pulsprofi SOZIALVERSICHERUNG 2014 AUF EINEN BLICK MEHR INFORMATIONEN? NOCH FRAGEN?

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1 MEHR INFORMATIONEN? pulsprofi NOCH FRAGEN? KompetenzCenter Geschäftskunden Information. Beratung. Engagement. Täglich von 8 bis 20 Uhr SOZIALVERSICHERUNG 2014 AUF EINEN BLICK Kostenfreie Servicenummer Ihren persönlichen Berater finden Sie anhand der Betriebsnummer.

2 Lieber BAHN-BKK-Kunde, in der Sozialversicherung gibt es zu jedem Jahreswechsel eine Vielzahl an Änderungen: Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und jede Menge anderer Zahlen. Hinzu kommen Gesetzesänderungen und andere Neuigkeiten. Damit Sie sich schnell einen Überblick verschaffen können, haben wir hier das Wichtigste zur Sozialversicherung 2014 zusammengestellt. Mehr Informationen stehen für Sie in unserem Internetangebot bereit. Dort finden Sie zusammenfassende Darstellungen wichtiger Themenbereiche (etwa zur Versicherung, zum Arbeitsentgelt, zu den Meldungen oder den Beiträgen), Gesetzestexte, Gemeinsame Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger. Monatlich informieren wir Sie online über relevante Urteile aus dem Sozial- und Steuerrecht. Außerdem enthält unser pulsprofi-newsletter aktuelle Informationen für Personalbüros. INHALT 5 Beitrags- und Umlagesätze 5 Grenzwerte 9 Sachbezugswerte 9 Fälligkeitstermine Beiträge 10 Fälligkeitstermine Beitragsnachweise 11 Korrekturbeitragsnachweis 11 Jahresarbeitsentgeltgrenze 12 Gleitzonenfaktor 13 Reisekosten Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen Themen haben oder Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Kompetenz- Centers Geschäftskunden. Wir beraten alle Unternehmen und Steuerbüros gerne täglich von 8 bis 20 Uhr und freuen uns über Ihren Anruf unter unserer kostenfreien Servicenummer Ihr Team der BAHN-BKK

3 BEITRAGS- UND UMLAGESÄTZE Wie so häufig bringt der Jahreswechsel nach einer Bundestagswahl keine oder nur geringfügige Änderungen im Sozialversicherungsrecht. Der 1. Januar 2014 liegt hier im Trend. Die Beitragssätze zur Kranken- und zur Pflegeversicherung bleiben ebenso unverändert wie die Beitragssätze zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung. Ebenfalls keine Veränderung gibt es bei den Umlage- und Erstattungssätzen der BAHN-BKK. Grenzwerte 2014 Beitragsbemessungsgrenzen (Monat) Kranken- und Pflegeversicherung West und Ost 4.050,00 Euro Renten- und Arbeitslosenversicherung West 5.950,00 Euro Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 5.000,00 Euro Bezugsgrößen (Monat) West 2.765,00 Euro Ost 2.345,00 Euro Familienversicherung (Monat) 395,00 Euro Mini-Jobber 450,00 Euro Krankengeld (Höchstbetrag) 2.835,00 Euro Organspender 4.050,00 Euro Mini-Job-Grenze (Monat) 450,00 Euro Für am bestehende Minijobs 400,00 Euro Geringverdienergrenze (Monat) Entgeltgrenze 325,00 Euro Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung (Monatsdurchschnitt) 4.462,50 Euro Für am privat Versicherte 4.050,00 Euro Sachbezugswerte (Monat) Volle Kost und Wohnung West und Ost 450,00 Euro Mindestarbeitsentgelte für Behinderte Kranken- und Pflegeversicherung West und Ost 553,00 Euro Rentenversicherung West 2.212,00 Euro Rentenversicherung Ost 1.876,00 Euro 5

4 Grenzwerte 2014 Beitragsgruppe Beitragssatz Beitragsanteil Beitragsanteil Beitragssätze Krankenversicherung Arbeitnehmer Arbeitgeber er Beitragssatz ,50 % 8,20 % 7,30 % Ermäßigter Beitragssatz ,90 % 7,90 % 7,00 % Beitragsatz für pflichtversicherte Rentner für die Rente 15,50 % für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen 15,50 % Beitragssatz für freiwillig versicherte Rentner für Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen 15,50 % für sonstige Einkünfte (z.b. Mieten, Zinsen) 14,90 % Beitragssätze Pflegeversicherung * ,05 % 1,025 % 1,025 % Versicherte ohne Kinder* ,30 % 1,275 % 1,025 % Beitragssatz Rentenversicherung ,90 % 9,45 % 9,45 % Beitragssatz Arbeitslosenversicherung ,00 % 1,50 % 1,50 % Umlage- und Erstattungssätze Ausgleichsverfahren Entgeltfortzahlung (U1 allgemein, Erstattungssatz 70 %) 2,20 % 2,20 % Entgeltfortzahlung (U1 ermäßigt, Erstattungssatz 50 %) 1,30 % 1,30 % Mutterschaft (U2, Erstattungssatz 100 %) 0,27 % 0,27 % Umlagesatz Insolvenzgeldversicherung 0,15 % Künstlersozialabgabe 5,20 % Beiträge für Studenten Krankenversicherung 64,77 Euro 12,24 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 13,73 Euro Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers (höchstens) Gesetzliche Krankenversicherung er Beitragssatz 295,65 Euro Ermäßigter Beitragssatz 283,50 Euro Gesetzliche Pflegeversicherung 41,51 Euro Versicherte ohne Kinder 41,51 Euro Private Krankenversicherung 295,65 Euro Private Pflegeversicherung** 41,51 Euro * Abweichende Regelung in Sachsen: Arbeitnehmeranteil allgemein 1,525 Prozent, für Versicherte ohne Kinder 1,775 Prozent, Arbeitgeberanteil immer 0,525 Prozent ** Abweichende Regelung in Sachsen: 21,26 Euro 6 7

5 SACHBEZUGSWERTE ERHÖHT Erhalten Arbeitnehmer Verpflegung und freie Unterkunft, so ist dies Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach den von der Bundesregierung festgesetzten Sachbezugswerten richtet. Die Werte für Mittagessen, Abendessen und freie Unterkunft hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2014 erhöht. Grenzwerte 2014 Beiträge für freiwillig Versicherte (ohne Rentner) Höchstbeiträge für Arbeitnehmer er Beitragssatz* 627,75 Euro 603,45 Euro 83,03 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 93,15 Euro Mindestbeiträge 137,33 Euro 18,89 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 21,20 Euro Selbstständig Tätige (hauptberuflich) er Beitragssatz* 627,75 Euro 603,45 Euro 83,03 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 93,15 Euro Selbstständig Tätige (mit geringeren Einnahmen) er Beitragssatz* 321,43 Euro 308,99 Euro 42,51 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 47,70 Euro Selbstständig Tätige (mit Gründungszuschuss) er Beitragssatz* 214,29 Euro 205,29 Euro 28,34 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 31,80 Euro Anwartschaftsversicherung BAHN-BKK Krankenversicherung 42,86 Euro 5,67 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 6,36 Euro * Für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an ** Für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld Sachbezugswerte 2014 Verpflegung Frühstück 49,50 Euro Mittagessen 90,00 Euro Abendessen 90,00 Euro Verpflegung gesamt 229,00 Euro Freie Unterkunft Alle Bundesländer 221,00 Euro Gesamtsachbezugswert monatlich Alle Bundesländer 450,00 Euro FÄLLIGKEITSTERMINE 2014: BEITRÄGE Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Für das Jahr 2014 gelten diese Fälligkeitstage: Beiträge: Fälligkeitstermine 2014 Monat Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag) Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 8 9

6 FÄLLIGKEITSTERMINE 2014: BEITRAGSNACHWEISE Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitragsnachweises gilt der zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeitstag, 0.00 Uhr) vor Fälligkeit der Beiträge. Die Krankenkasse muss am kompletten fünftletzten Bankarbeitstag über die Daten aus dem Beitragsnachweis verfügen können. BEITRAGSNACHWEIS: KEIN KORREKTURNACHWEIS MEHR MÖGLICH Mit dem 1. Januar 2014 treten die neuen Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach 28b Abs. 2 SGB IV in Kraft und lösen die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze vom 11. April 2011 ab. Beitragsnachweise: BAHN-BKK-Fälligkeitstermine 2014 Monat Fälligkeitstag (fünftletzter Bankarbeitstag) Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Die neuen Gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen insbesondere den Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung zum 31. Dezember. Mit dem Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung entfällt der bisher für Nachweiszeiträume vor dem 1. Januar 2009 vorgesehene Korrektur-Beitragsnachweis. Zumindest bis Ende 2014 bleibt allerdings die Möglichkeit erhalten, Ersatz-Beitragsnachweise und Differenz-Beitragsnachweise auszustellen. Beitragskorrekturen können damit entweder in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen oder durch eine Stornierung eines Beitragsnachweises und anschließende Übermittlung eines neuen Beitragsnachweises vorgenommen werden. Dauerbeitragsnachweis Auf Grund der Veränderungen in der Sozialversicherung für das Jahr 2014 sind wir als Ihre Einzugsstelle daran interessiert, dass Ihr Beitragskonto zeitnah mit der richtigen Sollstellung versorgt wird und Ihnen eine unnötige Korrektur der Beiträge erspart bleibt. Bitte aktualisieren Sie Ihren Dauerbeitragsnachweis für das Jahr KRANKENVERSICHERUNG: JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) steigt von auf Euro. Für seit Jahren privat Krankenversicherte gilt weiterhin die ermäßigte JAE-Grenze, die von auf Euro angehoben wird. Unverändert gilt, dass ein Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist, wenn auch im Folgejahr vorausschauend betrachtet die dann maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Versicherungsfreiheit Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2013 also die JAE-Grenze von Euro überstiegen hat und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend auch die JAE- Grenze des Jahres 2014 überschreiten wird ( Euro), scheiden per 31. Dezember 2013 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Wird die JAE-Grenze des Kalenderjahres 2014 nicht überschritten, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig

7 GLEITZONENFAKTOR F 2014: ZWEI FORMELN Die Entgeltgrenzen in der Gleitzone wurden zum 1. Januar 2013 von 400,01 auf 450,01 Euro monatlich und von 800,00 auf 850,00 Euro monatlich angehoben. Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone (neu) liegt dementsprechend dann vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro liegt. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in der Gleitzone (alt) versicherungspflichtig beschäftigt waren und weiter beschäftigt sind, gilt die bisherige Gleitzonenformel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (F x [2 F] x [AE 400]) bis Ende 2014 fort, solange sich das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht verändert. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 und 850,00 Euro beschäftigt waren und weiter beschäftigt sind, ist bei unveränderter Beschäftigung die Gleitzone (neu) nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dies gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung wirkt nur bis Ende Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Entgelt innerhalb der Gleitzone (450,01 bis 850,00 Euro) beschäftigt sind, wird in der Sozialversicherung für die Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein reduziertes, das nach folgender Formel berechnet wird: F x ([850/( )] [450/( )] x F) x (AE 450) AE = Arbeitsentgelt F = 30 % Durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2014 beträgt der Faktor F 0,7605, sodass die Formel so vereinfacht werden kann: Beitragspflichtige Einnahme = 1, x AE 229, Euro DAS NEUE REISEKOSTENRECHT 2014: EIN ÜBERBLICK Zum 1. Januar 2014 ändert sich das Reisekostenrecht und damit gibt es neue Vorschriften für die steuerfreie (und beitragsfreie) Erstattung von Reisekosten. Unverändert bleibt: Eine auswärtige berufliche Tätigkeit ist zwingende Voraussetzung für steuer- und beitragsfreie Leistungen des Arbeitgebers. Eine auswärtige berufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet. Das zeigt: Von zentraler Bedeutung ist zukünftig die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte ( 9 Abs. 4 EStG). Die erste Tätigkeitsstätte ersetzt die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte und ist damit ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Entfernungspauschale bzw. die 0,03-Prozent-Regelung oder Reisekosten berücksichtigt werden kann. Erste Tätigkeitsstätte Erste Tätigkeitsstätte ist nach der gesetzlichen Definition jede ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens nach 15 AktG oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Festgelegt wird zugleich, dass je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann ( 9 Abs. 4 Satz 5 EStG). Neu ist, dass zukünftig auch betriebliche Einrichtungen, die nicht dem Arbeitgeber gehören, erste Tätigkeitsstätte sein und damit zum beschränkten Werbungskostenabzug führen können, zum Beispiel Tätigkeiten beim Kunden oder eines Tochterunternehmens. Eine Tätigkeit ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus tätig werden soll

8 Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, durch die Zuordnung der ersten Arbeitsstätte mögliche Reisekostenerstattungen zu regeln. Fehlt eine Zuordnung des Arbeitgebers, dann gilt die als erste Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll ( 9 Abs. 4 Satz 4 EStG). Kommen mehrere Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte in Betracht (z.b. weil der Mitarbeiter mehreren Tätigkeitsstätten zugeordnet ist oder die Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten passen), gilt, dass diejenige erste Tätigkeitsstätte ist, die der Arbeitgeber bestimmt. Unterlässt der Arbeitgeber auch diese Bestimmung, so ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte ( 9 Abs. 4 Satz 7 EStG). Reisekosten Zu den Reisekosten, die als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden können, zählen wie bisher Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Mahlzeiten Neu geregelt wurde auch die steuerliche Behandlung bei der Überlassung von Mahlzeiten an den Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Jetzt gilt generell für angemessene Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber (selbst oder von ihm veranlasst durch einen Dritten) dem Arbeitnehmer anlässlich oder während der Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte oder Wohnung zur Verfügung stellt, dass der Sachbezugswert anzusetzen ist. Angemessen ist eine Mahlzeit, wenn diese 60 Euro nicht übersteigt (bisher durfte die Mahlzeit nur einen Wert von maximal 40 Euro haben). Der Ansatz des Sachbezugswertes unterbleibt, wenn für den Arbeitnehmer ein entsprechender Werbungskostenabzug (Verpflegungspauschalen) in Betracht käme (sog. Besteuerungsverzicht). Aufgrund des Besteuerungsverzichts muss der Arbeitgeber zukünftig die an den Arbeitnehmer zu zahlende Verpflegungspauschale kürzen, wenn er ihm eine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 Prozent (4,80 Euro) Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent der Verpflegungspauschale (9,60 Euro). Fahrtkosten Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann weiterhin nur der beschränkte Werbungskostenabzug in Form der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro geltend gemacht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für alle Fahrten zu anderen bzw. weiteren Tätigkeitsstätten die tatsächlichen Aufwendungen oder pauschale Kilometersätze nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden dürfen. Verpflegungsmehraufwand Steuerfreie Pauschalen Dauer der Abwesenheit Eintägige Auswärtstätigkeiten 12 Euro ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden Mehrtägige Auswärtstätigkeiten 12 Euro für den An- und Abreisetag Für Kalendertage mit 24-stündiger Abwesenheit 24 Euro Die Pauschale für den An- und Abreisetag kann unabhängig von den tatsächlichen An- und Abreisezeiten gezahlt werden. Aufzeichnungen sind nicht mehr notwendig. Auf die Kürzung werden Eigenzahlungen des Arbeitnehmers angerechnet. Unterkunft Zukünftig dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bis maximal Euro monatlich steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden. Unerheblich ist also wie groß die Wohnung und wie hoch der Mietpreis pro Quadratmeter ist. Der Höchstbetrag von Euro umfasst alle für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Kaltmiete, alle Neben- bzw. Betriebskosten, Miete für Parkplätze oder Garagen bzw. Garten. Diese Broschüre berücksichtigt alle Informationen, die am 29. November 2013 bekannt waren. Über Veränderungen, die nach diesem Datum bekannt werden, informieren wir in unseren Zeitschriften, Newslettern und in unserem Internetangebot

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