Kein Anspruch auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich - Ablauf der Ausschlussfrist

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Kein Anspruch auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich - Ablauf der Ausschlussfrist Normenkette: StGB 203 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Ein vorheriger Antrag an den Dienstherrn auf Anerkennung weiterer Folgen aus einem früher anerkannten Dienstunfall stellt eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar, so dass für eine unmittelbar erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Anschluss OVG NRW BeckRS 2015, 49063). (redaktioneller Leitsatz) 2. Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (Anschluss BVerwG BeckRS 2002, 21986). (redaktioneller Leitsatz) 3. Erleidet eine Beamter aufgrund eines als Dienstunfall anerkannten Ereignisses ein Knalltrauma mit Ohrgeräusch (Hörsturz/Tinnitus) und zeigt er zwölf Jahre später dem Dienstherrn eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung als weitere Dienstunfallfolge an, handelt es sich um ein eigenes Krankheitsbild, welches keine bloße Konkretisierung der ursprünglichen Dienstunfallmeldung darstellt und daher von dieser nicht umfasst ist. (redaktioneller Leitsatz) 4. Dienstunfallansprüche sind dem Dienstvorgesetzten zu melden; eine Kenntnis der Beihilfestelle oder des arbeitsmedizinischen Dienstes des Dienstherrn genügt hierfür schon aus dem Grunde nicht, dass die Weitergabe derartiger Daten an den Dienstvorgesetzten nicht zulässig wäre (Anschluss VGH München BeckRS 2016, 55686). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beamtenrecht, Dienstunfallfolgen, Psychische Erkrankungen, Unfallruhegehalt, Unfallausgleich, Ausschlussfrist, Dienstunfallfolge, Knalltrauma, Tinnitus, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Beihilfestelle Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom K Fundstelle: NVwZ-RR 2017, 623 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf ,08.- festgesetzt. Gründe 1

2 1. Der auf den Zulassungsgrund des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Folgen aus dem anerkannten Dienstunfall vom 19. Oktober 1998, bei dem der Kläger durch die Entzündung eines Gasgemischs ein Knalltrauma mit Ohrgeräusch (Hörsturz/Tinnitus) links erlitt, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger, der als Oberbrandmeister (BesGr A 8) im Dienst der Beklagten stand und mit Bescheid vom 8. September 2011 ab 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, hat die mit der Untätigkeitsklage vom 9. Dezember 2011 beantragte Anerkennung weiterer Folgen aus dem Dienstunfall (mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung, längere depressive Reaktionen, [sonstige] andauernde Persönlichkeitsänderung, Tinnitus beidseitig) nicht vorher bei der Beklagten geltend gemacht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht. Ein vorheriger Antrag stellt eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar (OVG NRW, U.v A 629/96 - juris Rn. 33). Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine entbehrliche bloße Förmelei. 3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2011 beantragte Gewährung von Unfallruhegehalt (Art. 53 BayBeamtVG) und Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) bis zur Erhebung der Klage nicht verbeschieden bzw. hierzu nicht - wie vom Kläger beantragt - ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, da es sich hierbei um andere Ansprüche handelt. Die Beklagte hat damit entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die erst im Klageverfahren ausdrücklich so benannten Erkrankungen außergerichtlich nicht als Dienstunfallfolge anerkennen werde; der Antrag auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich bezog sich nur auf die nicht näher bezeichnete dienstunfallbedingte Entwicklung anderer Störungen. Die Beklagte hat sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht in der Sache auf die Klage eingelassen, sondern diese für unzulässig gehalten. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da die weiteren Dienstunfallfolgen nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden (dazu im Einzelnen unter 1.2) Das Verwaltungsgericht hat auch die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt (Art. 53 BayBeamtVG) sowie auf Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) ab dem 1. Oktober 2011 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dienstunfallfürsorgeleistungen sind schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die von ihm nunmehr geltend gemachten psychischen Beschwerden, die nach dem klägerischen Vortrag durch den am 19. Oktober 1998 erlittenen Dienstunfall ausgelöst worden seien und zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, erstmals mit Schreiben vom 30. Juni 2010 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des 45 Abs. 2 BeamtVG (gemäß 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum geltenden Fassung vom , vgl. BayVGH, U.v B juris Rn. 22; gleichlautend nunmehr Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) gemeldet hat. 5 Deshalb kann offen bleiben, ob der Dienstunfall ursächlich für die geltend gemachten psychischen Erkrankungen sowie die Ruhestandsversetzung des Klägers war und ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich zu Recht maßgeblich auf die amtsärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 3. Januar 2011 und nicht (auch) auf die Hinweise im amtsärztlichen Gutachten von Dr. L. vom 25. Juli 2011 bzw. dessen Aktennotiz vom 10. Juni 2011 abgestellt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es insoweit zu Recht die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens unterlassen hat.

3 6 Nach 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden ( 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen ( 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). 7 Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U.v C juris Rn. 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v a.a.o. Rn. 17). Nach 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U.v a.a.o. Rn. 18). Eine Anerkennung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er zwar fristgerecht gemeldet hat und das als Dienstunfall anerkannt worden ist, das aber im Zeitpunkt der Meldung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 5). 8 Demgemäß reicht es entgegen der Annahme des Klägers nicht aus, dass er bereits mit der Meldung des Dienstunfalls am 23. Oktober 1998 bzw. mit der Vorlage des ärztlichen Attests des HNO-Arztes Dr. E. vom 24. November 1998 beim Personalamt einen Hörsturz bzw. Tinnitus mit Hörminderung am linken Ohr angezeigt hat. Bei den erst mit Antrag vom 30. Juni 2010 geltend gemachten psychischen Beschwerden (depressive Episode) handelt es sich um eine eigenständige Diagnose und damit um ein eigenes Krankheitsbild, das von der Dienstunfallmeldung 1998 nicht umfasst war (BVerwG, U.v a.a.o. Rn. 9). Woraus sich ergeben soll, dass ein Hörsturz bzw. ein Tinnitus typischerweise mit auch späteren psychischen Folgeerkrankungen verbunden sei, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Insoweit liegt auch keine bloße Konkretisierung der Unfallmeldung vom 23. Oktober 1998 vor, da es sich um andere Krankheitsbilder handelt. Dass die behaupteten psychischen Folgen zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren bzw. benannt werden konnten, vermag hieran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Tatsache, dass der Kläger seit 1998 in Behandlung war und der Tinnitus 2010 noch nicht ausgeheilt war. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um einen bloßen Formalismus, auch bei erst später auftretenden psychischen Problemen eine Meldung weiterer Dienstunfallfolgen zu verlangen, durch die Auseinandersetzungen über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit einem Dienstunfall vermieden werden sollen (BVerwG, U.v a.a.o. Rn. 18). 9 Soweit der Kläger meint, dass sich die psychischen Beschwerden bereits aus der Vorlage der Bescheinigung von Dr. E. vom 15. Dezember 2006 bei der Beihilfestelle am 29. Dezember 2006 ergeben, folgt hieraus lediglich, dass der Kläger an einem chronischen dekompensierten Tinnitus mit Hörminderung

4 leidet. Dies stellt aber keine Anzeige weiterer - psychischer - Unfallfolgen dar, da die genannten Erkrankungen bereits 1998 gemeldet wurden. Im Übrigen fehlt darin auch jede Bezugnahme auf den Dienstunfall. Auch der dem Gesundheitsamt und dem arbeitsmedizinischen Dienst vom Kläger vorgelegte Bericht der K.-W.-Kurklinik vom 1. Dezember 2006, der eine depressive Störung diagnostiziert, enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Folge des Dienstunfalls sei. Zwar braucht sich die Verletzung nicht unmittelbar aus der Meldung zu ergeben, auch müssen nicht sofort Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass eine (weitere) Dienstunfallfolge angezeigt wird, aus der ggf. auch Unfallfürsorgeansprüche entstehen können (BayVGH, B.v a.a.o. Rn.8). 10 Wenn der Kläger sich weiter darauf beruft, dass er die genannten ärztlichen Atteste, aus denen sich durch den Dienstunfall ausgelöste psychische Erkrankungen ergeben würden, bereits 2006 der Beihilfestelle bzw. dem Gesundheitsamt oder dem arbeitsmedizinischen Dienst der Beklagten übermittelt habe, so dass eine Weitergabe an das für die Entgegennahme von Dienstunfallanzeigen zuständige Personalamt der Beklagten innerhalb derselben Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, war die Meldung bei einer anderen Dienststelle nicht ausreichend (OVG NRW, B.v A 450/13 - juris Rn. 6). Dienstunfallansprüche sind vielmehr dem Dienstvorgesetzten, hier dem städtischen Personalamt zu melden. Eine Kenntnis der Beihilfestelle bzw. des Gesundheitsamts oder des arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten genügt hierfür also nicht (BayVGH, B.v a.a.o. Rn. 12; B.v. 7. März ZB juris Rn. 4). Im Übrigen hat die Beihilfestelle sowie das Gesundheitsamt bzw. der arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten die persönlichen Daten eines Beamten wie insbesondere ärztliche Stellungnahmen auch vertraulich zu behandeln (Art. 96 Abs. 4 Sätze 6 und 7 BayBG i.v.m. Art. 105 Satz 4 BayBG, 50 Satz 3 BeamtStG; 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 GDVG, vgl. BayVGH, U.v B juris Rn. 25). Eine Weitergabe derartiger Daten an das Personalamt war daher nicht zulässig und ist deshalb auch zu Recht unterblieben (BayVGH, B.v a.a.o. Rn. 12). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung des Klägers, wie sich aus den Akten des Gesundheitsamts und des arbeitsmedizinischen Dienstes ergebe, habe er mehrfach die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Personalamt entbunden, da er nicht substantiiert darlegt, um welche ärztlichen Unterlagen es sich dabei handeln sollte. Im Übrigen ändert dies nichts daran, dass diese Unterlagen dem Personalamt nicht vorgelegt worden sind, worauf der Kläger auch nicht vertrauen durfte. 11 Eine für 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausreichende (fern-) mündliche Meldung (BVerwG, U.v C juris Rn. 19) weiterer Dienstunfallfolgen hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon, dass er erstmals mit Schriftsatz vom 27. März 2014 vorgetragen hat, Mitarbeiter im Personalamt der Beklagten bereits 2007 auch auf seine psychischen Probleme hingewiesen zu haben, hat die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 dezidiert bestritten. Im Übrigen geht auch aus dem klägerischen Vortrag nur hervor, dass er wegen eines Dienstunfalls, bei dem er sich am Fuß verletzt habe, mehrfach beim Personalamt angerufen habe (siehe Vermerk des Personalamts vom 6. November 2007). 12 Insoweit kann offenbleiben, ob der Kläger nicht auch die Ausschlussfrist des 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt hat. Allerdings spricht vieles für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die nunmehr geltend gemachten psychischen Erkrankungen als weitere Unfallfolgen nicht binnen dreier Monate, nachdem er mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Unfallfolge rechnen konnte, gemeldet hat, da solche psychischen Probleme nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber seinem Psychiater Dr. S. (vgl. Arztbericht vom 11. Januar 2011) sowie gegenüber Dr. L. (vgl. Aktennotiz vom 10. Juni 2011) wohl schon seit 1998 existierten Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 39 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.v.m. Nr des Streitwertkatalogs 2013.

5 14 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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