dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten A. Problem und Ziel DasgeltendeRechtderstrafrechtlichenVermögensabschöpfung ( 73bis76a desstrafgesetzbuches (StGB); 111bbis111lderStrafprozessordnung (StPO)) hatsichinderpraxisgrundsätzlichbewährtundlässtweitgehendeineeffektive AbschöpfungderauseinerStraftaterlangtenwirtschaftlichenVorteilezu.Bei derumsetzungdervorschriftenüberdierückgewinnungshilfebeimverfallund beimverfallvonwertersatz ( 111bbis111lStPOi.V.m. 73,73aStGB) habensichinderpraxisjedocheinzelneregelungsdefizitegezeigt,diepunktuelleänderungenoderergänzungendesgeltendenprozessrechtserforderlichmachen.sokannnachgeltendemrechtletztlichnichtausgeschlossenwerden,dass derdurcheinestraftaterlangtevermögensvorteilwiederandentäterzurückfällt:dieskannderfallsein,wennverfalloderverfallvonwertersatznurdeshalbnichtangeordnetwerdenkönnen,weildemverletztenausdertateinansprucherwachsenist,dessenerfüllungdemtäteroderteilnehmerdenwertdes ausdertaterlangtenentziehenwürde ( 73Abs.1Satz2StGB),dieVerletzten aberunbekanntsindoderihreansprüchenichtgeltendmachen.fernerträgtdas geltenderechtdemopferschutzinsoweitnichtgenügendrechnung,alsdie ZwangsvollstreckungdesVerletztenindieGegenstände,indiezurSicherungdes VerfallsvonWertersatzderdinglicheArrestvollzogenist ( 111gStPO),nurunzureichendgeregeltist.AußerdemhatsichbeiderFristfürdieAufrechterhaltung dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung ( 111eStPO),beiderZuständigkeitundderZustellungbeimArrestvollzug ( 111fStPO)sowiebeiderNotveräußerung ( 111lStPO)inderPraxiserheblicherVerbesserungsbedarfim HinblickaufeineeffektiveundökonomischeVerfahrensweiseergeben.SchließlicherscheinendieRechteDritterimRahmendesindenletztenJahrenausgedehntenAnwendungsbereichsdeserweitertenVerfalls ( 73dStGB)nichtmehr hinreichendgewahrt,weshalbauchdasbundesverfassungsgericht (Beschluss vom14.januar2004,2bvr564/95)demgesetzgeberaufgetragenhatte,entsprechendegesetzlichekorrekturenzuprüfen. B. Lösung DerEntwurfstelltimRahmendesbisherigenNormenkonzeptsdurcheineprozessualeLösungsicher,dasskünftigderkriminelleGewinnunterdeneingangs genanntenumständennichtdemtäterverbleibt.zudemstärkterdenopferschutz:dieergänzungdervorschriftenüberdiezwangsvollstreckungdesverletztenindievorläufiggesichertengegenständeunddieausdehnungderfrist

2 Drucksache 16/700 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode fürdieaufrechterhaltungdervorläufigensicherungsmaßnahmenerleichtern denopfernvonstraftatendiedurchsetzungihreransprüche.hinzutretenänderungenbeiderbekanntgabederbeschlagnahme-oderarrestanordnung,der ZuständigkeitundderZustellungbeimArrestvollzugsowiebeiderNotveräußerung,welchedasVerfahrenvereinfachenunddenpraktischenAufwandverringern.Diesepunktuellen,reinprozessualenVerfahrensänderungenlassendasbisherigeSystemderVermögensabschöpfungbeiStraftatengrundsätzlichunberührt.UmsetzungsproblemeinderPraxissinddeshalbnichtzuerwarten. SchließlichgewährleistetdieimEntwurfvorgeseheneÄnderungdesStrafgesetzbuchesdiehinreichendeBerücksichtigungvonRechtenDritterbeiAnordnungendeserweitertenVerfalls ( 73dStGB). C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand EskanneinerhöhterVollzugsaufwandfürStrafverfolgungsbehördenundGerichtedadurchentstehen,dassdieRegelungenzurGewährleistungderRückgewinnungshilfezugunstendesVerletzteneinerStraftaterweitertwerden (insbesonderedurchdieänderungeninden 111g,111iStPO-E).DemstehenaufgrundderNeuregelungin 111iStPO-E (AuffangrechtserwerbdesStaates)voraussichtlicherheblicheVermögenszuflüssefürdenFiskusgegenüber,wenn VerletzteihreAnsprüchenichtgeltendmachen.ZudemführtdieverbesserteGewinnabschöpfungzueinereffektiverenBekämpfungdergewinnorientierten,mit hohenvolkswirtschaftlichenschädenverbundenenkriminalität. E. Sonstige Kosten Keine InsbesondereentstehenfürdieWirtschaft,vorallemfürkleineundmittlereUnternehmen,keineKosten.AuswirkungenaufEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/700

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/700 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungderStrafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: bAbs.3wirdwiefolgtgefasst: (3)LiegendringendeGründenichtvor,sohebtdas GerichtdieAnordnungderinAbsatz1Satz1undAbsatz2 genanntenmaßnahmenspätestensnachsechsmonaten auf.begründenbestimmtetatsachendentatverdacht undreichtdieinsatz1bezeichnetefristwegenderbesonderenschwierigkeitoderdesbesonderenumfangs derermittlungenoderwegeneinesanderenwichtigen Grundesnichtaus,sokanndasGerichtaufAntragder StaatsanwaltschaftdieMaßnahmeverlängern,wenndie genanntengründeihrefortdauerrechtfertigen.ohne VorliegendringenderGründedarfdieMaßnahmeüber zwölfmonatehinausnichtaufrechterhaltenwerden ewirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter derrichter durchdiewörter dasgericht ersetzt. b)absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1wirddaswort richterliche durchdas Wort gerichtliche ersetzt. bb)insatz3werdendiewörter richterlicheentscheidung durchdiewörter Entscheidungdes Gerichts ersetzt. c)absatz3wirdwiefolgtgeändert: aa)diewörter DieAnordnung werdendurchdie Wörter DerVollzug ersetzt. bb)nachdemwort unverzüglich werdendiewörter durchdiestaatsanwaltschaft eingefügt. d)absatz4wirdwiefolgtgefasst: (4)DieMitteilungkanndurcheinmaligeBekanntmachungimelektronischenBundesanzeigererfolgen,wenn einemitteilunggegenüberjedemeinzelnenverletzten mitunverhältnismäßigemaufwandverbundenwäreoder wennzuvermutenist,dassnochunbekanntenverletzten ausdertatansprücheerwachsensind.zusätzlichkann diemitteilungauchinanderergeeigneterweiseveröffentlichtwerden.personendatendürfennurveröffentlicht werden,soweitihreangabeunerlässlichist,umdenverletztenzurdurchsetzungihreransprüchedenzugriffauf diegesichertenvermögenswertezuermöglichen.nach BeendigungderSicherungsmaßnahmenveranlasstdie StaatsanwaltschaftdieLöschungderimelektronischen BundesanzeigervorgenommenenVeröffentlichung fwirdwiefolgtgeändert: a)absatz3wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1werdennachdemwort Behörde ein KommaunddieWörter dengerichtsvollzieher eingefügt. bb)satz3wirdwiefolgtgefasst: FürdieAnordnungderPfändungeineseingetragenenSchiffesoderSchiffsbauwerkessowie fürdiepfändungeinerforderungaufgrunddes Arrestesgemäß 111dderStrafprozessordnung sinddiestaatsanwaltschaftoderaufderenantrag dasgericht,dasdenarrestangeordnethat,zuständig. b)folgendeabsätze4und5werdenangefügt: (4)FürdieZustellunggilt 37Abs.1mitderMaßgabe,dassauchdieErmittlungspersonenderStaatsanwaltschaft ( 152desGerichtsverfassungsgesetzes)mitder Ausführungbeauftragtwerdenkönnen. (5)GegenMaßnahmen,dieinVollziehungderBeschlagnahmeoderdesArrestesgetroffenwerden,kann derbetroffenejederzeitdieentscheidungdesgerichts beantragen gwirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1wirddaswort wirkt durchdiewörter unddievollziehungdesarrestesnach 111dwirken ersetzt. b)absatz2satz1wirdwiefolgtgefasst: DieZwangsvollstreckungoderArrestvollziehung nachabsatz1bedarfderzulassungdurchdasgericht, dasfürdieanordnungderbeschlagnahme ( 111c) oderdesarrestes ( 111d)zuständigist. c)demabsatz3wirdfolgendersatzangefügt: DieSätze1und5geltenentsprechendfürdieWirkungdesPfandrechts,dasdurchdieVollziehungeines Arrestes ( 111d)indasbeweglicheVermögenentstandenist. d)inabsatz4werdendiewörter derbeschlagnahmte Gegenstand durchdiewörter dergegenstand,der beschlagnahmtoderaufgrunddesarrestesgepfändet wordenist, ersetzt. 5.Dem 111hwirdfolgenderAbsatz4angefügt: (4)DieAbsätze1bis3geltenentsprechend,wennder Arrestnach 111dineinSchiff,Schiffsbauwerkoder LuftfahrzeugimSinnedes 111cAbs.4Satz2vollzogenist iwirdwiefolgtgefasst: 111i (1)DasGerichtkannanordnen,dassdieBeschlagnahmenach 111coderderArrestnach 111dfürdieDauer vonhöchstensdreimonatenaufrechterhaltenwird,so-

6 Drucksache 16/700 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode weitdasverfahrennachden 430und442Abs.1auf dieanderenrechtsfolgenbeschränktwordenistunddie sofortigeaufhebunggegenüberdemverletztenunbillig wäre. (2)HatdasGerichtlediglichdeshalbnichtaufVerfall erkannt,weilansprücheeinesverletztenimsinnedes 73Abs.1Satz2desStrafgesetzbuchesentgegenstehen, kannesdiesimurteilfeststellen.indiesemfallhatesdas Erlangtezubezeichnen.LiegeninsoweitdieVoraussetzungendes 73adesStrafgesetzbuchesvor,stelltesim UrteildenGeldbetragfest,derdemWertdesErlangten entspricht.soweit 1.derVerletztebereitsimWegederZwangsvollstreckungoderderArrestvollziehungverfügthat, 2.derVerletztenachweislichausVermögenbefriedigt wurde,dasnichtbeschlagnahmtoderimwegederarrestvollziehunggepfändetwordenist,oder 3.demVerletztendieerlangteSachenach 111kherausgegebenwordenist, istdiesimrahmendernachdensätzen2und3zutreffendenfeststellungeninabzugzubringen. (3)SoweitdasGerichtnachAbsatz2verfährt,hältes diebeschlagnahme ( 111c)desimSinnedesAbsatzes2 Satz2und4ErlangtensowiedendinglichenArrest ( 111d)biszurHöhedesnachAbsatz2Satz3und4festgestelltenBetragesdurchBeschlussfürdreiJahreaufrecht.SichergestellteVermögenswertesollesbezeichnen. 917derZivilprozessordnungistnichtanzuwenden. WirddasUrteilerstnachAblaufvondreiJahrenrechtskräftig,soendetdieFristmitdemEintrittderRechtskraft. SoweitderVerletzteinnerhalbderFristnachweislichaus Vermögenbefriedigtwird,dasnichtbeschlagnahmtoder imwegederarrestvollziehunggepfändetwordenist, hebtdasgerichtdiebeschlagnahme ( 111c)oderden dinglichenarrest ( 111d)aufAntragdesBetroffenen auf. (4)DieAnordnungnachAbsatz3istdemdurchdieTat VerletztenunverzüglichdurchdasGerichtmitzuteilen. DieMitteilungistzuverbindenmitdemHinweisaufdie inabsatz5genanntenfolgenundaufdiemöglichkeit, AnsprücheimWegederZwangsvollstreckungoderArrestvollziehungdurchzusetzen. 111eAbs.4Satz1bis3 giltentsprechend. (5)MitAblaufderinAbsatz3genanntenFristerwirbt derstaatdienachabsatz2bezeichnetenvermögenswerteentsprechend 73eAbs.1desStrafgesetzbuchessowie einenzahlungsanspruchinhöhedesnachabsatz2festgestelltenbetrages,soweitnicht 1.derVerletztezwischenzeitlichwegenseinerAnsprücheimWegederZwangsvollstreckungoderderArrestvollziehungverfügthat, 2.derVerletztenachweislichausVermögenbefriedigt wordenist,dasnichtbeschlagnahmtoderimwegeder Arrestvollziehunggepfändetwordenwar, 3.zwischenzeitlichSachennach 111kandenVerletztenherausgegebenoderhinterlegtwordensindoder 4.Sachennach 111kandenVerletztenherauszugeben gewesenwärenunddieserdieherausgabevorablauf derinabsatz3genanntenfristbeantragthat. ZugleichkannderStaatdasdurchdieVollziehungdes dinglichenarrestesbegründetepfandrechtnachdenvorschriftendesachtenbuchesderzivilprozessordnung verwerten.dererlössowiehinterlegtesgeldfallendem Staatzu.MitderVerwertungerlischtdernachSatz1entstandeneZahlungsanspruchauchinsoweit,alsderVerwertungserlöshinterderHöhedesAnspruchszurückbleibt. (6)DasGerichtdeserstenRechtszugsstelltdenEintritt unddenumfangdesstaatlichenrechtserwerbsnachabsatz5satz1durchbeschlussfest. 111lAbs.4giltentsprechend.DerBeschlusskannmitdersofortigenBeschwerdeangefochtenwerden.NachRechtskraftdesBeschlussesveranlasstdasGerichtdieLöschungderim elektronischenbundesanzeigernachabsatz4vorgenommenenveröffentlichung. (7)SoweitderVerurteilteoderdervonderBeschlagnahmeoderdemdinglichenArrestBetroffenediehierdurchgesichertenAnsprüchedesVerletztennachAblauf derinabsatz3genanntenfristbefriedigt,kannerbiszur HöhedesdemStaatzugeflossenenVerwertungserlöses Ausgleichverlangen.DerAusgleichistausgeschlossen, 1.soweitderZahlungsanspruchdesStaatesnachAbsatz4 Satz1unterAnrechnungdesvomStaatvereinnahmten Erlösesentgegensteht,oder 2.wennseitdemAblaufderinAbsatz3genanntenFrist dreijahreverstrichensind. (8)IndenFällendes 76aAbs.1oder3desStrafgesetzbuchessinddieAbsätze2bis7aufdasVerfahren nachden 440,441inVerbindungmit 442Abs.1entsprechendanzuwenden kwirdwiefolgtgefasst: 111k WirdeinebeweglicheSache,dienach 94beschlagnahmtodersonstsichergestelltodernach 111cAbs.1 beschlagnahmtwordenist,fürzweckedesstrafverfahrensnichtmehrbenötigt,sosollsiedemverletzten,dem siedurchdiestraftatentzogenwordenist,herausgegeben werden,wennerbekanntistundansprüchedritternicht entgegenstehen. 111fAbs.5istanzuwenden.DieStaatsanwaltschaftkanndieEntscheidungdesGerichtsherbeiführen,wenndasRechtdesVerletztennichtoffenkundig ist lwirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)Vermögenswerte,dienach 111cbeschlagnahmtoderaufGrundeinesArrestes ( 111d)gepfändetwordensind,dürfenvorderRechtskraftdesUrteils veräußertwerden,wennihrverderbodereinewesentlicheminderungihreswertesdrohtoderihreaufbewahrung,pflegeodererhaltungmitunverhältnismäßigenkostenoderschwierigkeitenverbundenist.in denfällendes 111iAbs.2könnenVermögenswerte, dieaufgrundeinesarrestes ( 111d)gepfändetwordensind,nachRechtskraftdesUrteilsveräußertwer-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/700 den,wenndieszweckmäßigerscheint.dererlöstritt anderenstelle. b)inabsatz2satz1werdennachdemwort Verfahren diewörter undnachrechtskraftdesurteils eingefügt. c)demabsatz5wirdfolgendersatzangefügt: Wenndieszweckmäßigerscheint,kanndieNotveräußerungaufandereWeiseunddurcheineandere PersonalsdenGerichtsvollziehererfolgen. d)absatz6wirdwiefolgtgefasst: (6)GegenAnordnungenderStaatsanwaltschaft oderihrerermittlungspersonenkannderbetroffene gerichtlicheentscheidungbeantragen. 161a Abs.3Satz2bis4giltentsprechendmitderMaßgabe,dassnachErhebungderöffentlichenKlagedas mitderhauptsachebefasstegerichtundnach RechtskraftdasGerichtdeserstenRechtszugsfür dieentscheidungzuständigist.dasgericht,indringendenfällendervorsitzende,kanndieaussetzung derveräußerunganordnen. 9.In 291werdendieWörter durchdenbundesanzeiger durchdiewörter imelektronischenbundesanzeiger unddiewörter durchandereblätter durchdie Wörter aufanderegeeigneteweise ersetzt. 10.In 292Abs.1wirdvordemWort Bundesanzeiger daswort elektronischen eingefügt Abs.2wirdwiefolgtgefasst: (2)DieAufhebungderBeschlagnahmeistaufdieselbeWeisebekanntzumachen,wiedieBekanntmachungderBeschlagnahme.IstdieVeröffentlichung nach 291imelektronischenBundesanzeigererfolgt, istzudemderenlöschungzuveranlassen;dieveröffentlichungderaufhebungderbeschlagnahmeimelektronischenbundesanzeigeristnachablaufvoneinem Monatzulöschen Abs.4wirdwiefolgtgefasst: (4)DieAufhebungistaufVerlangendesAntragstellersimelektronischenBundesanzeigerbekanntzumachenundkannnachdemErmessendesGerichtsauch aufanderegeeigneteweiseveröffentlichtwerden Abs.1Satz3wirdwiefolgtgefasst: Artikel2 ÄnderungdesStrafgesetzbuches 73dAbs.1Satz3desStrafgesetzbuchesinderFassung derbekanntmachungvom13.november1998 (BGBl.I S.3322),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgtgefasst: 73Abs.1Satz2,auchinVerbindungmit 73b,und 73 Abs.2geltenentsprechend. Artikel3 Inkrafttreten 111iAbs.2sowie 267Abs.6Satz2geltenentsprechend. DiesesGesetztrittamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündungfolgendenMonatsinKraft.

8 Drucksache 16/700 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines I.ProblemedesgeltendenRechts DasgeltendeRechtderstrafrechtlichenVermögensabschöpfung ( 73bis76adesStrafgesetzbuches StGB; 111b bis111lderstrafprozessordnung StPO)hatsichinderPraxisgrundsätzlichbewährtundlässtweitgehendeineeffektive Vermögensabschöpfungzu.Umfangreiche,aberaucherfolgreicheBemühungenderPraxiszureffektivenUmsetzungdes geltendenrechtsingestaltvonaus-undfortbildungsmaßnahmenfürstaatsanwälte,richterundpolizeibeamtesowie organisatorischemaßnahmenbeidenstrafverfolgungsbehördenhabenindenletztenjahrenzueinerdeutlichensteigerungderabschöpfungillegalerlangtervermögensvorteile geführt.einegrundlegendegesamtreformistdaherweder veranlasstnochratsam. EinevomBundesministeriumderJustizaufderGrundlage einervorangegangenenpraxisbefragungindenbundesländernveranstaltetebund-länder-besprechungam2.und 3.Dezember2003sowieBeratungeneinerBund-Länder- Arbeitsgruppeam10.und11.Februar2004habenjedochergeben,dassfürdenGesetzgeberpunktuellerHandlungsbedarfbesteht.SokanndurchdasgeltendeRechtnichtinausreichenderWeiseverhindertwerden,dasskriminelleGewinnewiederanbeschuldigteundverurteiltePersonenherausgegebenwerdenmüssen.Denngemäß 73Abs.1Satz2StGB istdieanordnungdesverfallsausgeschlossen,soweitdem VerletztenausderStraftateinAnsprucherwachsenist,dessenErfüllungdemTäterdenWertdesausderTatErlangten entziehenwürde.dabeikommtesnichtdaraufan,dassdiese Ansprüchetatsächlichgeltendgemachtwerden.Esgenügt, dasssieabstraktbestehen.zwarlässt 111bAbs.5StPOeinevorläufigeSicherstellungsolcherauseinerStraftaterlangtenVermögenswertezugunstenderVerletztenzu.Wennaber dieverletztenihreansprüchenichtverfolgen,kanndiesdazu führen,dassdievermögenswertewiederdemtäterzurückgegebenwerdenmüssen.diesistinderpraxisvorallembei MassenschädenmitimEinzelfallrelativgeringenSchadenssummen (z.b.betrugmit0190-telefonnummernetc.)nicht selten.zwarhatsichdiepraxis abgesichertdurchdie RechtsprechungdesBundesgerichtshofes (BGH,NStZ 1984,409f.;vgl.auchNr.75Abs.5derRichtlinienfürdas StrafverfahrenunddasBußgeldverfahren RiStBV) damit beholfen,jedenfallsbeidurcheigenmachterworbenengegenständenübereineentsprechendeanwendungderfundvorschriftendesbürgerlichengesetzbuchseinsolchesergebniszuvermeidenundzueinerverwertungzugunstendes Staateszugelangen.FürForderungenundsonstigeVermögenswertehatsichjedochbislangkeineentsprechendeeinheitlichePraxisgebildet.ScheidetzudemauchdieMöglichkeitaus,diesichergestelltenVermögenswerteaufgrundeines entsprechendenverzichtsdesbetroffeneneinzubehalten, wirddaszielderstrafrechtlichenvermögensabschöpfung, nämlichzuverhindern,dass Verbrechensichlohnt,verfehlt. AuchdiebisherigeRegelungderZwangsvollstreckungdes VerletztenindieGegenstände,indiezurSicherungdesVerfallsvonWertersatzderdinglicheArrestnach 111dStPO vollzogenist ( 111gStPO),trägtdemOpferschutznurunzureichendRechnung.AndersalsbeiderBeschlagnahmeist nachdergeltendenfassungdes 111gAbs.3StPOindiesen Fällenumstritten,obdasausderVollziehungdesdinglichen ArrestesentstandenePfandrechtdesStaateshinterdemPfändungspfandrechtdesVerletztenzurücktritt.DementsprechendistdasEinrückendesVerletztenindenRangdesStaatesunddamitseinVorranggegenüberDrittgläubigernvom ZeitpunktderArrestvollziehunganbislangmitUnsicherheitenbehaftet. VerbesserungsbedarfimHinblickaufeineeffektiveund ökonomischeverfahrensweisehatsichinderpraxisauchbei denregelungenüberdiebekanntgabederbeschlagnahmeoderarrestanordnung,überdiezuständigkeitunddiezustellungbeimarrestvollzugsowieüberdienotveräußerung ( 111e,111fAbs.3und 111lStPO)ergeben.Zudem erscheintvorallemingroßverfahrendiefrist,umwelchedie BeschlagnahmeundderdinglicheArrestohnedringende Gründeaufrechterhaltenwerdenkönnen ( 111bAbs.3 StPO),alszukurz. SchließlichistderAnwendungsbereichdeserweitertenVerfalls ( 73dStGB)indenletztenJahrenauchaufsolcheAnlassdelikteausgedehntworden,diedemSchutzdesindividuellenVermögensdienen,ohnedassdenAnsprüchenGeschädigterderVorranggegenüberdemstaatlichenVerfallsansprucheingeräumtwordenwäre ( 73Abs.1Satz2StGB wirdbislangin 73dStGBnichtinBezuggenommen). DementsprechendhatdasBundesverfassungsgericht (Beschlussvom14.Januar2004,2BvR564/95)demGesetzgeberdenPrüfauftragerteilt,obdieRechteDritterbeimerweitertenVerfallnochhinreichendgewahrtsind. II.Lösung DerGesetzentwurfzieltdaraufab,dieRückgewinnungshilfe unddievermögensabschöpfungbeimöglichstgeringem AufwandfürdiePraxisimInteressedesOpferschutzesund einereffektivenstrafrechtspflegedurchfolgendeänderungenoderergänzungendesgeltendenprozessrechtszuverbessern,ohnedasbisherigegesetzlicheregelungskonzept imgrundsatzzuverändern: 1.DerSechsmonatszeitraum,währenddessenSicherstellungsmaßnahmenohnedasVorliegendringenderGründe fürdieannahmederverfalls-odereinziehungsvoraussetzungenaufrechterhaltenwerdenkönnen,sollnicht mehrwiebisherumdrei,sondernumsechsmonateverlängertwerdenkönnen.diesentsprichteinernahezueinhelligenforderungderpraxis,diedaraufhingewiesen hat,dassdiebisherigeverlängerungsmöglichkeitinsbesondereingroßverfahrenhäufigzukurzist.umdieverhältnismäßigkeitdiesermaßnahmeweiterhinsicherzustellen,wirddieseerweiterteverlängerungsmöglichkeit vonderweiterenvoraussetzungabhängiggemacht,dass dertatverdachtzumindestaufdemvorliegenbestimmter Tatsachenberuht ( 111bAbs.3StPO-E).

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/700 2.KünftigsolldemdurchdieTatVerletztennichtbereitsdie Anordnung,sondernerstderVollzugderBeschlagnahme unddesarrestesmitzuteilensein ( 111eAbs.3StPO-E), umdenerfolgdermaßnahmenichtzugefährdenundzugleichzuvermeiden,dasssichdieverletztenübereilttitel verschaffen,diesichalsnutzloserweisenkönnen,wenn diesicherungsmaßnahmenerfolglosbleiben.zurabsenkungdesverwaltungsaufwands,aberauchiminteresse einermöglichstschleunigenundsicherenbenachrichtigungschafftderentwurfzudemdiemöglichkeit,nicht nurbeiunbekannten,sondernauchbeieinervielzahlvon bekanntengeschädigtendiemitteilungdurchbekanntmachungimelektronischenbundesanzeigervorzunehmen,wenneinemitteilunggegenüberjedemeinzelnen mitunverhältnismäßigemaufwandverbundenwäre ( 111eAbs.4StPO-E). 3.UminderPraxisentstandeneUnsicherheitenzubeseitigen,wirdin 111fAbs.3Satz1StPO-Eausdrücklich klargestellt,dassbeimarrestvollzugauchdergerichtsvollzieherdiepfändungbeweglichersachenbewirken kann. 4.EinebedeutendeErleichterungfürdiePraxis,diezugleich einemzügigenundeffektivenzugriffaufzusichernde Gegenständedient,istdieEinführungeinerallgemeinen Vollstreckungs-undZustellungskompetenzderStaatsanwaltschaftbeiderVollziehungdesdinglichenArrestes, ohnedassdiemöglichkeiteinergerichtlichenentscheidungbeseitigtwird ( 111fAbs.3Satz3StPO-E). 5.DerVereinfachungdientzudemdieAusdehnungderZustellungskompetenzaufErmittlungspersonenin 111f Abs.4StPO-E. 6.FernerstelltderEntwurfklar,dasssichdieRechtsbehelfe gegenmaßnahmen,dieinvollziehungeinesarrestesgetroffenwerden,einheitlichnachdenvorschriftender StPOrichten ( 111fAbs.5StPO-E),auchwenndie RechtsbehelfederSachenachzwangsvollstreckungsrechtlicherNatursind ( 766,771bis776derZivilprozessordnung ZPO)undderGerichtsvollziehergehandelthat.Gleichesgilt,soweitderRechtspflegernachden 22,31Abs.1desRechtspflegergesetzes (RPflG)tätig gewordenist.dereinheitlicherechtswegistzudemfür EinwendungengegendieEntscheidungenderStaatsanwaltschaftüberdieHerausgabevonGegenständenanden Verletztengemäß 111kStPO-Eeröffnet. 7.ZurVerstärkungderRückgewinnungshilfewirddasZulassungsverfahren ( 111gAbs.2StPO)ausdrücklichauf diefälleerweitert,indenenderverletztewegenderihm ausderstraftaterwachsenenansprücheingegenstände desbeweglichenvermögens (z.b.forderungen)vollstreckt,indiezursicherungdesverfallsvonwertersatz derdinglichearrestangeordnetwordenist.damitsindallenachdemzeitpunktderarrestvollziehungerfolgenden VerfügungenandererGläubiger,insbesonderesolcheim WegederZwangsvollstreckungoderArrestvollziehung, gegenüberdemnach 111gAbs.2StPO-Ezugelassenen Verletztenrelativunwirksam.DieserRangvorrangdes VerletztenvorDrittgläubigern,dienachderstaatlichen ArrestvollziehungindasgesicherteVermögenvollstrecken,ließsichbishernurdurcheineanalogeAnwendung der 111g,111hStPOerreichen.HierzubestandenallerdingsinderRechtsprechungunterschiedlicheAuffas- sungen.diesermeinungsstreitwirdmitderneuregelung beseitigt.sieverstärktzudemdenopferschutz,lässtallerdingsaucheinengewissenmehraufwandinderpraxis durchdiezuerwartendezahlenmäßigezunahmevonzulassungsverfahrenentstehen iStPO-EschafftnunmehrindenFällen,indeneneineVerfallsanordnungwegenAnsprüchenVerletzternach 73Abs.1Satz2StGBausscheidet,eineGrundlagefür einenspäterenauffangrechtserwerbdesstaates.nach dieserprozessualenregelungkanndasgerichtimrahmenderverurteilungfeststellen,inwelchemumfanges nurdeshalbnichtaufverfallodererweitertenverfallerkannthat,weilansprücheverletzternach 73Abs.1 Satz2StGBentgegenstehen.ZugleichwirddieRückgewinnungshilfedesStaatesimInteressedesOpferschutzes aufdreijahrenachurteilsverkündungverlängert.dadurchwirddiepositionderdurcheinestraftatmateriell geschädigtenopferinergänzungzudenverbesserungen desopferschutzesdurchdasopferrechtsreformgesetz, dieregelungendesinformationsrechtsdesverletztenin StrafverfahrenunddesAdhäsionsverfahrensgestärkt. HabendieVerletzteninnerhalbdieserFristwederdie ZwangsvollstreckungindiesichergestelltenGegenstände betrieben,wasauchaufgrundeineseinstweiligenzivilprozessualenrechtsschutzes (Arrest)erfolgenkann, nochsonstbefriedigungerlangt,fallendiegesicherten WertedemStaatanheim.Esistauszuschließen,dasses denverletzteninnerhalbdieserfristnichtgelingenwird, wenigstensimwegedeseinstweiligenrechtschutzes einenvollstreckbarentitelzuerlangen,daderdrohende AblaufderDreijahresfristdieEilbedürftigkeiteinerArrestentscheidungbegründetundbeiderPrüfungdesArrestgrundesBeachtungfindenmuss.Andersalsbisher wirddamitverhindert,dassdasdurchdiestraftaterlangte oderdessenwertwiederandentäterzurückfällt,nur weildieverletztenunbekanntsindoderihreansprüche nichtgeltendmachen.dieerstreckungdiesesregelungskonzeptsaufdiefallgestaltungendeserweitertenverfalls ( 111iAbs.2StPO-Ei.V.m. 73dAbs.1Satz3 StGB-E)unddesselbständigenVerfallsverfahrensnach 76aStGB ( 111iAbs.8StPO-E)stellteinelückenlose AnwendbarkeitdesAuffangrechtserwerbssicher. ImEinzelnensieht 111iStPO-EfolgendeVerfahrensschrittevor: AufderGrundlagederHauptverhandlungkanndaserkennendeGerichtzunächstimUrteilfeststellen,in welchemumfangzwaretwasausrechtswidrigentaten erlangt wordenist,derverfallsanordnungaber RechteDritterimSinnedes 73Abs.1Satz2StGB entgegenstehen ( 111iAbs.2StPO-E).HierzubezeichnetesdieerlangtenGegenständebzw.beiVorliegenderVoraussetzungendes 73aStGBdenWertdes Erlangten.DamithatesdenRahmendesmöglichen späterenauffangrechtserwerbsvorgegeben. SodannbeschließtdasGerichtdieweitereAufrechterhaltungderBeschlagnahmeeinzelnerGegenstände nach 111cStPObzw. inhöhedesinsoweitermitteltenbetrages desdinglichenarrestesnach 111d StPO ( 111iAbs.3StPO-E). FührtderVerletzte,demgegenüberqualifizierteMitteilungspflichtenbestehen ( 111iAbs.4StPO-E),

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode binnendreijahrenkeinezwangsvollstreckungsmaßnahmeneinschließlichdervollziehungeinesarrestes durch,wirdseinanspruchauchsonstnichtbefriedigt undhaterbinnendieserfristauchkeinenach 111k StPOberechtigtenHerausgabeansprüchegeltendgemacht,gehendienach 111cStPObeschlagnahmten GegenständemitAblaufderFristaufdenStaatüber. ZugleichkannderStaatdieaufGrundlagedesdinglichenArrestesgesichertenVermögensgegenstände verwerten ( 111iAbs.5StPO-E). EintrittundUmfangdesstaatlichenRechtserwerbs werdendurchgerichtsbeschlussfestgestellt ( 111i Abs.6StPO-E). UmeinedoppelteInanspruchnahmedesErsatzpflichtigenzuvermeiden,stehtdiesemfürweitere dreijahregrundsätzlicheinausgleichsanspruchbei nachträglicherbrachtenleistungenandenverletztenzu ( 111iAbs.7StPO-E). 9.EinemBedürfnisderPraxisentsprechendstelltderEntwurffernerklar,dassdieStaatsanwaltschaftbeider HerausgabesichergestellterbeweglicherSachenanden VerletztenschonimErmittlungsverfahreninZweifelsfällendasGerichtanrufenkann ( 111kSatz2StPO-E). 10.UmdendurchdieRegelungin 111iStPO-Eerhöhten AufwandfürdiePraxiszuerleichtern,wirddieNotveräußerung ( 111lStPO-E)vonGegenständen,die aufgrundeinesarrestes ( 111dStPO)gepfändetwordensind,nachRechtskraftdesUrteilsdeutlicherleichtert.WeiterhinwirddieZuständigkeitfürdieAnordnungderNotveräußerunggenauergeregelt ( 111l Abs.4StPO-E).Wenndieszweckmäßigist,sollderen DurchführungkünftigauchaufandereWeiseunddurch eineanderepersonalsdengerichtsvollziehervorgenommenwerdenkönnen ( 111lAbs.5StPO-E). 11.AlsKonsequenzausderEntscheidungzu 111eAbs.4 StPO-E,fürMitteilungenanVerletztedenelektronischenBundesanzeigerzunutzen,wirddieseFormder BekanntmachungauchindenFällender 291,292 Abs.1und 371Abs.4StPO-Eermöglicht StPO-EerstrecktdieMöglichkeitderGerichte, Entscheidungennach 111iAbs.2und3StPO-Ezu treffen,auchaufdasstrafbefehlsverfahren. 13.UmeineangemesseneBerücksichtigungderRechte DritterauchbeiAnordnungenimRahmendeserweitertenVerfallsnach 73dStGBzugewährleisten,soll 73 Abs.1Satz2StGB,auchinVerbindungmit 73b StGB,indiesenFällenentsprechendgelten ( 73d Abs.1Satz3StGB-E). ImHinblickaufeinePrüfbitteder75.KonferenzderJustizministerinnenundJustizministerderLänder,obundgegebenenfallsaufwelcherRechtsgrundlage überdiemöglichkeitendesopferanspruchssicherungsgesetzeshinaus einzugriffauferlöseausdermedialenvermarktungvonstraftaten möglichundzulässigist,wurdefernereinediesbezügliche ErgänzungderVorschriftenüberdenstrafrechtlichenVerfall erwogen.eineausdehnungderverfallsregelungenaufsolcheerlösewürdejedochdaraufhinauslaufen,nichtmehr durchstraftatenunddamitrechtswidrigerlangtesvermögen abzuschöpfen,sondernerträge,diedurcheine strafloseund auchzivilrechtlichgrundsätzlichzulässige Vermarktung erzieltwurdenodereventuellzukünftigerzieltwerden.eine solcheabschöpfungwürdedenbisherigenbezugzurverletzungderrechtsordnungineinerunteranderemimhinblick aufartikel14abs.1desgrundgesetzes (GG)verfassungsrechtlichbedenklichenWeiselösen.DerEntwurfsiehtdaher voneinementsprechendenregelungsvorschlagab. III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Abs.1Nr.1GG (StrafrechtundgerichtlichesVerfahren).DieBerechtigungdesBundeszurInanspruchnahmeder GesetzgebungskompetenzergibtsichdabeiausArtikel72 Abs.2GG.DieÄnderungenbetreffenimWesentlichenDetailsdermateriellenundverfahrensrechtlichenBestimmungenüberdiestrafrechtlicheVermögensabschöpfungund Rückgewinnungshilfe,dieimStrafgesetzbuchundderStrafprozessordnungschonbisherbundesrechtlichgeregeltsind. EinebundeseinheitlicheRegelungdermateriellenundverfahrensrechtlichenBestimmungenüberdiestrafrechtliche VermögensabschöpfungundRückgewinnungshilfeistauch weiterhinzurwahrungderrechtseinheitimgesamtstaatlicheninteressenotwendig:diealternativeeinerregelung diesermateriedurchdielandesgesetzgeberwürdezueiner RechtszersplitterungmitproblematischenFolgenführen,die sowohliminteressedesbundesalsauchderländernicht hingenommenwerdenkann.insbesonderewärezubesorgen, dassunterschiedlichelandesrechtlichebehandlungendesselbenlebenssachverhaltserheblicherechtsunsicherheiten unddamitunzumutbarebehinderungenfürdenländerübergreifendenrechtsverkehrzurfolgehätten (vgl.bverfge 106,62,145f.).KriminalitätmachtvorLändergrenzennicht Halt.BeiländergrenzenüberschreitendenSachverhalten,die beispielsweisebeiorganisierterkriminalität,beiserientaten odermittelstelekommunikationbegangenenstraftatenzu verzeichnensind,wäreoftmalsschonzweifelhaft,welches LandesrechtaufdenSachverhaltanzuwendenwäre.Dies würdezurechtsunsicherheitführen.sokönnteoftmalsnicht sicherbeurteiltwerden,oboffenkundigausstraftatenresultierendevermögenswertedemverfalloderderrückgewinnungshilfeunterliegen,obundggf.wiediesevermögenswertegesichertwerdenkönnenundinwelcherweisemit ihnenzuverfahrenist.darüberhinauserfordertdiebekämpfungländergrenzenüberschreitenderkriminalitäteinzusammenwirkenderstrafverfolgungsbehördenüberländergrenzenhinaus.diesistineffektiverweisenurdurcheinheitliche materielleundverfahrensrechtlicheregelungensicherzustellen.dievielfältigeninternationalenbemühungenum einerechtsangleichungimstrafrechtundstrafverfahrensrechtbelegendieseindrucksvoll. IV.KostenundPreise HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwandsindnichtzuerwarten. EskannjedocheinerhöhterVollzugsaufwandfürStrafverfolgungsbehördenundGerichtedadurchentstehen,dassdie RegelungenzurGewährleistungderRückgewinnungshilfe zugunstendesverletzteneinerstraftaterweitertwerden (insbesonderedurchdieänderungeninden 111g,111i StPO-E).DemstehenaufgrundderNeuregelungin 111i StPO-E (AuffangrechtserwerbdesStaates)voraussichtlich

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/700 erheblichevermögenszuflüssefürdenfiskusgegenüber, wennverletzteihreansprüchenichtgeltendmachen.zudem führtdieverbessertevermögensabschöpfungzueinereffektiverenbekämpfungdergewinnorientierten,mithohen volkswirtschaftlichenschädenverbundenenkriminalität. SonstigeKostenentstehennicht.Insbesondereentstehenfür diewirtschaft,vorallemfürkleineundmittlereunternehmen,keinekosten.auswirkungenaufeinzelpreise,dasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.vondenbe-undentlastungenderöffentlichenhaushaltegehenpersaldokeinemittelbarpreisrelevanteneffekteaus. V.AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sindnichtzuerwarten. B.ZudeneinzelnenVorschriften ZuArtikel1 (ÄnderungderStrafprozessordnung) ZuNummer1 ( 111bAbs.3Satz2StPO-E) Gemäß 111bAbs.3Satz1StPOsindBeschlagnahmeoder ArrestnachdenAbsätzen1und2nachsechsMonatenaufzuheben,wennbisdahinkeinedringendenGründefürdieAnnahmevorliegen,dassdieVoraussetzungenderEinziehung oderdesverfallsgegebensind.maßgeblichfürdieberechnungderfrististderanordnungszeitpunkt.reichtdiese FristwegenderbesonderenSchwierigkeitoderdesbesonderenUmfangsderErmittlungenoderwegeneinesanderen wichtigengrundesnichtaus,sokanndasgerichtaufantrag derstaatsanwaltschaftdiemaßnahmennachgeltendem RechtumlängstensdreiweitereMonateaufrechterhalten, wenndiegenanntengründeihrefortdauerrechtfertigen. DieseVerlängerungsmöglichkeitwirdinderPraxisvorallem ingroßverfahrenfürzukurzbefunden.geradeinwirtschaftsstrafsachenmithohenschadenssummenodereiner VielzahlvonGeschädigtengestaltensichdieErmittlungen häufigkompliziertundumfangreich.eserscheintdaher sachgerecht,dieseverlängerungsmöglichkeitaufsechsmonateauszudehnen. UmdieVerhältnismäßigkeitderartigerMaßnahmensicherzustellen,bedarfesjedochderErgänzungderbisherigenEingriffsvoraussetzungen.DerEntwurfsiehtdaheralsweiteres ErfordernisdasVorliegenbestimmterverdachtsbegründenderTatsachenvor.DasEigentumsgrundrechtverlangteine AbwägungdesSicherstellungsinteressesdesStaatesmitder EigentumspositiondesvonderMaßnahmeBetroffenen.Dies giltinbesonderemmaße,wennimwegevorläufigersicherungsmaßnahmendasgesamteodernahezudasgesamtevermögenderverfügungsbefugnisdeseinzelnenentzogen wird.dieanforderungenandieverhältnismäßigkeit und damitinsbesondereandiestärkedesverdachts steigenmit zunehmenderdauerdeseingriffs (vgl.bverfg,beschluss vom14.juni2004,2bvr1136/03).demträgtdaserfordernis bestimmter (verdachtsbegründender)tatsachen,welchessichauchbeideranordnungvontelekommunikationsüberwachungennach 100aStPOfindet,Rechnung.ZugleichwirddamitdemErlassschematischerBeschlüsseent- gegengewirkt (vgl.lgmünchen,stv2001,107;bverfg, Beschlussvom14.Juni2004,2BvR1136/03,Rn.47)und deranspruchdesbeschuldigtenaufrechtlichesgehörbesser zurgeltunggebracht (vgl.hierzuetwabverfg,beschluss vom5.mai2004,2bvr1012/02,wm2004,1176f.).gesichtspunktedereffektivitätdervermögensabschöpfungstehendemnichtentgegen.ebensowenigerleidenbelangedes OpferschutzeseineEinbuße,weilderVerletztedenfüreine RealisierungseinervermeintlichenAnsprüchebenötigten VollstreckungstitelbeieinernichtaufbestimmtenTatsachen beruhendenbeweislageregelmäßignichterlangenkann. Eine vonseitenderpraxisvereinzeltgeforderte zeitlich unbefristetesicherstellungaufdergrundlageeineshinreichendentatverdachtsodergareinesbloßenanfangsverdachtswäredemgegenüberangesichtsdereingriffsschwere undderdarausfolgendenerhöhtengefahrvonentschädigungsansprüchennichtzurechtfertigen. ZuNummer2 ( 111eAbs.3und4StPO-E) ZudenAbsätzen1und2 EshandeltsichumreinredaktionelleÄnderungenmitdem ZielgeschlechtsneutralerFormulierungen. ZuAbsatz3 UmimEinzelfallauchPrüfungsintervallevonwenigerals sechsmonatenvorsehenzukönnen,istdiemöglichkeitaufgenommenworden,mehrereverlängerungenvonkürzerer DaueralssechsMonatebiszuderHöchstdauerderMaßnahmevoninsgesamtzwölfMonatenanzuordnen. NachgeltendemRechtistdieAnordnungderBeschlagnahmeunddesArrestesdemdurchdieTatVerletztenunverzüglichmitzuteilen.ZweckdieserMitteilungistes,denVerletztenindieLagezuversetzen,seineRechtezuverfolgen, ihminsbesonderediesicherungunddurchsetzungseiner SchadensersatzansprüchedurchZugriffaufdiezuseinen GunstengesichertenVermögenswertezuermöglichen.Nach derneuregelungentstehtdiemitteilungspflichterst,wenn diemaßnahmenvollzogensind.damitistbesseralsbisher gewährleistet,dassdererfolgdermaßnahmenichtgefährdet wird.damitdemerlassderanordnunghäufignochnicht sicherist,obsieauchvollzogenwerdenkann,kannmitder Neuregelungauchverhindertwerden,dasssichdieVerletztenübereiltTitelverschaffen,diesichspäteralsnutzlos erweisen. DieMitteilungspflichtgiltauchindenFällen,indenenzunächstkeineVermögenswertegesichertwerdenkönnen. DennaufderGrundlagedesweitergeltendendinglichenArrestesbleibtdiespätereSicherungvonVermögenswerten möglich.außerdemkannsichdasinteressedesverletzten auchdaraufrichten,vonfruchtlosenvollstreckungsmaßnahmenzuerfahren,umdietatsächlichenerfolgsaussichten einereigenenrechtsverfolgungbeurteilenzukönnen. ImHinblickaufOpferschutzbelangewurdeauchdieVorgabe bestimmterinhaltlichermindestangabenderunterrichtung, etwazumverfahrennach 111gAbs.2StPO,erwogen.GegeneineausdrücklichegesetzlicheRegelungsprichtjedoch, dasssichdieseaufrelativstarremaßgabenbeschränken müsste,eineangemesseneundpräziseinformationdesverletztenaberandenjeweiligenbedürfnissendeseinzelfalls

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode auszurichtenist.auchsindunzulänglichkeiteninderpraxis insoweitnichtbekanntgeworden. ZuAbsatz4 DieNeuregelunginSatz1,mitdereineBekanntgabedes VollzugsderBeschlagnahmeunddesArrestesimelektronischenBundesanzeigerauchdannerfolgenkann,wenneine MitteilunggegenüberjedemeinzelnenVerletztenmitunverhältnismäßigemAufwandverbundenwäre,versprichteine AbsenkungdesVerwaltungsaufwandsbeieinerVielzahlvon Geschädigten.SollvondieserFormderBekanntmachung Gebrauchgemachtwerden,bedarfesstetsderEinstellung dermitteilungindenelektronischenbundesanzeiger.die NutzungdiesesmodernenKommunikationsmittelsermöglichtpotenziellenGeschädigteneinekostensparende,einfacheundverlässlicheInformation.AuchdenbislangunbekanntenVerletztensollsodieMöglichkeitgegebenwerden, ihrerechtewahrzunehmenundsichüberdenzugriffdes Staateszuunterrichten,umihrVorgehendanachausrichten zukönnen. UmdendurchdieVeröffentlichungimelektronischenBundesanzeigerbetroffenendatenschutzrechtlichenBelangen (RechtaufinformationelleSelbstbestimmung)Rechnungzu tragen,warjedochmitdemneuensatz3dieveröffentlichungvonpersonendatenaufdiefällezubeschränken,indenendieangabefürdieinformationderverletztenzumzweckeihrerrechtsverfolgungunerlässlichist.zudemwurden diedatenschutzrechtlichenbelangedurchdieinsatz4aufgenommenelöschungspflichtberücksichtigt.nachvollständigerbeendigungderzuvorjeweilsimelektronischenbundesanzeigerveröffentlichtenmaßnahmenhatdiestaatsanwaltschaftdielöschungzuveranlassen,dadieweitere Veröffentlichungnichtmehrerforderlichist.VoneinerVerpflichtungzuzwischenzeitlichenBerichtigungenderVeröffentlichungbeinurteilweiserAufhebungderMaßnahmen wurdeabgesehen,daderhiermitverbundeneaufwandpraktischnichtzuleistenistundzudemeineerheblichezusätzlichekostenbelastunghervorrufenwürde,diebeieinerverurteilungvondembetroffenenzutragenwäre. NebenderVeröffentlichungimelektronischenBundesanzeigerkönnennachSatz2zusätzlichanderegeeigneteMitteilungsformenzumEinsatzkommen. DieRegelungdesAbsatzes4erweistsichzugleichalsnotwendigesKorrelatzuderinAbsatz3statuiertenBenachrichtigungspflicht.InsbesonderebeieinergroßenAnzahlvon Geschädigtenistnichtauszuschließen,dassversehentlich einzelneindividuellebenachrichtigungenunterbleibenbzw. fehlerhafterfolgen.dievorgesehenebekanntmachungim elektronischenbundesanzeigerbeseitigtdiesesrisikound beugtdamitzugleichmöglichenamtshaftungsansprüchen vor,diesichimhinblickaufdieregelungendes 111i Abs.2bis8StPO-Eergebenkönnen. BeiderAusübungdesinAbsatz4eröffnetenErmessensbei dernutzungdiesesinstrumentswirdinderpraxisjedochzu berücksichtigensein,dassdiestaatsanwaltschaftdurchdie ArtundWeisederMitteilungdieInteressenvonVerletzten nichtgefährdendarf.jedenfallsgegenübereinerüberschaubarenanzahlvonbekanntenverletztenwirddiemitteilungsformdes 111eAbs.4StPO-Edahernurausnahmsweisein Betrachtkommen.AndererseitsberücksichtigtdieseVorschriftdasInformationsinteressevonVerletzten,die (noch) unbekanntsind.umauchsolchegeschädigtezuerreichen, kannessichzusätzlichempfehlen,dassdiestaatsanwaltschafteninpressemitteilungenzuvollzogenensicherungsmaßnahmenverstärktaufdieveröffentlichungenimelektronischenbundesanzeigerhinweisen. DieAbsätze3und4 neu tragendamitinsgesamtsowohl demopferschutzalsauchdemgebotdeseffektiveneinsatzesderstaatlichenressourceninausgewogenerweiserechnung. ZuNummer3 ( 111fAbs.3bis5StPO-E) ZuAbsatz3 ZuSatz1 Absatz3 neu stelltklar,dassauchdergerichtsvollzieher fürpfändungsmaßnahmenimrahmendervermögensabschöpfungimstrafverfahrenzuständigist (Satz1).Durch dieänderungdessatzes3wirdeineallgemeinezuständigkeitauchderstaatsanwaltschaftfürdievollziehungdesarrestesgeschaffen. DergeltendeGesetzeswortlauthatinderPraxiszuunterschiedlichenAuffassungengeführt.Sowurdeteilweisedie ZuständigkeitdesGerichtsvollziehersfürPfändungsmaßnahmenimRahmendes 111fAbs.3StPOverneint (z.b. OLGHamm,DGVZ2002,167f.),teilweisebejaht (z.b.lg Aachen,DGVZ2003,23f.).DurchdieAufnahmedesGerichtsvollziehersindieAufzählungderfürdieBewirkung derpfändungzuständigenstelleninsatz1wirddieseunklarheitbeseitigt.imrahmendesarrestvollzugskanndamit diegroßesachkenntnisdergerichtsvollziehernutzbargemachtwerden. ZuSatz3 MitSatz3 neu wirddiestaatsanwaltschaftauchfürdie AnordnungderPfändungeineseingetragenenSchiffesoder SchiffsbauwerkessowieeinerForderungoriginärzuständig. DamiterhältsieeineeinheitlicheVollstreckungskompetenz fürdiedurchführungderbeschlagnahme (Absatz1)unddie VollziehungdesArrestes (vgl.auch 36Abs.2StPO).Das Verfahrenwirddamitvereinfachtundbeschleunigt.Die Grundentscheidung (ErlassdesArrestes)istnachwievor demgerichtvorbehalten.demrichtervorbehaltistdamit durch 111eAbs.1und2StPORechnunggetragen.Obwohl diestaatsanwaltschaftindenmeistenfällenvondieser KompetenzGebrauchmachendürfte,umeineschnelleSicherungzuerreichen,kannsieesinEinzelfällenoderaus Praktikabilitätsgründen,auchimHinblickaufdieMöglichkeitvonAmtshaftungsansprüchen,fürgebotenhalten,das Gerichtzubefassen.UmderStaatsanwaltschafteineflexible undandenbedürfnissendeseinzelfallesorientiertehandhabungzuermöglichen,siehtsatz3 neu daherauchvor, dasssieeineentscheidungdesgerichtsherbeiführenkann. DerpraktischeMehraufwandimRahmendernachfolgenden BearbeitungwirddadurchnichterheblichinsGewichtfallen. ZuAbsatz4 DurchdieVerweisungin 111dAbs.2StPOistdieStaatsanwaltschaftnachgeltendemRechtbeiderZustellungaufdas VerfahrenimAmtsbetriebangewiesen ( 166ff.ZPO).Die vorgeseheneänderungregeltinabweichungvon 111d Abs.2StPO,dassdieStaatsanwaltschaftbeiderBeschlag-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/700 nahmeoderbeimarrestvollzugerforderlichezustellungen sowohlimpartei-alsauchimamtsbetrieb ( 166ff., 191ff.ZPO)sowiedurchihreErmittlungspersonenvornehmenkann.DerVorbehaltdes 168Abs.2ZPO (BeauftragungeineranderenBehördeerstdann,wenneineZustellungnach 168Abs.1ZPOkeinenErfolgverspricht)gilt damitnicht.dieneuregelungermöglichtes,zustellungen ohnediegefahreinesschädlichenzeitverlustesausführenzu können. DerÜberlegung,ZustellungengegenEmpfangsbekenntnis überdenin 174ZPOgenanntenPersonenkreishinauszuerweitern,wurdenichtnähergetreten.Abgesehendavon,dass einnachhaltigerentlastungseffektzweifelhaftwäre (es kämeninsoweitwohlallenfallsbankenundversicherungen inbetracht),würdedamitauchmangelseinerentsprechendenzivilprozessualenregelungdieeinheitlichkeitdeszustellungsrechtsaufgegeben.zudemwäreineinzelfällenmit erheblichenunsicherheitenüberdenfürdierangfolgeder VerletztenansprücheentscheidendenZustellungszeitpunkt (vgl.olgstuttgart,zip2001,484f.)zurechnen. ZuAbsatz5 Absatz5stelltklar,dasseshinsichtlichallerEinwendungen gegenmaßnahmen,dieinvollziehungderbeschlagnahme oderdesarrestesgetroffenwerden,beimstrafprozessualen Rechtswegverbleibt.FürdieEntscheidungzuständigistalso derermittlungsrichteroder,nacherhebungderöffentlichen Klage,dasmitderHauptsachebefassteGerichtsowienach RechtskraftdasGerichtdeserstenRechtszuges.DieZuständigkeitderStrafgerichtegiltauchdann,wennessichderSachenachumzwangsvollstreckungsrechtlicheRechtsbehelfe handelt (z.b. 766,771bis776ZPO)oderderGerichtsvollziehertätiggewesenist.DamitwirddieFrage,obinsoweiteineZuständigkeitderZivilgerichte (vgl.hanseatisches OLG,NJW-RR2003,715f,OLGNaumburg,Beschlussvom 19.Mai2004,1Ws171/04)oderderStrafgerichte (solg Saarbrücken,wistra2002,158ff.;LR Schäfer,StPO, 25.Auflage, 111fRn.12;KK-Nack,StPO,5.Auflage, 111fRn.6)besteht,imletzterenSinnegeklärt. AuchsoweitderRechtspflegernachden 22,31 Abs.1RPflGtätiggewordenist,bestehtfürdenBetroffenen diemöglichkeit,dieentscheidungdesfürdieanordnungder Beschlagnahmebzw.desArresteszuständigenGerichtsherbeizuführen. ZugunsteneinereinheitlichenBefassungistfernerderstrafprozessualeRechtswegauchgegendieEntscheidungender StaatsanwaltschaftüberdieHerausgabevonGegenständen andenverletztennach 111kStPO-Evorgesehen. FüreinegenerelleZuständigkeitderStrafgerichtespricht, dassderermittlungsrichteraufgrundseinervorbefassung überdieumfassenderenkenntnissevondengesamtumständendesfallesverfügtundinfolgedesseneinemmöglichen Missbrauch,etwadurchvorgeschobeneRechtevonPersonen ausdemtäterumfeld,wirksamerbegegnenkann.außerdem würde das Ziel der Vereinheitlichung und Konzentration bei verschiedenenzuständigkeitenverfehlt.dieaufsplitterung desverfahrensbedeutetefürdieverletztenvonstraftatenin vielenfällen aufgrunddernötigeneinarbeitungdeszivilgerichts weiterenzeitverlustundwürdediedurchsetzung ihreransprüchekompliziertermachen.aberauchfürden ZuNummer4 ( 111gAbs.1bis4StPO-E) ZudenAbsätzen1bis4 BeschuldigtenkönntesichdieVorgabedesZivilrechtswegs nachteiligauswirken,weilsichimzivilverfahrenspannungenzuseinemstrafprozessualenschweigerechtergebenkönnen. 111gStPObegründetindergeltendenFassungeinenRangrücktrittdesStaateszugunstendesVerletzten.Diesergilt vomzeitpunktderbeschlagnahmean,wennderverletzte übereinennach 111cStPObeschlagnahmtenGegenstand aufgrundeinesausderstraftaterwachsenenanspruchsim WegederZwangsvollstreckungoderderArrestvollziehung verfügthatunddiezwangsvollstreckungoderarrestvollziehungnach 111gAbs.2StPOzugelassenwird.Entsprechendesbestimmt 111hStPO,wennderVerletztewegeneinesausderStraftaterwachsenenAnspruchsdieZwangsvollstreckungineinGrundstückbetreibt,inwelcheszurSicherungdesVerfallsvonWertersatzeinArrestnach 111dStPO vollzogenist.indiesenfällenkannerverlangen,dassdie durchdenvollzugdiesesarrestesbegründetesicherungshypothekhinterseinemrechtimrangzurücktritt,soferndie Rangänderunggemäß 111hAbs.2StPOzugelassenist. WirdhingegenaufgrundeinesdinglichenArrestesinbeweglichesVermögen (z.b.inforderungen)vollstreckt,sosind jedenfallsnachdemgesetzeswortlautwedereinsolcheszulassungsverfahrennocheinentsprechenderrangrücktrittdes StaateszugunstendesVerletztenvorgesehen. DieErgänzungderAbsätze1bis3beseitigtdieseUnterscheidung.DamitistdasZulassungsverfahrennachAbsatz2 künftigauchaufdendinglichenarrestinbeweglichesvermögenanwendbar.dieshatzurfolge,dassallenachdem ZeitpunktderArrestvollziehungerfolgendenVerfügungen anderergläubiger,insbesonderesolcheauszwangsvollstreckungoderarrestvollziehung,gegenüberdemnachabsatz2 zugelassenenverletztenrelativunwirksamsind.dieser RangvorrangließsichbishernurdurchdieinderRechtsprechungumstritteneanalogeAnwendungder 111g,111h StPOerreichen (sieheolgköln,njw2003,2546ff.und OLGHamburg,Beschlussvom21.Februar2002 1Ws24/ 01 einerseits,olgstuttgart,zip2001,484f.andererseits). DieserMeinungsstreitwirdsichmitderNeuregelungerledigen. DieNeufassungeröffnetdemVerletztenmithineinenprivilegiertenZugriffaufdasgesamtelegalerworbeneVermögen destäters.dadiesesvermögengrundsätzlichzumausgleichsämtlicherverbindlichkeitenzurverfügungsteht, liegthierineinebevorzugungderopferansprüchegegenüber denforderungenanderergläubiger.wiedieregelungfür dievollziehungdinglicherarresteinimmobilienzeigt,verfügenopfervonstraftateninteilbereichenbereitsdelegelataübersolcheprivilegiertenvollstreckungsmöglichkeitenin allgemeinestätervermögen.derentwurfnimmtdiesewertungaufundführtsiekonsequentfort.erträgtdamitdenopferinteresseninbesondererweiserechnung.auchwirdes bislanginderpraxisderrückgewinnungshilfevielfachals Missstandempfunden,dasssichsonstigeGläubigerin KenntnisderstaatlichenArrestmaßnahmenzügigTitelbeschaffen,währendrechtlichwenigerbewanderteVerletzte oftmalsdasnachsehenhaben.dieneuregelungbegegnet

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diesergefahrundführtdamitzueinernachhaltigenstärkung desopferschutzes,zumalvollstreckungeninbewegliches VermögenaufderGrundlagedinglicherArresteinderPraxis großebedeutunghaben. DieErgänzunginAbsatz4isteinenotwendigeFolgeänderungzurNeuregelungindenAbsätzen1bis3. DerVorschlag,OpferansprücheimFallderInsolvenzdesTätersmiteinemumfassendenSchutzzuversehen,wurdedagegennichtaufgegriffen.NachüberwiegenderAnsichtsind nachdemgeltendenrechtdieimwegederrückgewinnungshilfegesichertenansprüchetatgeschädigter,abgesehenvonaussonderungsrechtennachden 47,48InsO, nichtinsolvenzfest (LGSaarbrücken,NStZ-RR2004,274, 275;LGNeubrandenburg,ZInsO2000,676;Rönnau,VermögensabschöpfunginderPraxis,Rn.484;Malitz,NStZ 2002,337,341;Moldenhauer/Momsen,wistra2001,456, 458;Hees/Ahlbeck,ZIP2000,871,876;Uhlenbruck,wistra 1996,1,7;a.A.Kiethe/Groeschke/Hohmann,ZIP2003,185, 190;MünchKomm-Ott,InsO, 80Rn.154).Danachsteht dervollstreckungserfolgdesverletzten,der unbeschadet 89InsO erfolgreichdaszulassungsverfahrennach 111g Abs.2StPObetriebenhat,imFallderInsolvenzeröffnung sowohlunterdemvorbehaltdereinmonatigenrückschlagsperredes 88InsOalsauchderGeltendmachungvon Anfechtungsrechtennach 130InsOdurchdenInsolvenzverwalter. FüreineÄnderungdieserRechtslagebestehtkeinBedürfnis. RückgewinnungshilfevermagnichtdieumfassendeRealisierungvonRestitutions-undSchadensersatzansprüchenzu gewährleisten,sondernkanndenverletztenlediglichinnerhalbdesvomzivilrechtvorgegebenenrechtsrahmensbei derdurchsetzungseineransprücheunterstützen.vorallem aberstehenfunktionundbedeutungdesinsolvenzverfahrensentgegen.denndiesesverfahrenerfüllteinewichtige staatlicheordnungsaufgabe,indemesdieverteilungderinsolvenzmasseregeltunddenfürdeneinzelnengläubiger eintretendenrechts-undvermögensverlustdurchdenstaatlichgarantiertenerhaltderinsolvenzmassekompensiert. DementsprechendvermögenaufdemSozialstaatsprinzip gründendebelangeeingriffeindasranggefügedesinsolvenzrechtsnichtohneweitereszurechtfertigen (vgl. BVerfGE65,182,193f.).IstderVermögensverfalldesTätersdurchdieEröffnungdesInsolvenzverfahrensdokumentiert,kanndemdieRückgewinnungshilfetragendenAusgleichsinteressenurnocheineeingeschränkteBedeutungzukommen.Dennwenneskaumnochetwasabzuschöpfenund zuverteilengibt,sinddiemöglichkeiteneinesvermögensrechtlichenausgleichszwischentäterundopferalsbalderschöpft.erfülltdierückgewinnungshilfeihrefunktionjedochtatsächlichnurnochineingeschränktemmaße,fälltsie gegenüberwiderstreitendenrechtlichenbelangenweniger starkinsgewicht.diesgiltumsomehr,alssichihrezielrichtunginderinsolvenzsituationzwangsläufigverändert:wirtschaftlichtrifftsiehierwenigerdentäter,dernichtmehrviel zuverlierenhat,sondernbelastetinersterliniedienotgemeinschaftdersonstigengläubiger,weileinabsolutervorrangderopferansprüchederenforderungsausfallerhöhte. ImÜbrigengewährtdieRechtsordnungdenAnsprüchender VerletztenauchsonstkeinenabsolutenSchutz,wieetwadie Regelungender 430,442StPOunddieBeendigungder SicherstellungbeimzwischenzeitlichenEintritteinesVer- ZuNummer5 ( 111hAbs.4StPO-E) fahrenshindernisseszeigen.obfürdiebeschuldigteneiner- heblicheranreizfüreine FluchtindieInsolvenz besteht, erscheinthingegenfraglich,dennauchiminsolvenzverfahrenkönnensienichtdavonausgehen,inkriminiertesvermögenbehaltenzudürfen. DaderdinglicheArrestineingetrageneSchiffe,SchiffsbauwerkeoderLuftfahrzeugenachdenVorschriftenüberdie PfändungbeweglicherSachenvollzogenwird (vgl. 931 ZPO),scheinensolcheFällenunmehrvomWortlautdes 111gStPO-Eerfasst.Absatz4 neu stelltdeshalbklar, dasssichdierangänderungbeivollziehungdesarrestesin eingetrageneschiffe,schiffsbauwerkeoderluftfahrzeuge nachwievorentsprechend 111hStPObestimmt.Denn 26 SchiffsrechteGund 26LuftfahrzeugGlassenhierausnahmsweisedie beipfandrechtenanbeweglichensachen grundsätzlichausgeschlossene RangänderungmitdinglicherWirkungzuundschaffensoeinedenGrundpfandrechtenangenäherteRechtslage (vgl. 880BGB).Aufder GrundlagedesgeltendenRechtsentsprichtesdeshalbherrschenderMeinung,dass 111hStPObeimArrestvollzugin eingetrageneschiffe,schiffsbauwerkeundluftfahrzeuge entsprechendanzuwendenist (LR-Schäfer,StPO,25.Aufl., 111hRn.1;KK-Nack,StPO,5.Aufl., 111hRn.1; Meyer-Goßner,StPO,48.Aufl., 111hRn.4).ZurWahrung desgleichklangsmitderzivilrechtslagesollhierannichts geändertwerden.demdientdieklarstellenderegelungim neuenabsatz4. ZuNummer6 ( 111iStPO-E) EinewesentlicheSchwächedesgeltendenRechtsliegtdarin, dassteilweisesichergestelltevermögenswerteandentäter zurückgegebenwerdenmüssen,wenndieverletztenihreansprüchenichtgeltendmachen.hierschafft 111iStPO-E unterbeibehaltungdesmateriellenrechts,insbesonderedes 73Abs.1Satz2StGB,nunmehrAbhilfe,indemesindiesenFällenkünftiggenerellzueinemAuffangrechtserwerb desstaateskommt.bisherbehalfsichdiepraxis abgesichertdurchdierechtsprechungdesbundesgerichtshofes (BGH,NStZ1984,409f.;vgl.auchRiStBVNr.75Abs.5) beidurcheigenmachtinbesitzgebrachtengegenständen damit,einerückgabeandentäterübereineentsprechende AnwendungderFundvorschriftenzuvermeiden.DieNeuregelungmachtnichtnurdiesenRückgriffentbehrlich,sondern erfasstzugleichdiefälle,indenenforderungenundandere Vermögenswertebetroffensind. DasnachdemEntwurfvorgeseheneVerfahrenvollziehtsich inmehrerenschritten: DenAusgangspunktbildetdieHauptverhandlung,aufgrund dererdaserkennendegerichtfolgendefragenzubeantwortenhat: InwelchemUmfanghabenderAngeklagteoderDritte auseinerrechtswidrigentatetwaserlangt? InwelchemUmfangmusseineVerfallsanordnung (einschließlichverfallvonwertersatzodererweitertemverfall)wegenentgegenstehenderansprücheverletzterunterbleiben?

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/700 InwelchemUmfanghatsichderVerletztebereitseinegesicherteVollstreckungspositionverschafftoderistwegen seineransprüchesonstbefriedigtworden? IstdasGerichtdanachdavonüberzeugt,dassderAngeklagte nochetwasausstraftatenerlangthat,derverfallsanordnung jedochansprücheverletzternach 73Abs.1Satz2StGB entgegenstehen,kannesdies unterausübungpflichtgemäßenermessens imurteilfeststellen ( 111iAbs.2 StPO-E).DerBegriffdesVerfallserfasstdabei,wieauchin 73e, 76oder 76aStGB,alleArtendesVerfalls,also auchdenverfallvonwertsatz.hierzusinddieunmittelbar erlangtengegenständeoder beivorliegendervoraussetzungendes 73aStGB dererlangtewertalsgeldbetragzu bezeichnen.indemdasgerichtdenumfangderinsoweiterlangtenvermögenswerteunterberücksichtigungdermöglichenzwischenzeitlichenrestitutionbestimmt,gibtesden RahmendesmöglichenspäterenAuffangrechtserwerbsvor. DieEntscheidungaufgrundderHauptverhandlunghatden Vorteil,dassdieBeteiligtenihrenAnspruchaufrechtliches GehördortambestenzurGeltungbringenkönnenunddas TatgerichtindiesemVerfahrensabschnittüberdiegrößtmöglicheSachnäheunddiebreitesteTatsachengrundlageverfügt. FürdenBetroffenenisterkennbar,dasserseineVerteidigung auchaufdiesenaspekteinrichtenmussundsichweiteres VorbringennichtfürspätereZeitpunkteaufsparenkann.Außerdemkannerdiese ihnwieeineentscheidungnachden 73ff.StGBbelastende AnordnungmitdemUrteilanfechten,sodasseineeinheitlicherevisionsrechtlicheBeurteilungsichergestelltist. ZugleichhatdasGerichtindiesenFällendieschonbishergewährteRückgewinnungshilfedesStaatesimInteressedes OpferschutzesaufdreiJahrenachUrteilsverkündungdurch Beschlusszuverlängern ( 111iAbs.3StPO-E).DiesgeschiehtimRahmendernachAbsatz2getroffenenVorgabe durchdieaufrechterhaltung (oderggf.anordnung)derbeschlagnahmebestimmtergegenständenach 111cStPOsowiedesdinglichenArrestesnach 111dStPO.KünftigbleibendieVermögenswertedamit unbeschadetdervorschriftenüberdienotveräußerung ( 111lStPO-E) zurbefriedigungderansprüchedesverletztenbiszurrechtskraft, mindestensaberfürdreijahre,gesichert.habendieverletztennichtinnerhalbdieserfristdiezwangsvollstreckung einerarrestvollziehungindiesichergestelltengegenstände betrieben,sonstbefriedigungerlangtoderberechtigteherausgabeansprücheimsinnedes 111kStPOgeltendgemacht,kommteszumstaatlichenAuffangrechtserwerb ( 111iAbs.5StPO-E).AusGründenderRechtssicherheit hatdasgerichtdeserstenrechtszugesdiemitfristablauf eingetretenenfolgendurchbeschlussfestzustellen ( 111i Abs.6StPO-E).UmdenVerletztendieWahrnehmungihrer Rechtezuermöglichenundihnenausreichendesrechtliches Gehörzugewähren,bestehenqualifizierteMitteilungspflichten ( 111iAbs.4StPO-E).DamitesauchnachEintrittdes staatlichenrechtserwerbszukeinerdoppelteninanspruchnahmedesbetroffenenkommt,istin 111iAbs.7StPO-E einentsprechenderausgleichsanspruchvorgesehen. DiesesVerfahrengiltfürdasselbständigeVerfallsverfahren nach 76aStGBentsprechend ( 111iAbs.8StPO-E).DamitwirddielückenloseAnwendbarkeitdesAuffangrechtserwerbssichergestellt.Insbesonderewirdvermieden,dassim NachhineinVermögenswerteanjeneBeschuldigtenzurückgegebenwerdenmüssen,diesichdemVerfahren,etwadurch Flucht,entzogenhaben.AuchwirdsoeinAuffangrechtserwerbbeiEinstellungenaufgrundvonOpportunitätsentscheidungenundinsbesondereimRahmeneinesobjektivenVerfahrensnacheinerEinstellungnach 154StPOermöglicht (vgl.bgh3str421/02,nstz-rr2003,422f.). ImBußgeldverfahrensinddieRegelungenderneuenAbsätze2bis7grundsätzlichnichtrelevant.Denn 29adesGesetzesderOrdnungswidrigkeiten (OWiG)enthältkeinedem Rechtsgedankendes 73Abs.1Satz2StGBentsprechende Regelung.DieRatioderNeuregelungdes 111iStPO-E kannjedochfürdieermessensausübungnach 29aOWiG nutzbargemachtwerden.soweitimbußgeldverfahrenausnahmsweiseersatzansprücheverletztervorhandenseinsollten (vgl.hierzubundestagsdrucksache10/318,s.43),wird demnacheineberücksichtigungdieseransprüchebeider Entscheidungnach 29aOWiGjedenfallsregelmäßigdann nichtinbetrachtkommen,wennnichternstlichdamitzu rechnenist,dassdieverletztendieseansprücheauchgeltend machenwerden.widererwartendochnochnachträglichgeltendgemachteansprüchekönnenimverfahrennach 99 Abs.2OWiGberücksichtigtwerden.Entsprechendesgilt auchimrahmenderabschöpfungdeswirtschaftlichenvorteilsnach 17Abs.4OWiG.AuchhierwirdeineMinderung deswirtschaftlichenvorteilsdurchbestehende,abernoch nichtgeltendgemachteersatzansprüchedritterjedenfalls regelmäßigdannunberücksichtigtbleibenkönnen,wennmit derengeltendmachungnichternstlichzurechnenist.bei nachträglichergeltendmachungkommteineanalogeanwendungvon 99Abs.2OWiGinBetracht (KK-Steindorf, OWiG,2.Auflage, 17Rn.131m.w.N.). ZuAbsatz1 DerAnwendungsbereichdieserVorschriftbeschränktsich künftigaufjenetaten,beideneneszuverfahrensbeschränkungennachden 430,442StPOgekommenistunddas VorliegenvonOpferansprüchenzumindestnichtausgeschlossenist.AnsonstensinddienachstehendenAbsätzeeinschlägig.FürdiedanachnochvonAbsatz1 neu erfassten Fälleistesangemessen,dieRückgewinnungshilfenurim bisherigenumfangzugewähren.dieregelung,dieimübrigenlediglichredaktionellgeändertwordenist,stelltaußerdemklar,dassdieaufrechterhaltungdersicherungsmaßnahmenauchfürdiefälledesdinglichenarrestesgilt. DasindenAbsätzen2bis7vorgeseheneVerfahrenkommt indenfällendesabsatzes1nichtzuranwendung.diehier zubeachtendenrechtedesbetroffenenkönnennichtimwegeeinerverfahrensbeschränkungverkürztwerden.daher verlangtdereintrittdesauffangrechtserwerbsstetsdieanwendungdeshierfürvorgesehenenverfahrens,indem unbeschadetdesausschlussgrundesdes 73Abs.1Satz2 StGB dasvorliegendersonstigenmateriellenverfallsvoraussetzungenzuprüfenist.imübrigenbleibtesindiesen FällenbiszumEintrittderRechtskraftunbenommen,dieerfolgteBeschränkunggemäß 430Abs.3StPOwiederaufzuheben. ZuAbsatz2 DaserkennendeGerichtlegtdieBasisfürdenmöglichen späterenauffangrechtserwerbimurteil.obindieurteilsformelfeststellungenüberdaserlangteaufzunehmensind, hatdasgerichtnachpflichtgemäßemermessenzuentschei-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode den.mitdergewährungdiesesentscheidungsspielraums solldemgerichtdiemöglichkeiterhaltenbleiben,inausnahmefällen,insbesondereimhinblickaufdenresozialisierungsgedanken,vonentsprechendenfeststellungenabsehen zukönnenunddieverpflichtungenzurschadenswiedergutmachungaufdiebewährungsebenezuverlagern.diefakultativeausgestaltungträgtzudemderbeachtungderhärtefallregelungdes 73cStGBRechnung.WilldasTatgericht aufgrundpflichtgemäßenermessensausnahmsweisevoneinerentscheidungnachabsatz2absehen,wirdesjedochzu prüfenhaben,obesgebotenist,unteranwendungder 430,442StPOnachAbsatz1 neu zuverfahren. DieAusgestaltungals Kann -Regelungbedeutetindessen nicht,dassdasgerichtnurteilweisefeststellungennach Absatz2treffen,alsoetwanachseinemErmessenAbschläge derhöhenachvornehmenkann,weildiesdieinteressenverletzterinunangemessenerweisebeeinträchtigenwürde. DieFormulierung feststellen insatz1verdeutlicht,dass sichmitdemurteilsausspruchnochkeinrechtserwerbdes Staatesvollzieht.DurchdieErstreckungauchaufdenerweitertenVerfallträgtdieRegelungder (gemäßartikel2vorgesehenen)geltungdes 73Abs.1Satz2StGBimAnwendungsbereichdes 73dStGBRechnung.Satz2stelltklar, dassdasgerichtimrahmenderzutreffendenfeststellung dieeinzelnen Verfallsgegenstände bezeichnenmuss. Satz3triffteineentsprechendeRegelungfürdenFall,dass dasunmittelbar Erlangte ausdenin 73aStGBgenannten Gründennichtmehrvorhandenist.IndiesemFallhatdasGerichtdenBetraganzugeben,derdem Wertersatzverfall entspricht.derzusatz insoweit verdeutlicht,dassesum Erlangtes imsinnedervorstehendensätze1und2geht.satz4 schließlichstelltsicher,dassdiegenanntenfällederzwangsvollstreckungodererfüllungausdemzunächstermittelten UmfangdesErlangtenwieder herauszurechnen sind.dabeiwirdmitsatz4nr.3zudemklargestellt,dassdiemöglichkeitdervereinfachtenherausgabenach 111kStPO fortwährendvonderstaatsanwaltschaftundabanklageerhebungvomgerichtzubeachtenist. IstderVerletztedurchseineVersicherungentschädigtworden,soliegtdarinnochkeineBefriedigungnachAbsatz2 Satz4Nr.2,weildieZahlungderVersicherungdenAnspruchgegendenTäternichtentfallenlässt:SoweitindiesemFalldienachden 111bff.StPOgesichertenAnsprüchedesVerletztennach 67desGesetzesüberdenVersicherungsvertrag (VVG)aufdieVersicherungübergegangen sind,kannvielmehrnundieseanstelledesverletztenaufdie sichergestelltenvermögenswertezugreifen.leistethingegen nichtderversichererdesverletzten,sonderneindritter,so wirdderopferanspruchregelmäßigerlöschen.derdrittehat sichinsoweitnachmaßgabeseinerzivilrechtlichenausgleichsansprüchemitdemvondersicherungsmaßnahmebetroffenenauseinanderzusetzen.sokannersichggf.dessen RückgewähranspruchaufFreigabegesicherterVermögenswerteabtretenlassen. ZuAbsatz3 Absatz3siehteineobligatorischeEntscheidungüberdie AufrechterhaltungderMaßnahmevor.Esistnichtvorstellbar,dasseinGerichtFeststellungennachAbsatz2trifft,ohne diesicherungsmaßnahmenaufrechtzuhalten.damitstellt dieneuregelungsicher,dassderangeklagteauchnachurteilserlassdiebefriedigungderansprüchederverletzten nichtbeeinträchtigenkann. DazusiehtSatz1vor,dassdasGerichtdieBeschlagnahme nach 111cStPOoderdenArrestnach 111dStPOindem nachabsatz2bestimmtenumfangzwingendfürdiedauer vondreijahrenaufrechterhält.erschöpfendiesichergestelltenvermögenswertedennachabsatz2festgestelltenbetrag nicht,könnenbiszurrechtskraftdesurteilsnachdenallgemeinenregelndervermögensabschöpfungweiteresicherstellungen,insbesondereinzwischenzeitlichvomangeklagtenerlangtevermögenswerte,vorgenommenwerden. DieEntscheidungnachAbsatz3ergehtdurch regelmäßig zusammenmitdemurteil zuverkündendenbeschluss. DieseEntscheidungsformermöglichteineflexibleAnpassungunderleichtertBerichtigungen. NachSatz2 soll dasgerichtdiesichergestelltengegenständebezeichnen (dienach 111cStPObeschlagnahmten GegenständesindohnehinbereitsinderEntscheidungnach Absatz2zubenennen).EinesolcheBezeichnungwirdinsbesonderedannsinnvollsein,wennaufgrunddesdinglichen ArresteseineVielzahlvonVermögenswertensichergestellt wordenist.derbetroffeneerhälthierdurchdienötigeklarheit,hinsichtlichwelcherkonkretenvermögensbestandteile ereinenrechtsverlusterleidet,undkannetwainirrtumsfällenimbeschwerdewegeinekorrekturherbeiführen.dader BeschlussnachAbsatz3denVerletztenmitzuteilenist (vgl. Absatz4),dientdieAufzählungdereinzelnensichergestelltenVermögensgegenständedarüberhinausauchderenInformationundverbessertsoderenVollstreckungsmöglichkeiten.FernerwirdsodieBelastungfürdasnachFristablaufmit demauffangrechtserwerbbefasstegerichtreduziert:sind diepotenziellbetroffenenvermögensbestandteilebereits durchdaserkennendegerichtbezeichnet,brauchtdasgerichtspäternurnochdieerfolgtenvollstreckungsmaßnahmenabzugleichenunddiesonstigenleistungenandieverletztenzuberücksichtigen. DiehierdurchfürdaserkennendeGerichtentstehendeMehrbelastungerscheintvertretbar.SoweitimHinblickaufdie AufrecherhaltungvonSicherstellungennichtnurdieimUrteilohnehinzubenennenden Verfallsgegenstände,sondern auchdienach 111dStPOgesichertenVermögenswertezu bezeichnensind,wirddasgerichtregelmäßigaufdieanklageschriftoderaufstellungenausdenfinanzermittlungenzurückgreifenkönnen.zudemhatesdenumfangdererfolgten SicherungsmaßnahmenohnehininderHauptverhandlungzu erörtern.ferneristzuberücksichtigen,dassderaufwandfür dasgericht,welchesnachdreijahren möglicherweiseerst nachumfangreichereinarbeitungindenfall durchbeschlusszuentscheidenhat,aufdieseweisesogeringwie möglichgehaltenwird. UmdenAuffangrechtserwerbabzusichern,sollderdingliche ArrestnachderVerurteilungunabhängigvomVorliegeneinesArrestgrundesaufrechterhaltenwerdenkönnen,weshalb gemäßsatz3 917ZPOfürnichtanwendbarerklärtwird. DieSicherungderpotenzielldemstaatlichenAuffangrechtserwerbzufallendenVermögenswertesollunabhängigsein vomvorliegeneiner etwabeiverhängungeinerfreiheitsstrafeohnebewährungkaumzubegründenden Vereitelungsgefahr.DamitderEntscheidungnachdenAbsätzen2 und3diefeststellungdesgerichtsverbundenist,dassdie VoraussetzungenfüreineEntziehungderVermögenswerte

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/700 vorliegenundderbetroffenevorbehaltlicheinernachträglichenbefriedigungdesverletztenkeinerechteandeninkriminiertenvermögenswertengeltendmachenkann,stelltder VerzichtaufeinenArrestgrundkeinenEingriffindieVermögensrechtedesVerurteiltendar. DieobligatorischeDreijahresfrististan 981desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)angelehnt.DieinSatz4geregelte automatische VerlängerungderFristbiszurRechtskraft desurteilsisterforderlich,weilsonstdiefristablaufenund dieinabsatz3vorgesehenenrechtsfolgen (AuffangrechtserwerbdesStaates)eintretenkönnten,obwohldasUrteil nochnichtrechtskräftigist. BefriedigtderAngeklagtebzw.VerurteiltedenVerletztenvor AblaufderFristaussonstigem,nichtinBeschlaggenommenenVermögen,erwirbtereinenentsprechendenAnspruch auffreigabe,inderregelaufaufhebungdesdinglichenarrestes.insoweitkannernichtaufdenfristablaufverwiesen werden.esistdeshalbinsatz5eineregelungeingestellt worden,nachwelcherderbetroffeneindiesenfällenbeim GerichtdieentsprechendeAufhebungbeantragenkann. ZuAbsatz4 Absatz4enthälteinevomGerichtzuerfüllendequalifizierte MitteilungspflichtfürdieAnordnungnachAbsatz3.Diese istimhinblickaufartikel14ggunddenopferschutzgedankenerforderlichundentsprichtzudemdemrechtsgedankendes 980BGB.ImZusammenspielmit 111eAbs.3 und4satz1stpo-ewirdessomitdenverletzteninhinreichenderweiseermöglicht,ihrerechtegeltendzumachen. DemBetroffenenistdieAnordnungohnehinmitzuteilen, wasregelmäßigimzusammenhangmitderurteilsverkündunggeschehenwird.hinsichtlichderverlängerungdersicherungsmaßnahmenachabsatz1ergibtsichdienotwendigkeiteiner einfachen Bekanntmachungbereitsaus 35 StPO. ZuAbsatz5 NachAbsatz5erfolgtderAuffangrechtserwerbdesStaates nachablaufderinabsatz3genanntenfristvongesetzes wegen.ergreiftnichtein,soweitderverletzteaufdasgesichertevermögenvorablaufderfristzugegriffenhat (Satz1 Nr.1),derBetroffenenachweist,dassderVerletztezwischenzeitlichausanderweitigemVermögenbefriedigtwordenist (Satz1Nr.2),oderGegenständenach 111kStPO herausgegebenoderhinterlegtwordensind (Satz1Nr.3). Diesgiltauch,wennderVerletztenochwährenddesFristlaufesberechtigteHerausgabeansprüchenach 111kStPOerhobenhatte (Satz1Nr.4).DieinSatz1Nr.1alternativzur ZwangsvollstreckungvorgeseheneMöglichkeitderArrestvollziehungdurchdenVerletztenstelltsicher,dassauchderjenigeVerletzte,derinnerhalbderDreijahresfristkeinen vollstreckbarenzivilrechtlichentitelinderhauptsacheerlangenkonnte,seineansprüchesichernkann.dennbeidrohendemablaufderdreijahresfristwerdenregelmäßigdie VoraussetzungenfürdenErlasseineszivilprozessualenArrestesvorliegen:AufgrunddesStrafurteilsnachAbsatz2 wirddemverletztendieglaubhaftmachungdesarrestanspruchsohneweiteresmöglichsein.derarrestgrundergibt sichausdembevorstehendenablaufderdreijahresfristund demdarausdrohendenverlustderprivilegiertenzwangsvollstreckungsmöglichkeiten. Beidennach 111cStPObeschlagnahmtenGegenständen vollziehtsichderauffangrechtserwerbdesstaatesdadurch, dassdiesegegenständenachsatz1inentsprechenderanwendungdes 73eAbs.1Satz1StGBmitAblaufderin Absatz3genanntenFristkraftGesetzesandenStaatfallen. DerStaatwirdalsobeispielsweiseEigentümereinerbeschlagnahmtenSacheoderInhabereinerbeschlagnahmten Forderung.DieFormulierung entsprechend 73edesStrafgesetzbuches dientderklarstellung,dassessichbei dem vonderanordnungbetroffenen regelmäßigumdenverletztenhandelnwird,alsoderübergangvonrechtendes VerletztenundnichtdesVerurteiltenbetroffenist.Ein RechtsverlustdesVerurteiltenwirdnurindeneherseltenen FälleninBetrachtkommen,dasserEigentumanderdurch diestraftaterlangtensacheerworbenhat.rechtesonstiger DritterandemGegenstand (wiez.b.eigentumsrechteoder bereitsvorderbeschlagnahmebegründetepfandrechte)bleibenaufgrundderverweisungauf 73eAbs.1Satz2StGB grundsätzlichbestehen.hiervonausgenommensindsolche Rechte,dieerstnachderBeschlagnahmebegründetwurden unddenrechtsübergangaufdenstaatvereitelnwürden. DenndurchdieBeschlagnahmewurdeeinrelativesVeräußerungsverbotzugunstendesStaatesbegründet (vgl. 111c Abs.5StPOinVerbindungmit 136BGB). Satz1Nr.3gewährleistetdiefortwährendeAnwendbarkeit des 111kStPO.Diesvermeideteinensonstauftretenden WertungswiderspruchzwischendenRegelungendes 111k StPOund 111iStPO-EinnerhalbdesRechtsderRückgewinnungshilfe.IndembiszumAblaufderDreijahresfrist dieseerleichtertemöglichkeitzurherausgabebeweglicher SachenandenVerletztenzubeachtenist,wirddenOpferbelangenRechnunggetragen.DiesemZieldientauchdieRegelunginSatz1Nr.4.DanachhatderVerletzteseineRechte auchdanngewahrt,wennereinennach 111kStPOberechtigtenAnspruchaufHerausgabenochvorAblaufderFrist geltendgemachthat.daraus,dassmöglicherweiseerstnach FristablaufüberseinBegehrenentschiedenwird,sollenihm keinenachteileerwachsen.dieskannetwainfällenrelevant werden,indenenesderverletzte unterdervoraussetzung seineroffenkundigenberechtigung ( 111kStPO) nichtgeschaffthat,zuvollstreckenodereinenzivilrechtlichentitel zuerlangen.mitsatz1nr.4wirdsomitinsbesondereausgeschlossen,dasssichderstaatsehendenaugesvermögensbestandteilebekannterverletzter,dierechtzeitigherausgabeansprüchenach 111kStPOgeltendgemachthaben,aneignet. AußerdemwerdenbeiAblaufderFristhinterlegteGegenständevondemAuffangrechtserwerbausgenommen.Das GerichtwirddamitausdrücklichindieLageversetzt,instrittigenEinzelfällen,indenenbehaupteteRechteDritter (z.b. mehrererverletzter,gläubigervonverletztenodersonstiger Dritter)inRedestehen,flexibelzureagieren,ohnezueiner zivilrechtlichenentscheidunggezwungenzusein. SoweitAnsprüchedesVerletztendurchdieArrestvollziehung ( 111dStPO)gesichertwurden,erfolgtderAuffangrechtserwerb,indemkraftGesetzeseinZahlungsanspruch desstaatesinhöhedesnachabsatz2imurteilfestgestellten Betrages abzüglichdernochnachurteilsverkündungerfolgtenzwangsvollstreckungodernachweislichenbefriedigungdesverletzten entsteht.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NachSatz2kannderStaatdasdurchdieArrestvollziehung begründetepfandrechtverwerten.dererzielteerlössowie hinterlegtesgeldfallendamitdemstaatzu (Satz3).Dadie VerwertungsomitzugunstendesStaatesundnichtzugunsten desverletztenerfolgt,erlöschendieansprüchedesverletztengegendenverurteiltenhierdurchnicht.dieverletzten könnendaherauchnachdemauffangrechtserwerbdesstaatesweiterhinnachmaßgabedeszivilrechtsihreansprüche verfolgen.voreinerdoppelteninanspruchnahmedurchden VerletzteneinerseitsunddenAuffangrechtserwerbdesStaatesandererseitswirdderBetroffenenachMaßgabederRegelunginAbsatz7Satz2bewahrt. ZuAbsatz6 AusGründenderRechtssicherheitbedarfesnachAblaufder inabsatz3genanntenfristeinesgerichtsbeschlusses,der überdeneintrittunddenumfangdesstaatlichenauffangrechtserwerbsbefindet.diesergerichtsbeschlussdientals GrundlagedernachfolgendenVerwertung.DasGerichtdes erstenrechtszugeshatdeneintrittundumfangdesstaatlichenrechtserwerbsfestzustellen.derverweisaufabsatz5 Satz1unterstreichtdiedeklaratorischeNaturdesBeschlusses.HinsichtlichderFeststellungdesUmfangsdesstaatlichenRechtserwerbskannsichdasGerichtaufdienach Absatz3bezeichnetenGegenständebeziehen.Außerdemist diehöhedesnochverbleibendenanspruchsimbeschluss anzugeben. DaessichumdieFeststellungeinermateriellenBerechtigunghandelt,isteserforderlich,dasVerfahrenmitrechtsstaatlichenGarantienauszustatten.DeshalbsindimRahmen dessichnachderstrafprozessordnungrichtendenverfahrens dieanhörungderbetroffenen (Satz2)unddasRechtsmittel dersofortigenbeschwerde (Satz3)vorgesehen.MitderBestandskraftdesBeschlussesbestehteinrechtskräftigerVollstreckungstiteldesStaates. NachderRechtskraftistdieweitere,nachAbsatz4angeordneteVeröffentlichungderAnordnungnachAbsatz3nicht mehrerforderlich.diedurchdieverwendungderinformationstechnologiedeselektronischenbundesanzeigersbetroffenendatenschutzrechtlichenbelangegebietenhiereinelöschungdieserveröffentlichung.satz4siehtdemzufolgevor, dassdasgerichtmitderfeststellungderrechtskraftdielöschungzuveranlassenhat. ZuAbsatz7 MitderRegelunginAbsatz7wirdeinAusgleichsanspruch desbetroffenengegendenstaatfürsolchefällegeschaffen, indenenderverurteilteodersonstbetroffenedenverletzten erstnachablaufderfristnachabsatz3befriedigthat.hierdurchwirdvermieden,dassderbetroffenedoppeltinanspruchgenommenwirdunddiesicherstellunginverbindung mitdemstaatlichenauffangrechtserwerbggf.dencharakter einerstrafmaßnahmegewinnt.derausgleichsanspruchdes BetroffenengegendenStaatistallerdingsaufdieHöhedes demstaattatsächlichnachabsatz5zugefallenenvermögens beschränkt.außerdemkommt unbeschadetderregelung inabsatz5satz4 keinausgleichinbetracht,soweitder tatsächlichvomstaatvereinnahmteerlöshinterseinemzahlungsanspruchzurückgebliebenist (Satz2Nr.1).Nachder VerwertungkannderStaatseinenZahlungsanspruchsomit zwarnichtmehraktivgeltendmachen,diesenaberimrahmenderberechnungeinesetwaigenausgleichsanspruchsin Ansatzbringen.DerAusgleichsanspruchistebenfallsausgeschlossen,wennseitdemAblaufderinAbsatz3genannten FristdreiJahreverstrichensind (Satz2Nr.2).Fürdiesen zeitlichenausschlusssprichtnebendergefahrdesmissbrauchsundetwaigenproblemenbeieinerlangjährigenaufbewahrungderaktenauch,dassdertätersonstinunangemessenerweiseprivilegiertwürde.denngemäß 195BGB beträgtdieregelmäßigeverjährungsfristnurnochdreijahre. DieseFristgiltauch,soweitsich wiehiernachvollzugdes Auffangrechtserwerbs ursprünglicheherausgabeansprücheauseigentumsrechteninbereicherungsrechtlicheansprüchegewandelthaben (vgl.palandt-heinrichs,bgb, 64.Aufl., 197Rn.2).Zudemdürfteeinenennenswerte MotivationfürLeistungenandasOpfernachAblaufsowohl derfristvondreijahrenbiszumeintrittdesauffangrechtserwerbsalsauchdernochmaligendreijahresfristfürden Ausgleichsanspruch,mithinalsonachsechsJahren,nicht mehrgegebensein. VonderSchaffungeinesdirektenAusgleichsanspruchsdes GeschädigtengegendenStaatindiesenFällenwurdeabgesehen,weilderOpferschutzeinederartweitreichendePrivilegierungnichtgebietet.AußerdemdürftedaspraktischeBedürfnisfüreinederartigeVorschriftinAnbetrachtdervorgesehenenMitteilungspflichtenundderDauerbiszumEintritt desauffangrechtserwerbsgeringsein. ZuAbsatz8 DieseRegelungerstrecktdieAnwendbarkeitdesAuffangrechtserwerbsaufdieFälledesselbständigenVerfahrens,um zugunstendesopferschutzesunddergleichbehandlungein lückenloseseingreifendiesesneugeschaffeneninstrumentariumszugewährleisten. HatsichderBeschuldigtedemVerfahrenentzogen,wirdzunächstdieSicherstellungaufrechterhaltenbleibenmitder Folge,dasssichdieVerletztenausdemnach 111bStPOgesichertenVermögenbefriedigenkönnen.WerdendiesichergestelltenWertedurchderenZugriffnichterschöpft,wäreein staatlicherauffangrechtserwerbohnedieregelungin Absatz8nichtmöglich,weileinsubjektivesVerfahrenwegenderUnerreichbarkeitdesBeschuldigtennichtdurchgeführt,mithin 111iStPO-Enichtangewendetwerdenkönnte unddemübergangindasobjektiveverfahrennach 76a Abs.1StGBdieRegelungin 73Abs.1Satz2StGBentgegenstünde.FüreinederartigePrivilegierungdesunerreichbarenTätersbestehtaberkeinGrund. 111iAbs.8StPO-EerklärtdeshalbdasVerfahrennach 111iAbs.2bis7StPO-E fürentsprechendanwendbar.andiestelledesurteilstrittdabeidiebeschlussentscheidungnach 441Abs.2StPO,es seidenn,eswirdaufgrundeinesentsprechendenantrags nach 441Abs.3StPOverfahren.DieRegelungeröffnetzugleichderStaatsanwaltschaftdieMöglichkeit,ihrenAntrag nach 442Abs.1i.V.m. 440Abs.1StPOunmittelbarauf eineanordnungnach 111iAbs.2und3StPO-Ezurichten, umhierdurcheinaufdenstaatlichenauffangrechtserwerb nach 111iStPO-EzielendesVerfahreninGangzusetzen. ImHinblickaufdieRechtedesBetroffenenbegründetdie AnwendbarkeitdesVerfahrenszumstaatlichenAuffangrechtserwerbkeinengrundlegendenUnterschiedzumjetzigenobjektivenVerfallsverfahrennach 76aStGB.So kommtdiesesverfahrennach 76aAbs.1StGBzurAnwendung,wennentwedereinbestimmterTatbeteiligternicht festgestelltwerdenkannoderdertäterzwarbekanntist,aber

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/700 ZuNummer7 ( 111kStPO-E) ZuSatz1 DieÄnderungeninSatz1sindreinredaktionellerArt. ZudenSätzen2und3 ZuNummer8 ( 111lStPO-E) ZuAbsatz1 austatsächlichengründen,etwawegenunerreichbarkeit, nichtverurteiltwerdenkann (vgl.tröndle/fischer,stgb, 52.Aufl., 76aRn.5). Hierinliegt ebensowiebeidersicherungseinziehungim selbständigenverfahren (vgl.hierzubrandenburgisches VerfG,NStZ1997,93) auchkeineverletzungderunschuldsvermutung.derverfallistkeinestrafeundstelltauch keinestrafähnlichemaßnahmedar,sondernisteinemaßnahmeeigenerart (vgl.bgh,njw2002,3339ff.).dasbundesverfassungsgerichthatdemerweitertenverfallnach 73dStGBeinepräventiv-ordnendeundkeinerepressive Funktionbeigemessen (Beschlussvom14.Januar2004, 2BvR564/95,Rn.60ff.).FürMaßnahmennachden 73 und73astgbkannnichtsanderesgelten.zwaristdiestrafrechtlichewertungimrahmenderprüfunginzidentvonbedeutung.daeineverfallsanordnungsichaberauchgegeneinenohneschuldhandelndenodergegeneinenunbeteiligten schuldlosendrittenrichtenkann,stelltdasgerichthiernicht diestrafrechtlicheschuldodernichtschuldeinesbestimmtenbeschuldigtenfest,sondernentscheidetalleinüberdie AnordnungdesVerfallsunddasVorliegenderdafürerforderlichenVoraussetzungen. MitdemneuenSatz3wirdklargestellt,dassdieStaatsanwaltschaftbeiZweifelnüberdasBestehenvonRechtendes VerletztendasGerichtanrufenkann,undzwarunabhängig davon,obdiebeschlagnahmedurchdasgerichtangeordnet wurdeodernicht.stehenansprüchedritterentgegenoderist dieszweifelhaft,istdiesacheindessenwiebisherzuhinterlegen.obdiesachefürzweckedesstrafverfahrensnochbenötigtwird,entscheidetdiestaatsanwaltschafthingegen selbst,nacherhebungderöffentlichenklagebiszurrechtskraftdasgericht.durchdieimneuensatz2vorgesehene Anwendungdes 111fAbs.5StPO-Ewirdklargestellt,dass auchgegenentscheidungenderstaatsanwaltschaftüberdie HerausgabevonGegenständenandenVerletztenderstrafprozessualeRechtswegeröffnetist. EinerForderungderPraxisfolgenderstrecktdieNeuregelungdieMöglichkeitenderNotveräußerungüberkörperliche GegenständehinausauchaufsonstigeVermögenswerte.Dies ermöglichtz.b.einezeitnahereaktionbeidrohendenwertverlustensichergestellteraktiendepots. UnterBerücksichtigungderunterschiedlichenSchutzwürdigkeitunterscheidetdieVorschriftfernerzwischen NotveräußerungenvorundnachEintrittderRechtskraft. Satz2 neu knüpftdievoraussetzungenfürdienotveräußerungvonvermögenswerten,dieaufgrundeinesarrestes gesichertwerdenundderrückgewinnungshilfeunterliegen, nachrechtskraftdesurteilsalleinanzweckmäßigkeitserwägungen.dieseerleichterungistdadurchlegitimiert,dass aufgrunddesrechtskräftigenurteilsinverbindungmitdem Beschlussnach 111iAbs.2StPO-Eendgültigfeststeht, dassdiesegegenständegrundsätzlichdersicherungderverletztenansprüchedienenundunterdenvoraussetzungendes 111iAbs.5StPO-EdemStaatanheimfallenwerden.Ab RechtskraftdesUrteilsbestehtdahernurnocheinegeringe SchutzwürdigkeitdesVerurteilten.Satz2schafftsoeinefür diepraxisnotwendigeerleichterung,diealskorrelatzuder sichausdemverfahrendesauffangrechtserwerbsergebendenmehrbelastunganzusehenist.dadierechtedesverurteiltennichtmehrentgegenstehen,bedarfesnurnocheines AusgleichesimVerhältniszudenInteressendesVerletzten. DieseristhinsichtlichderdurchdinglichenArrestgesicherten Wertersatzansprüche hauptsächlichaneinereffektiven WahrnehmungderVerwaltungundVerwertungdergesichertenVermögenswerteinteressiert,denndasInteressedesVerletztenkannhiernuraufdieZahlungeinesGeldbetrages,der demwertdesausderstraftaterlangtenentspricht,gerichtet sein.seinenbelangenwirddurchdievorgesehenezweckmäßigkeitsklauselrechnunggetragen.dienotveräußerung hatnachpflichtgemäßemermessenzuerfolgen.dieausallgemeinemvermögensichergestelltengegenständekönnen somitmöglichsteffektivverwertetwerden.zugleichmindert derdamitverbundeneweitehandlungsspielraumhaftungsrisikenderstaatsanwaltschaftenundermöglichteineflexible Handhabung. BeiderunmittelbarenTatbeute,alsodennach 111cbeschlagnahmtenSachen,wirddasInteressedesGeschädigten hingegenoftmalsaufeinegegenständlicherückgabegerichtetsein.fürdienotveräußerungnach 111cStPObeschlagnahmterGegenständegeltendeshalbschonimHinblickauf Artikel14GGauchnachRechtskraftdesUrteilsdieVoraussetzungendesSatzes1.EineNotveräußerungkannhiersomitnurunterdeneinschränkendenVoraussetzungeninBetrachtkommen,diebereitswährenddesnochlaufenden Strafverfahrensgelten ( 111lAbs.1Satz1StPO:drohender Verderb,Wertminderungetc.). EineineinigenStellungnahmenzumDiskussionsentwurferwogeneRegelungfürdenEinsatzexternerVerwalterenthält derentwurfnicht.zunächstbestehtunklarheitdarüber,für welchetätigkeitenexterneverwalterkonkretverwendung findensollen,zumaldieübergängezurwahrnehmungoriginärstaatsanwaltschaftlicheraufgabenfließendseindürften. DietatsächlichenMöglichkeitenzurDelegationinderPraxis solltendeshalbnichtüberschätztwerden.daderermittelnde StaatsanwaltzeitnahüberallerelevantenInformationenverfügenmuss,würdedieBeauftragungexternerVerwalterzudemdieGefahrvonReibungsverlustendurcheinunterschiedlichesInformationsniveauundzusätzlichenAbstimmungsaufwandbegründen.EineLösungderProbleme,wer fürdiebestellungderartigerverwalterzuständigseinsollsowienachwelchenkriterien,unterwessenmitwirkungundin welcherrechtsformdieszugeschehenhat,istnichtabsehbar.diesgiltauchfürdiefragen,inwelcherweiseeineordnungsgemäßeaufgabenerfüllungüberwachtundnachwelchenmaßstäbenderverwaltervergütetwerdensoll.hinzu kommenungelöstehaftungsfragenunddiemitdereinschaltungdritterverbundenenallgemeinenrisikenfürdas Ermittlungsverfahren.Schließlichdürfteallenfallseine Kann -RegelunginBetrachtkommen.Mitdieserwäreim VerhältniszurjetzigenRechtslageinderPraxisabervoraussichtlichkeinwesentlicherMehrwerterzielt,weildieStaatsanwaltschaftgegendenerklärtenWillenandererBeteiligter kaumeinenverwalterbestellenwürde.vorzugswürdiger-

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode scheinenpraktikablelösungenauffreiwilligerbasis,z.b. diezusammenarbeitmitanwälten,diegruppenvongeschädigtenvertreten,wasbereitsimrahmendesgeltenden Rechtsmöglichist. ZuAbsatz2 DieErgänzungdienteinerklarenZuständigkeitsregelung. ZuAbsatz5 Nach 825ZPOkanngrundsätzlichnurdieZwangsversteigerungdurcheineanderePersonalsdenGerichtsvollzieher oderdieverwertungdurchdengerichtsvollzieheraufandere WeisealsdurchZwangsvollstreckungangeordnetwerden. Absatz5Satz4 neu versetztdiestrafverfolgungsbehördenkünftigindielage,dieveräußerungnachpflichtgemäßemermessenauchdurchfreihändigenverkaufdurch gewerblicheverwerteranzuordnen,wenndiesaufgrund sachlichergründezweckmäßigerscheint. ZuAbsatz6 DurchdieErgänzungwirdderRechtsweggegendienachder RechtskraftnachAbsatz2zutreffendenAnordnungenklargestellt. ZudenNummern9bis12 ( 291,292,293und371 StPO-E) EshandeltsichumFolgeänderungenaufgrundderEntscheidungin 111eAbs.4StPO-E,fürBekanntmachungenin StrafverfahrendenelektronischenBundesanzeigerzunutzen. ZuNummer13 ( 409StPO-E) MitderErgänzunginAbsatz1Satz3wirdsichergestellt, dassdiein 111iAbs.2StPO-EvorgesehenenFeststellungenalsGrundlagefürdensichggf.anschließendenAuffangrechtserwerbdesStaatesauchimStrafbefehlsverfahren möglichsindmitderfolge,dassdasweitereverfahrennach 111iAbs.3ff.StPO-Eeingreift. ZuArtikel2 (ÄnderungdesStrafgesetzbuches) DievorgeschlageneAusdehnungdes 73Abs.1Satz2 StGBauf 73dStGBberuhtaufdemPrüfauftragdesBundesverfassungsgerichtsausdessenBeschlussvom14.Januar 2004 (2BvR564/94,Rn.109)undstelltzugleicheinebereits beieinführungdeserweitertenverfallsinaussichtgestellte systematischebereinigungdar (vgl.bundestagsdrucksache 11/6623,S.7).DasBundesverfassungsgerichthatindieser EntscheidungZweifeldaranangemeldet,obdieRechteTatgeschädigterbeimerweitertenVerfallnochhinreichendgewahrtseien,nachdemdieVorschriftüberihrenursprünglichenAnwendungsbereichhinausmittlerweileauchbeieiner ReihevonVermögensdeliktenAnwendungfindeunddaher diebeeinträchtigungvonersatzansprüchentatverletzter wahrscheinlichergewordensei. InderTathatsichderAnwendungsbereichdes 73dStGBin denletztenjahrendeutlichverändert.währendbeider ursprünglichen,aufbestimmtebetäubungsmitteldelikteals AnlasstatenunddamiteinenbestimmtenTäterkreisbeschränktenKonzeptiondasBestehenvonVerletztenansprücheninderRegelausgeschlossenwerdenkonnte,kanndies jedenfallsindenfällen,indenenessichbeiderabgeurteilten TatumeineVermögensstraftathandelt,kaummehrangenommenwerden.Damiterscheintesauchnichtmehrangemessen,dieBeachtungvonVerletztenansprüchenalleinder AnwendungderHärtefallregelungdes 73cStGBzuüberlassen.VielmehrsollentsprechenddenBedenkendesBundesverfassungsgerichtsauchbei 73dStGBdenErsatzansprüchenderTatopferderVorranggegenüberdemstaatlichenVerfallsansprucheingeräumtwerden. DieserAnsatzführtaufgrundderEinführungdesAuffangrechtserwerbszukeinenkriminalpolitischbedenklichen Lücken,sondernfügtsichindieGesamtkonzeptionderNeuregelungein.UnterbleibtdieAnordnungdeserweitertenVerfallswegenbestehenderOpferansprüche,sokanninZukunft auchinsoweitderwegdes 111iStPO-Ebeschrittenwerden umsicherzustellen,dassdieerträgenicht ohnebefriedigungdesverletzten andentäterherausgegebenwerden müssen. ImÜbrigenstelltdieRechtsprechungdesBundesgerichtshofeszu 73Abs.1Satz2StGBsicher,dassdieserAusschlussgrundnichtdieweitgehendeUnanwendbarkeitdes 73dStGBzurFolgehat.NachdieserRechtsprechungist nämlichinzweifelsfällenüberdasbestehenvonverletztenansprüchen 73Abs.1Satz2StGBnichtanzuwenden,die Verfallsanordnungalsonichtgehindert (BGH,Urteilvom 5.Mai2004,5StR139/03,wistra2004,391,393).DementsprechendkönnenauchinZukunftdieGelder,dieetwabei einemwegenunerlaubtenhandeltreibensmitbetäubungsmittelnverurteiltensichergestelltwurden,fürverfallenerklärtwerden,wenndasgerichtdavonüberzeugtist,dassdieseausweiterenstraftatenstammenundkeineanhaltspunkte daraufschließenlassen,dassessichhierbeinichtebenfalls umbetäubungsmitteldelikte,sondernum (Vermögens-) Straftatenhandelt,dieErsatzansprücheTatverletzterbegründethaben (vgl.insoweitauchschonbgh,beschlussvom 22.November1994,4StR516/94,NJW1995,470a.E.). Durchdieaußerdemin 73dAbs.1Satz3StGB-Eeröffnete entsprechendeanwendbarkeitdes 73bStGBsollklargestelltwerden,dassdieHöhevonAnsprüchenGeschädigter auchgeschätztwerdenkann (diein 73dAbs.2StGBbereitsangeordneteAnwendbarkeitdes 73bStGBbezieht sichalleinaufdenwertdesursprünglichdemerweiterten VerfallunterliegendenGegenstands,Bundestagsdrucksache 11/6623,S.9). ZuArtikel3 (Inkrafttreten) Artikel3regeltdasInkrafttreten. EinerÜbergangsregelungbedarfesnicht,weilhinsichtlich 73dStGB-Eunddensichaus 111iAbs.2bis8StPO-E ergebendenmöglichenbelastungenfürdenverurteilten 2StGBanwendbaristundessichansonstenumÄnderungendesVerfahrensrechtshandelt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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