Einführung zum rechtlichen Verhältnis Schweiz EU
|
|
- Joseph Auttenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einführung zum rechtlichen Verhältnis Schweiz EU Prof. Dr. Christa Tobler, LL.M. Europainstitute der Universitäten Basel (Schweiz) und Leiden (Niederlande) Tagung Bilateraler Weg: was nun? Die Schweiz, die EU und die Diskussion über die Reform des bilateralen Rechts 12. Juni 2013, Europainstitut der Universität Basel Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M. Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands)
2 Aufbau des Vortrags Auftakt: Die Schweiz und die EU Die bilateralen Verträge im Überblick Zum Inhalt des bilateralen Rechts, insbesondere der sog. Marktzugangsabkommen Zu System und Funktionsweise des bilateralen Rechts Überleitung zum zweiten Teil über die Reform des bilateralen Rechts Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 2
3 Auftakt: Die Schweiz und die EU Die älteste Karte der Schweiz (1479): Aus der von Albrecht von Bonstetten, Dekan des Klosters Einsiedeln, verfassten Beschreibung der Schweiz Superioris germaniae Confoederationis descriptio Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 3
4 Zwei ungleiche Akteurinnen Die Schweiz: Ein europäischer Kleinstaat, umgeben von der EU bzw. dem EWR Die Europäische Union: Eine komplexe internationale Organisation mit z.z. 27 und bald 28 Mitgliedstaaten, zugleich Teil des EWR Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 4
5 Doch zurück zum Anfang 1950er Jahre 6 europäische Staaten gründen 3 Europäische Gemeinschaften: EGKS (Montanunion), Euratom und EWG (= Grundlage für die spätere EU). Ohne die Schweiz; sie ist Mitbegründerin der EFTA. Dr. F. Sonderegger im Dezember 1957: Die Schweiz kann dem Gemeinsamen Markt aus innen- und aussenpolitischen Gründen sowie aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht beitreten. Das heisst aber nicht, dass sie der europäischen Integration unfreundlich gesinnt wäre. Sie hat beispielsweise mit der [ ] Montanunion ein Konsultativabkommen abgeschlossen und ihr sogar Kredite gewährt. = Anfang des bilateralen Vertragswerks. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 5
6 Das bilaterale Recht heute Ein umfangreiches System Wie bereits erwähnt: Erstes Abkommen 1956 mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion ). Dann Entwicklung in bisher drei Etappen. Zu beachten: Heute ersetzt die EU die frühere EGKS und die E(W)G, nicht aber Euratom. Siehe Tafel 8 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 6
7 EU, EWR, EFTA und bilaterales Recht Vier sehr unterschiedliche rechtliche Räume Unterschiedliche und unterschiedlich grosse Staatengruppen. Unterschiedliche Integrationsstufen: Regelungsmaterie und Inhalt der Regelung. Supranationaler vs. intergouvernementaler Charakter. Siehe Tafel 3 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 7
8 Inhalt des bilateralen Rechts (1) Unterschiedlicher Inhalt Verwaltungsabkommen: Z.B. das kürzlich unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden der Parteien. Marktzugangsabkommen (dazu sogleich mehr). Abkommen zu anderen, inhaltlichen Themen: Z.B. das Forschungsabkommen (wird regelmässig erneuert). Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 8
9 Inhalt des bilateralen Rechts (2) Grundsätzlich: Was ist ein Marktzugangsabkommen? Hintergrund: Der Gemeinsame Markt/Binnenmarkt als hohe wirtschaftliche Integrationsstufe umfasst den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (ergänzt durch Wettbewerbsrecht). Marktzugangsabkommen enthalten Regeln dazu, wie diese Faktoren im wirtschaftlichen Kontext Grenzen zwischen Ländern überschreiten können. Z.B.: Zugang von Arbeitskräften aus Land A zum Arbeitsmarkt im Land B. Siehe Tafel 4 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 9
10 Inhalt des bilateralen Rechts (3) Marktzugang im bilateralen Recht Einige besonders wichtige bilaterale Abkommen betreffen den Marktzugang. (Allenfalls im zweiten Teil zu diskutieren: Welche genau aus der Liste von Tafel 8? Ist umstritten.) Im Vergleich zur EU und zum EWR fehlt die Kapitalverkehrsfreiheit. sind die anderen Freiheiten (Waren, Personen, Dienstleistungen) nur teilweise erfasst. Siehe Tafel 26 f. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 10
11 Inhalt des bilateralen Rechts (4) Bilaterale Abkommen: enger als EU- (und EWR-) Recht Die Abkommen orientieren sich stark am EU-Recht, gehen aber weniger weit. Einige Aspekte (Übersicht, Näheres sogleich): Engere Regelungsmaterie. Älteres (Sekundär-)Recht. Engere Definitionen von wichtigen Begriffen. Vgl. Auch das grundsätzliche caveat des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Wesen des bilateralen Wirtschaftsrechts. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 11
12 Inhalt des bilateralen Rechts (5) Engere Regelungsmaterie Z.B. Niederlassungsfreiheit für Unternehmen: Zwar erfasst für bestimmte Sektoren: Versicherungsabkommen, Luftverkehrsabkommen; siehe Tafel 57 f. Aber nicht im allgemeineren Rahmen des Freizügigkeitsabkommens: hier ausdrücklich nur für natürliche Personen; siehe Tafel 41. Z.B. Dienstleistungsfreiheit: Zwar erfasst für bestimmte Sektoren: Luftverkehrsabkommen, Landverkehrsabkommen; siehe Tafeln 58 f. und 60 f. Aber im allgemeinen Rahmen des Freizügigkeitsabkommens nur begrenzt: 90 Tage, personengebunden, Regelungen über Finanzdienstleistungen nur z.t.; siehe Tafel 42. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 12
13 Inhalt des bilateralen Rechts (6) Älteres (Sekundär-)Recht Viele bilaterale Abkommen verweisen auf Verordnungen und Richtlinien der EU (Teil des sog. Sekundärrechts). Hierdurch werden diese in den sog. bilateralen Acquis aufgenommen; sie werden also zu bilateralem und damit auch zu schweizerischem Recht. Z.B. Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen): Verweist auf etliche Richtlinien und Verordnungen der EU. Aber: ein Teil davon ist in EU und EWR nicht mehr gültig. Insbes. keine Übernahme der sog. Unionsbürgerrichtlinie, Richtlinie 2004/38; siehe Tafel 33. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 13
14 Inhalt des bilateralen Rechts (7) Engere Definitionen Manchmal bedeuten die gleichen Begriffe im EU-Recht und im bilateralen Recht nicht dasselbe. Z.B. das Verbot von mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen im Warenverkehr: Weite Auslegung im EU-Recht durch die Rechtsprechung des EuGH: sog. Cassis de Dijon-Prinzip. Laut Bundesgericht nicht übertragbar auf die entsprechende Bestimmung des Freihandelsabkommens; siehe Tafel 28. [Deshalb einseitige Einführung durch die Schweiz im Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse; siehe Tafel 30 f.]. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 14
15 Inhalt des bilateralen Rechts (8) Grundsätzliches caveat des EuGH Der EuGH betont regelmässig, dass das bilaterale Recht inhaltlich nicht dem EU-/EWR-Binnenmarktrecht entspricht. Letztmals im März 2013 im Fluglärm-Entscheid (Rs. C-547/10 Schweiz gegen Kommission): Zurückweisung des EWR-Abkommens durch die Schweiz, mit der diese das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, abgelehnt und es vorgezogen hat, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der [EU] abzuschließen. Daher ist die Schweiz nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen. Hat Folgen für die Auslegung (kein automatischer Parallelismus). Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 15
16 Inhalt des bilateralen Rechts (9) Befund Das EU-Recht gewährt umfassenden Marktzugang für Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Auch das EWR-Recht umfasst grundsätzlich alle vier Freiheiten, und zwar in gleich umfassender Weise (parallele Regelungen, homogene Auslegung). Im Vergleich gewährt das bilaterale Recht nur einen selektiven Marktzugang (deshalb z.t. Klagen von Unternehmen und Branchen; vgl. Vorschlag der Banken). Verbindung mit der Systemfrage: Laut EU keine neuen Marktzugangsabkommen ohne ein neues System für diesen Bereich des bilateralen Rechts. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 16
17 System des bilateralen Rechts Ausgangspunkt: kein einheitliches System Zahlreiche Abkommen mit unterschiedlichen Systemregelungen, insbes. bezüglich: Änderungen/Weiterentwicklung der Abkommen (z.b. zur Anpassung an neueres EU-Recht). Auslegung der Bestimmungen der Abkommen. Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Anwendung der Abkommen. Im Folgenden: Kurzer Überblick, als Hintergrund und Ausgangspunkt für die Diskussion im zweiten Teil der Tagung. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 17
18 Änderung der Abkommen Weiterentwicklung des bilateralen Acquis Wichtiger Ausgangspunkt: Insbes. die bilateralen Marktzugangsabkommen orientieren sich inhaltlich am EU-Recht. Was aber, wenn sich das einschlägige EU-Recht später weiter entwickelt? Bekannte Stichworte: Grundsätzlich statisches vs. dynamisches System, wichtige Rolle der Gemischten Ausschüsse. Siehe Tafel 15 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 18
19 Auslegung der Abkommen (1) Wer entscheidet in konkreten Anwendungsfällen über die Auslegung der Abkommen? In fast allen Abkommen: Zwei-Säulen-System, d.h. Zuständigkeit der jeweiligen Behörden und Gerichte der beiden Seiten. Ausnahmsweise: Delegation an die EU-Institutionen (Luftverkehrsabkommen für bestimmte Themen; z.b. Fluglärmstreit mit Deutschland). Siehe Tafel 18 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 19
20 Auslegung der Abkommen (2) Wie soll ausgelegt werden? Grundsätzlich gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der Wiener Vertragsrechtskonvention. Z.T. allgemeine Hinweise in den Abkommen selbst. Z.T. spezielle Auslegungsregeln in den Abkommen, mit wichtigem Homogenitätselement (Orientierung an der Rechtsprechung des EuGH zum EU-Recht). Siehe Tafel 16 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 20
21 Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien Mechanismen zur Streitbeilegung Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung der Abkommen: Zentrale Rolle der Gemischten Ausschüsse. Problem: Kann dort stecken bleiben, ohne dass es zu einer rechtlichen Lösung kommt. Zwei Beispiele: Unternehmenssteuerstreit, Ventilklausel. Siehe Tafel 19 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 21
22 Haltung der EU Kritik und Wunsch Die EU findet das heutige System schwerfällig und z.t. unbefriedigend. Sie wünscht mit Blick auf die Marktzugangsabkommen einen Systemwechsel und nennt dazu bestimmte Elemente (welche letztlich dem EWR-System entlehnt sind). Ohne einen solchen Systemwechsel keine neuen Marktzugangsabkommen. Siehe Tafel 21 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 22
23 Diskussion zur Systemfrage Ungefährer Ablauf Wirtschaftlicher Hintergrund und Kontext. Bisher erfolgte Schritte in der Diskussion um die Systemfragen. Die Denkmodelle im Arbeitspapier Rossier/O Sullivan (laut Medienberichten), insbes. im Vergleich mit EU- und EWR-Recht. Die Handlungsoptionen der Schweiz. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 23
24 Zum Schluss Thank You for Your Attention! Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands)
25 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: oder Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 25
Die Stillhalteklausel im Freizügigkeitsabkommen Eine Miniatur zur Auslegung des bilateralen Rechts
Die Stillhalteklausel im Freizügigkeitsabkommen Eine Miniatur zur Auslegung des bilateralen Rechts Prof. Dr. Christa Tobler, LL.M. Europa Institute der Universitäten Basel und Leiden (Niederlande) Rechtliche
MehrDer materielle Rahmen und die zuständigen Behörden
Der materielle Rahmen und die zuständigen Behörden Prof. Dr. Christa Tobler, LL.M. Europainstitute der Universitäten Leiden (Niederlande) und Basel Tagung SwissHoldings: Kartellverfahren und Kooperationsabkommen
MehrDie Europäischen Institutionen und ihre Beziehungen: Rat der Europäischen Union/ Ministerrat:
EU Die Europäischen Institutionen und ihre Beziehungen: Rat der Europäischen Union/ Ministerrat: - Fachminister der Mitgliedsländer u. a. Außenrat mit ständigen Außenbeauftragten - Erlass von Verordnungen
MehrDie Europäische Union. Inhaltsverzeichnis
Die Europäische Union Edda Sterl-Klemm Inhaltsverzeichnis Was ist die EU? Kurzgeschichte der EU Die EU wird immer größer (1-5) Gemeinsame Organe der EU Europäisches Parlament Rat der Europäischen Union
MehrDie Europäische Union
Die Union von Rita Simon, Székesfehérvár, Ungarn Aufgabenblatt 1. Vorentlastung EU-Quiz Kreuzen Sie die richtige Lösung an! Wer war Robert Schuman? a. Musiker b. Außenminister c. Währungskommissar In welchem
MehrBMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16
BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 V E R M E R K Betr.: Interpretation des Begriffs Inverkehrbringen im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Hinweis: Die nachfolgende Darstellung beinhaltet
MehrDie Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz "dynamisieren" oder die 'Grenzen des Bilateralismus'
EUROPÄISCHE UNION Delegation der Europäischen Union für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein Die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz "dynamisieren" oder die 'Grenzen des Bilateralismus'
MehrTest: Grundkenntnisse über die Europäische Union
Test: Grundkenntnisse über die Europäische Union Wer über weniger als ein Viertel der folgenden Kenntnisse verfügt, ist unzureichend informiert, wer die Hälfte weiß, hat gute Vorkenntnisse, für ausreichende
MehrFremde Richter Mythen und. Andreas Müller 6. März 2013, Seniorenakademie Berlingen
Fremde Richter Mythen und Realitäten im Verhältnis Schweiz-EU Andreas Müller 6. März 2013, Seniorenakademie Berlingen Übersicht Die Schweiz in der Mitte Europas Robuste Schweiz versus EU in der Krise?
MehrUnterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung
Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 04.03.77 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich
MehrDie Europäische Union
HERZLICHST WILLKOMMEN Die Europäische Union Ein Überblick über Vertragsgrundlagen, Institutionen und Aufgaben der EU sowie Ein Ausblick auf bevorstehende Veränderungen durch den Reformvertrag ÜBERBLICK
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1969R0549 DE 03.10.2002 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG)
MehrAmerican Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz und Privatsphäre Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher Podiumsdiskussion 1 Wie sich der Ansatz in Bezug auf die Privatsphäre entwickelt: die Visionen der
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
MehrRegierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at
1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage
MehrJE T'AIME, MOI NON PLUS
EUROPÄISCHE UNION Delegation der Europäischen Union für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein JE T'AIME, MOI NON PLUS Zum Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union Botschafter Dr. Michael Reiterer
MehrEuroparecht in der Schweiz Prof. Cottier, unibe Vorlesungsnotizen
Europarecht in der Schweiz Prof. Cottier, unibe Vorlesungsnotizen 28.9.09 Freihandelsabkommen 1995 wurde die WTO aus den Eu Gründerstaaten gebildet. Die Nichtdiskriminierung ist das Wichtigste für die
MehrEuroparechtliche Gestaltungsvorgaben fur das deutsche Sozialrecht
Ingwer Ebsen (Hrsg.) Europarechtliche Gestaltungsvorgaben fur das deutsche Sozialrecht Freiziigigkeit, wirtschaftliche Grundfreiheiten und europaisches Wettbewerbsrecht als Grenzen sozialstaatlicher Souveranitât
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.6.2010 KOM(2010)280 endgültig 2010/0168 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über die verbindliche Anwendung der Regelung Nr. 100 der UN-Wirtschaftskommission
MehrBettina Grunwald. Das Verbot der irrefuhrenden Werbung nach 3 UWG - eln Handelshemmnis? PETER LANG Europa ischer Verlag der Wissenschaften
Bettina Grunwald Das Verbot der irrefuhrenden Werbung nach 3 UWG - eln Handelshemmnis? PETER LANG Europa ischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel. Einleitung 1 2. Kapitel. Tatsachliche
MehrVorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
MehrAkteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie
Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom
MehrSOZIALVERSICHERUNG ÜBER DIE GRENZEN
SOZIALVERSICHERUNG ÜBER DIE GRENZEN ZWISCHENSTAATLICHE SOZIALVERSICHERUNG IM VERHÄLTNIS ZU 43 STAATEN A) Bilaterale Abkommen Die internationalen Beziehungen Österreichs auf dem Gebiet der Sozialversicherung
MehrDie Norderweiterung der EG 1973: Charakteristika und Folgen. Ein Referat von Louisa Thomas und Stefanie Stadie
Die Norderweiterung der EG 1973: Charakteristika und Folgen Ein Referat von Louisa Thomas und Stefanie Stadie Seminar: Die Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU 1 Kontextualisierung 2 Thesen Großbritannien
MehrPrivate Enforcement. 19. Veranstaltung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.v. am 15. April 2011
Private Enforcement Wie geht es weiter mit Private Enforcement? Rückforderung, Unterlassung, Schadensersatz und die dolo agit Einrede aus Sicht von Kommission, Beihilfegeber, Empfänger und Wettbewerber
MehrAktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV
Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV Jahrestagung der PKF/IVT am 12. Juli 2013 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter
MehrDie CE-Kennzeichnung - Ihr Schlüssel zu Europas Märkten
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Aussenwirtschaftliche Fachdienste Nichttarifarische Massnahmen Informationsveranstaltung vom 18. November 2011 in Bern
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 24.9.2013
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.9.2013 C(2013) 5984 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24.9.2013 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Nachhaltigkeit im Seeverkehr - das Europäische
MehrANHANG BEANTWORTUNG DER FRAGEN
Beilage zu MD-VD - EU 1267-1/03 ANHANG BEANTWORTUNG DER FRAGEN Welche Art von Subsidiarität? (Fragen 1-4) Zu Frage 1: Wie oben ausgeführt, sollte nicht nur auf die Entwicklung neuer, sondern auf die Erhaltung,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
MehrDie Zukunft der Datenschutzaufsicht
Die Zukunft der Datenschutzaufsicht Dr. Alexander Dix, LL.M. Berliner Beauftragter für 7. eco-mmr-kongress Berlin 4. März 2014 06.03.2014 Alexander Dix 1 Status quo in Deutschland und Europa Föderales
MehrDIE EU - EINE GEMEINSCHAFT WIE WIR
Nr. 1163 Mittwoch, 07. Oktober 2015 DIE EU - EINE GEMEINSCHAFT WIE WIR Viktoria (12) und Ayse (13) Hallo, wir sind die MD3 aus der Lerngemeinschaft 15. Bei uns geht es heute um die EU. Die EU ist eine
MehrGrundlagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Historische Entwicklung
Grundlagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Historische Entwicklung Am 25.03.1958 unterzeichneten Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlanden die sogenannten
MehrBinnenmarkt jenseits der EU-Grenzen: EWR und Schweiz
GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE FACHABTEILUNG A: WIRTSCHAFTS- UND WISSENSCHAFTSPOLITIK BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Binnenmarkt jenseits der EU-Grenzen: EWR und Schweiz THEMENPAPIER Kurzfassung
MehrÜberlegungen der Europäischen Kommission zur Reform der Fusionskontrollverordnung
Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform der Fusionskontrollverordnung Ulrich von Koppenfels Koordinierung der Fälle und Politik im Bereich der Fusionskontrolle GD Wettbewerb BMWFJ-Workshop
MehrTreuhand und Revision JAHRBUCH 2015. herausgegeben von. Andrea Mathis, Rolf Nobs
Treuhand und Revision JAHRBUCH 2015 herausgegeben von Andrea Mathis, Rolf Nobs CIP-Kurztitelaufnahme der deutschen Bibliothek Jahrbuch zu Treuhand und Revision 2015 Herausgeber: Andrea Mathis, Rolf Nobs
MehrIM PERSONENVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT SOWIE IHREN MITGLIEDSTAATEN
SVS Zentralschweiz Referat vom 8. November 2005 im Hotel Cascada Luzern SOZIALVERSICHERUNG IM PERSONENVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT SOWIE IHREN MITGLIEDSTAATEN
MehrÄrztliche Werbung Im europäischen Kontext
Christoph Kretschmer Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext Zulässigkeit von Werbeeinschränkungen für Ärzte nach europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrDie grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa
Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa 4. RISER-Konferenz, 9. Oktober 2008, Berlin Thomas ZERDICK, LL.M. Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz,
MehrABC der Europapolitik
ABC der Europapolitik Index Einleitung 5 Glossar 7 A Abkommen 7 Acquis communautaire 42 Agenturen der EU 9 Assoziierungsabkommen 9 Auslegung der Verträge 32 Autonomer Nachvollzug 10 B Bilaterale Verträge
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0547 21.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Berlin begrüßt kritische Prüfung des ACTA-Abkommens und schließt sich Kritik an Drucksachen 17/0190, 12/0190-1 und 17/0363 Abgeordnetenhaus
MehrFall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
MehrMitteilung der Kommission zu Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
MEMO/06/151 Brüssel, den 4. April 2006 Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Zweck der Richtlinie über die Entsendung
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 9.7.2003 KOM(2003) 422 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION Zusammenfassender Bericht an die Entlastungsbehörde über Zahl und Art der im Jahre 2002
MehrE u roparecht. Beiheft 1 2012. Der Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der EU nach dem Vertrag von Lissabon. Nomos. Jürgen Schwarze [Hrsg.
EuR E u roparecht Beiheft 1 2012 Jürgen Schwarze [Hrsg.] Der Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der EU nach dem Vertrag von Lissabon Nomos EuR E u roparecht Beiheft 1 2012 Jürgen Schwarze [Hrsg.] Der Rechtsschutz
MehrEuropean Commission DG Internal Market and Services Unit E2 Services II J59 8/61 Rue de Spa 2 B-1049 Brussels Belgium
European Commission DG Internal Market and Services Unit E2 Services II J59 8/61 Rue de Spa 2 B-1049 Brussels Belgium Stellung zur E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG); Beschränkte Auswahl bei Online-Zahlverfahren
MehrSystematik Europarecht (Eu) / ursprünglich Bestand der ehemaligen IVR-Bibliothek
Systematik Europarecht (Eu) / ursprünglich Bestand der ehemaligen IVR-Bibliothek I QUELLENSAMMLUNGEN A Allgemeine Textsammlungen des europäischen Rechts B Allgemeine Dokumentensammlungen europäischer Organisationen
MehrEU-Agenturen (und die Schweiz)
EU-Agenturen (und die Schweiz) Prof. Dr. Christa Tobler, LL.M. Europa Institute der Universitäten Basel und Leiden (Niederlande) Europarecht am Mittag Praxis und Forschung im Dialog 11. Juni 2012, Bundesamt
MehrFreie Universität Berlin Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaften
Freie Universität Berlin Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaften Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Philosophie (Dr. phil.)
MehrFondsplatz Liechtenstein Chancen und Risiken
Fondsplatz Liechtenstein Chancen und Risiken Vaduz, 24. September 2013 Annette von Osten Herausforderungen im derzeitigen Umfeld Neuer Wettbewerb zwischen europäischen Fondsstandorten Neue Gesetzgebungen
MehrFrauenarbeit in Europa und Gemeinschaftsrecht
Annegret Döse Frauenarbeit in Europa und Gemeinschaftsrecht Zur Wirkung und Reichweite des EG-Gleichbehandlungsrechts im Norden und im Süden Europas am Beispiel der Mitgliedstaaten Bundesrepublik Deutschland
MehrDie Schweiz und die Europäische Union
Die Schweiz und die Europäische Union Einleitung Die Europäische Union (EU) ist eine zentrale Partnerin für die Schweiz: Die Schweiz liegt mitten in Europa und damit auch mitten im EU-Raum. Mit der EU
Mehr1 # 5. Datum 21. August 2008 Kundennummer: Rechnungsnummer: Ihr Zeichen Unser Zeichen Hä/Jz Astrid Häsel
1 # 5 Ihre Nachricht vom 23. Aug. 2008 IHK Köln Unser Zeichen / Ansprechpartner Wolfgang Nolte Unter Sachsenhausen 10-26 E-Mail 50667 Köln info@hausservice-wnolte.de Telefon 0170 8838786 Datum 21. August
MehrOrganisation der Bankenaufsicht
Organisation der Bankenaufsicht PD Dr. Rainer Durth TU Darmstadt/ J.-W.-Goethe-Universität Frankfurt/ KfW Organisation der Bankenaufsicht - Gliederung - 1. Bankenaufsicht in Deutschland 2. Bankenaufsicht
MehrDie Europäische Union
Die Europäische Union Leicht erklärt Ein Bericht über die EU in Leichter Sprache von Antje Gravenkamp und Kaileigh Spier 1 Die Europäische Union Was ist die EU? Deutschland liegt in Europa. Europa ist
MehrDie Europäische Union
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Direktion für europäische Angelegenheiten DEA Die Europäische Union Januar 2016 Inhalt 1. Überblick 2. Funktionsweise 3. Vertragswerk 4. Organe
MehrSchweiz-EU: Eine spannende Partnerschaft
Europatag in Bern, 11. Mai 2009 Schweiz-EU: Eine spannende Partnerschaft P. Brabeck-Letmathe, Präsident des VR Nestlé SA Vielen Dank, Herr Botschafter Reiterer, für die freundliche Einführung Herr Bundesrat
MehrDas Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM
Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht 1. Zur Genese des Grundrechtes auf
MehrDeutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v.
Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Konrad-Adenauer-Ufer 11 RheinAtrium 50668 Köln Frau Direktor
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
MehrEuropäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten
Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten im Bereich Naturschutz Schneverdingen, 13. Mai 2014 Dr. Martin Schwee, Referent für Beihilfenpolitik Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und
MehrL I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler
L I Z E N Z E N Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler Tägliche Vorgänge in ihren Institutionen Die häufigsten Vorgänge mit Lizenzen sind: - Lizenzierung von Medien durch Miete oder Kauf. - Übernahme
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3144 6. Wahlperiode 14.08.2014. des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3144 6. Wahlperiode 14.08.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Auswirkungen des Dienstleistungsabkommens TiSA auf
MehrGesellschaftsrecht in Deutschland und Polen: Wahl oder Verwandtschaft?
Wahlverwandtschaften: Europäisches, deutsches und polnisches Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Christoph Teichmann Frankfurt/Oder, 26. März 2011 Gesellschaftsrecht in Deutschland und Polen: Wahl oder Verwandtschaft?
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XXV. Abkürzungsverzeichnis... XLI. 1. Kapitel - Einleitung...1
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...XXV Abkürzungsverzeichnis... XLI 1. Kapitel - Einleitung...1 1.1. Überschussbeteiligung...5 1.2. Rückkaufswerte...8 1.3. Transparenz durch Beratung und Information...9
MehrWohnsitzgerichtsstand (Odenbreit)
www.stephan-fuhrer.ch Europäischer Gerichtshof C-463/06 13.12.2007 Wohnsitzgerichtsstand (Odenbreit) Leitsatz Ein Geschädigter kann durch Klage an seinem Wohnsitz sein direktes Forderungsrecht gegen den
MehrWarum wir wählen gehen sollten! Die Europäische Union - was bedeutet sie für mich?
Warum wir wählen gehen sollten! Die Europäische Union - was bedeutet sie für mich? Die EU im Jahr 2008 Quelle: http://europa.eu/abc/maps/index_de.htm Warum entstand die EU? 1951 Ausgangspunkt der EU mit
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNGEN IM FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN SCHWEIZ EU
7. November 2014 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNGEN IM FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN SCHWEIZ EU Prof. Astrid Epiney Institut für Europarecht Universität Freiburg i.ue. I. EINLEITUNG II. ZUR AUSLEGUNG DES FZA
MehrEuropäische Kommission. EU Wettbewerbsrecht. Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen. Stand: 1. Juli 2012 * HANDBÜCHER ZUM WETTBEWERBSRECHT
Europäische Kommission EU Wettbewerbsrecht Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen Stand: 1. Juli 2012 * HANDBÜCHER ZUM WETTBEWERBSRECHT Brüssel, 2012 EU Wettbewerbsrecht Wettbewerbsregeln für staatliche
MehrDIE EUROPÄISCHE UNION UND WIR MITTENDRIN
Nr. 646 Mittwoch, 22. Februar 2012 DIE EUROPÄISCHE UNION UND WIR MITTENDRIN Yusuf (16), Stefan (15) und Engin (16) Hallo an alle Leser, wir sind die F4 der FMS Wendstattgasse. Wir sind in der Demokratiewerkstatt
MehrDas EU-Patentpaket: Stand und Aussichten
Das EU-Patentpaket: Stand und Aussichten Wissenschaftstag Metropolregion Nürnberg, Aula der Hochschule Coburg Dr. Pierre Treichel Internationale Rechtsangelegenheiten Europäisches Patentamt Coburg, 26.07.2014
MehrBeihilferegelungen zur Wirtschaftsförderung in der Europäischen Union
Seite 1 Informationsblatt Stand: Oktober 2011 Beihilferegelungen zur Wirtschaftsförderung in der Europäischen Union Einleitung Die Wirtschaftsförderung der Europäischen Kommission ist auf die Verbesserung
MehrFall 1 (Sachverhalt)
- Fall 1 (Recht des europäischen Binnenmarktes), Seite 1 - BALTISCH-DEUTSCHES HOCHSCHULKONTOR Herbstsemester 2009 Prof. Dr. Thomas Schmitz DAS RECHT DES EUROPÄISCHEN BINNENMARKTES zu 5 Die Freiheit des
MehrAmtsblatt Nr. L 288 vom 18/10/1991 S. 0032-0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0097 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S.
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
MehrANHANG BEANTWORTUNG DER FRAGEN
S:\Referenten\Slovak\Slovak\Daseinsvorsorge\ÖStB_Fragenbeantw.doc ANHANG BEANTWORTUNG DER FRAGEN Welche Art von Subsidiarität? (Fragen 1-4) Zu Frage 1: Wie oben ausgeführt, sollte nicht nur auf die Entwicklung
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrÜBERSICHT. 25 Jahre Harmonisiertes Markenrecht wo stehen wir? Das Menü HARMONISIERUNG DER GESETZE. Alicante. Stadt des HABM
Alicante 25 Jahre Harmonisiertes nrecht wo stehen wir? Christoph Bartos Mitglied Beschwerdekammer Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt 30. September 2013 WUNDERSCHÖN MITTELMEER EINZIGARTIG Stadt des
MehrIV) Auswirkung der Erklärungsmodelle auf die Kartentransaktion 81 B) Femabsatz 83 I) Zuwendungsverhältnis 83 1) Existenz einer selbständigen
Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Abbildungsverzetchnis 15 1. Kapitel: Einleitung 17 1 Rechtstatsächliche Beobachtungen 18 A) Karten- und Transaktionsarten 18 I) Kreditkartentransakttonen 18 II) EC-Kartentransaktionen
MehrUNSER LEBEN IN DER EU
Nr. 1144 Mittwoch, 24. Juni 2015 UNSER LEBEN IN DER EU Armen (14) und Hayri (15) Hallo, wir sind die Klasse 4A und wir besuchen aktuell die NMS Lauriacum Enns/Oberösterreich. Heute gestalteten wir zum
MehrEuropäisches Steuerrecht mit Bilateralen I und II
Europäisches Steuerrecht mit Bilateralen I und II Teil 1: Übersicht und Grundlagen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek Lehrstuhl für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht Herbstsemester 2015 Vorlesungsplan
MehrPodiumsdiskussion zu brandaktuellen Themen des Vertriebsrechts
5. Symposium der DGVR e.v. am 27./28. März 2014 in Leipzig Podiumsdiskussion zu brandaktuellen Themen des Vertriebsrechts unter Mitwirkung von: RA Eckhard Döpfer, CDH Bundesverband, Berlin RA Dr. Raimond
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 20.3.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0858/2007, eingereicht von Paul Stierum, niederländischer Staatsangehörigkeit, zu Problemen in
MehrPlanspiel Festung Europa?
Planspiel Festung Europa? Eine Einführung Europäische Kommission Stand: Oktober 2015 Gliederung 1. Die Methode Planspiel allgemein 2. Festung Europa? : Was, Wer, Wie 3. Wichtige Begriffe und Fakten 2 1.
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine
MehrDas Europäische Patent Quo vadis?
Juristische Fakultät, Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht (IGEWeM) Das Europäische Patent Quo vadis? Europa ohne Grenzen Herausforderung und Chance für die TU Dresden Europatag
MehrBUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38
BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten
MehrVIELE TEILE - EIN GANZES
Nr. 1026 Mittwoch, 01. Oktober 2014 VIELE TEILE - EIN GANZES Lilly (12) und Johanna (12) Hallo liebe Leser und Leserinnen! Wir sind die Schüler und Schülerinnen der 3A IBMS Perchtoldsdorf. Heute beschäftigen
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrINOFFIZIELLE ÜBERSETZUNG. Bern, 15. Juni 2012. Herr Präsident
INOFFIZIELLE ÜBERSETZUNG Bern, 15. Juni 2012 Herr Präsident Ich beziehe mich auf unsere Gespräche vom 20. März 2012 in Brüssel, bei denen wir die Perspektiven für die Konsolidierung und Weiterentwicklung
MehrMichael Halstenberg Rechtsanwalt und Ministerialdirektor a.d.
Michael Halstenberg Rechtsanwalt und Ministerialdirektor a.d. Zum Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Bauproduktenrecht nach der EU Bauproduktenverordnung Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit
MehrL 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION
L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG
MehrAspekte des norwegischen Marken- und Unlauterkeitsrechts Karine Lutnæs. 8. Mai 2009
Aspekte des norwegischen Marken- und Unlauterkeitsrechts Karine Lutnæs 8. Mai 2009 Themen 1. Neues Marketinggesetz Konsumentenschutz 2. Parallelimport Erschöpfung des Markenrechts EFTA-Gericht Vorabentscheidungen
MehrAmtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021
RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen
MehrFall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE
MehrIII. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 120-144 AEUV)
Prof. Dr. Norbert Konegen III. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 120-144 AEUV) Quelle: Konegen, WWU/IfP 1 III. Der Vertrag von Lissabon - Grundlagen 1. Entstehungsphase:
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
Mehr