelcherRechtsgrundlage überdiemöglichkeitendesopferanspruchssicherungsgesetzeshinaus einzugriffauferlöseausdermedialenvermarktungvonstraftaten möglichundzulässigist,wurdefernereinediesbezügliche ErgänzungderVorschriftenüberdenstrafrechtlichenVerfall erwogen.eineausdehnungderverfallsregelungenaufsolcheerlösewürdejedochdaraufhinauslaufen,nichtmehr durchstraftatenunddamitrechtswidrigerlangtesvermögen abzuschöpfen,sondernerträge,diedurcheine strafloseund auchzivilrechtlichgrundsätzlichzulässige Vermarktung erzieltwurdenodereventuellzukünftigerzieltwerden.eine solcheabschöpfungwürdedenbisherigenbezugzurverletzungderrechtsordnungineinerunteranderemimhinblick aufartikel14abs.1desgrundgesetzes (GG)verfassungsrechtlichbedenklichenWeiselösen.DerEntwurfsiehtdaher voneinementsprechendenregelungsvorschlagab. III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Abs.1Nr.1GG (StrafrechtundgerichtlichesVerfahren).DieBerechtigungdesBundeszurInanspruchnahmeder GesetzgebungskompetenzergibtsichdabeiausArtikel72 Abs.2GG.DieÄnderungenbetreffenimWesentlichenDetailsdermateriellenundverfahrensrechtlichenBestimmungenüberdiestrafrechtlicheVermögensabschöpfungund Rückgewinnungshilfe,dieimStrafgesetzbuchundderStrafprozessordnungschonbisherbundesrechtlichgeregeltsind. EinebundeseinheitlicheRegelungdermateriellenundverfahrensrechtlichenBestimmungenüberdiestrafrechtliche VermögensabschöpfungundRückgewinnungshilfeistauch weiterhinzurwahrungderrechtseinheitimgesamtstaatlicheninteressenotwendig:diealternativeeinerregelung diesermateriedurchdielandesgesetzgeberwürdezueiner RechtszersplitterungmitproblematischenFolgenführen,die sowohliminteressedesbundesalsauchderländernicht hingenommenwerdenkann.insbesonderewärezubesorgen, dassunterschiedlichelandesrechtlichebehandlungendesselbenlebenssachverhaltserheblicherechtsunsicherheiten unddamitunzumutbarebehinderungenfürdenländerübergreifendenrechtsverkehrzurfolgehätten (vgl.bverfge 106,62,145f.).KriminalitätmachtvorLändergrenzennicht Halt.BeiländergrenzenüberschreitendenSachverhalten,die beispielsweisebeiorganisierterkriminalität,beiserientaten odermittelstelekommunikationbegangenenstraftatenzu verzeichnensind,wäreoftmalsschonzweifelhaft,welches LandesrechtaufdenSachverhaltanzuwendenwäre.Dies würdezurechtsunsicherheitführen.sokönnteoftmalsnicht sicherbeurteiltwerden,oboffenkundigausstraftatenresultierendevermögenswertedemverfalloderderrückgewinnungshilfeunterliegen,obundggf.wiediesevermögenswertegesichertwerdenkönnenundinwelcherweisemit ihnenzuverfahrenist.darüberhinauserfordertdiebekämpfungländergrenzenüberschreitenderkriminalitäteinzusammenwirkenderstrafverfolgungsbehördenüberländergrenzenhinaus.diesistineffektiverweisenurdurcheinheitliche materielleundverfahrensrechtlicheregelungensicherzustellen.dievielfältigeninternationalenbemühungenum einerechtsangleichungimstrafrechtundstrafverfahrensrechtbelegendieseindrucksvoll. IV.KostenundPreise HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwandsindnichtzuerwarten. EskannjedocheinerhöhterVollzugsaufwandfürStrafverfolgungsbehördenundGerichtedadurchentstehen,dassdie RegelungenzurGewährleistungderRückgewinnungshilfe zugunstendesverletzteneinerstraftaterweitertwerden (insbesonderedurchdieänderungeninden 111g,111i StPO-E).DemstehenaufgrundderNeuregelungin 111i StPO-E (AuffangrechtserwerbdesStaates)voraussichtlich
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/700 erheblichevermögenszuflüssefürdenfiskusgegenüber, wennverletzteihreansprüchenichtgeltendmachen.zudem führtdieverbessertevermögensabschöpfungzueinereffektiverenbekämpfungdergewinnorientierten,mithohen volkswirtschaftlichenschädenverbundenenkriminalität. SonstigeKostenentstehennicht.Insbesondereentstehenfür diewirtschaft,vorallemfürkleineundmittlereunternehmen,keinekosten.auswirkungenaufeinzelpreise,dasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.vondenbe-undentlastungenderöffentlichenhaushaltegehenpersaldokeinemittelbarpreisrelevanteneffekteaus. V.AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sindnichtzuerwarten. B.ZudeneinzelnenVorschriften ZuArtikel1 (ÄnderungderStrafprozessordnung) ZuNummer1 ( 111bAbs.3Satz2StPO-E) Gemäß 111bAbs.3Satz1StPOsindBeschlagnahmeoder ArrestnachdenAbsätzen1und2nachsechsMonatenaufzuheben,wennbisdahinkeinedringendenGründefürdieAnnahmevorliegen,dassdieVoraussetzungenderEinziehung oderdesverfallsgegebensind.maßgeblichfürdieberechnungderfrististderanordnungszeitpunkt.reichtdiese FristwegenderbesonderenSchwierigkeitoderdesbesonderenUmfangsderErmittlungenoderwegeneinesanderen wichtigengrundesnichtaus,sokanndasgerichtaufantrag derstaatsanwaltschaftdiemaßnahmennachgeltendem RechtumlängstensdreiweitereMonateaufrechterhalten, wenndiegenanntengründeihrefortdauerrechtfertigen. DieseVerlängerungsmöglichkeitwirdinderPraxisvorallem ingroßverfahrenfürzukurzbefunden.geradeinwirtschaftsstrafsachenmithohenschadenssummenodereiner VielzahlvonGeschädigtengestaltensichdieErmittlungen häufigkompliziertundumfangreich.eserscheintdaher sachgerecht,dieseverlängerungsmöglichkeitaufsechsmonateauszudehnen. UmdieVerhältnismäßigkeitderartigerMaßnahmensicherzustellen,bedarfesjedochderErgänzungderbisherigenEingriffsvoraussetzungen.DerEntwurfsiehtdaheralsweiteres ErfordernisdasVorliegenbestimmterverdachtsbegründenderTatsachenvor.DasEigentumsgrundrechtverlangteine AbwägungdesSicherstellungsinteressesdesStaatesmitder EigentumspositiondesvonderMaßnahmeBetroffenen.Dies giltinbesonderemmaße,wennimwegevorläufigersicherungsmaßnahmendasgesamteodernahezudasgesamtevermögenderverfügungsbefugnisdeseinzelnenentzogen wird.dieanforderungenandieverhältnismäßigkeit und damitinsbesondereandiestärkedesverdachts steigenmit zunehmenderdauerdeseingriffs (vgl.bverfg,beschluss vom14.juni2004,2bvr1136/03).demträgtdaserfordernis bestimmter (verdachtsbegründender)tatsachen,welchessichauchbeideranordnungvontelekommunikationsüberwachungennach 100aStPOfindet,Rechnung.ZugleichwirddamitdemErlassschematischerBeschlüsseent- gegengewirkt (vgl.lgmünchen,stv2001,107;bverfg, Beschlussvom14.Juni2004,2BvR1136/03,Rn.47)und deranspruchdesbeschuldigtenaufrechtlichesgehörbesser zurgeltunggebracht (vgl.hierzuetwabverfg,beschluss vom5.mai2004,2bvr1012/02,wm2004,1176f.).gesichtspunktedereffektivitätdervermögensabschöpfungstehendemnichtentgegen.ebensowenigerleidenbelangedes OpferschutzeseineEinbuße,weilderVerletztedenfüreine RealisierungseinervermeintlichenAnsprüchebenötigten VollstreckungstitelbeieinernichtaufbestimmtenTatsachen beruhendenbeweislageregelmäßignichterlangenkann. Eine vonseitenderpraxisvereinzeltgeforderte zeitlich unbefristetesicherstellungaufdergrundlageeineshinreichendentatverdachtsodergareinesbloßenanfangsverdachtswäredemgegenüberangesichtsdereingriffsschwere undderdarausfolgendenerhöhtengefahrvonentschädigungsansprüchennichtzurechtfertigen. ZuNummer2 ( 111eAbs.3und4StPO-E) ZudenAbsätzen1und2 EshandeltsichumreinredaktionelleÄnderungenmitdem ZielgeschlechtsneutralerFormulierungen. ZuAbsatz3 UmimEinzelfallauchPrüfungsintervallevonwenigerals sechsmonatenvorsehenzukönnen,istdiemöglichkeitaufgenommenworden,mehrereverlängerungenvonkürzerer DaueralssechsMonatebiszuderHöchstdauerderMaßnahmevoninsgesamtzwölfMonatenanzuordnen. NachgeltendemRechtistdieAnordnungderBeschlagnahmeunddesArrestesdemdurchdieTatVerletztenunverzüglichmitzuteilen.ZweckdieserMitteilungistes,denVerletztenindieLagezuversetzen,seineRechtezuverfolgen, ihminsbesonderediesicherungunddurchsetzungseiner SchadensersatzansprüchedurchZugriffaufdiezuseinen GunstengesichertenVermögenswertezuermöglichen.Nach derneuregelungentstehtdiemitteilungspflichterst,wenn diemaßnahmenvollzogensind.damitistbesseralsbisher gewährleistet,dassdererfolgdermaßnahmenichtgefährdet wird.damitdemerlassderanordnunghäufignochnicht sicherist,obsieauchvollzogenwerdenkann,kannmitder Neuregelungauchverhindertwerden,dasssichdieVerletztenübereiltTitelverschaffen,diesichspäteralsnutzlos erweisen. DieMitteilungspflichtgiltauchindenFällen,indenenzunächstkeineVermögenswertegesichertwerdenkönnen. DennaufderGrundlagedesweitergeltendendinglichenArrestesbleibtdiespätereSicherungvonVermögenswerten möglich.außerdemkannsichdasinteressedesverletzten auchdaraufrichten,vonfruchtlosenvollstreckungsmaßnahmenzuerfahren,umdietatsächlichenerfolgsaussichten einereigenenrechtsverfolgungbeurteilenzukönnen. ImHinblickaufOpferschutzbelangewurdeauchdieVorgabe bestimmterinhaltlichermindestangabenderunterrichtung, etwazumverfahrennach 111gAbs.2StPO,erwogen.GegeneineausdrücklichegesetzlicheRegelungsprichtjedoch, dasssichdieseaufrelativstarremaßgabenbeschränken müsste,eineangemesseneundpräziseinformationdesverletztenaberandenjeweiligenbedürfnissendeseinzelfalls
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode auszurichtenist.auchsindunzulänglichkeiteninderpraxis insoweitnichtbekanntgeworden. ZuAbsatz4 DieNeuregelunginSatz1,mitdereineBekanntgabedes VollzugsderBeschlagnahmeunddesArrestesimelektronischenBundesanzeigerauchdannerfolgenkann,wenneine MitteilunggegenüberjedemeinzelnenVerletztenmitunverhältnismäßigemAufwandverbundenwäre,versprichteine AbsenkungdesVerwaltungsaufwandsbeieinerVielzahlvon Geschädigten.SollvondieserFormderBekanntmachung Gebrauchgemachtwerden,bedarfesstetsderEinstellung dermitteilungindenelektronischenbundesanzeiger.die NutzungdiesesmodernenKommunikationsmittelsermöglichtpotenziellenGeschädigteneinekostensparende,einfacheundverlässlicheInformation.AuchdenbislangunbekanntenVerletztensollsodieMöglichkeitgegebenwerden, ihrerechtewahrzunehmenundsichüberdenzugriffdes Staateszuunterrichten,umihrVorgehendanachausrichten zukönnen. UmdendurchdieVeröffentlichungimelektronischenBundesanzeigerbetroffenendatenschutzrechtlichenBelangen (RechtaufinformationelleSelbstbestimmung)Rechnungzu tragen,warjedochmitdemneuensatz3dieveröffentlichungvonpersonendatenaufdiefällezubeschränken,indenendieangabefürdieinformationderverletztenzumzweckeihrerrechtsverfolgungunerlässlichist.zudemwurden diedatenschutzrechtlichenbelangedurchdieinsatz4aufgenommenelöschungspflichtberücksichtigt.nachvollständigerbeendigungderzuvorjeweilsimelektronischenbundesanzeigerveröffentlichtenmaßnahmenhatdiestaatsanwaltschaftdielöschungzuveranlassen,dadieweitere Veröffentlichungnichtmehrerforderlichist.VoneinerVerpflichtungzuzwischenzeitlichenBerichtigungenderVeröffentlichungbeinurteilweiserAufhebungderMaßnahmen wurdeabgesehen,daderhiermitverbundeneaufwandpraktischnichtzuleistenistundzudemeineerheblichezusätzlichekostenbelastunghervorrufenwürde,diebeieinerverurteilungvondembetroffenenzutragenwäre. NebenderVeröffentlichungimelektronischenBundesanzeigerkönnennachSatz2zusätzlichanderegeeigneteMitteilungsformenzumEinsatzkommen. DieRegelungdesAbsatzes4erweistsichzugleichalsnotwendigesKorrelatzuderinAbsatz3statuiertenBenachrichtigungspflicht.InsbesonderebeieinergroßenAnzahlvon Geschädigtenistnichtauszuschließen,dassversehentlich einzelneindividuellebenachrichtigungenunterbleibenbzw. fehlerhafterfolgen.dievorgesehenebekanntmachungim elektronischenbundesanzeigerbeseitigtdiesesrisikound beugtdamitzugleichmöglichenamtshaftungsansprüchen vor,diesichimhinblickaufdieregelungendes 111i Abs.2bis8StPO-Eergebenkönnen. BeiderAusübungdesinAbsatz4eröffnetenErmessensbei dernutzungdiesesinstrumentswirdinderpraxisjedochzu berücksichtigensein,dassdiestaatsanwaltschaftdurchdie ArtundWeisederMitteilungdieInteressenvonVerletzten nichtgefährdendarf.jedenfallsgegenübereinerüberschaubarenanzahlvonbekanntenverletztenwirddiemitteilungsformdes 111eAbs.4StPO-Edahernurausnahmsweisein Betrachtkommen.AndererseitsberücksichtigtdieseVorschriftdasInformationsinteressevonVerletzten,die (noch) unbekanntsind.umauchsolchegeschädigtezuerreichen, kannessichzusätzlichempfehlen,dassdiestaatsanwaltschafteninpressemitteilungenzuvollzogenensicherungsmaßnahmenverstärktaufdieveröffentlichungenimelektronischenbundesanzeigerhinweisen. DieAbsätze3und4 neu tragendamitinsgesamtsowohl demopferschutzalsauchdemgebotdeseffektiveneinsatzesderstaatlichenressourceninausgewogenerweiserechnung. ZuNummer3 ( 111fAbs.3bis5StPO-E) ZuAbsatz3 ZuSatz1 Absatz3 neu stelltklar,dassauchdergerichtsvollzieher fürpfändungsmaßnahmenimrahmendervermögensabschöpfungimstrafverfahrenzuständigist (Satz1).Durch dieänderungdessatzes3wirdeineallgemeinezuständigkeitauchderstaatsanwaltschaftfürdievollziehungdesarrestesgeschaffen. DergeltendeGesetzeswortlauthatinderPraxiszuunterschiedlichenAuffassungengeführt.Sowurdeteilweisedie ZuständigkeitdesGerichtsvollziehersfürPfändungsmaßnahmenimRahmendes 111fAbs.3StPOverneint (z.b. OLGHamm,DGVZ2002,167f.),teilweisebejaht (z.b.lg Aachen,DGVZ2003,23f.).DurchdieAufnahmedesGerichtsvollziehersindieAufzählungderfürdieBewirkung derpfändungzuständigenstelleninsatz1wirddieseunklarheitbeseitigt.imrahmendesarrestvollzugskanndamit diegroßesachkenntnisdergerichtsvollziehernutzbargemachtwerden. ZuSatz3 MitSatz3 neu wirddiestaatsanwaltschaftauchfürdie AnordnungderPfändungeineseingetragenenSchiffesoder SchiffsbauwerkessowieeinerForderungoriginärzuständig. DamiterhältsieeineeinheitlicheVollstreckungskompetenz fürdiedurchführungderbeschlagnahme (Absatz1)unddie VollziehungdesArrestes (vgl.auch 36Abs.2StPO).Das Verfahrenwirddamitvereinfachtundbeschleunigt.Die Grundentscheidung (ErlassdesArrestes)istnachwievor demgerichtvorbehalten.demrichtervorbehaltistdamit durch 111eAbs.1und2StPORechnunggetragen.Obwohl diestaatsanwaltschaftindenmeistenfällenvondieser KompetenzGebrauchmachendürfte,umeineschnelleSicherungzuerreichen,kannsieesinEinzelfällenoderaus Praktikabilitätsgründen,auchimHinblickaufdieMöglichkeitvonAmtshaftungsansprüchen,fürgebotenhalten,das Gerichtzubefassen.UmderStaatsanwaltschafteineflexible undandenbedürfnissendeseinzelfallesorientiertehandhabungzuermöglichen,siehtsatz3 neu daherauchvor, dasssieeineentscheidungdesgerichtsherbeiführenkann. DerpraktischeMehraufwandimRahmendernachfolgenden BearbeitungwirddadurchnichterheblichinsGewichtfallen. ZuAbsatz4 DurchdieVerweisungin 111dAbs.2StPOistdieStaatsanwaltschaftnachgeltendemRechtbeiderZustellungaufdas VerfahrenimAmtsbetriebangewiesen ( 166ff.ZPO).Die vorgeseheneänderungregeltinabweichungvon 111d Abs.2StPO,dassdieStaatsanwaltschaftbeiderBeschlag-
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/700 nahmeoderbeimarrestvollzugerforderlichezustellungen sowohlimpartei-alsauchimamtsbetrieb ( 166ff., 191ff.ZPO)sowiedurchihreErmittlungspersonenvornehmenkann.DerVorbehaltdes 168Abs.2ZPO (BeauftragungeineranderenBehördeerstdann,wenneineZustellungnach 168Abs.1ZPOkeinenErfolgverspricht)gilt damitnicht.dieneuregelungermöglichtes,zustellungen ohnediegefahreinesschädlichenzeitverlustesausführenzu können. DerÜberlegung,ZustellungengegenEmpfangsbekenntnis überdenin 174ZPOgenanntenPersonenkreishinauszuerweitern,wurdenichtnähergetreten.Abgesehendavon,dass einnachhaltigerentlastungseffektzweifelhaftwäre (es kämeninsoweitwohlallenfallsbankenundversicherungen inbetracht),würdedamitauchmangelseinerentsprechendenzivilprozessualenregelungdieeinheitlichkeitdeszustellungsrechtsaufgegeben.zudemwäreineinzelfällenmit erheblichenunsicherheitenüberdenfürdierangfolgeder VerletztenansprücheentscheidendenZustellungszeitpunkt (vgl.olgstuttgart,zip2001,484f.)zurechnen. ZuAbsatz5 Absatz5stelltklar,dasseshinsichtlichallerEinwendungen gegenmaßnahmen,dieinvollziehungderbeschlagnahme oderdesarrestesgetroffenwerden,beimstrafprozessualen Rechtswegverbleibt.FürdieEntscheidungzuständigistalso derermittlungsrichteroder,nacherhebungderöffentlichen Klage,dasmitderHauptsachebefassteGerichtsowienach RechtskraftdasGerichtdeserstenRechtszuges.DieZuständigkeitderStrafgerichtegiltauchdann,wennessichderSachenachumzwangsvollstreckungsrechtlicheRechtsbehelfe handelt (z.b. 766,771bis776ZPO)oderderGerichtsvollziehertätiggewesenist.DamitwirddieFrage,obinsoweiteineZuständigkeitderZivilgerichte (vgl.hanseatisches OLG,NJW-RR2003,715f,OLGNaumburg,Beschlussvom 19.Mai2004,1Ws171/04)oderderStrafgerichte (solg Saarbrücken,wistra2002,158ff.;LR Schäfer,StPO, 25.Auflage, 111fRn.12;KK-Nack,StPO,5.Auflage, 111fRn.6)besteht,imletzterenSinnegeklärt. AuchsoweitderRechtspflegernachden 22,31 Abs.1RPflGtätiggewordenist,bestehtfürdenBetroffenen diemöglichkeit,dieentscheidungdesfürdieanordnungder Beschlagnahmebzw.desArresteszuständigenGerichtsherbeizuführen. ZugunsteneinereinheitlichenBefassungistfernerderstrafprozessualeRechtswegauchgegendieEntscheidungender StaatsanwaltschaftüberdieHerausgabevonGegenständen andenverletztennach 111kStPO-Evorgesehen. FüreinegenerelleZuständigkeitderStrafgerichtespricht, dassderermittlungsrichteraufgrundseinervorbefassung überdieumfassenderenkenntnissevondengesamtumständendesfallesverfügtundinfolgedesseneinemmöglichen Missbrauch,etwadurchvorgeschobeneRechtevonPersonen ausdemtäterumfeld,wirksamerbegegnenkann.außerdem würde das Ziel der Vereinheitlichung und Konzentration bei verschiedenenzuständigkeitenverfehlt.dieaufsplitterung desverfahrensbedeutetefürdieverletztenvonstraftatenin vielenfällen aufgrunddernötigeneinarbeitungdeszivilgerichts weiterenzeitverlustundwürdediedurchsetzung ihreransprüchekompliziertermachen.aberauchfürden ZuNummer4 ( 111gAbs.1bis4StPO-E) ZudenAbsätzen1bis4 BeschuldigtenkönntesichdieVorgabedesZivilrechtswegs nachteiligauswirken,weilsichimzivilverfahrenspannungenzuseinemstrafprozessualenschweigerechtergebenkönnen. 111gStPObegründetindergeltendenFassungeinenRangrücktrittdesStaateszugunstendesVerletzten.Diesergilt vomzeitpunktderbeschlagnahmean,wennderverletzte übereinennach 111cStPObeschlagnahmtenGegenstand aufgrundeinesausderstraftaterwachsenenanspruchsim WegederZwangsvollstreckungoderderArrestvollziehung verfügthatunddiezwangsvollstreckungoderarrestvollziehungnach 111gAbs.2StPOzugelassenwird.Entsprechendesbestimmt 111hStPO,wennderVerletztewegeneinesausderStraftaterwachsenenAnspruchsdieZwangsvollstreckungineinGrundstückbetreibt,inwelcheszurSicherungdesVerfallsvonWertersatzeinArrestnach 111dStPO vollzogenist.indiesenfällenkannerverlangen,dassdie durchdenvollzugdiesesarrestesbegründetesicherungshypothekhinterseinemrechtimrangzurücktritt,soferndie Rangänderunggemäß 111hAbs.2StPOzugelassenist. WirdhingegenaufgrundeinesdinglichenArrestesinbeweglichesVermögen (z.b.inforderungen)vollstreckt,sosind jedenfallsnachdemgesetzeswortlautwedereinsolcheszulassungsverfahrennocheinentsprechenderrangrücktrittdes StaateszugunstendesVerletztenvorgesehen. DieErgänzungderAbsätze1bis3beseitigtdieseUnterscheidung.DamitistdasZulassungsverfahrennachAbsatz2 künftigauchaufdendinglichenarrestinbeweglichesvermögenanwendbar.dieshatzurfolge,dassallenachdem ZeitpunktderArrestvollziehungerfolgendenVerfügungen anderergläubiger,insbesonderesolcheauszwangsvollstreckungoderarrestvollziehung,gegenüberdemnachabsatz2 zugelassenenverletztenrelativunwirksamsind.dieser RangvorrangließsichbishernurdurchdieinderRechtsprechungumstritteneanalogeAnwendungder 111g,111h StPOerreichen (sieheolgköln,njw2003,2546ff.und OLGHamburg,Beschlussvom21.Februar2002 1Ws24/ 01 einerseits,olgstuttgart,zip2001,484f.andererseits). DieserMeinungsstreitwirdsichmitderNeuregelungerledigen. DieNeufassungeröffnetdemVerletztenmithineinenprivilegiertenZugriffaufdasgesamtelegalerworbeneVermögen destäters.dadiesesvermögengrundsätzlichzumausgleichsämtlicherverbindlichkeitenzurverfügungsteht, liegthierineinebevorzugungderopferansprüchegegenüber denforderungenanderergläubiger.wiedieregelungfür dievollziehungdinglicherarresteinimmobilienzeigt,verfügenopfervonstraftateninteilbereichenbereitsdelegelataübersolcheprivilegiertenvollstreckungsmöglichkeitenin allgemeinestätervermögen.derentwurfnimmtdiesewertungaufundführtsiekonsequentfort.erträgtdamitdenopferinteresseninbesondererweiserechnung.auchwirdes bislanginderpraxisderrückgewinnungshilfevielfachals Missstandempfunden,dasssichsonstigeGläubigerin KenntnisderstaatlichenArrestmaßnahmenzügigTitelbeschaffen,währendrechtlichwenigerbewanderteVerletzte oftmalsdasnachsehenhaben.dieneuregelungbegegnet
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diesergefahrundführtdamitzueinernachhaltigenstärkung desopferschutzes,zumalvollstreckungeninbewegliches VermögenaufderGrundlagedinglicherArresteinderPraxis großebedeutunghaben. DieErgänzunginAbsatz4isteinenotwendigeFolgeänderungzurNeuregelungindenAbsätzen1bis3. DerVorschlag,OpferansprücheimFallderInsolvenzdesTätersmiteinemumfassendenSchutzzuversehen,wurdedagegennichtaufgegriffen.NachüberwiegenderAnsichtsind nachdemgeltendenrechtdieimwegederrückgewinnungshilfegesichertenansprüchetatgeschädigter,abgesehenvonaussonderungsrechtennachden 47,48InsO, nichtinsolvenzfest (LGSaarbrücken,NStZ-RR2004,274, 275;LGNeubrandenburg,ZInsO2000,676;Rönnau,VermögensabschöpfunginderPraxis,Rn.484;Malitz,NStZ 2002,337,341;Moldenhauer/Momsen,wistra2001,456, 458;Hees/Ahlbeck,ZIP2000,871,876;Uhlenbruck,wistra 1996,1,7;a.A.Kiethe/Groeschke/Hohmann,ZIP2003,185, 190;MünchKomm-Ott,InsO, 80Rn.154).Danachsteht dervollstreckungserfolgdesverletzten,der unbeschadet 89InsO erfolgreichdaszulassungsverfahrennach 111g Abs.2StPObetriebenhat,imFallderInsolvenzeröffnung sowohlunterdemvorbehaltdereinmonatigenrückschlagsperredes 88InsOalsauchderGeltendmachungvon Anfechtungsrechtennach 130InsOdurchdenInsolvenzverwalter. FüreineÄnderungdieserRechtslagebestehtkeinBedürfnis. RückgewinnungshilfevermagnichtdieumfassendeRealisierungvonRestitutions-undSchadensersatzansprüchenzu gewährleisten,sondernkanndenverletztenlediglichinnerhalbdesvomzivilrechtvorgegebenenrechtsrahmensbei derdurchsetzungseineransprücheunterstützen.vorallem aberstehenfunktionundbedeutungdesinsolvenzverfahrensentgegen.denndiesesverfahrenerfüllteinewichtige staatlicheordnungsaufgabe,indemesdieverteilungderinsolvenzmasseregeltunddenfürdeneinzelnengläubiger eintretendenrechts-undvermögensverlustdurchdenstaatlichgarantiertenerhaltderinsolvenzmassekompensiert. DementsprechendvermögenaufdemSozialstaatsprinzip gründendebelangeeingriffeindasranggefügedesinsolvenzrechtsnichtohneweitereszurechtfertigen (vgl. BVerfGE65,182,193f.).IstderVermögensverfalldesTätersdurchdieEröffnungdesInsolvenzverfahrensdokumentiert,kanndemdieRückgewinnungshilfetragendenAusgleichsinteressenurnocheineeingeschränkteBedeutungzukommen.Dennwenneskaumnochetwasabzuschöpfenund zuverteilengibt,sinddiemöglichkeiteneinesvermögensrechtlichenausgleichszwischentäterundopferalsbalderschöpft.erfülltdierückgewinnungshilfeihrefunktionjedochtatsächlichnurnochineingeschränktemmaße,fälltsie gegenüberwiderstreitendenrechtlichenbelangenweniger starkinsgewicht.diesgiltumsomehr,alssichihrezielrichtunginderinsolvenzsituationzwangsläufigverändert:wirtschaftlichtrifftsiehierwenigerdentäter,dernichtmehrviel zuverlierenhat,sondernbelastetinersterliniedienotgemeinschaftdersonstigengläubiger,weileinabsolutervorrangderopferansprüchederenforderungsausfallerhöhte. ImÜbrigengewährtdieRechtsordnungdenAnsprüchender VerletztenauchsonstkeinenabsolutenSchutz,wieetwadie Regelungender 430,442StPOunddieBeendigungder SicherstellungbeimzwischenzeitlichenEintritteinesVer- ZuNummer5 ( 111hAbs.4StPO-E) fahrenshindernisseszeigen.obfürdiebeschuldigteneiner- heblicheranreizfüreine FluchtindieInsolvenz besteht, erscheinthingegenfraglich,dennauchiminsolvenzverfahrenkönnensienichtdavonausgehen,inkriminiertesvermögenbehaltenzudürfen. DaderdinglicheArrestineingetrageneSchiffe,SchiffsbauwerkeoderLuftfahrzeugenachdenVorschriftenüberdie PfändungbeweglicherSachenvollzogenwird (vgl. 931 ZPO),scheinensolcheFällenunmehrvomWortlautdes 111gStPO-Eerfasst.Absatz4 neu stelltdeshalbklar, dasssichdierangänderungbeivollziehungdesarrestesin eingetrageneschiffe,schiffsbauwerkeoderluftfahrzeuge nachwievorentsprechend 111hStPObestimmt.Denn 26 SchiffsrechteGund 26LuftfahrzeugGlassenhierausnahmsweisedie beipfandrechtenanbeweglichensachen grundsätzlichausgeschlossene RangänderungmitdinglicherWirkungzuundschaffensoeinedenGrundpfandrechtenangenäherteRechtslage (vgl. 880BGB).Aufder GrundlagedesgeltendenRechtsentsprichtesdeshalbherrschenderMeinung,dass 111hStPObeimArrestvollzugin eingetrageneschiffe,schiffsbauwerkeundluftfahrzeuge entsprechendanzuwendenist (LR-Schäfer,StPO,25.Aufl., 111hRn.1;KK-Nack,StPO,5.Aufl., 111hRn.1; Meyer-Goßner,StPO,48.Aufl., 111hRn.4).ZurWahrung desgleichklangsmitderzivilrechtslagesollhierannichts geändertwerden.demdientdieklarstellenderegelungim neuenabsatz4. ZuNummer6 ( 111iStPO-E) EinewesentlicheSchwächedesgeltendenRechtsliegtdarin, dassteilweisesichergestelltevermögenswerteandentäter zurückgegebenwerdenmüssen,wenndieverletztenihreansprüchenichtgeltendmachen.hierschafft 111iStPO-E unterbeibehaltungdesmateriellenrechts,insbesonderedes 73Abs.1Satz2StGB,nunmehrAbhilfe,indemesindiesenFällenkünftiggenerellzueinemAuffangrechtserwerb desstaateskommt.bisherbehalfsichdiepraxis abgesichertdurchdierechtsprechungdesbundesgerichtshofes (BGH,NStZ1984,409f.;vgl.auchRiStBVNr.75Abs.5) beidurcheigenmachtinbesitzgebrachtengegenständen damit,einerückgabeandentäterübereineentsprechende AnwendungderFundvorschriftenzuvermeiden.DieNeuregelungmachtnichtnurdiesenRückgriffentbehrlich,sondern erfasstzugleichdiefälle,indenenforderungenundandere Vermögenswertebetroffensind. DasnachdemEntwurfvorgeseheneVerfahrenvollziehtsich inmehrerenschritten: DenAusgangspunktbildetdieHauptverhandlung,aufgrund dererdaserkennendegerichtfolgendefragenzubeantwortenhat: InwelchemUmfanghabenderAngeklagteoderDritte auseinerrechtswidrigentatetwaserlangt? InwelchemUmfangmusseineVerfallsanordnung (einschließlichverfallvonwertersatzodererweitertemverfall)wegenentgegenstehenderansprücheverletzterunterbleiben?
15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/700 InwelchemUmfanghatsichderVerletztebereitseinegesicherteVollstreckungspositionverschafftoderistwegen seineransprüchesonstbefriedigtworden? IstdasGerichtdanachdavonüberzeugt,dassderAngeklagte nochetwasausstraftatenerlangthat,derverfallsanordnung jedochansprücheverletzternach 73Abs.1Satz2StGB entgegenstehen,kannesdies unterausübungpflichtgemäßenermessens imurteilfeststellen ( 111iAbs.2 StPO-E).DerBegriffdesVerfallserfasstdabei,wieauchin 73e, 76oder 76aStGB,alleArtendesVerfalls,also auchdenverfallvonwertsatz.hierzusinddieunmittelbar erlangtengegenständeoder beivorliegendervoraussetzungendes 73aStGB dererlangtewertalsgeldbetragzu bezeichnen.indemdasgerichtdenumfangderinsoweiterlangtenvermögenswerteunterberücksichtigungdermöglichenzwischenzeitlichenrestitutionbestimmt,gibtesden RahmendesmöglichenspäterenAuffangrechtserwerbsvor. DieEntscheidungaufgrundderHauptverhandlunghatden Vorteil,dassdieBeteiligtenihrenAnspruchaufrechtliches GehördortambestenzurGeltungbringenkönnenunddas TatgerichtindiesemVerfahrensabschnittüberdiegrößtmöglicheSachnäheunddiebreitesteTatsachengrundlageverfügt. FürdenBetroffenenisterkennbar,dasserseineVerteidigung auchaufdiesenaspekteinrichtenmussundsichweiteres VorbringennichtfürspätereZeitpunkteaufsparenkann.Außerdemkannerdiese ihnwieeineentscheidungnachden 73ff.StGBbelastende AnordnungmitdemUrteilanfechten,sodasseineeinheitlicherevisionsrechtlicheBeurteilungsichergestelltist. ZugleichhatdasGerichtindiesenFällendieschonbishergewährteRückgewinnungshilfedesStaatesimInteressedes OpferschutzesaufdreiJahrenachUrteilsverkündungdurch Beschlusszuverlängern ( 111iAbs.3StPO-E).DiesgeschiehtimRahmendernachAbsatz2getroffenenVorgabe durchdieaufrechterhaltung (oderggf.anordnung)derbeschlagnahmebestimmtergegenständenach 111cStPOsowiedesdinglichenArrestesnach 111dStPO.KünftigbleibendieVermögenswertedamit unbeschadetdervorschriftenüberdienotveräußerung ( 111lStPO-E) zurbefriedigungderansprüchedesverletztenbiszurrechtskraft, mindestensaberfürdreijahre,gesichert.habendieverletztennichtinnerhalbdieserfristdiezwangsvollstreckung einerarrestvollziehungindiesichergestelltengegenstände betrieben,sonstbefriedigungerlangtoderberechtigteherausgabeansprücheimsinnedes 111kStPOgeltendgemacht,kommteszumstaatlichenAuffangrechtserwerb ( 111iAbs.5StPO-E).AusGründenderRechtssicherheit hatdasgerichtdeserstenrechtszugesdiemitfristablauf eingetretenenfolgendurchbeschlussfestzustellen ( 111i Abs.6StPO-E).UmdenVerletztendieWahrnehmungihrer Rechtezuermöglichenundihnenausreichendesrechtliches Gehörzugewähren,bestehenqualifizierteMitteilungspflichten ( 111iAbs.4StPO-E).DamitesauchnachEintrittdes staatlichenrechtserwerbszukeinerdoppelteninanspruchnahmedesbetroffenenkommt,istin 111iAbs.7StPO-E einentsprechenderausgleichsanspruchvorgesehen. DiesesVerfahrengiltfürdasselbständigeVerfallsverfahren nach 76aStGBentsprechend ( 111iAbs.8StPO-E).DamitwirddielückenloseAnwendbarkeitdesAuffangrechtserwerbssichergestellt.Insbesonderewirdvermieden,dassim NachhineinVermögenswerteanjeneBeschuldigtenzurückgegebenwerdenmüssen,diesichdemVerfahren,etwadurch Flucht,entzogenhaben.AuchwirdsoeinAuffangrechtserwerbbeiEinstellungenaufgrundvonOpportunitätsentscheidungenundinsbesondereimRahmeneinesobjektivenVerfahrensnacheinerEinstellungnach 154StPOermöglicht (vgl.bgh3str421/02,nstz-rr2003,422f.). ImBußgeldverfahrensinddieRegelungenderneuenAbsätze2bis7grundsätzlichnichtrelevant.Denn 29adesGesetzesderOrdnungswidrigkeiten (OWiG)enthältkeinedem Rechtsgedankendes 73Abs.1Satz2StGBentsprechende Regelung.DieRatioderNeuregelungdes 111iStPO-E kannjedochfürdieermessensausübungnach 29aOWiG nutzbargemachtwerden.soweitimbußgeldverfahrenausnahmsweiseersatzansprücheverletztervorhandenseinsollten (vgl.hierzubundestagsdrucksache10/318,s.43),wird demnacheineberücksichtigungdieseransprüchebeider Entscheidungnach 29aOWiGjedenfallsregelmäßigdann nichtinbetrachtkommen,wennnichternstlichdamitzu rechnenist,dassdieverletztendieseansprücheauchgeltend machenwerden.widererwartendochnochnachträglichgeltendgemachteansprüchekönnenimverfahrennach 99 Abs.2OWiGberücksichtigtwerden.Entsprechendesgilt auchimrahmenderabschöpfungdeswirtschaftlichenvorteilsnach 17Abs.4OWiG.AuchhierwirdeineMinderung deswirtschaftlichenvorteilsdurchbestehende,abernoch nichtgeltendgemachteersatzansprüchedritterjedenfalls regelmäßigdannunberücksichtigtbleibenkönnen,wennmit derengeltendmachungnichternstlichzurechnenist.bei nachträglichergeltendmachungkommteineanalogeanwendungvon 99Abs.2OWiGinBetracht (KK-Steindorf, OWiG,2.Auflage, 17Rn.131m.w.N.). ZuAbsatz1 DerAnwendungsbereichdieserVorschriftbeschränktsich künftigaufjenetaten,beideneneszuverfahrensbeschränkungennachden 430,442StPOgekommenistunddas VorliegenvonOpferansprüchenzumindestnichtausgeschlossenist.AnsonstensinddienachstehendenAbsätzeeinschlägig.FürdiedanachnochvonAbsatz1 neu erfassten Fälleistesangemessen,dieRückgewinnungshilfenurim bisherigenumfangzugewähren.dieregelung,dieimübrigenlediglichredaktionellgeändertwordenist,stelltaußerdemklar,dassdieaufrechterhaltungdersicherungsmaßnahmenauchfürdiefälledesdinglichenarrestesgilt. DasindenAbsätzen2bis7vorgeseheneVerfahrenkommt indenfällendesabsatzes1nichtzuranwendung.diehier zubeachtendenrechtedesbetroffenenkönnennichtimwegeeinerverfahrensbeschränkungverkürztwerden.daher verlangtdereintrittdesauffangrechtserwerbsstetsdieanwendungdeshierfürvorgesehenenverfahrens,indem unbeschadetdesausschlussgrundesdes 73Abs.1Satz2 StGB dasvorliegendersonstigenmateriellenverfallsvoraussetzungenzuprüfenist.imübrigenbleibtesindiesen FällenbiszumEintrittderRechtskraftunbenommen,dieerfolgteBeschränkunggemäß 430Abs.3StPOwiederaufzuheben. ZuAbsatz2 DaserkennendeGerichtlegtdieBasisfürdenmöglichen späterenauffangrechtserwerbimurteil.obindieurteilsformelfeststellungenüberdaserlangteaufzunehmensind, hatdasgerichtnachpflichtgemäßemermessenzuentschei-
16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode den.mitdergewährungdiesesentscheidungsspielraums solldemgerichtdiemöglichkeiterhaltenbleiben,inausnahmefällen,insbesondereimhinblickaufdenresozialisierungsgedanken,vonentsprechendenfeststellungenabsehen zukönnenunddieverpflichtungenzurschadenswiedergutmachungaufdiebewährungsebenezuverlagern.diefakultativeausgestaltungträgtzudemderbeachtungderhärtefallregelungdes 73cStGBRechnung.WilldasTatgericht aufgrundpflichtgemäßenermessensausnahmsweisevoneinerentscheidungnachabsatz2absehen,wirdesjedochzu prüfenhaben,obesgebotenist,unteranwendungder 430,442StPOnachAbsatz1 neu zuverfahren. DieAusgestaltungals Kann -Regelungbedeutetindessen nicht,dassdasgerichtnurteilweisefeststellungennach Absatz2treffen,alsoetwanachseinemErmessenAbschläge derhöhenachvornehmenkann,weildiesdieinteressenverletzterinunangemessenerweisebeeinträchtigenwürde. DieFormulierung feststellen insatz1verdeutlicht,dass sichmitdemurteilsausspruchnochkeinrechtserwerbdes Staatesvollzieht.DurchdieErstreckungauchaufdenerweitertenVerfallträgtdieRegelungder (gemäßartikel2vorgesehenen)geltungdes 73Abs.1Satz2StGBimAnwendungsbereichdes 73dStGBRechnung.Satz2stelltklar, dassdasgerichtimrahmenderzutreffendenfeststellung dieeinzelnen Verfallsgegenstände bezeichnenmuss. Satz3triffteineentsprechendeRegelungfürdenFall,dass dasunmittelbar Erlangte ausdenin 73aStGBgenannten Gründennichtmehrvorhandenist.IndiesemFallhatdasGerichtdenBetraganzugeben,derdem Wertersatzverfall entspricht.derzusatz insoweit verdeutlicht,dassesum Erlangtes imsinnedervorstehendensätze1und2geht.satz4 schließlichstelltsicher,dassdiegenanntenfällederzwangsvollstreckungodererfüllungausdemzunächstermittelten UmfangdesErlangtenwieder herauszurechnen sind.dabeiwirdmitsatz4nr.3zudemklargestellt,dassdiemöglichkeitdervereinfachtenherausgabenach 111kStPO fortwährendvonderstaatsanwaltschaftundabanklageerhebungvomgerichtzubeachtenist. IstderVerletztedurchseineVersicherungentschädigtworden,soliegtdarinnochkeineBefriedigungnachAbsatz2 Satz4Nr.2,weildieZahlungderVersicherungdenAnspruchgegendenTäternichtentfallenlässt:SoweitindiesemFalldienachden 111bff.StPOgesichertenAnsprüchedesVerletztennach 67desGesetzesüberdenVersicherungsvertrag (VVG)aufdieVersicherungübergegangen sind,kannvielmehrnundieseanstelledesverletztenaufdie sichergestelltenvermögenswertezugreifen.leistethingegen nichtderversichererdesverletzten,sonderneindritter,so wirdderopferanspruchregelmäßigerlöschen.derdrittehat sichinsoweitnachmaßgabeseinerzivilrechtlichenausgleichsansprüchemitdemvondersicherungsmaßnahmebetroffenenauseinanderzusetzen.sokannersichggf.dessen RückgewähranspruchaufFreigabegesicherterVermögenswerteabtretenlassen. ZuAbsatz3 Absatz3siehteineobligatorischeEntscheidungüberdie AufrechterhaltungderMaßnahmevor.Esistnichtvorstellbar,dasseinGerichtFeststellungennachAbsatz2trifft,ohne diesicherungsmaßnahmenaufrechtzuhalten.damitstellt dieneuregelungsicher,dassderangeklagteauchnachurteilserlassdiebefriedigungderansprüchederverletzten nichtbeeinträchtigenkann. DazusiehtSatz1vor,dassdasGerichtdieBeschlagnahme nach 111cStPOoderdenArrestnach 111dStPOindem nachabsatz2bestimmtenumfangzwingendfürdiedauer vondreijahrenaufrechterhält.erschöpfendiesichergestelltenvermögenswertedennachabsatz2festgestelltenbetrag nicht,könnenbiszurrechtskraftdesurteilsnachdenallgemeinenregelndervermögensabschöpfungweiteresicherstellungen,insbesondereinzwischenzeitlichvomangeklagtenerlangtevermögenswerte,vorgenommenwerden. DieEntscheidungnachAbsatz3ergehtdurch regelmäßig zusammenmitdemurteil zuverkündendenbeschluss. DieseEntscheidungsformermöglichteineflexibleAnpassungunderleichtertBerichtigungen. NachSatz2 soll dasgerichtdiesichergestelltengegenständebezeichnen (dienach 111cStPObeschlagnahmten GegenständesindohnehinbereitsinderEntscheidungnach Absatz2zubenennen).EinesolcheBezeichnungwirdinsbesonderedannsinnvollsein,wennaufgrunddesdinglichen ArresteseineVielzahlvonVermögenswertensichergestellt wordenist.derbetroffeneerhälthierdurchdienötigeklarheit,hinsichtlichwelcherkonkretenvermögensbestandteile ereinenrechtsverlusterleidet,undkannetwainirrtumsfällenimbeschwerdewegeinekorrekturherbeiführen.dader BeschlussnachAbsatz3denVerletztenmitzuteilenist (vgl. Absatz4),dientdieAufzählungdereinzelnensichergestelltenVermögensgegenständedarüberhinausauchderenInformationundverbessertsoderenVollstreckungsmöglichkeiten.FernerwirdsodieBelastungfürdasnachFristablaufmit demauffangrechtserwerbbefasstegerichtreduziert:sind diepotenziellbetroffenenvermögensbestandteilebereits durchdaserkennendegerichtbezeichnet,brauchtdasgerichtspäternurnochdieerfolgtenvollstreckungsmaßnahmenabzugleichenunddiesonstigenleistungenandieverletztenzuberücksichtigen. DiehierdurchfürdaserkennendeGerichtentstehendeMehrbelastungerscheintvertretbar.SoweitimHinblickaufdie AufrecherhaltungvonSicherstellungennichtnurdieimUrteilohnehinzubenennenden Verfallsgegenstände,sondern auchdienach 111dStPOgesichertenVermögenswertezu bezeichnensind,wirddasgerichtregelmäßigaufdieanklageschriftoderaufstellungenausdenfinanzermittlungenzurückgreifenkönnen.zudemhatesdenumfangdererfolgten SicherungsmaßnahmenohnehininderHauptverhandlungzu erörtern.ferneristzuberücksichtigen,dassderaufwandfür dasgericht,welchesnachdreijahren möglicherweiseerst nachumfangreichereinarbeitungindenfall durchbeschlusszuentscheidenhat,aufdieseweisesogeringwie möglichgehaltenwird. UmdenAuffangrechtserwerbabzusichern,sollderdingliche ArrestnachderVerurteilungunabhängigvomVorliegeneinesArrestgrundesaufrechterhaltenwerdenkönnen,weshalb gemäßsatz3 917ZPOfürnichtanwendbarerklärtwird. DieSicherungderpotenzielldemstaatlichenAuffangrechtserwerbzufallendenVermögenswertesollunabhängigsein vomvorliegeneiner etwabeiverhängungeinerfreiheitsstrafeohnebewährungkaumzubegründenden Vereitelungsgefahr.DamitderEntscheidungnachdenAbsätzen2 und3diefeststellungdesgerichtsverbundenist,dassdie VoraussetzungenfüreineEntziehungderVermögenswerte
17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/700 vorliegenundderbetroffenevorbehaltlicheinernachträglichenbefriedigungdesverletztenkeinerechteandeninkriminiertenvermögenswertengeltendmachenkann,stelltder VerzichtaufeinenArrestgrundkeinenEingriffindieVermögensrechtedesVerurteiltendar. DieobligatorischeDreijahresfrististan 981desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)angelehnt.DieinSatz4geregelte automatische VerlängerungderFristbiszurRechtskraft desurteilsisterforderlich,weilsonstdiefristablaufenund dieinabsatz3vorgesehenenrechtsfolgen (AuffangrechtserwerbdesStaates)eintretenkönnten,obwohldasUrteil nochnichtrechtskräftigist. BefriedigtderAngeklagtebzw.VerurteiltedenVerletztenvor AblaufderFristaussonstigem,nichtinBeschlaggenommenenVermögen,erwirbtereinenentsprechendenAnspruch auffreigabe,inderregelaufaufhebungdesdinglichenarrestes.insoweitkannernichtaufdenfristablaufverwiesen werden.esistdeshalbinsatz5eineregelungeingestellt worden,nachwelcherderbetroffeneindiesenfällenbeim GerichtdieentsprechendeAufhebungbeantragenkann. ZuAbsatz4 Absatz4enthälteinevomGerichtzuerfüllendequalifizierte MitteilungspflichtfürdieAnordnungnachAbsatz3.Diese istimhinblickaufartikel14ggunddenopferschutzgedankenerforderlichundentsprichtzudemdemrechtsgedankendes 980BGB.ImZusammenspielmit 111eAbs.3 und4satz1stpo-ewirdessomitdenverletzteninhinreichenderweiseermöglicht,ihrerechtegeltendzumachen. DemBetroffenenistdieAnordnungohnehinmitzuteilen, wasregelmäßigimzusammenhangmitderurteilsverkündunggeschehenwird.hinsichtlichderverlängerungdersicherungsmaßnahmenachabsatz1ergibtsichdienotwendigkeiteiner einfachen Bekanntmachungbereitsaus 35 StPO. ZuAbsatz5 NachAbsatz5erfolgtderAuffangrechtserwerbdesStaates nachablaufderinabsatz3genanntenfristvongesetzes wegen.ergreiftnichtein,soweitderverletzteaufdasgesichertevermögenvorablaufderfristzugegriffenhat (Satz1 Nr.1),derBetroffenenachweist,dassderVerletztezwischenzeitlichausanderweitigemVermögenbefriedigtwordenist (Satz1Nr.2),oderGegenständenach 111kStPO herausgegebenoderhinterlegtwordensind (Satz1Nr.3). Diesgiltauch,wennderVerletztenochwährenddesFristlaufesberechtigteHerausgabeansprüchenach 111kStPOerhobenhatte (Satz1Nr.4).DieinSatz1Nr.1alternativzur ZwangsvollstreckungvorgeseheneMöglichkeitderArrestvollziehungdurchdenVerletztenstelltsicher,dassauchderjenigeVerletzte,derinnerhalbderDreijahresfristkeinen vollstreckbarenzivilrechtlichentitelinderhauptsacheerlangenkonnte,seineansprüchesichernkann.dennbeidrohendemablaufderdreijahresfristwerdenregelmäßigdie VoraussetzungenfürdenErlasseineszivilprozessualenArrestesvorliegen:AufgrunddesStrafurteilsnachAbsatz2 wirddemverletztendieglaubhaftmachungdesarrestanspruchsohneweiteresmöglichsein.derarrestgrundergibt sichausdembevorstehendenablaufderdreijahresfristund demdarausdrohendenverlustderprivilegiertenzwangsvollstreckungsmöglichkeiten. Beidennach 111cStPObeschlagnahmtenGegenständen vollziehtsichderauffangrechtserwerbdesstaatesdadurch, dassdiesegegenständenachsatz1inentsprechenderanwendungdes 73eAbs.1Satz1StGBmitAblaufderin Absatz3genanntenFristkraftGesetzesandenStaatfallen. DerStaatwirdalsobeispielsweiseEigentümereinerbeschlagnahmtenSacheoderInhabereinerbeschlagnahmten Forderung.DieFormulierung entsprechend 73edesStrafgesetzbuches dientderklarstellung,dassessichbei dem vonderanordnungbetroffenen regelmäßigumdenverletztenhandelnwird,alsoderübergangvonrechtendes VerletztenundnichtdesVerurteiltenbetroffenist.Ein RechtsverlustdesVerurteiltenwirdnurindeneherseltenen FälleninBetrachtkommen,dasserEigentumanderdurch diestraftaterlangtensacheerworbenhat.rechtesonstiger DritterandemGegenstand (wiez.b.eigentumsrechteoder bereitsvorderbeschlagnahmebegründetepfandrechte)bleibenaufgrundderverweisungauf 73eAbs.1Satz2StGB grundsätzlichbestehen.hiervonausgenommensindsolche Rechte,dieerstnachderBeschlagnahmebegründetwurden unddenrechtsübergangaufdenstaatvereitelnwürden. DenndurchdieBeschlagnahmewurdeeinrelativesVeräußerungsverbotzugunstendesStaatesbegründet (vgl. 111c Abs.5StPOinVerbindungmit 136BGB). Satz1Nr.3gewährleistetdiefortwährendeAnwendbarkeit des 111kStPO.Diesvermeideteinensonstauftretenden WertungswiderspruchzwischendenRegelungendes 111k StPOund 111iStPO-EinnerhalbdesRechtsderRückgewinnungshilfe.IndembiszumAblaufderDreijahresfrist dieseerleichtertemöglichkeitzurherausgabebeweglicher SachenandenVerletztenzubeachtenist,wirddenOpferbelangenRechnunggetragen.DiesemZieldientauchdieRegelunginSatz1Nr.4.DanachhatderVerletzteseineRechte auchdanngewahrt,wennereinennach 111kStPOberechtigtenAnspruchaufHerausgabenochvorAblaufderFrist geltendgemachthat.daraus,dassmöglicherweiseerstnach FristablaufüberseinBegehrenentschiedenwird,sollenihm keinenachteileerwachsen.dieskannetwainfällenrelevant werden,indenenesderverletzte unterdervoraussetzung seineroffenkundigenberechtigung ( 111kStPO) nichtgeschaffthat,zuvollstreckenodereinenzivilrechtlichentitel zuerlangen.mitsatz1nr.4wirdsomitinsbesondereausgeschlossen,dasssichderstaatsehendenaugesvermögensbestandteilebekannterverletzter,dierechtzeitigherausgabeansprüchenach 111kStPOgeltendgemachthaben,aneignet. AußerdemwerdenbeiAblaufderFristhinterlegteGegenständevondemAuffangrechtserwerbausgenommen.Das GerichtwirddamitausdrücklichindieLageversetzt,instrittigenEinzelfällen,indenenbehaupteteRechteDritter (z.b. mehrererverletzter,gläubigervonverletztenodersonstiger Dritter)inRedestehen,flexibelzureagieren,ohnezueiner zivilrechtlichenentscheidunggezwungenzusein. SoweitAnsprüchedesVerletztendurchdieArrestvollziehung ( 111dStPO)gesichertwurden,erfolgtderAuffangrechtserwerb,indemkraftGesetzeseinZahlungsanspruch desstaatesinhöhedesnachabsatz2imurteilfestgestellten Betrages abzüglichdernochnachurteilsverkündungerfolgtenzwangsvollstreckungodernachweislichenbefriedigungdesverletzten entsteht.
18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NachSatz2kannderStaatdasdurchdieArrestvollziehung begründetepfandrechtverwerten.dererzielteerlössowie hinterlegtesgeldfallendamitdemstaatzu (Satz3).Dadie VerwertungsomitzugunstendesStaatesundnichtzugunsten desverletztenerfolgt,erlöschendieansprüchedesverletztengegendenverurteiltenhierdurchnicht.dieverletzten könnendaherauchnachdemauffangrechtserwerbdesstaatesweiterhinnachmaßgabedeszivilrechtsihreansprüche verfolgen.voreinerdoppelteninanspruchnahmedurchden VerletzteneinerseitsunddenAuffangrechtserwerbdesStaatesandererseitswirdderBetroffenenachMaßgabederRegelunginAbsatz7Satz2bewahrt. ZuAbsatz6 AusGründenderRechtssicherheitbedarfesnachAblaufder inabsatz3genanntenfristeinesgerichtsbeschlusses,der überdeneintrittunddenumfangdesstaatlichenauffangrechtserwerbsbefindet.diesergerichtsbeschlussdientals GrundlagedernachfolgendenVerwertung.DasGerichtdes erstenrechtszugeshatdeneintrittundumfangdesstaatlichenrechtserwerbsfestzustellen.derverweisaufabsatz5 Satz1unterstreichtdiedeklaratorischeNaturdesBeschlusses.HinsichtlichderFeststellungdesUmfangsdesstaatlichenRechtserwerbskannsichdasGerichtaufdienach Absatz3bezeichnetenGegenständebeziehen.Außerdemist diehöhedesnochverbleibendenanspruchsimbeschluss anzugeben. DaessichumdieFeststellungeinermateriellenBerechtigunghandelt,isteserforderlich,dasVerfahrenmitrechtsstaatlichenGarantienauszustatten.DeshalbsindimRahmen dessichnachderstrafprozessordnungrichtendenverfahrens dieanhörungderbetroffenen (Satz2)unddasRechtsmittel dersofortigenbeschwerde (Satz3)vorgesehen.MitderBestandskraftdesBeschlussesbestehteinrechtskräftigerVollstreckungstiteldesStaates. NachderRechtskraftistdieweitere,nachAbsatz4angeordneteVeröffentlichungderAnordnungnachAbsatz3nicht mehrerforderlich.diedurchdieverwendungderinformationstechnologiedeselektronischenbundesanzeigersbetroffenendatenschutzrechtlichenbelangegebietenhiereinelöschungdieserveröffentlichung.satz4siehtdemzufolgevor, dassdasgerichtmitderfeststellungderrechtskraftdielöschungzuveranlassenhat. ZuAbsatz7 MitderRegelunginAbsatz7wirdeinAusgleichsanspruch desbetroffenengegendenstaatfürsolchefällegeschaffen, indenenderverurteilteodersonstbetroffenedenverletzten erstnachablaufderfristnachabsatz3befriedigthat.hierdurchwirdvermieden,dassderbetroffenedoppeltinanspruchgenommenwirdunddiesicherstellunginverbindung mitdemstaatlichenauffangrechtserwerbggf.dencharakter einerstrafmaßnahmegewinnt.derausgleichsanspruchdes BetroffenengegendenStaatistallerdingsaufdieHöhedes demstaattatsächlichnachabsatz5zugefallenenvermögens beschränkt.außerdemkommt unbeschadetderregelung inabsatz5satz4 keinausgleichinbetracht,soweitder tatsächlichvomstaatvereinnahmteerlöshinterseinemzahlungsanspruchzurückgebliebenist (Satz2Nr.1).Nachder VerwertungkannderStaatseinenZahlungsanspruchsomit zwarnichtmehraktivgeltendmachen,diesenaberimrahmenderberechnungeinesetwaigenausgleichsanspruchsin Ansatzbringen.DerAusgleichsanspruchistebenfallsausgeschlossen,wennseitdemAblaufderinAbsatz3genannten FristdreiJahreverstrichensind (Satz2Nr.2).Fürdiesen zeitlichenausschlusssprichtnebendergefahrdesmissbrauchsundetwaigenproblemenbeieinerlangjährigenaufbewahrungderaktenauch,dassdertätersonstinunangemessenerweiseprivilegiertwürde.denngemäß 195BGB beträgtdieregelmäßigeverjährungsfristnurnochdreijahre. DieseFristgiltauch,soweitsich wiehiernachvollzugdes Auffangrechtserwerbs ursprünglicheherausgabeansprücheauseigentumsrechteninbereicherungsrechtlicheansprüchegewandelthaben (vgl.palandt-heinrichs,bgb, 64.Aufl., 197Rn.2).Zudemdürfteeinenennenswerte MotivationfürLeistungenandasOpfernachAblaufsowohl derfristvondreijahrenbiszumeintrittdesauffangrechtserwerbsalsauchdernochmaligendreijahresfristfürden Ausgleichsanspruch,mithinalsonachsechsJahren,nicht mehrgegebensein. VonderSchaffungeinesdirektenAusgleichsanspruchsdes GeschädigtengegendenStaatindiesenFällenwurdeabgesehen,weilderOpferschutzeinederartweitreichendePrivilegierungnichtgebietet.AußerdemdürftedaspraktischeBedürfnisfüreinederartigeVorschriftinAnbetrachtdervorgesehenenMitteilungspflichtenundderDauerbiszumEintritt desauffangrechtserwerbsgeringsein. ZuAbsatz8 DieseRegelungerstrecktdieAnwendbarkeitdesAuffangrechtserwerbsaufdieFälledesselbständigenVerfahrens,um zugunstendesopferschutzesunddergleichbehandlungein lückenloseseingreifendiesesneugeschaffeneninstrumentariumszugewährleisten. HatsichderBeschuldigtedemVerfahrenentzogen,wirdzunächstdieSicherstellungaufrechterhaltenbleibenmitder Folge,dasssichdieVerletztenausdemnach 111bStPOgesichertenVermögenbefriedigenkönnen.WerdendiesichergestelltenWertedurchderenZugriffnichterschöpft,wäreein staatlicherauffangrechtserwerbohnedieregelungin Absatz8nichtmöglich,weileinsubjektivesVerfahrenwegenderUnerreichbarkeitdesBeschuldigtennichtdurchgeführt,mithin 111iStPO-Enichtangewendetwerdenkönnte unddemübergangindasobjektiveverfahrennach 76a Abs.1StGBdieRegelungin 73Abs.1Satz2StGBentgegenstünde.FüreinederartigePrivilegierungdesunerreichbarenTätersbestehtaberkeinGrund. 111iAbs.8StPO-EerklärtdeshalbdasVerfahrennach 111iAbs.2bis7StPO-E fürentsprechendanwendbar.andiestelledesurteilstrittdabeidiebeschlussentscheidungnach 441Abs.2StPO,es seidenn,eswirdaufgrundeinesentsprechendenantrags nach 441Abs.3StPOverfahren.DieRegelungeröffnetzugleichderStaatsanwaltschaftdieMöglichkeit,ihrenAntrag nach 442Abs.1i.V.m. 440Abs.1StPOunmittelbarauf eineanordnungnach 111iAbs.2und3StPO-Ezurichten, umhierdurcheinaufdenstaatlichenauffangrechtserwerb nach 111iStPO-EzielendesVerfahreninGangzusetzen. ImHinblickaufdieRechtedesBetroffenenbegründetdie AnwendbarkeitdesVerfahrenszumstaatlichenAuffangrechtserwerbkeinengrundlegendenUnterschiedzumjetzigenobjektivenVerfallsverfahrennach 76aStGB.So kommtdiesesverfahrennach 76aAbs.1StGBzurAnwendung,wennentwedereinbestimmterTatbeteiligternicht festgestelltwerdenkannoderdertäterzwarbekanntist,aber
19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/700 ZuNummer7 ( 111kStPO-E) ZuSatz1 DieÄnderungeninSatz1sindreinredaktionellerArt. ZudenSätzen2und3 ZuNummer8 ( 111lStPO-E) ZuAbsatz1 austatsächlichengründen,etwawegenunerreichbarkeit, nichtverurteiltwerdenkann (vgl.tröndle/fischer,stgb, 52.Aufl., 76aRn.5). Hierinliegt ebensowiebeidersicherungseinziehungim selbständigenverfahren (vgl.hierzubrandenburgisches VerfG,NStZ1997,93) auchkeineverletzungderunschuldsvermutung.derverfallistkeinestrafeundstelltauch keinestrafähnlichemaßnahmedar,sondernisteinemaßnahmeeigenerart (vgl.bgh,njw2002,3339ff.).dasbundesverfassungsgerichthatdemerweitertenverfallnach 73dStGBeinepräventiv-ordnendeundkeinerepressive Funktionbeigemessen (Beschlussvom14.Januar2004, 2BvR564/95,Rn.60ff.).FürMaßnahmennachden 73 und73astgbkannnichtsanderesgelten.zwaristdiestrafrechtlichewertungimrahmenderprüfunginzidentvonbedeutung.daeineverfallsanordnungsichaberauchgegeneinenohneschuldhandelndenodergegeneinenunbeteiligten schuldlosendrittenrichtenkann,stelltdasgerichthiernicht diestrafrechtlicheschuldodernichtschuldeinesbestimmtenbeschuldigtenfest,sondernentscheidetalleinüberdie AnordnungdesVerfallsunddasVorliegenderdafürerforderlichenVoraussetzungen. MitdemneuenSatz3wirdklargestellt,dassdieStaatsanwaltschaftbeiZweifelnüberdasBestehenvonRechtendes VerletztendasGerichtanrufenkann,undzwarunabhängig davon,obdiebeschlagnahmedurchdasgerichtangeordnet wurdeodernicht.stehenansprüchedritterentgegenoderist dieszweifelhaft,istdiesacheindessenwiebisherzuhinterlegen.obdiesachefürzweckedesstrafverfahrensnochbenötigtwird,entscheidetdiestaatsanwaltschafthingegen selbst,nacherhebungderöffentlichenklagebiszurrechtskraftdasgericht.durchdieimneuensatz2vorgesehene Anwendungdes 111fAbs.5StPO-Ewirdklargestellt,dass auchgegenentscheidungenderstaatsanwaltschaftüberdie HerausgabevonGegenständenandenVerletztenderstrafprozessualeRechtswegeröffnetist. EinerForderungderPraxisfolgenderstrecktdieNeuregelungdieMöglichkeitenderNotveräußerungüberkörperliche GegenständehinausauchaufsonstigeVermögenswerte.Dies ermöglichtz.b.einezeitnahereaktionbeidrohendenwertverlustensichergestellteraktiendepots. UnterBerücksichtigungderunterschiedlichenSchutzwürdigkeitunterscheidetdieVorschriftfernerzwischen NotveräußerungenvorundnachEintrittderRechtskraft. Satz2 neu knüpftdievoraussetzungenfürdienotveräußerungvonvermögenswerten,dieaufgrundeinesarrestes gesichertwerdenundderrückgewinnungshilfeunterliegen, nachrechtskraftdesurteilsalleinanzweckmäßigkeitserwägungen.dieseerleichterungistdadurchlegitimiert,dass aufgrunddesrechtskräftigenurteilsinverbindungmitdem Beschlussnach 111iAbs.2StPO-Eendgültigfeststeht, dassdiesegegenständegrundsätzlichdersicherungderverletztenansprüchedienenundunterdenvoraussetzungendes 111iAbs.5StPO-EdemStaatanheimfallenwerden.Ab RechtskraftdesUrteilsbestehtdahernurnocheinegeringe SchutzwürdigkeitdesVerurteilten.Satz2schafftsoeinefür diepraxisnotwendigeerleichterung,diealskorrelatzuder sichausdemverfahrendesauffangrechtserwerbsergebendenmehrbelastunganzusehenist.dadierechtedesverurteiltennichtmehrentgegenstehen,bedarfesnurnocheines AusgleichesimVerhältniszudenInteressendesVerletzten. DieseristhinsichtlichderdurchdinglichenArrestgesicherten Wertersatzansprüche hauptsächlichaneinereffektiven WahrnehmungderVerwaltungundVerwertungdergesichertenVermögenswerteinteressiert,denndasInteressedesVerletztenkannhiernuraufdieZahlungeinesGeldbetrages,der demwertdesausderstraftaterlangtenentspricht,gerichtet sein.seinenbelangenwirddurchdievorgesehenezweckmäßigkeitsklauselrechnunggetragen.dienotveräußerung hatnachpflichtgemäßemermessenzuerfolgen.dieausallgemeinemvermögensichergestelltengegenständekönnen somitmöglichsteffektivverwertetwerden.zugleichmindert derdamitverbundeneweitehandlungsspielraumhaftungsrisikenderstaatsanwaltschaftenundermöglichteineflexible Handhabung. BeiderunmittelbarenTatbeute,alsodennach 111cbeschlagnahmtenSachen,wirddasInteressedesGeschädigten hingegenoftmalsaufeinegegenständlicherückgabegerichtetsein.fürdienotveräußerungnach 111cStPObeschlagnahmterGegenständegeltendeshalbschonimHinblickauf Artikel14GGauchnachRechtskraftdesUrteilsdieVoraussetzungendesSatzes1.EineNotveräußerungkannhiersomitnurunterdeneinschränkendenVoraussetzungeninBetrachtkommen,diebereitswährenddesnochlaufenden Strafverfahrensgelten ( 111lAbs.1Satz1StPO:drohender Verderb,Wertminderungetc.). EineineinigenStellungnahmenzumDiskussionsentwurferwogeneRegelungfürdenEinsatzexternerVerwalterenthält derentwurfnicht.zunächstbestehtunklarheitdarüber,für welchetätigkeitenexterneverwalterkonkretverwendung findensollen,zumaldieübergängezurwahrnehmungoriginärstaatsanwaltschaftlicheraufgabenfließendseindürften. DietatsächlichenMöglichkeitenzurDelegationinderPraxis solltendeshalbnichtüberschätztwerden.daderermittelnde StaatsanwaltzeitnahüberallerelevantenInformationenverfügenmuss,würdedieBeauftragungexternerVerwalterzudemdieGefahrvonReibungsverlustendurcheinunterschiedlichesInformationsniveauundzusätzlichenAbstimmungsaufwandbegründen.EineLösungderProbleme,wer fürdiebestellungderartigerverwalterzuständigseinsollsowienachwelchenkriterien,unterwessenmitwirkungundin welcherrechtsformdieszugeschehenhat,istnichtabsehbar.diesgiltauchfürdiefragen,inwelcherweiseeineordnungsgemäßeaufgabenerfüllungüberwachtundnachwelchenmaßstäbenderverwaltervergütetwerdensoll.hinzu kommenungelöstehaftungsfragenunddiemitdereinschaltungdritterverbundenenallgemeinenrisikenfürdas Ermittlungsverfahren.Schließlichdürfteallenfallseine Kann -RegelunginBetrachtkommen.Mitdieserwäreim VerhältniszurjetzigenRechtslageinderPraxisabervoraussichtlichkeinwesentlicherMehrwerterzielt,weildieStaatsanwaltschaftgegendenerklärtenWillenandererBeteiligter kaumeinenverwalterbestellenwürde.vorzugswürdiger-
20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode scheinenpraktikablelösungenauffreiwilligerbasis,z.b. diezusammenarbeitmitanwälten,diegruppenvongeschädigtenvertreten,wasbereitsimrahmendesgeltenden Rechtsmöglichist. ZuAbsatz2 DieErgänzungdienteinerklarenZuständigkeitsregelung. ZuAbsatz5 Nach 825ZPOkanngrundsätzlichnurdieZwangsversteigerungdurcheineanderePersonalsdenGerichtsvollzieher oderdieverwertungdurchdengerichtsvollzieheraufandere WeisealsdurchZwangsvollstreckungangeordnetwerden. Absatz5Satz4 neu versetztdiestrafverfolgungsbehördenkünftigindielage,dieveräußerungnachpflichtgemäßemermessenauchdurchfreihändigenverkaufdurch gewerblicheverwerteranzuordnen,wenndiesaufgrund sachlichergründezweckmäßigerscheint. ZuAbsatz6 DurchdieErgänzungwirdderRechtsweggegendienachder RechtskraftnachAbsatz2zutreffendenAnordnungenklargestellt. ZudenNummern9bis12 ( 291,292,293und371 StPO-E) EshandeltsichumFolgeänderungenaufgrundderEntscheidungin 111eAbs.4StPO-E,fürBekanntmachungenin StrafverfahrendenelektronischenBundesanzeigerzunutzen. ZuNummer13 ( 409StPO-E) MitderErgänzunginAbsatz1Satz3wirdsichergestellt, dassdiein 111iAbs.2StPO-EvorgesehenenFeststellungenalsGrundlagefürdensichggf.anschließendenAuffangrechtserwerbdesStaatesauchimStrafbefehlsverfahren möglichsindmitderfolge,dassdasweitereverfahrennach 111iAbs.3ff.StPO-Eeingreift. ZuArtikel2 (ÄnderungdesStrafgesetzbuches) DievorgeschlageneAusdehnungdes 73Abs.1Satz2 StGBauf 73dStGBberuhtaufdemPrüfauftragdesBundesverfassungsgerichtsausdessenBeschlussvom14.Januar 2004 (2BvR564/94,Rn.109)undstelltzugleicheinebereits beieinführungdeserweitertenverfallsinaussichtgestellte systematischebereinigungdar (vgl.bundestagsdrucksache 11/6623,S.7).DasBundesverfassungsgerichthatindieser EntscheidungZweifeldaranangemeldet,obdieRechteTatgeschädigterbeimerweitertenVerfallnochhinreichendgewahrtseien,nachdemdieVorschriftüberihrenursprünglichenAnwendungsbereichhinausmittlerweileauchbeieiner ReihevonVermögensdeliktenAnwendungfindeunddaher diebeeinträchtigungvonersatzansprüchentatverletzter wahrscheinlichergewordensei. InderTathatsichderAnwendungsbereichdes 73dStGBin denletztenjahrendeutlichverändert.währendbeider ursprünglichen,aufbestimmtebetäubungsmitteldelikteals AnlasstatenunddamiteinenbestimmtenTäterkreisbeschränktenKonzeptiondasBestehenvonVerletztenansprücheninderRegelausgeschlossenwerdenkonnte,kanndies jedenfallsindenfällen,indenenessichbeiderabgeurteilten TatumeineVermögensstraftathandelt,kaummehrangenommenwerden.Damiterscheintesauchnichtmehrangemessen,dieBeachtungvonVerletztenansprüchenalleinder AnwendungderHärtefallregelungdes 73cStGBzuüberlassen.VielmehrsollentsprechenddenBedenkendesBundesverfassungsgerichtsauchbei 73dStGBdenErsatzansprüchenderTatopferderVorranggegenüberdemstaatlichenVerfallsansprucheingeräumtwerden. DieserAnsatzführtaufgrundderEinführungdesAuffangrechtserwerbszukeinenkriminalpolitischbedenklichen Lücken,sondernfügtsichindieGesamtkonzeptionderNeuregelungein.UnterbleibtdieAnordnungdeserweitertenVerfallswegenbestehenderOpferansprüche,sokanninZukunft auchinsoweitderwegdes 111iStPO-Ebeschrittenwerden umsicherzustellen,dassdieerträgenicht ohnebefriedigungdesverletzten andentäterherausgegebenwerden müssen. ImÜbrigenstelltdieRechtsprechungdesBundesgerichtshofeszu 73Abs.1Satz2StGBsicher,dassdieserAusschlussgrundnichtdieweitgehendeUnanwendbarkeitdes 73dStGBzurFolgehat.NachdieserRechtsprechungist nämlichinzweifelsfällenüberdasbestehenvonverletztenansprüchen 73Abs.1Satz2StGBnichtanzuwenden,die Verfallsanordnungalsonichtgehindert (BGH,Urteilvom 5.Mai2004,5StR139/03,wistra2004,391,393).DementsprechendkönnenauchinZukunftdieGelder,dieetwabei einemwegenunerlaubtenhandeltreibensmitbetäubungsmittelnverurteiltensichergestelltwurden,fürverfallenerklärtwerden,wenndasgerichtdavonüberzeugtist,dassdieseausweiterenstraftatenstammenundkeineanhaltspunkte daraufschließenlassen,dassessichhierbeinichtebenfalls umbetäubungsmitteldelikte,sondernum (Vermögens-) Straftatenhandelt,dieErsatzansprücheTatverletzterbegründethaben (vgl.insoweitauchschonbgh,beschlussvom 22.November1994,4StR516/94,NJW1995,470a.E.). Durchdieaußerdemin 73dAbs.1Satz3StGB-Eeröffnete entsprechendeanwendbarkeitdes 73bStGBsollklargestelltwerden,dassdieHöhevonAnsprüchenGeschädigter auchgeschätztwerdenkann (diein 73dAbs.2StGBbereitsangeordneteAnwendbarkeitdes 73bStGBbezieht sichalleinaufdenwertdesursprünglichdemerweiterten VerfallunterliegendenGegenstands,Bundestagsdrucksache 11/6623,S.9). ZuArtikel3 (Inkrafttreten) Artikel3regeltdasInkrafttreten. EinerÜbergangsregelungbedarfesnicht,weilhinsichtlich 73dStGB-Eunddensichaus 111iAbs.2bis8StPO-E ergebendenmöglichenbelastungenfürdenverurteilten 2StGBanwendbaristundessichansonstenumÄnderungendesVerfahrensrechtshandelt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7745 17. Wahlperiode 16. 11. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrEntwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1952 17. Wahlperiode 08. 06. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8954 16. Wahlperiode 24. 04. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts A. Problem und Ziel AufgrundgesellschaftlicherEntwicklungenundveränderterWertvorstellungen,
Mehrsichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer
MehrB. Lösung AufderGrundlagederVorarbeitenderKommissionvonBundestagundBundesratzurModernisierungderbundesstaatlichenOrdnunghatsichdiegroße
Deutscher Bundestag Drucksache 16/813 16. Wahlperiode 07. 03. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73,
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
Mehreinheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10474 16. Wahlperiode 07. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den beabsichtigten Erlass nachfolgender Verordnung
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7148 16. Wahlperiode 14. 11. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/6292, 16/6570
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12310 16. Wahlperiode 18. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren A. Problem und Ziel Seitmehrals20JahrenistinderPraxisderstrafprozessualenHauptverhandlung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3023 17. Wahlperiode 27. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel 1.DieRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/13189 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/519 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
Mehrrechtfertigen.unterdemdeckmanteldesirreparablenvertrauensverlusteswerdenzumschutzdesarbeitgebereigentumsausgeneralpräventivengründen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/649 17. Wahlperiode 09. 02. 2010 Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Jan Korte, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Ulla Jelpke,
MehrEntwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7077 16. Wahlperiode 12. 11. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes A. Problem und Ziel DieletztegrößereÄnderungdesSteuerberatungsgesetzeserfolgteimJahre
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/13159 16. Wahlperiode 26. 05. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5125 17. Wahlperiode 21. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 A. Problem und Ziel DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.Damitverbunden
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,
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