Forum Umweltrecht. Haftung und Verantwortung im Umweltbereich. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft

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1 Forum Umweltrecht Haftung und Verantwortung im Umweltbereich Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft 27. April 2012, IHK Potsdam Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel

2 Ihre Kanzlei für Umwelt- und Technikrecht Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Büro Berlin Büro Köln Büro Brüssel Friedrichstraße 185 Apostelnstraße 15/17 Avenue Louise Berlin Köln B-1050 Bruxelles Telefon 030 / Telefon / Telefon +32 /2/ Telefax 030 / Telefax / Telefax +32 /2/ Abfallrecht Abgrabungsrecht Altlastenrecht Anlagenzulassungsrecht Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Bergrecht Bodenschutzrecht CCS Chemikalienrecht (REACH) Emissionshandelsrecht Energiewirtschaftsrecht Enteignungsrecht Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht Europäisches Umwelt- und Technikrecht Fachplanungsrecht Gefahrgutrecht Gefahrstoffrecht Geräte- und Produktsicherheitsrecht Güterkraftverkehrsrecht Immissionsschutzrecht Kommunalrecht Kommunalabgabenrecht Kommunales Wasserversorgungs- und Entwässerungsrecht Kreislaufwirtschaftsrecht Lebensmittelrecht Nachbarrecht Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Öffentliches Auftragsrecht Öffentliches Produktrecht Personenbeförderungsrecht (ÖPNV/SPNV) Pflanzenschutzrecht Raumordnungsrecht Regulierungsrecht Städtebaurecht Stoffrecht Subventions- und Beihilferecht Transportrecht Umweltabgabenrecht Umwelthaftungsrecht Umweltschadensrecht Umweltversicherungsrecht Vergaberecht Wasserrecht Verbands- und Vereinsrecht Verfassungsrecht Wettbewerbs- und Kartellrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht Zweckverbandsrecht

3 Haftung und Verantwortung im Umweltrecht Haftung Verantwortung Konsequenzen RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

4 Praktischer Fall In einem Gewässer verendet der gesamte Fischbestand. Ursache hierfür war die Einleitung von giftigen Stoffen durch die XY-GmbH. Es hat sich herausgestellt, dass Abwässer des Unternehmens, die eigentlich einer Abwasserbehandlung zugeführt werden müssen, direkt in die Regenwasserkanalisation eingeleitet wurden. Es zeigt sich, dass der Anschluss durch das damals beauftragte Bauunternehmen falsch installiert wurde. Haftungs- und strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in Frage kommende Gewässerverunreinigung: - der (oder die) Geschäftsführer der GmbH, - der Betriebsleiter, - andere Mitarbeiter der GmbH, - Mitarbeiter des beauftragten Bauunternehmens? RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

5 Übersicht Umwelthaftung Umwelthaftung Private Umwelthaftung Öffentlich-rechtliche Haftung (Umwelt-)Strafrecht Ordnungswidrigkeitenrecht RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

6 Umwelthaftungsrichtlinie - Umweltschadensgesetz - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) vom (BGBl. I S. 666) - das Umweltschadensgesetz trat am in Kraft; es gilt für Schäden, deren Ursache nach dem gesetzt wurde (Stichtagsregelung) - das Umweltschadensgesetz dient der Umsetzung der Europäischen Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

7 Umwelthaftungsrichtlinie - USchadG - das Umweltschadensgesetz ist vom Umwelthaftungsgesetz zu unterscheiden - das Umweltschadensgesetz ist Ordnungsrecht (öffentliches Recht) => kein Schadensausgleich unter Privaten (Zivilrecht) für Personen- oder Vermögensschäden - das Gesetz kommt bei Umweltschäden zur Anwendung, die von einem Verantwortlichen verursacht werden (Verursacherprinzip) RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

8 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG - Auslöser auf Europäischer Ebene: Ende der 70er Jahre Umweltkatastrophen wie Seveso, Sandoz - Lücken im nationalen Haftungssystem: keine Berücksichtigung sog. ökologischer Schäden => europäischer legislativer Prozess dauerte rund 15 Jahre => diverse Entwürfe einer Umwelthaftungsrichtlinie, die ursprünglich von einem zivilrechtlichen Ansatz ausgingen - stärkere finanzielle Heranziehung des Verursachers statt der Allgemeinheit RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

9 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Schutzgüter - zentraler Begriff des Umweltschadensgesetzes: Umweltschaden [ 2 Nr. 1 USchadG] - Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des 90 WHG - Schädigung des Bodens [Bezugnahme auf BBodSchG] - Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des 19 BNatSchG => Luft ist kein Schutzgut des Umweltschadensgesetzes aber Belastungspfad RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

10 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Gewässerschaden Gewässerschaden = Situation, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen und chemischen Zustand des Gewässers hat Schädigung des Bodens Schädigung, die durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des 2 Abs. 2 BBodSchG, durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

11 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen - wesentliche Neuerung durch Umweltschadensgesetzes: Einführung der sog. biologischen Vielfalt oder Biodiversität als Schutzgut - 19 BNatSchG konkretisiert das Schutzgut - Verweis auf die europäischen Naturschutzrichtlinien (FFHund Vogelschutzrichtlinie) RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

12 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Sachlicher Anwendungsbereich Umweltrelevante berufliche Tätigkeit als Schadenursache - Auslöser des Umweltschadens ist eine berufliche Tätigkeit, das heißt wirtschaftliche Tätigkeiten, unabhängig ob privat- oder öffentlich-rechtlich und unabhängig vom Erwerbscharakter ( 2 Nr. 4 USchadG) => keine Anlagenhaftung - Unterscheidung der Schutzintensität der einzelnen Schutzgüter in 3 Abs. 1 USchadG Gefährdungsverantwortlichkeit für Umweltschäden Verschuldensverantwortlichkeit für Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

13 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG - Verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit für Umweltschäden, die durch eine der abschließend aufgezählten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden - Verschuldensabhängige Verantwortlichkeit bei allen anderen, nicht aufgeführten Tätigkeiten nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, wenn Arten und natürliche Lebensräume betroffen sind RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

14 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Zeitlicher Anwendungsbereich nach 13 USchadG Umweltschadensgesetz gilt nicht für - Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle vor dem verursacht wurden - die auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem geendet hat, keine Rückwirkung => Abgrenzungsprobleme Alt- und Neuschäden - Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

15 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Verantwortlicher nach 2 Nr. 3 und Nr. 4 USchadG - Verursacher (Verhaltensstörer), dessen Handlung eine berufliche Tätigkeit ist => keine Zustandsverantwortlichkeit - Verursachung: Kausalität, also unmittelbare Verursachung durch die Handlung (Zurechnung) => daher keine Verantwortlichkeit für Distanz- und Summationsschäden sowie bei höherer Gewalt ( 3 Abs. 3 und Abs. 4 USchadG) RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

16 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG - Beweislast trägt die Behörde Verursacher => für die Beweislast genügt, dass sich nach bisherigen polizeilichen Grundsätzen aus den objektiv vorliegenden Umständen gewichtige Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht => keine Kausalitätsvermutung analog Umwelthaftungsgesetz RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

17 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Konsequenzen - Verantwortlicher ist jeder, dem ein schädigendes Verhalten zugerechnet werden kann => Mitarbeiter, juristische Person, aber auch das Leitungsorgan (Geschäftsführer) selbst; auch nach einem Ausscheiden - bei mehreren Verursachern: Auswahlentscheidung der Behörde nach dem Effektivitätsgrundsatz (pflichtgemäßes Ermessen) RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

18 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG - Informations- - Vermeidungs- und - Sanierungspflichten => Pflichten gelten unmittelbar, das heißt auch ohne behördliche Anordnung RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

19 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Sanierungspflichten nach 6 USchadG - Schadensbegrenzungsmaßnahmen ( 2 Nr. 7 USchadG) - Schadenssanierungsmaßnahmen ( 2 Nr. 8 USchadG) => Umfang der Sanierung richtet sich nach dem jeweiligen Fachgesetz => Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten - Sanierungsmaßnahmen sind zu ermitteln und mit der Behörde abzustimmen ( 8 Abs. 1 USchadG) RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

20 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Sanierung von Schäden an Gewässern und geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen - Sanierungsumfang richtet sich nach den jeweiligen Fachgesetzen (hier: 19 BNatSchG und 90 WHG), die auf die Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinien zurückgreifen => das Schutzgut soll in seinen Ausgangszustand zurückversetzt werden (Naturalrestitution) RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

21 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Sanierung von Schäden an Gewässern und geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen - zu unterscheiden sind verschiedene Sanierungsstufen: primäre Sanierung, ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung => sog. primäre Sanierung: Wiederherstellung des status quo ante => ist dies nicht möglich: sog. ergänzende Sanierung mit Ausgleich an anderer Stelle => zudem sog. Ausgleichssanierung: Ausgleich des Verlustes an Funktionen, die vom Zeitpunkt des Schadenseintritts bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

22 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Sanierung von Schädigungen des Bodens richtet sich nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz - keine primäre, ergänzende oder ausgleichende Sanierung - nutzungsabhängiger Sanierungsumfang nach Maßgabe der einschlägigen Prüf- und Maßnahmenwerte nach BBodSchV - Sanierungsmaßnahme nach BBodSchG kann auch eine Sicherungsmaßnahme sein RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

23 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Grenzen der Kostentragung fakultative Ausnahmetatbestände (Art. 8 Abs. 4 UHRL): - rechtmäßiger Normalbetrieb = Schäden durch genehmigte Handlung und deren Folgen sind nicht erfasst (sog. permit defence ) - Entwicklungsrisiko = Schäden durch unerkannte Risiken trotz Beachtung des Standes der Technik sind nicht erfasst (sog. state of the art defense ), objektiver Maßstab RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

24 Umwelthaftungsrichtlinie und USchadG Rechte Dritter - bisher: Antrags- und Klagerechte nur bei subjektiver Rechtsverletzung nach 42 Abs. 2 VwGO - jetzt: Beteiligungs-, Antrags- und Klagerechte nach 8, Abs. 4, 10, 11 Abs. 2 USchadG für Betroffene und anerkannte Vereine nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz => keine subjektive Rechtsverletzung erforderlich - Anspruch gegen die Behörde auf Durchsetzung der Sanierungspflicht nach dem Umweltschadensgesetz => kein Anspruch gegen den Verursacher unmittelbar RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

25 Umweltstrafrecht und OWi Abgrenzung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Strafrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Die Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, 1 Abs. 1 OWiG RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

26 Umweltstrafrecht Straftaten gegen die Umwelt, z.b. aus dem StGB 324 Gewässerverunreinigung 324 a Bodenverunreinigung 325 Luftverunreinigung 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat 330 a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften 330 b Tätige Reue 330 c Einziehung 330 d Begriffsbestimmung RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

27 Normen des Umweltstrafrechts Umweltstrafrecht Strafgesetzbuch Nebenstrafrecht 29. Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt, d - 307: Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie - 309: Missbrauch ionisierender Strahlen - 310: Vorbereitung eines Explosionsoder Strahlungsverbrechens - 311: Freisetzen ionisierender Strahlen - 312: Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage - 314: Gemeingefährliche Vergiftung z.b TierschutzG - 27, 27a ChemG - 30 a i.v.m. 30 BNatSchG - 13 i.v.m. 7 StrVG - 39 PflSchG RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

28 Umweltstrafrecht Strafbare Handlung Strafbar ist nur das vorsätzliche Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht, 15 StGB. Vorsatz = Wissen + Wollen der Tatbestandsverwirklichung aktives Tun Unterlassen Versuch Fahrlässigkeit = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

29 Umweltstrafrecht Verletzungs- und Gefährdungsdelikte Verletzungsdelikte Gefährdungsdelikte konkrete Gefährdung abstrakte Gefährdung RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

30 Überblick über das Strafverfahren - Einleitung durch Strafanzeige/ Strafantrag 158 Abs. 1 StPO oder durch Amtliche Kenntnis ( 160, 163 StPO) Anfangsverdacht? - Ermittlungen durch StA, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht > wenn (-) Einstellung 170 StPO > wenn (+) ggf. Einstellung 153 ff. StPO oder Zwischenverfahren durch Gericht (wenn keine Einstellung) Eröffungsbeschluss - Hauptverfahren: > Freispruch, > Urteil oder > Einstellungsbeschluss nach 153 ff StPO RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

31 Rechtsfolgen einer Straftat für den Einzelnen oder das Unternehmen Rechtsfolgen für den Einzelnen (Grundsatz: Verantwortlichkeit von natürlichen Personen Zweispurigkeit des Rechtsfolgensystems Freiheitsstrafe Geldstrafe Maßregeln der Besserung und Sicherung: - z.b. Entziehung der Fahrerlaubnis, 69, 69 b - z.b. Berufsverbot, 70 EINTRAGUNG IN DAS BUNDESZENTRALREGISTER Tagessatzsystem: - schuldadäquat Anzahl der Tagessätze - persönliche wirtschaftliche Verhältnisse Höhe der Tagessätze RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

32 Rechtsfolgen für das Unternehmen - Gewinnabschöpfung durch Anordnung des Verfalls des erlangten Vermögensvorteils Der Verfall kann angeordnet werden, wenn der Täter durch seine nicht notwendig schuldhaft begangene rechtswidrige Tat sich oder einem Dritten (z.b. dem Unternehmen) einen Vermögensvorteil verschafft. Es gilt das BRUTTOPRINZIP: Abschöpfung des Vermögensvorteils ohne Abzug gewinnmindernder Kosten - Geldbuße gegen die juristische Person, 30 OWiG Die Geldbuße kann trotz der Regelung im OWiG auch im Strafverfahren festgesetzt werden. Eintragung in das Gewerbezentralregister RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

33 Haftung innerhalb des Unternehmens Eine gesetzliche Regelung, welche Person innerhalb eines Unternehmens strafrechtlich verantwortlich ist, existiert nicht. Es gelten nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze: Bei einer juristischen Person ist originär verantwortlich der gesetzliche Vertreter. Das Prinzip der Arbeitsteilung ist anerkannt, d.h. eine Delegation von Aufgaben ist möglich. RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

34 Haftung innerhalb des Unternehmens Delegation von Aufgaben Delegation Horizontale Delegation Geschäftsverteilung zwischen den originär Verantwortlichen (z.b. Geschäftsführer, Vorstand) Vertikale Delegation Delegation von Aufgaben an nachgeordnete Personen RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

35 Haftung innerhalb des Unternehmens Horizontale Delegation Voraussetzungen: Formale Anforderungen klare und eindeutige Ressortverteilung schriftliche Ressortverteilung Persönliche und fachliche Qualifikation des Verantwortlichen. ABER: Restverantwortung in Form von Überwachungs- und Informationspflichten! RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

36 Haftung innerhalb des Unternehmens Problem: Restverantwortung in Form von Überwachungs- und Informationspflichten Lederspray-Fall Ein Unternehmen produziert ein Lederspray, dass erhebliche Gesundheitsschäden hervorruft. Die Geschäftsführer hatten nach Eingang der Verbraucherbeschwerden firmeninterne Untersuchungen angeordnet, die jedoch ohne Ergebnis geblieben waren. In einer Krisensitzung wurde entschieden, Warnhinweise auf den Spraydosen anzubringen; ein Vertriebsstopp oder ein Rückruf wurde jedoch nicht beschlossen. Es erlitten noch mehrere Personen Gesundheitsschäden durch die Verwendung des Ledersprays. Der BGH hat trotz Ressortverteilung alle Geschäftsführer verurteilt! RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

37 Begründung des BGH: Strikte Aufgabentrennung entbindet die Verantwortlichen nicht, sich über den jeweilig anderen Geschäftsbereich unterrichtet zu halten. Erforderlichkeit eines betriebsinternen Informationssystems Bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Fehlentscheidungen des Nachbarressorts Recht und Pflicht der Intervention Haftung innerhalb des Unternehmens Pflicht zur Intervention Hinwirken auf Abstellen des Missstandes ggf. Mitverantwortlichkeit aller Verantwortlichen RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

38 Haftung innerhalb des Unternehmens Vertikale Delegation Aufgabendelegation ordnungsgemäße Delegation fehlerhafte Delegation - Auswahl der richtigen Mitarbeiter - An- und Einweisung der Mitarbeiter - Überwachung der Mitarbeiter Verletzung dieser Pflichten - keine Pflichtübertragung - Folge: Der Delegierende bleibt verantwortlich. RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

39 Haftung innerhalb des Unternehmens Abfallbeauftragter, 54, 55 KrW-/AbfG Immissionsschutzbeauftragter, 53, 54 BImSchG Gewässerschutzbeauftragter, 64, 65 WHG Beratungs- und Überwachungspflichten Strafrechliche Verantwortlichkeit Kein tauglicher Täter mangels eigener Entscheidungs- oder Anordnungsbefugnisse; wenn er diese innehat: Haftung als Unterlassungstäter möglich! Strafbarkeit als Teilnehmer wg. Beihilfe unter zwei Voraussetzungen: Verletzung der Beratungs- und Überwachungspflichten Pflichtverletzung ist kausal für den tatbestandlichen Erfolg RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

40 Ordnungswidrigkeiten im Umweltrecht Grundsätzlich jedes Gesetz/Verordnung zum Schutz der Umwelt enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände, z.b. - KrW-/AbfG: 61 KrW-/AbfG erfasst insgesamt 22 versch. Tatbestände - BImSchG: 62 (17 Tatbestände) WHG (20 Tatbestände) - 26 BBodSchG (4 Tatbestände) - 69 BNatSchG (37 Tatbestände) - 26 ChemG (24 Tatbestände) RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

41 Ordnungswidrigkeiten im Umweltrecht Verfahren vor der Verwaltungsbehörde > Vorverfahren (Ermittlungsverfahren): Aufklärung des Sachverhalts und Beweissicherung; Die Behörde ermittelt von Amts wegen: keine Verpflichtung, aktiv zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen; Ausnahme: Angaben zur Person ( 111 Abs. 1 OWiG) - Akteneinsicht: durch den Betroffenen nur eingeschränkt; Verteidiger hat uneingeschränkte Akteneinsicht ( 46 Abs. 1 OWiG, i.v.m. 147 StPO) - Anhörung = Gelegenheit sich zu dem Tatvorwurf zu äußern, spätestens vor Abschluss der Ermittlungen > (entweder Einstellung oder Verwarnung oder) Erlass eines Bußgeldbescheides; dagegen: Einspruch: 2 Wochen ab Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift, keine Begründung erforderlich RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

42 Privates Umwelthaftungsrecht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 1004, 862 BGB, 906 BGB, 14 S. 1 BImSchG Ersatzansprüche = Umwelthaftung i.e.s. Duldung Ausgleichs- und Aufopferung sansrüche 906 Abs. 2 S 2 BGB, 14 S. 2 BImSchG Gefährdungshaftung 1, 3 UmweltHG, 89 WHG, 32 ff. GenTG, 25 AtomG, 1 ff. ProdHaftG, 1,2 HaftpflG, 7 StVG, 33 LuftVG Unrechts-/ Verschuldenshaftung , Art. 34 GG RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Friedrichstraße Berlin Telefon 030 / Telefax 030 / RA Kopp-Assenmacher IHK Potsdam Forum Umweltrecht 27. April

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