Zusammenfassung des Vortrags von Herrn Jan Haubold anlässlich unserer Veranstaltung am
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- Dirk Biermann
- vor 6 Jahren
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1 Generalvollmacht Eine Generalvollmacht räumt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Rechte ein, die alle Bereich des Lebens umfassen können. Da sie von einem Notar beurkundet werden muss, ist meist eine anwaltliche Beratung sinnvoll und kann ganz individuell gestaltet werden. Um das Thema Bestattung und Erbe mit einzuschließen, muss sie über den Tod hinaus gültig sein. Sie bedarf keiner bestimmten Schriftform und kann ggf. auch selbst verfasst werden. Im Internet gibt es Vorlagen, die angepasst werden können. Man kann sich auch gegenseitig bevollmächtigen, dann fällt nur eine Notargebühr an, die sich nach dem Wert der Vollmacht richtet. tax.de/ir_zfg_pv.htm Zusammenfassung des Vortrags von Herrn Jan Haubold anlässlich unserer Veranstaltung am Vorsorge für den Notfall: Patientenverfügung, General- und Vorsorgevollmacht I. Überblick Die Patientenverfügung ist eine medizinisch-rechtliche Vorsorge für den Notfall und regelt Behandlungswünsche für den Fall, dass der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann. Wenn der Patient selbst nicht mehr handeln und selbst einfachste Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst abschließen kann, braucht er eine Person, die durch eine Generalvollmacht für ihn handelt. Die Patientenverfügung kann privatschriftlich verfasst werden, sollte aber unbedingt mit einem Arzt des Vertrauens besprochen werden. Hierzu muss man nicht zum Notar gehen. Die Generalvollmacht dagegen kann nur dann mit voller Wirkung
2 genutzt werden, wenn sie notariell beurkundet oder zumindest beglaubigt wird. Hier ist eine Beratung durch den Notar dringendst zu empfehlen. II. Patientenverfügung Die Patientenverfügung enthält konkrete Handlungsanweisungen, welche medizinischen Behandlungen im Notfall unternommen oder unterlassen werden sollen. Dies ist insbesondere wichtig vor einer dringend bevorstehenden Operation, wenn der Patient selbst nicht mehr einwilligen kann. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass nahe Angehörige für den Patienten die vom Krankenhausarzt verlangten Einwilligungen im Namen des Patienten abgeben dürfen. Hier wird in den erforderlichen Fällen die Einwilligung ggf. von einer fremden Person, nämlich dem vom Betreuungsgericht zu bestellenden Betreuer, eingeholt. Die Angehörigen werden befragt, aber sie entscheiden in diesen Fällen dann nicht. Durch eine Patientenverfügung kann beispielsweise bestimmt werden, einen qualvollen Sterbeprozess nicht durch medizinische Maßnahmen unnötig zu verlängern. Dadurch wird auch den Angehörigen eine schwere Last abgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn einer der Angehörigen zum Betreuer bestellt wird, was auch möglich ist. Die Patientenverfügung richtet sich an den Arzt. Sie ist schriftlich zu verfassen und mit Ort und Datum zu unterschreiben. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift kann sinnvoll sein. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung jährlich neu mit Datum zu unterschreiben, damit bei älteren Patientenverfügungen keine Zweifel aufkommen, dass der Patient seinen Willen nicht zwischenzeitlich geändert hat.
3 Vom vortragenden Notar empfohlene Muster einer Patientenverfügung sind zu finden unter und unter den Seiten Eine weitere ausführliche Vorlage findet man auf den Seiten des Bundesjustizministeriums (Service/Publikationen). III. Generalvollmacht Wer im Koma liegt oder auf andere Weise seinen Willen nicht mehr klar äußern kann, kann keine Verträge und anderen Rechtsgeschäfte mehr abschließen. Ein solcher Fall liegt auch bei Geschäftsunfähigkeit im Fall eingetretener Demenz vor. Selbst einfache Geschäfte wie eine Geldüberweisung oder die Kündigung eines Telefonvertrages kann der Betroffene dann nicht mehr selbst vornehmen. Mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte für den Betroffenen handeln. Ein großer Vorteil einer Generalvollmacht liegt darin, dass im Notfall vermieden werden kann, dass ein Fremder durch das Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer bestellt wird. Die Generalvollmacht sollte so verfasst werden, dass sie über den Tod hinaus wirkt. Für den überlebenden Ehegatten ist dies von Vorteil hinsichtlich des Zugriffs auf Bankkonten, die Vertretung vor Behörden, die Kündigung von Verträgen und die Einholung von Auskünften, die sonst nur von dem Betroffenen gegeben werden dürften. Im Todesfall gilt die Generalvollmacht auch, bevor ein Erbschein vorliegt. Es kann manchmal mehrere Monate dauern, bis ein Erbschein ausgestellt wird. Bis dahin bleiben beispielsweise die Bankkonten des Verstorbenen eingefroren. Die Generalvollmacht berechtigt zur Wahrnehmung steuerlicher Belange, also zur Unterschrift bei Steuererklärungen des Betroffenen, zur Teilnahme und Abstimmung
4 bei Gesellschafterversammlungen, zur Antragstellung bei Behörden und Ämtern und zum Abschluss von Verträgen aller Art bzw. deren Kündigung. Bei Verträgen, die notariell beurkundet werden müssen, muss auch die Generalvollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein, damit sie auch für diese Punkte wirkt. Dies gilt insbesondere für die Übertragung von Grundbesitz und von Anteilen an GmbH s. Man kann nur einen oder mehrere Personen bevollmächtigen. Man kann bestimmen, dass nur 2 Personen gemeinsam die Vollmacht ausüben können oder dass jede einzelne bevollmächtigte Person allein handeln kann. Es sollte auch die Möglichkeit der Erteilung von Untervollmachten eingeräumt werden. So können z. B. der Ehegatte und die Kinder oder andere familiäre Angehörige bevollmächtigt werden. Wird der Ehegatte bevollmächtigt, so kann die Vollmacht auch in Angelegenheiten des Alltags hilfreich sein, wie z.b. beim Abholden von Postsendungen für den Ehegatten bei der Post oder bei einer Kündigung eines Vertrages des Ehegatten, wenn dieser verhindert ist und Fristen eingehalten werden müssen. Die notarielle Generalvollmacht ist eine Urkunde, die nur vom Original ausgefertigt wird. Kopien dieser Urkunde sind nicht wirksam. Es muss immer das Original (notarielle Ausfertigung) vorgelegt werden. So kann der Betroffene sich die Originalausfertigungen des Notars zusenden lassen und zuhause in seinen Schrank legen. Wenn der Notfall eintritt, haben die Angehörigen Zugang zu der Vollmacht und können von ihr Gebrauch machen. So wird dem Betroffenen die Sorge genommen, dass die Vollmacht ohne Notfall missbraucht wird. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Da die Vollmacht den Betreuer ersetzt, müssen bestimmte gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden, worüber der Notar ausführlich berät. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Notar Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers trifft. Die Vollmacht kann im
5 zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Im Notfall kann auf diese Auskunft zurückgegriffen werden. Die Kosten für eine notarielle Generalvollmacht richten sich nach der Gebührenordnung der Notare. Hierbei kommt es auf das Vermögen des Vollmachtgebers an. Dies ist der Gegenstandswert. Anhand des Gegenstandswerts ermittelt sich aus einer Tabelle der Gebührenordnung die Notargebühr. Die Tabelle endet nach oben hin bei einem Vermögen von Die Notargebühr beträgt dann rund In der Regel kostet eine solche Vollmacht zwischen und Das ist weit weniger, als wenn im Notfall ein Gericht einen rechtlichen Betreuer bestellt. Wenn dieser 1 Jahr lang tätig ist, können hier Gebühren von bis zu im Erstjahr anfallen. Wer eine Generalvollmacht erteilt hat, die die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ersetzt, muss für sich entscheiden, ob er eine Patientenverfügung braucht. Mit der Generalvollmacht gibt er sich in die Hände seiner Vertrauensperson und überlässt dieser die Entscheidung, wie mit ihm im Notfall auch medizinisch zu verfahren ist. Wer dieses Vertrauen nicht hat, es selbst regeln möchte oder wer seiner Vertrauensperson diese Last der Entscheidung ersparen möchte, der verfasst zusätzlich noch eine Patientenverfügung.
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