Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)

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1 Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) Wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, verändert sich für den zu Pflegenden und seine Angehörigen das tägli- che Leben. Oft sind Alter, eine Erkrankung oder Behinderung dafür verantwortlich, dass die normalen Verrichtungen des Lebens alleine zu unüberwindbaren Hindernissen werden. In dieser Broschüre möch- ten wir Ihnen wichtige Informationen zum Antragsverfahren und einen Überblick über mögliche Leistun- gen bei Pflegebedürftigkeit geben. Ihre private Pflegepflichtversicherung Die PBeaKK führt die PPV im Auftrag der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durch- führung der Pflegeversicherung (GPV) durch. Sie haben mit der GPV einen privaten Pflegeversiche- rungsvertrag geschlossen. Die Leistungspflicht ergibt sich insbesondere aus den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen für die PPV. Wir empfehlen diese aufmerksam zu lesen. Diese finden Sie auf im Bereich Service in der Rubrik Broschüren und dort unter Pflegepflichtversiche- rung. Compass Private Pflegeberatung Unabhängig davon, ob Sie bereits einen Pflegeantrag gestellt haben, können Sie sich durch unsere pri- vate Pflegeberatung COMPASS beraten lassen. Gerne können Sie sich unter der bundesweit gebüh- renfreien Servicenummer direkt an die qualifizierten Mitarbeiter/innen in der telefoni- schen Pflegeberatung von COMPASS wenden. Auf Wunsch berät Sie COMPASS auch bei Ihnen zu Hause. Das Beratungsangebot bezieht sich selbstverständlich auch auf Personen, die Sie pflegen oder betreuen. Dieser Service ist für Sie kostenlos. Antragstellung Leistungen bei Pflegebedürftigkeit müssen grundsätzlich schriftlich beantragt werden. Ein Antragsformu- lar erhalten Sie bei unserer persönlichen oder telefonischen Kundenberatung. Bei Vorliegen der Voraus- setzungen erhalten Sie die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung. Reichen Sie, z.b. nach einer telefonischen Anforderung der Antragsunterlagen, den schriftlichen Antrag umgehend nach, können in der Regel schon Leistungen ab Ihrem Anruf gewährt werden. Begutachtung Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt im Rahmen einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der PPV (MEDICPROOF). Die Begutachtung findet in der Regel im Wohnbereich statt. Bei der Untersuchung wird auch eine eventuell vorliegende erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (z. B. aufgrund einer Demenz) festgestellt oder die Notwendigkeit von beantragten Pflegehilfsmittel oder Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beurteilt. Sobald uns das Ergebnis der Begutachtung vorliegt, erhalten Sie eine schriftliche Leistungsmitteilung. Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des tägli- chen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Hierbei kann nur ein Hilfebedarf bei bestimmten Verrichtungen des täglichen Lebens wie z. B. beim Baden, Duschen, Kämmen, bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung, beim An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen usw., berücksichtigt werden. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden diese Verrichtungen aufgezählt ( 1). PBeaKK Januar 2015 Seite 1 von 8

2 Pflegestufe Pflegebedürftigkeit Hilfebedarf 0 noch nicht erheblich pflege- bedürftig die Mindestvoraussetzungen der Pflegestufe 1 werden noch nicht erreicht und es wurde eine eingeschränkte Alltagskompe- tenz festgestellt 1 erheblich pflegebedürftig Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung pro Tag min- destens 1,5 Stunden; davon Grundpflege mehr als 45 Minuten 2 schwerpflegebedürftig Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung pro Tag min- destens 3 Stunden; davon Grundpflege mindestens 2 Stunden 3 schwerstpflegebedürftig Pflegebedarf Rund-um-die-Uhr ; Grundpflege und hauswirt- schaftliche Versorgung pro Tag mindestens 5 Stunden; davon Grundpflege mindestens 4 Stunden Erstattung von Rechnungen Nachdem die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt ist, können Sie Rechnungen, z. B. eines ambulanten Pflegedienstes, formlos oder bei einem Beihilfeanspruch mit dem bekannten Leistungsantrag zur Erstat- tung bei der Postbeamtenkrankenkasse einreichen. Ein spezielles Formular für Pflegeleistungen gibt es nicht. Sie können uns jedoch helfen, indem Sie auf der ersten Seite des Leistungsantrages ankreuzen, dass Sie Leistungen aus der PPV beantragen möchten. Die Anträge und Rechnungen senden Sie bitte, wie üblich, an die Postbeamtenkrankenkasse in Stuttgart. Eine Direktabrechnung mit Leistungs- erbringern ist auch für A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse nicht möglich. Mitteilungspflichten Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind der PBeaKK schriftlich anzuzeigen. An- zuzeigen sind auch Änderungen in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die wir Leistungen zur sozialen Sicherung erbringen. Ferner sind jede Krankenhausbehandlung, statio- näre und ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahme, jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspfle- ge sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der Krankenversicherung sowie der Bezug von Leistun- gen sonstiger Leistungsträger der PBeaKK umgehend mitzuteilen. Beihilfe in Pflegefällen Die Beihilfe schließt sich bei der Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit dem Ergebnis der sozialen oder privaten Pflegeversicherung an. Die Beihilfe leistet bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit im Rahmen der 37 bis 39 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die PPV. Bei Beamten und Versorgungsempfängern/innen leistet die PPV nur eine prozentuale Er- stattung der nachfolgend genannten Höchstbeträge, abgestellt auf den jeweiligen Beihilfebemessungs- satz (z. B. Beihilfe 70 %, tarifliche Leistungen der PPV 30 %). Die Beihilfeleistungen ergänzen also die prozentualen Leistungen der PPV. Bei vollstationärer Pflege kann unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Beihilfe zu den ansonsten verbleibenden Aufwendungen gezahlt werden (siehe unter Vollstationäre Pflege ). Die Beihilfe ist mit dem bekannten Leistungsantrag zu beantragen. PBeaKK Januar 2015 Seite 2 von 8

3 Leistungen bei häuslicher Pflege Häusliche Pflegehilfe Versicherte Personen können professionelle Hilfe in Form von häuslicher Pflegehilfe in Anspruch neh- men. Diese Leistungen werden in der Regel von ambulanten Pflegediensten erbracht, die durch einen sogenannten Versorgungsvertrag zur (professionellen) Pflege zugelassen sind. Ein Versorgungsvertrag wird mit den Leistungsträgern der sozialen Pflegekassen und dem Träger der Pflegeeinrichtung abge- schlossen. Auf Wunsch benennen wir Ihnen gerne geeignete Pflegedienste. Pflegestufe ohne Demenz mit Demenz 1 Bis Ab Bis Ab ,00 Euro 231,00 Euro 1 450,00 Euro 468,00 Euro 665,00 Euro 689,00 Euro ,00 Euro 1.144,00 Euro 1.250,00 Euro 1.298,00 Euro ,00 Euro 1.612,00 Euro 1.550,00 Euro 1.612,00 Euro 3 in Härtefällen 1.918,00 Euro 1.995,00 Euro 1.918,00 Euro 1.995,00 Euro Werden Leistungen von Pflegediensten in Anspruch genommen, die keine Vergütungsvereinbarung mit den Leistungsträgern der sozialen Pflegekassen abgeschlossen haben und werden deshalb die Preise mit Ihnen als Kunde direkt vereinbart, sind höchstens bis zu 80 % der genannten Höchstbeträge erstat- tungsfähig. Pflegegeld Anstelle der oben genannten Kostenerstattung kann ein Pflegegeld bis zur Höhe des für die jeweilige Pflegestufe geltenden Höchstbetrages gezahlt werden, wenn damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird (z.b. durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen). Pflegestufe ohne Demenz mit Demenz 1 Bis Ab Bis Ab ,00 Euro 123,00 Euro 1 235,00 Euro 244,00 Euro 305,00 Euro 316,00 Euro 2 440,00 Euro 458,00 Euro 525,00 Euro 545,00 Euro 3 700,00 Euro 728,00 Euro 700,00 Euro 728,00 Euro 3 in Härtefällen 700,00 Euro 728,00 Euro 700,00 Euro 728,00 Euro 1 Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.b. aufgrund einer Demenz) PBeaKK Januar 2015 Seite 3 von 8

4 Das Pflegegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden Monat gezahlt. Bei Bezug von Pflegegeld ist in Pflegestufe 1 und 2 einmal halbjährlich und in Pflegestufe 3 einmal vierteljährlich ein Beratungseinsatz verpflichtend. Die Beratungen dienen dabei nicht der Aufsicht, sondern der Unter- stützung der Pflegepersonen und der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Die Anwesenheit der Pflegeperson ist daher während des Einsatzes empfehlenswert. Ohne Beratungsbesuche kann Ihnen das Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden. Für die Beratungsbesuche stehen Ihnen die am- bulanten Pflegedienste zur Verfügung. Gerne können Sie sich auch unter der kostenlosen Telefonnum- mer an COMPASS wenden - unseren Partner in der privaten Pflegeberatung. Für die Beratungseinsätze können in Stufe 1 und 2 bis zu 22 Euro und in Stufe 3 bis zu 32 Euro erstattet wer- den. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (sogenannte Pflegestufe 0), können ebenfalls einmal im halben Jahr einen Beratungsbesuch abru- fen. Bei einer Unterbrechung der Pflege (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahme), wird das Pflegegeld trotz Unterbrechung bis zu 28 Tage weitergezahlt. Kombinationsleistung Zur Optimierung des Pflegebedarfs haben versicherte Personen die Möglichkeit Pflegegeld mit häuslicher Pflegehilfe zu kombinieren. Die Kombinationsleistung setzt die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (häusliche Pflegehilfe) und durch eine ehrenamtliche Pflegeperson voraus. Wird der Höchstbetrag für häusliche Pflegehilfe nicht voll in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld bei Erstattung der Pflegedienstrechnung automatisch mit ausgezahlt. Beispiel: In Pflegestufe 1 werden Pflegeeinsätze durch einen zugelassenen Pflegedienst in Höhe von 243 Euro im Monat in Anspruch genommen. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 51,92 % aus dem Höchstbetrag von 468 Euro je Monat. Daneben kann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld von bis zu 48,08 % (100 % - 51,92 %) aus 244 Euro pro Monat (= 117,32 Euro) gezahlt werden. Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert, können die Kosten einer erwerbsmäßig tätigen Ersatzpflegeperson insgesamt für längstens 42 Kalendertage und/oder bis zu Euro im Kalenderjahr übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der ersten Ersatzpflege die pflegebedürftige Person min- destens 6 Monate gepflegt hat. Erfolgt die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, kann höchstens ein Betrag in Höhe des 1,5- fachen Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe erstattet werden. Daneben besteht Anspruch auf die Er- stattung nachgewiesener zusätzlicher Kosten bis zum Jahreshöchstbetrag, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind (z. B. Fahrkosten). Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird (anteiliges) Pflegegeld bis zu 28 Kalen- dertagen zur Hälfte weitergezahlt. Ausführliche Informationen hierzu enthält unsere Broschüre Verhinderungspflege. Diese finden Sie auf im Bereich Service in der Rubrik Broschüren und dort unter Pflegepflichtversi- cherung. Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Not- wendigkeit wird grundsätzlich durch den medizinischen Dienst der PPV geprüft z. B. im Rahmen einer Begutachtung zu Hause. Hilfsmittel sind immer schriftlich zu beantragen. Wir stellen in allen geeigneten Fällen das Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise zur Verfügung das hat den Vorteil, dass wir unseren PBeaKK Januar 2015 Seite 4 von 8

5 Vertragspartner mit der Versorgung beauftragen und direkt mit ihm abrechnen. Wird die leihweise Über- lassung ohne zwingenden Grund abgelehnt, können Leistungen aus der PPV nicht gewährt werden. Für Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe) können wir bis zu 40 Euro je Kalendermonat erstatten. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Bis zu Euro können für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ge- währt werden, wenn dadurch die Pflege im häuslichen Umfeld u. a. ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Der Zuschuss sollte vor Beginn der Maßnahme mit mindestens einem Kostenvoranschlag bean- tragt werden. Dient die Wohnumfeldverbesserung mehreren Personen, die gemeinsam in einem Haus- halt leben, kann jedem Anspruchsberechtigten ein Zuschuss gewährt werden. Die Addition der Zuschüs- se ist jedoch auf einen Gesamtbetrag von Euro begrenzt. Ausführliche Informationen hierzu enthält unsere Broschüre Maßnahmen zur Verbesserung des in- dividuellen Wohnumfeldes. Diese finden Sie auf im Bereich Service in der Rubrik Broschüren und dort unter Pflegepflichtversicherung. Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen Versicherte in ambulant betreuten Wohngruppen können auf Antrag neben dem Anspruch auf Pflege- geld und häusliche Pflegehilfe monatlich eine Pauschale von 205 Euro erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine gemeinschaftlich beauftragte Pflegekraft allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Un- terstützung leistet - unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung. Anspruchsberechtigte, die eine solche Wohngruppe gründen, können darüber hinaus eine Anschubfi- nanzierung in Höhe von einmalig bis zu Euro erhalten. Der Gesamtbetrag für eine Wohngruppe ist auf insgesamt Euro begrenzt. Mit diesem Betrag können altersgerechte Umbauten oder behin- dertengerechte Anpassungen in der gemeinsamen Wohnung finanziert werden. Ausführliche Informationen hierzu enthalten unsere Broschüren Pauschalzahlung in ambulant be- treuten Wohngruppen und Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohn- gruppen. Diese finden Sie auf im Bereich Service in der Rubrik Broschüren und dort unter Pflegepflichtversicherung. Teilstationäre Pflege Wenn häusliche Pflege nicht in vollem Umfang sichergestellt werden kann (z.b. weil die private Pflege- person teilweise berufstätig ist), ist Tages- oder Nachtpflege in einer zur Pflege zugelassenen teilstati- onären Pflegeeinrichtung möglich. Die Aufwendungen können bis zur Höhe des für die jeweilige Pflege- stufe festgelegten Betrages erstattet werden. Pflegestufe ohne Demenz mit Demenz 2 Bis Ab Bis Ab ,00 Euro 1 450,00 Euro 468,00 Euro 450,00 Euro 689,00 Euro ,00 Euro 1.144,00 Euro 1.100,00 Euro 1.298,00 Euro ,00 Euro 1.612,00 Euro 1.550,00 Euro 1.612,00 Euro 3 in Härtefällen 1.550,00 Euro 1.612,00 Euro 1.550,00 Euro 1.612,00 Euro 2 Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.b. aufgrund einer Demenz) PBeaKK Januar 2015 Seite 5 von 8

6 Innerhalb dieser Höchstgrenzen werden auch Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Einrichtung berücksichtigt, sofern diese Bestandteil der Vergütungsvereinbarung sind. Kosten für Leistungen wie z.b. Unterkunft und Verpflegung sind nicht erstattungsfähig. Werden Leistungen von Einrichtungen in Anspruch genommen, die keine Vergütungsvereinbarung mit den Leistungsträgern der sozialen Pflegekassen abgeschlossen haben und werden deshalb die Preise mit Ihnen als Kunde direkt vereinbart, sind höchstens bis zu 80 % der genannten Höchstbeträge erstat- tungsfähig. Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege in einer hierfür zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung kann in Anspruch genom- men werden, wenn im Anschluss an eine stationäre Behandlung(Krankenhaus, Rehabilitation) oder in sonstigen Krisensituationen die Betreuung zu Hause vorübergehend nicht möglich ist und auch teilstati- onäre Pflege nicht ausreicht. Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch für längstens 28 Kalender- tage. Der Anspruch ist zudem auf Euro für pflegebedingte Aufwendungen im Kalenderjahr be- grenzt. Während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege wird (anteiliges) Pflegegeld zur Hälfte weiter- gezahlt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Wir prüfen automatisch im Rahmen der Erstattung, ob die bei einer Kurzzeitpflege verbleibenden Restkosten im Rahmen der Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden können. Ausführliche Informationen hierzu enthält unsere Broschüre Kurzzeitpflege. Diese finden Sie auf im Bereich Service in der Rubrik Broschüren und dort unter Pflegepflichtversiche- rung. Pflegekurse Besuchen ehrenamtliche Pflegepersonen einen Kurs, in dem Fertigkeiten für die selbstständige und selbstschonende Pflege eines Versicherten vermittelt werden, können die Kosten in angemessener Hö- he erstattet werden. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen die grundsätzlich zustehenden Regelleistun- gen bei häuslicher Pflege ergänzen. Sie können zur Finanzierung folgender Leistungen herangezogen werden: teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote. Je nach festgestelltem Betreuungsbedarf wird ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Ab dem 1. Januar 2015 werden diese Leistungen auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Monatliche Leistungen bis Monatliche Leistungen ab Pflegestufe 1, 2 und 3 ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz 104,00 Euro Pflegestufe 0, 1, 2 und 3 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Grundbetrag) 100,00 Euro 104,00 Euro PBeaKK Januar 2015 Seite 6 von 8

7 Monatliche Leistungen bis Monatliche Leistungen ab Pflegestufe 0, 1, 2 und 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in erhöhtem Maße (erhöhter Betrag) 200,00 Euro 208,00 Euro Soziale Sicherung der Pflegeperson Zur Anerkennung des hohen Einsatzes der Pflegepersonen werden unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzungen sind u. a., dass die Pflege- person mindestens 14 Stunden in der Woche die Pflege ehrenamtlich durchführt, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist und keine Rente oder Versorgung wegen Alters erhält. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe und nach dem zeitlichen Umfang der Hilfe. Zur Erfüllung des Mindestumfangs von 14 Stunden können die Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürfti- gen (mindestens Pflegestufe 1) zusammen gerechnet werden. Dadurch werden Pflegepersonen in die Rentenversicherung mit einbezogen, die z. B. beide Elternteile im Umfang von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich pflegen. Ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei unfallver- sichert, sobald sie eine Pflegetätigkeit in Deutschland ausüben - auch, wenn keine Rentenversiche- rungspflicht besteht. Die Meldung eines Unfalls sollte innerhalb von 3 Tagen beim zuständigen Unfall- versicherungsträger erfolgen und ist von der Pflegeperson direkt zu veranlassen. Zuständig ist derjenige gemeindliche Unfallversicherungsträger, in dessen Bereich der Ort der Pflegetätigkeit liegt. Pflegezeit Beschäftigte Pflegepersonen können eine Freistellung von ihrer Arbeit wegen einer Pflege naher Ange- höriger von bis zu sechs Monaten beanspruchen. Dieser Anspruch ist gegenüber ihrem Arbeitgeber gel- tend zu machen. Beamte oder Selbstständige sind keine Beschäftigten im Sinne des Pflegezeitgesetzes. Wird eine mehr als 10-tägige Freistellung gewünscht (so genannte Pflegezeit), zahlt die Pflegeversiche- rung für die Dauer der Pflegezeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und darüber hinaus Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Zuschüsse müssen bei der PBeaKK schriftlich beantragt werden. Ausführliche Informationen hierzu enthält unsere Broschüre Leistungen für pflegende Angehörige bei Pflegezeit. Diese finden Sie auf im Bereich Service in der Rubrik Broschüren und dort unter Pflegepflichtversicherung. Den Antrag auf Leistungen bei Pflegezeit finden Sie Be- reich Service in der Rubrik Formulare und dort unter Pflegepflichtversicherung. Leistungen bei vollstationärer Pflege Pflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen Aufwendungen für vollstationäre Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen können grundsätzlich er- stattet werden, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Notwendigkeit vollstationärer Pflege wird in der Regel durch den medizinischen Dienst der PPV festgestellt. Bitte informieren Sie uns daher rechtzeitig, wenn der Umzug in eine Pflegeeinrichtung konkret geplant ist. Die Zulassung von Pflegeeinrichtungen erfolgt durch Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Trägern der sozialen Pflegeversicherung. Fragen Sie die Einrichtung Ihrer Wahl nach der Zulassung. Die pflegebedingten Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege können bis zum monatlichen Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe anerkannt werden - insgesamt jedoch nicht mehr als 75 % des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unter- kunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbaren Investitionskosten. PBeaKK Januar 2015 Seite 7 von 8

8 Versicherte ohne Pflegestufe mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in einer vollstationä- ren Pflegeeinrichtung haben Anspruch auf die Zahlung des Pflegegeldes in Höhe von 123,00 Euro. Pflegestufe bis ab ,00 Euro 1.064,00 Euro ,00 Euro 1.330,00 Euro ,00 Euro 1.612,00 Euro 3 in Härtefällen 1.918,00 Euro 1.995,00 Euro Zugelassene Pflegeeinrichtungen ohne vertragliche Regelung der Pflegevergütung (Pflegesatzvereinba- rung) können den Preis für die allgemeinen Pflegeleistungen unmittelbar mit Ihnen vereinbaren. In die- sem Fall werden jedoch höchstens 80 % des monatlichen Höchstbetrages der jeweiligen Pflegestufe erstattet. Pflegebedingte Aufwendungen, die über die oben genannte Pflegepauschale je nach Pflegestufe hin- ausgehen, und Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Dies gilt auch für Zusatzleistungen nach 88 SGB XI, z. B. für eine besondere Größe oder Ausstattung des Zimmers, sowie sonstige Kosten (z. B. Telefon, Wäsche, Frisör etc.). Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Ersatz der verbleibenden pflegebedingten Aufwendungen sowie Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die nach Einsatz des Einkommens unter Berücksichtigung eines individuellen Mindestbehaltes verbleiben (sogenannter Beihilfezuschuss bei vollstationärer Pflege). Ausführliche Informationen hierzu enthält unsere Broschüre Vollstatio- näre Pflege. Diese finden Sie auf im Bereich Service in der Rubrik Broschüren und dort unter Pflegepflichtversicherung. Den Antrag auf Beihilfezuschuss bei vollstationärer Pflege finden Sie im Bereich Service in der Rubrik Formulare und dort unter Pflegepflichtversicherung. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vor- dergrund steht, übernimmt die Pflegepflichtversicherung zur Abgeltung der pflegebedingten Kosten 10 % des nach 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts. Die Leistungen betragen im Einzelfall höchs- tens 266 Euro je Kalendermonat. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens in die Pfle- gestufe 1 eingestuft ist. Wird an den Wochenenden zu Hause gepflegt, können hierfür häusliche Pflege- leistungen anteilig gezahlt werden. Beantragen Sie dies bitte schriftlich oder rufen Sie uns an, wir bera- ten Sie gerne. Weitere Infos Weiterführende Informationen erhalten Sie bei unserer Kundenberatung und auf unserer Internetseite PBeaKK Januar 2015 Seite 8 von 8

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