Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

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1 Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht gem. 858 Abs. 1 (+) A nur Besitzdienerin! 3. fehlerhafter Besitz der H gem. 858 Abs. 2 ( ) II. C. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 1007 Abs. 1 o Böser Glaube des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts ( ) II. D. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 1007 Abs. 2 o Sache dem Anspruchsteller abhanden gekommen, da A nur Besitzdiener (h.m.) (+) o Anspruchshindernde Voraussetzungen nach 1007 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 ( ) o Anspruchshindernde Voraussetzungen nach 1007 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Alt. 1? Eigentumserwerb durch H gem. 929 S. 1, 932 Abs. 1? Übereignungstatbestand A H gem. 929 S. 1 (+) Gutgläubigkeit der H isv 932 Abs. 1 (+), aber Abhandenkommen des Häckslers beim Besitzmittler der Eigentümerin, 935 Abs. 1 S. 2, daher scheitert gutgl. Erwerb durch H o Anspruchshindernde Voraussetzungen nach 1007 Abs. 3 ( ) Kein Zurückbehaltungsrecht ersichtlich Anspruch (+) 1 ohne Kennzeichnung sind solche des BGB. 1

2 E. S gegen H auf Herausgabe des Besitzes am Häcksler aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Sperrwirkung des 993 Abs. 1 Hs. 2 gilt nur für Nebenansprüche aus 987 ff, nicht aber hinsichtlich der Herausgabe selbst; hier zwar mangels Eigentums der S kein Eigentümer Besitzer Verhältnis, jedoch greifen dessen Regelungen kraft der Verweisung in 1007 Abs. 3 ein. I durch Leistung der S ( ) Leistung = zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, die aus Empfängersicht bestimmt wird. Aus Sicht der H erhält sie den Besitz am Häcksler von A, die damit ihre Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag erfüllen möchte. Damit leistet A und nicht S. F. S gegen H auf Herausgabe des Besitzes am Häcksler aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Sperrwirkung des 993 Abs. 1 Hs. 2 gilt nur für Nebenansprüche aus 987 ff, nicht aber hinsichtlich der Herausgabe selbst; hier zwar mangels Eigentums der S kein Eigentümer Besitzer Verhältnis, jedoch greifen dessen Regelungen kraft der Verweisung in 1007 Abs. 3 ein. I in sons ger Weise (+) grundsätzlich Vorrang der Leistungsbeziehung vor der Nichtleistungskondiktion: Besitz ist der H von A geleistet worden. Ausnahmsweise Durchgriff? Nach den Wertungen des 935 Abs. 1 (kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen) schützt die Leistung den Empfänger nicht gegen ein Herausgabeverlangen; überträgt man diese Wertung ins Bereicherungsrecht, spricht dies für Zulassung der Eingriffskondiktion (aans vertretbar). auf dessen Kosten ( ) Besitzverlust der S tritt nicht erst mit Weitergabe an H ein, sondern bereits mit Entwendung des Häckslers durch A 2

3 Lösung der Variante: A. L gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus Eigentum der L (+) 2. Unmittelbarer Besitz der H (+) 3. Recht der H zum Besitz isv 986 ( ): hier allenfalls Zurückbehaltungsrecht aus 1000, das entgegen Rspr nach hlit nur eine zur Zug um Zug Verurteilung führende Einrede begründet 1. Einrede gem 1000, 994 ff a. Einbaukosten=Verwendungen auf Häcksler b. Notwendig isv 994 ( ) c. Voraussetzungen des 996 aa. H im Zeitpunkt der Vornahme gutgläubig und unverklagt (+) bb. Wert des Häckslers zum Zeitpunkt der Herausgabe noch erhöht=tatfrage; wahrscheinlich (+), da Gerät jetzt leistungsfähiger als zuvor 2. Zwischenergebnis Unterstellt man Werterhöhung, dann besteht gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht aus Einrede aus 273 Abs. 1, Abs. 2, 996 ( ) mangels Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruches L kann Zug um Zug gegen Ersatz der Einbaukosten für die neue Schneide (in dem Umfang, in welchem Wert des Häckslers durch den Neueinbau noch erhöht ist), Herausgabe des Häckslers aus 985 verlangen. B. L gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 861 ( ) H besitzt nicht fehlerhaft (s.o.) C. L gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 1007 Abs. 1 ( ) H ist gutgläubig (s.o.) D. L gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 1007 Abs. 2 (+) o Sache dem Anspruchsteller (mittelbarer Besitzerin!, 935 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend) abhanden gekommen, da A nur Besitzdiener (h.m.) (+) o Anspruchshindernde Voraussetzungen nach 1007 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 ( ) o Anspruchshindernde Voraussetzungen nach 1007 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Alt. 1? Eigentumserwerb durch H gem. 929 S. 1, 932 Abs. 1 ( ), s.o. o Anspruchshindernde Voraussetzungen nach 1007 Abs. 3 ( ) oder 1007 Abs. 3 ( ); insb. kein Besitzrecht gem Abs. 3 S. 2, 986, da Zurückbehaltungsrecht kein Besitzrecht (s.o.) Auch diesem mit dem Anspruch aus 985 konkurrierenden Anspruch kann H ihr Zurückbehaltungsrecht aus 1000, 996 im Wege der Einrede entgegenhalten. 3

4 L kann Zug um Zug gegen Ersatz der Einbaukosten für die neue Schneide (in dem Umfang, in welchem Wert des Häckslers durch den Neueinbau noch erhöht ist), Herausgabe des Häckslers aus 1007 Abs. 2 verlangen. E. L gegen H auf Herausgabe des Besitzes am Häcksler aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Sperrwirkung des 993 Abs. 1 Hs 2 gilt bei vorliegender Vindikationslage, die hier (+), jedoch betrifft dies nur Nebenansprüche aus dem EBV ( 987 ff: auf Schadensersatz, Nutzungsersatz), nicht jedoch Ansprüche auf Herausgabe der Sache selbst I durch Leistung Leistung = zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, die aus Empfängersicht bestimmt wird. Aus Sicht der H erhält sie den Besitz am Häcksler von A, die damit ihre Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag erfüllen möchte. Damit leistet A und nicht L. F. L gegen H auf Herausgabe des Besitzes am Häcksler aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Sperrwirkung des 993 Abs. 1 Hs 2 gilt bei vorliegender Vindikationslage, die hier (+), jedoch betrifft dies nur Nebenansprüche aus dem EBV ( 987 ff: auf Schadensersatz, Nutzungsersatz), nicht jedoch Ansprüche auf Herausgabe der Sache selbst I in sons ger Weise (+) grundsätzlich Vorrang der Leistungsbeziehung vor der Nichtleistungskondiktion: Besitz ist der H von A geleistet worden. Ausnahmsweise Durchgriff? Nach den Wertungen des 935 Abs. 1 (kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen) schützt die Leistung den Empfänger nicht gegen ein Herausgabeverlangen; überträgt man diese Wertung ins Bereicherungsrecht, spricht dies für Zulassung der Eingriffskondiktion. (vgl. Grundfall) auf dessen Kosten ( ) Besitzverlust der L tritt nicht erst mit Weitergabe an H ein, sondern bereits mit Entwendung des Häckslers durch A 4

5 G. L gegen H auf Nutzungsentschädigung I. aus 987, 989 Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus 987, 990 scheitert daran, dass H sowohl gutgläubig war als auch unverklagt, als sie den Häcksler benutzte. II. aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Die redliche H unterliegt gem. 993 Abs. 1 Hs. 2 nicht der allgemeinen Bereicherungshaftung. Diese ist vielmehr durch die Sonderregelungen des EBV gesperrt. 5

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