Reiner Hüper Rendsburg, den Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel. Strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen im Abfallrecht

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1 Reiner Hüper Rendsburg, den Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel Strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen im Abfallrecht Bevor ich mit dem eigentlichen Thema, mit welchen Maßnahmen der Betroffene bei Nichtbeachtung von Umweltvergehen zu rechnen hat, beginne, möchte ich zum Verständnis, wie das deutsche Umweltstrafrecht in der Praxis angewandt wird, das von dem Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden an die Hand gegebene Instrumentarium kurz vorstellen: Im Januar 1980 gestaltete der Gesetzgeber das Umweltstrafrecht neu. Bis zu diesem Zeitpunkt enthielt das Strafgesetzbuch keine nennenswerten umweltschutzrechtlichen Bestimmungen. Hielt man bis zu diesem Zeitpunkt einen strafrechtlichen Schutz für geboten, erfolgte eine Regelung in den betroffenen Gesetzen, indem man eine strafrechtliche Bestimmung einfügte. Zur Umschreibung des Unrechtgehaltes konnte im einzelnen auf die gesetzlichen Vorschriften dieser Spezialgesetze zurückgegriffen werden. Die Neugestaltung des Umweltstrafrechtes erfolgte, indem der Gesetzgeber aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zahlreiche Umweltstrafbestimmungen ausgliederte, erweiterte, harmonisierte und in das Strafgesetzbuch einfügte ( Strafgesetzbuch). Hiervon erhoffte sich der Gesetzgeber neben der Vereinheitlichung und Präzisierung dieser Materie eine erhöhte Bewusstseinsbildung, was den sozial-schädlichen Charakter derartiger Verstöße anbetrifft. Bei den in das Strafgesetzbuch aufgenommenen Bestimmungen - harmonisiert durch das 31. Strafrechtsänderungs-Gesetz (2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom ) - handelt es sich um folgende Straftatbestände, deren vorsätzliche und fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist: Verunreinigung eines Gewässers Bodenverunreinigung Luftverunreinigung und Lärm unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen unerlaubtes Betreiben von Anlagen unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete besonders schwere Fälle der ( 324 StGB) ( 324 a StGB) ( 325, 325 a StGB) ( 326 StGB) ( 327 StGB) ( 328 StGB) ( 329 StGB) 1

2 Umweltstraftat schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften ( 330 StGB) ( 330 a StGB) Daneben sind in verschiedenen Verwaltungsvorschriften strafbewehrte Tatbestände verblieben. Hierbei handelt es sich unter anderem um folgende Straftatengruppen: Vergehen nach dem Chemikaliengesetz, dem Natur-, Tierschutz-, Bundesjagd- und Pflanzenschutzgesetz und dem Lebensmittel-, Arzneimittelrecht. Der in das Strafgesetzbuch eingefügte Kernbereich des Umweltstrafrechts ist eng mit den Verwaltungsvorschriften verknüpft. Durch die verwaltungsrechtliche Ausgestaltung des Umweltstrafrechts ist die Verfolgbarkeit von Eingriffen, die die Umwelt belasten, untrennbar mit dem Handeln der Verwaltungsbehörden verbunden. Die Strafnormen sind unterschiedlich ausgestaltet. Zu unterscheiden ist zwischen erfolgsqualifizierten Delikten und Normen, die die Verletzung von Betreiberpflichten sanktionieren, also Verwaltungsungehorsam unter Strafe stellen. Zum Letzteren zählt das unerlaubte Betreiben von Anlagen gemäß 327 Strafgesetzbuch. Danach wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt ( 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafandrohung bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Die Gewässerverunreinigung ist hingegen als erfolgsqualifiziertes Delikt ausgestaltet. Bestraft wird, wer ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Der Umgang mit gefährlichen Abfällen gem. 326 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. So wird wegen 326 StGB bestraft, wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tieren übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, 2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, 2

3 3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder 4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, a. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen, oder sonst nachhaltig zu verändern, oder b. einen Bestand von Tieren oder Menschen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt. Voraussetzung für 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist die konkrete Eignung der abgelagerten, gelagerten, oder sonst behandelten bzw. beseitigen Abfälle zur nachhaltigen Beeinträchtigung der in der Vorschrift aufgeführten Schutzgüter. Der strafrechtliche Abfallbegriff erfasst hier nicht nur überwachungsbedürftige Abfälle. Auch die unbefugte Entsorgung von Hausmüll kann diesen Straftatbestand erfüllen. Nach 326 Abs. 2 StGB macht sich auch derjenige strafbar, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus den, oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Voraussetzung ist bei diesen Delikten, dass der Täter unbefugt handelt, das heißt, handeln, ohne gerechtfertigt zu sein. Rechtfertigen kann zum Beispiel eine verwaltungsrechtliche Erlaubnis. Entspricht das Handeln nicht den verwaltungsrechtlichen Vorgaben, wäre diese untersagt und der tatbestandsmäßige Erfolg einer strafbaren Handlung wäre gegeben. Entspricht das Handeln den verwaltungsrechtlichen Vorgaben, liegt hingegen ein befugter Eingriff in die Umwelt vor, die nicht unter die Strafnorm fällt. Die zwischen Umwelt, Verwaltungsrecht und Umweltstrafrecht bestehende Verknüpfung lässt sich wie folgt darstellen: Was verwaltungsrechtlich erlaubt ist, kann strafrechtlich nicht geahndet werden. Das heißt mit anderen Worten: Unter welchen Bedingungen die Umwelt beeinträchtigt werden darf, regeln die Umweltverwaltungsgesetze, die die jeweiligen Standards festlegen. Dieser Bereich des Erlaubten wird wiederum durch Verordnungen oder Verwaltungsrichtlinien eingeengt. Zur Regelung der Einzelfälle räumen die Vorschriften den Verwaltungsbehörden Ermessensspielräume ein. Der Schutz der Umwelt ist somit in erster Linie den Verwaltungsbehörden anvertraut. Das Strafrecht hingegen ist nur ein Teil des Instrumentariums des Umweltstrafrechtes. Bei der Umsetzung des Umweltstrafrechts sind die Strafverfolgungsbehörden auf die Mithilfe der Verwaltungsbehörden angewiesen. Die Strafverfolgungsbehörden haben keine Kontrollmöglichkeiten und -pflichten. Diese obliegen allein den 3

4 Verwaltungsbehörden. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen nur dann einschreiten, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Für eine wirksame Verfolgung strafbewehrter Verstöße gegen Umweltstrafbestimmungen ist daher eine enge Zusammenarbeit zwischen Umwelt-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden erforderlich. Daher regelt ein gemeinsamer Erlass der schleswig-holsteinischen Landesregierung aus dem Jahre 1988, dass eine Verwaltungsbehörde die Strafverfolgungsbehörde zu unterrichten hat, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und wegen der Bedeutung oder aus anderen Gründen eine Verfolgung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dieses ist nach dem Erlass insbesondere dann der Fall, wenn eine Straftat offen-kundig aus Gründen der Kostenersparnis begangen worden ist oder aber der Tatverdächtigte wiederholt umweltrelevante behördliche Anweisungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. Eine Mitteilungspflicht dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles einer Umweltstraftat gem. 330 StGB vorliegen. Insbesondere soll hier auf 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB hingewiesen werden. Ein schwerer Fall liegt danach vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt. In diesen Fällen reicht der Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Mit welchen Maßnahmen hat der Betroffene bei Nichtbeachtung von Umweltvergehen zu rechnen? Zu unterscheiden ist zunächst das Ermittlungsverfahren von dem Strafverfahren. Zum Ermittlungsverfahren: Nach 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen. Der Polizei obliegt der erste Zugriff nach 163 StPO. Danach haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten ( 163 Abs. 1 StPO). Zur Aufklärung des Sachverhaltes bedienen sich die Strafverfolgungsbehörden strafprozessualer Maßnahmen, namentlich - Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, - Anhörungen von Sachverständigen, Vergabe von Gutachtenaufträgen - Durchsuchungen ( 102 f. StPO) Die Durchsuchungen erfolgen grundsätzlich aufgrund gerichtlicher Anordnungen. Nur bei Gefahr im Verzuge ordnen diese die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft an. Im Rahmen der Durchsuchungen ist mit Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von Beweismitteln, Ortsbesichtigung, zu rechnen. Als besonders einschneidende strafprozessuale Maßnahme kann unter Umständen auch die Untersuchungshaft nach 112 StPO in Betracht kommen, z.b. bei 4

5 Vorliegen einer Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr. Voraussetzung ist jedoch, dass die Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit könnten insbesondere bei Vorliegen einer schweren Umweltstraftat gemäß 330 a StGB gegeben sein. Neben einer Bestrafung kommt jedoch auch die Gewinnabschöpfung in Betracht. So ist 73 StGB zwingend vorgeschrieben, dass der Verfall anzuordnen ist, wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist und der Täter oder der Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat ( 73 Abs. 1 StGB). Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dieser etwas erlangt, so sind diese Vorschriften ebenfalls anzuwenden ( 73 Abs. 3 StGB). Diese Voraussetzungen sind beispielsweise gegeben, wenn ein Geschäftsführer für eine GmbH gehandelt hat. Gewinnabschöpfung kann bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen. In diesen Fällen erwirkt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht einen Arrest. In diesem Zusammenhang soll auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Ss 52/99-36/99 I - hingewiesen werden. Der Geschäftsführer eines Abfallunternehmens hatte Abfälle im Sinne des 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf eine nicht dafür zugelassene Anlage beseitigt. Das Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte nicht nur die Verurteilung zu Freiheitsstrafe, sondern bestätigte auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die hierdurch ersparten Aufwendungen - im konkreten Fall ,-- DM - dem Verfall unterliegen. Wie erledigt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren? Folgende Erledigungsarten kommen in Betracht: Einstellung gem. 170 II StPO mangels Beweises oder mangels Vorliegens einer Straftat. Sind die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit gegeben, gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. 43 Ordnungswidrigkeitengesetz an die zuständige Verwaltungsbehörde ab. Einstellung gem. 153 StPO wegen Geringfügigkeit. Hiernach kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Einstellung gem. 153 a StPO. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Voraussetzung ist jedoch hier auch die Zustimmung des Betroffenen. Erledigung durch Erhebung der öffentlichen Klage: 5

6 - durch Strafbefehl ( 407 StPO f.) - durch Anklageerhebung. Grundsätzlich wird die Anklage vom Amtsgericht, Strafrichter, erhoben. Ist Freiheitsstrafe von über 2 Jahren zu erwarten, erfolgt die Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht -. In Fällen von besonderer Bedeutung oder wenn Freiheitsstrafe von über 4 Jahren zu erwarten ist, ist Anklage vor dem Landgericht - große Strafkammer - zu erheben. Anzumerken hierbei ist, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzungen eines Verfalls gem. 73 StGB vorliegen und sich dieser gegen einen Dritten richtet, die Anordnung einer Verfahrensbeteiligung des Dritten zu erfolgen hat ( 430 f. StPO in Verbindung mit 73 StGB). Die Beteiligung einer juristischen Person kommt darüber hinaus jedoch auch nach den 444 StPO i.v.m. mit 30 Ordnungswidrigkeitengesetz in Betracht, z.b. dann, wenn ein Geschäftsführer betriebsbezogene Pflichten verletzt. Gegen die GmbH kann in diesen Fällen ein Bußgeld verhängt werden. Die Nebenbeteiligung wird grundsätzlich mit Erhebung der öffentlichen Anklage beantragt. Nach Eingang der Akten entscheidet das Gericht über die Zulassung der Anklage. Lässt das Gericht die Anklage zu, kommt es grundsätzlich zu einer Hauptverhandlung. Folgende Entscheidungen kommen hierbei in Betracht: - Freispruch - Einstellung gem. 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld - Einstellung gem. 153 a Abs. 2 StPO (siehe oben) - Geldstrafe - Freiheitsstrafe. Nunmehr möchte ich kurz vorstellen, welche und wie viele Umweltdelikte in Schleswig-Holstein anfallen. Nach der polizeilichen Kriminalstatistik registrierte die Polizei in der Bundesrepublik für das Jahr 2002 insgesamt Umweltstraftaten aus dem Kernbereich, also Delikte, die im Strafgesetzbuch geregelt sind. Im Jahre 2001 waren es Taten. Von den im Jahre 2002 registrierten Fällen entfielen auf Schleswig-Holstein Hinsichtlich einer Verteilung nach Häufigkeitszahlen in den einzelnen Bundesländern, kam das Bundeskriminalamt aufgrund der polizeilich registrierten Fälle für das Jahr 2002 zu folgendem Ergebnis: Die Häufigkeitszahlen liegen in Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Berlin und Sachsen-Anhalt am Höchsten. So kommen in Schleswig-Holstein auf Einwohner 101 Fälle, in Rheinland-Pfalz 86 Fälle, in Berlin 77 Fälle und in Sachsen- 6

7 Anhalt 76 Fälle. Bayern ist danach am wenigsten betroffen mit 11 Fällen auf Einwohner. Auf die registrierten Straftaten in Schleswig-Holstein entfielen: 76,12 % unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen 18,25 % Gewässerverunreinigung 11,41 % Bodenverunreinigung 1,69 % radioaktive / gefährliche Stoffe 0,63 % Betreiben von Anlagen 0,74 % Lärm / Luft 0,14 % Sonstige Auch in den vorangegangenen Jahren war die Deliktsverteilung annähernd gleich. Die typischen Delikte des unerlaubten Umganges mit gefährlichen Abfällen waren: - Ablagern und Verbrennen von Abfällen - Lagern und Ausschlachten von Schrottfahrzeugen - Ablagern von Bauschutt, Haus- und Sperrmüll - Ablassen und Austritt von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ohne Gewässerbeeinträchtigung und - Austritt von betrieblichen chemischen Abwassern Die staatsanwaltschaftliche Erledigungspraxis im Umweltbereich stellt sich anhand einer umfassenden Auswertung im Jahre die auch in den nachfolgenden Jahren annähernd gleich blieb- wie folgt dar: 32,8 % Einstellung mangels Beweises 16,6 % Einstellung der Straftat und Abgabe an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit 11,6 % Einstellung wegen geringer Schuld 16,1 % Erteilung einer Auflage seitens der Staatsanwaltschaft zur Zahlung eines Geldbetrages 22,9 % Erhebung der öffentlichen Klage Die Erledigungspraxis der Gerichte ist wie folgt: In circa 30 % der angeklagten Fälle verhängten die Gerichte eine Geldstrafe, 1,5 % endeten mit einer Freiheitsstrafe. 47 % der Fälle schlossen mit einer Einstellung gemäß 153 a StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, nachdem der Angeklagte sich bereit erklärt hatte, einen von dem Gericht auferlegten Betrag zu zahlen. Ca. 5,6 % enden mit einer Einstellung wegen geringen Verschuldens. In den übrigen Fällen sprachen die Gerichte frei. 7

8 In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: Täter, die bewusst, insbesondere um Kosten zu sparen, Umweltvergehen begehen, müssen mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnen. So verurteilte das Amtsgericht Kiel den Geschäftsführer einer Firma, der über Jahre anfallende Fixier- und Entwicklungsflüssigkeiten in die Kanalisation der Stadt Kiel einleitete, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die es jedoch zur Bewährung aussetzte. Die Fixier- und Entwicklungsflüssigkeiten enthielten u.a. Essig, Schwefelsäure, Sulfit, Ammonium sowie Silber und hätten über eine zugelassene Entsorgungsfirma entsorgt werden müssen. Die ersparten Kosten, die bei einer ordnungsgemäßen Entsorgung angefallen wären, erklärte das Gericht für verfallen, mit anderen Worten, diesen Geldbetrag sprach das Gericht dem Staat zu. Darüber hinaus setzte das Gericht gegen den Geschäftsführer eine hohe Bewährungsauflage fest. 8

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