Stellungnahme. zum Entwurf eines Bundesgesetzes Strafrechtliches Kompetenzpaket
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- Bernt Schumacher
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1 1/SN-187/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 7 Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht und Strafverfahrensrecht O.Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller Fachbereich Öffentliches Recht Kapitelgasse 5-7 A-5010 Salzburg Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes Strafrechtliches Kompetenzpaket Tel.: +43 / (0) 662/ Fax: +43 / (0) 662/ kurt.schmoller@sbg.ac.at Salzburg, Mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz (Mag. Christian Pilnacek) wurde der Entwurf eines Strafrechtlichen Kompetenzpakets zur Begutachtung bis übersandt. Innerhalb der offenen Frist erlaube ich mir, folgende Stellungnahme abzugeben: I n h a l t s ü b e r s i c h t: A. Verfall und Einziehung... 2 I. Verfall... 2 II. Einziehung Unvereinbarkeit mit vorbeugenden Maßnahmen Legitimation der Sanktion? Kosequenzen einer Einordnung als Strafe Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Verhältnismäßigkeit Konsequenzen... 5 B. Wirtschaftskompetenzzentren... 5 I. Zustimmung in der Sache... 5 II. Ablehnung des Begriffs... 5 III. Zuständigkeitsbereich... 6 C. Gesetzesbezeichnung
2 2 von 7 1/SN-187/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt A. Verfall und Einziehung I. Verfall Der geplanten Neuregelung des Verfalls einschließlich des erweiterten Verfalls in 20 bis 20c StGB kann grundsätzlich zugestimmt werden. Terminologisch erscheint als Vorteil, dass nach dem Entwurf nicht mehr zwischen Abschöpfung der Bereicherung (heute 20 StGB) und Verfall (heute 20b StGB) unterschieden, sondern im Rahmen der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung einheitlich von Verfall gesprochen wird. Dies schafft nicht nur eine Vereinheitlichung der Terminologie mit jener des deutschen Strafrechts, sondern ermöglicht auch eine einfache Zuordnung: Der Verfall ist demnach die Sanktion zur strafrechtlichen Gewinnabschöpfung. Der mit dem Entwurf angestrebte Wechsel vom Netto- zum Bruttoprinzip bei der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung lässt sich mit den theoretischen Grundlagen in Einklang bringen. Zwar spräche auch manches dafür, die strafrechtliche Gewinnabschöpfung wie bisher am Nettoprinzip zu orientieren, weil ein Gewinn ja kaufmännisch die Differenz zwischen Einnahmen und Aufwand darstellt. Für das nunmehr vorgesehene Bruttoprinzip kann jedoch geltend gemacht werden, dass eine strafrechtliche Gewinnabschöpfung so verstanden werden kann, dass sie jeden Vermögensbestandteil erfassen soll, der aufgrund einer Straftat eingenommen wird. Der Umstand, dass der Täter für die Straftat auch Aufwendungen investiert hat, muss ihn nicht entlasten, sondern kann als eigenes Risiko angesehen werden; immerhin ist ja auch die Investition in eine Straftat als solche ein rechtlich verpöntes Verhalten, das deshalb nicht täterbegünstigend angerechnet werden muss. Positiv hervorzuheben ist auch, dass der im Entwurf vorgesehene Gesetzestext deutlich übersichtlicher und knapper als der gegenwärtige formuliert ist. II. Einziehung Demgegenüber ist die erhebliche Erweiterung der Einziehung durch die geplante Neuregelung in 26 StGB aus grundlegenden Erwägungen abzulehnen; sie wäre auch mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Nach der gegenwärtigen Regelung ist eine Einziehung als sachgerichtete vorbeugende Maßnahme auf Gegenstände beschränkt, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit im Hinblick auf die künftige Begehung von Straftaten spezifisch gefährlich sind. Nach der künftigen Regelung soll es auf die Gefährlichkeit nur noch ankommen, sofern die betreffenden Gegenstände nicht dem Täter gehören bzw zustehen. Dagegen sollen bei der Straftat verwendete, zur Verwendung bestimmte oder durch die Straftat hervorgebrachte Gegenstände, soweit sie dem Täter gehören oder zustehen, ganz unabhängig von ihrer Gefährlichkeit eingezogen werden ( 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs). 2
3 1/SN-187/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 7 1. Unvereinbarkeit mit vorbeugenden Maßnahmen Nach der heutigen Strafrechtslehre kann eine gegen das Vermögen gerichtete strafrechtliche Sanktion entweder Strafe oder vorbeugende Maßnahme oder Gewinnabschöpfung sein. Eine Strafe liegt dann vor, wenn sich das Ausmaß der Sanktion nach der Schwere der begangenen Tat bzw des Tatvorwurfs (der Schuld) richtet. Bei einer vorbeugenden Maßnahme orientieren sich Art und Ausmaß der Sanktion an der fortbestehenden Gefährlichkeit (eines Menschen oder einer Sache). Das Ausmaß einer gewinnabschöpfenden Sanktion orientiert sich an der Höhe der kriminellen Einnahmen. In Österreich wurde diese Trennung der Sanktionen mit dem StRÄG 1996 in vorbildlicher Weise konsequent durchgeführt. Im StGB werden zunächst ( 18, 19 StGB) die Strafen, anschließend ( 20 bis 20c StGB) die Gewinnabschöpfungssanktionen und zuletzt ( 21 bis 26 StGB) die vorbeugenden Maßnahmen geregelt. Nach dieser Systematik und bisher unbestritten ist die Einziehung als eine vorbeugende Maßnahme anzusehen. Als solche ist sie jedoch nur legitimiert, wenn zur Anlasstat eine fortbestehende Gefährlichkeit (hier: der Sache) hinzukommt. Nach dem Entwurf wird in einer Vorschrift, die systematisch bei den vorbeugenden Maßnahmen steht, versteckt eine Sanktion eingeführt, die mangels Voraussetzung einer Gefährlichkeit inhaltlich keine vorbeugende Maßnahme sein kann. Wenn dem Täter gehörende oder zustehende Gegenstände auch dann eingezogen werden, wenn diese in keiner Weise spezifisch gefährlich sind, kann es sich wesensgemäß um keine vorbeugende Maßnahme handeln. Dem Entwurf ist insofern ein Systembruch vorzuwerfen. 2. Legitimation der Sanktion? Wenn es sich bei der im Entwurf gem 26 Abs 1 Z 2 StGB vorgesehenen Sanktion, soweit keine spezifische Gefährlichkeit der Sache gefordert wird, nicht um eine vorbeugende Maßnahme handeln kann, stellt sich die Frage, welche andere Zielrichtung diese Sanktion verfolgt, wodurch sie also ihre Legitimität erhält. Klar ist auch, dass es sich um keine Gewinnabschöpfungssanktion handelt, weil ein bei der Straftat verwendeter Gegenstand ja keinen Gewinn des Täters darstellt. Wenn es sich weder um eine vorbeugende Maßnahme noch um eine Gewinnabschöpfungssanktion handelt, bleibt im Rahmen der drei möglichen Sanktionsformen nur die Einordnung als Strafe. Tatsächlich dürfte die neue Sanktion wohl auch als eine besondere Form der Strafe gedacht sein. Man will den Täter durch Einziehung aller von ihm verwendeten, zur Verwendung bereitgestellten oder hervorgebrachten Gegenstände besonders hart treffen, ihm also wegen seiner Tatbegehung ein Übel zufügen, das eine erhöhte Präventionswirkung entfaltet. Muss also in 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs eine versteckte Nebenstrafe gesehen werden? 3. Konsequenzen einer Einordnung als Strafe Die zuletzt erwogene Einordnung als Strafe hätte freilich komplizierte Konsequenzen. Nach dem Schuldprinzip muss nämlich die für eine Straftat verhängte Strafe insgesamt schuldangemessen sein. Wenn nun eine Einziehung nach dem geplanten 3
4 4 von 7 1/SN-187/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 26 Abs 1 Z 2 StGB in Wahrheit eine Strafe darstellt, müsste darauf geachtet werden, dass das verhängte Strafübel insgesamt die Schuldangemessenheit nicht überschreitet, dh es müsste die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe zuzüglich der Einziehung gem 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs schuldangemessen sein. Daraus folgt, dass sich der Ausspruch einer Einziehung, um die Schuldangemessenheit zu wahren, im Sinn einer Minderung auf eine gleichzeitig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe auswirken müsste. Die Situation wäre dieselbe wie bei der schon bisher ähnlich problematischen Vorschrift in 17 Abs 2 lit c FinStrG, nach der die bei einem Finanzvergehen benützten Gegenstände für verfallen zu erklären sind. Auch dieser Verfall lässt sich weder als vorbeugende Maßnahme noch als Gewinnabschöpfungsvorschrift deuten. Deshalb kommt auch hier nur die Einordnung als eine zusätzliche Strafe in Betracht, was zur Folge haben muss, dass eine neben diesem Verfall gleichzeitig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe soweit reduziert werden muss, dass das Strafübel insgesamt schuldangemessen erscheint Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Verhältnismäßigkeit Eine Problematik, die letztlich in eine Verfassungswidrigkeit mündet, ergibt sich aber in jenen Fällen, in denen die Einziehung nach 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs für sich einen so hohen Übelscharakter aufweist, dass sie schon allein die Höhe einer schuldangemessenen Strafe überschreitet. Für diesen Fall bedeutet nämlich die Neuregelung, dass eine unverhältnismäßig hohe Strafsanktion verhängt wird. Denkbar wäre etwa der Fall, dass ein (Beitrags-)Täter den unmittelbaren Täter mit einem Luxusauto zur Begehung eines Ladendiebstahls zu einem Supermarkt fährt. In diesem Fall wurde das Auto zur Straftat ( Fall, 127 StGB) verwendet und gehört auch dem (Beitrags-)Täter. Handelt es sich um einen Beitrag zu einem bloß geringfügigen Diebstahl, wäre die Einziehung des Luxusautos aber eine unverhältnismäßige Strafe. Dieselben Probleme haben sich früher mit dem rigorosen Verfall nach 17 Abs 2 lit c FinStrG ergeben, weil etwa ein teures Auto als Beförderungsmittel bei einem geringfügigen Schmuggel für verfallen erklärt werden konnte und eine solche Sanktion unverhältnismäßig erschien. Aus diesem Grund wurde 17 FinStrG zweimal vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben 2. Schließlich wurde in 17 Abs 6 FinStrG zur Herstellung der Verfassungsgemäßheit eine Verhältnismäßigkeitsklausel eingefügt, nach der der Verfall insoweit zu unterbleiben hat, als er zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde. Da 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs keine vergleichbare Verhältnismäßigkeitsklausel enthält, erscheint er ebenso verfassungswidrig wie die ursprüngliche Fassung des 17 Abs 2 FinStrG. Es wäre somit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der VfGH eine Regelung wie jene des 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs als verfassungswidrig aufheben würde. 1 2 Vgl dazu ausführlich Schmoller, Passt der Verfall nach 17 ff FinStrG ins System strafrechtlicher Sanktionen? in: Leitner (Hrsg), Finanzstrafrecht 1996 bis 2002 (2006) 247 ff (Aktualisierung 267 f). VfSlg 9901, = ÖStZB 1984, 307; VfSlg 11587, = ÖStZB 1988,
5 1/SN-187/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 7 5. Konsequenzen Aus den genannten Gründen sollte auf eine Erweiterung der bisherigen Einziehung nach dem Muster des 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs jedenfalls verzichtet werden. Ein wirkliches Bedürfnis für eine solche Erweiterung besteht weder unter dem Gesichtspunkt der Bestrafung noch jenem der Gefährlichkeit noch jenem einer Gewinnabschöpfung. Sollte dennoch an einer solchen Sanktionsart festgehalten werden, sollte diese jedenfalls nicht Einziehung genannt und nicht systemwidrig bei den vorbeugenden Maßnahmen eingeordnet werden. Vielmehr müsste diese Sanktion als Strafe ausgestaltet werden und mit einer Verhältnismäßigkeitsklausel dafür gesorgt werden, dass das Strafübel insgesamt die an der Schwere der Tat und des Vorwurfs orientierte Schuldangemessenheit nicht überschreitet. B. Wirtschaftskompetenzzentren I. Zustimmung in der Sache Das im Entwurf verfolgte Anliegen, sowohl auf der Ebene der Staatsanwaltschaften als auch auf jener der Gerichte Sonderzuständigkeiten für Wirtschaftsstrafsachen unter Einsetzung spezifisch geschulter Staatsanwälte und Richter zu schaffen, verdient grundsätzliche Zustimmung. Die Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte bedarf vielfach einer besonderen Spezialisierung der Strafverfolgungsorgane. II. Ablehnung des Begriffs Ungeachtet der Zustimmung in der Sache sehe ich aber keinen Grund dafür, den irreführenden und auch anmaßenden Begriff Wirtschaftskompetenzzentrum für bestimmte Strafverfolgungsorgane zu verwenden. Kompetenzzentrum ist gegenwärtig ein Modewort, die Justiz sollte es nicht nötig haben, sich mit solchen Worthülsen zu umgeben. Gegen die Verwendung dieses Begriffs spricht insbesondere: In der heutigen Zeit werden vielfach Kompetenzzentren nur errichtet, um zum Ausdruck zu bringen, dass man sich mit einer bestimmten Materie befassen wolle. Sehr häufig steht hinter der Worthülse Kompetenzzentrum keineswegs wirklich Spitzenkompetenz. Das Gegenteil ist zu beobachten: Dort, wo Kompetenz wirklich angesiedelt ist, besteht keine Notwendigkeit, sich anmaßend Kompetenzzentrum zu nennen. 5
6 6 von 7 1/SN-187/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Unter einem Wirtschaftskompetenzzentrum würde man, wenn man den Begriff ernst nimmt, eine Einrichtung verstehen, an der etwa internationale Spitzenforscher tätig sind. Es erscheint deshalb irreführend, eine Abteilung der Staatsanwaltschaft oder eines Landesgerichts als Wirtschaftskompetenzzentrum zu bezeichnen. Der Begriff ist auch deshalb irreführend, weil die besondere Kompetenz wohl primär das Wirtschaftsstrafrecht betrifft und nicht ein umfassendes wirtschaftliches Wissen. Zudem ist es bisher ganz unüblich und einzigartig, Abteilungen der Strafverfolgungsbehörden als Kompetenzzentren zu bezeichnen, sodass die Terminologie auch nicht zum bisherigen Rechtsbestand passt. Anstelle der Wirtschaftskompetenzzentren bei den Staatsanwaltschaften sollte deshalb sachlich korrekt einfach von Wirtschaftsstaatsanwaltschaft in Entsprechung zur Korruptionsstaatsanwaltschaft gesprochen werden. Auf der Ebene der Gerichte könnte, wenn man einen eigenen Begriff bilden will, etwa einfach von Wirtschaftsstrafgerichten gesprochen werden. Derartige klare Begriffe sollten nicht um bloßer Effekthascherei willen durch modernistische irreführende und anmaßende Begriffe ersetzt werden. III. Zuständigkeitsbereich Die folgende Anmerkung betrifft nur ein Detail hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung für Wirtschaftskompetenzzentren (richtiger: Wirtschaftsstaatsanwaltschaften ): Bei der Aufzählung nebenstrafrechtlicher Wirtschaftsstraftatbestände in 20b Abs 1 Z 5 StPO des Entwurfs ist 15 Kapitalmarktgesetz nicht enthalten. Ich sehe dafür keinen unmittelbar einleuchtenden Grund und darf deshalb nachfragen, ob diese Vorschrift bewusst weggelassen wurde. C. Gesetzesbezeichnung In der Gesetzesüberschrift des Entwurfs wird als Kurzbezeichnung für das geplante Gesetz strafrechtliches Kompetenzpaket (abgekürzt skp ) vorgeschlagen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum eine solche völlig unübliche Gesetzesbezeichnung gewählt werden soll. Auch die Langfassung Bundesgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz ist nicht wirklich verständlich; bei den sogenannten Wirtschaftskompetenzzentren geht es ja offenbar um verstärkte Kompetenz in Wirtschaft, nicht in Strafrecht, und was zum Beispiel die Erweiterung der Einziehung oder die Einführung einer Kronzeugenregelung mit strafrechtlicher Kompetenz zu tun hat, erscheint schleierhaft. 6
7 1/SN-187/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 7 von 7 Eher könnte ich mir vorstellen, dass es bei den im Einzelnen sehr unterschiedlichen Regelungsvorschlägen um eine Stärkung der Effizienz des Wirtschaftsstrafrechts geht. Das Gesetz könnte deshalb lauten: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Steigerung der Effizienz des Wirtschaftsstrafrechts geändert werden (Wirtschaftsstrafrechtliches Effizienzgesetz WiEG). o.univ.-prof. Dr. Kurt Schmoller Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht und Strafverfahrensrecht Kapitelgasse 5 7 A-5010 Salzburg Tel.: +43 (0)662/ Fax: +43 (0)662/
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