Satzung des EFC Adlerszene Köln/Bonn

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1 Satzung des EFC Adlerszene Köln/Bonn 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen Eintracht Fanclub Adlerszene Köln/Bonn und hat seinen Sitz in Bonn (Nordrhein-Westfalen). 2. Der Eintracht Fanclub Adlerszene Köln/Bonn wurde am gegründet. 3. Die Fanclubfarben sind in schwarz-weiß-rot gehalten. 4. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom bis des Folgejahres. 2 Zweck des Fanclubs Der EFC verfolgt vornehmlich den Zweck Anhänger und Unterstützer der Fußballmannschaft Eintracht Frankfurt im Großraum Köln/Bonn zusammenzuführen und diese Gemeinschaft durch regelmäßige Besuche von Heim- und Auswärtsspielen zu festigen. 3 Mitgliedschaft 1. Jede natürliche als auch juristische Personen kann Mitglied des EFC Adlerszene Köln/Bonn werden. Die Anmeldung zur Aufnahme in den EFC muss schriftlich erfolgen. Hat der/die Antragssteller(in) das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, muss die Zustimmung des Vorstandes und eines gesetzlichen Vertreters erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft beginnt nach Prüfung und Genehmigung des Antrags durch den Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung des EFC verpflichtet. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Geschäftsjahr, wenn bis zum ersten Tag des Geschäftsjahres keine schriftliche Austrittserklärung vorliegt. 3. Interessenten an einer Mitgliedschaft müssen zunächst an zwei Fahrten (nicht innerhalb von NRW) und an einer weiteren EFC-Veranstaltung teilnehmen, damit sich die Mitglieder ein Bild vom Interessenten machen können. Nach Rücksprache mit den Teilnehmern der Fahrten und Veranstaltungen entscheidet der Vorstand final über den Antrag, wobei fünf Ja-Stimmen von Vorstandsmitgliedern für die Aufnahme benötigt werden. 4. Die Mitgliedschaft kann beendet werden durch a.) schriftlichen Austritt gegenüber dem Vorstand des EFC, der nicht begründet werden muss. b.) Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die Satzungen des EFC Adlerszene Köln/Bonn oder gegen die Stadionordnungen durch einen 2/3- Mehrheitsbeschluss der Mitglieder. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche mehr auf Leistungen des EFC aus Beitragszahlungen sowie dem Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während einer Saison besteht der Anspruch auf eine über den EFC bezogene Dauerkarte für die laufende Saison nur dann fort, wenn kein Mitglied die Dauerkarte übernehmen und bezahlen würde. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an und zur Abstimmung in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen.

2 2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des EFC einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. 3. Die Mitglieder sind gehalten, den Zweck und die Aufgaben des EFC durch aktive Teilnahme am Leben innerhalb des EFC zu beteiligen. 4. Der EFC ist unpolitisch. Die Mitglieder erklären, dass sie nicht Mitglied in einer rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigem Zusammenschluss sind und sie weder rechts- noch linksradikales Gedankengut oder Parolen unterstützen und verbreiten. 5. Bei Aufenthalten in Stadien und bei den An- und Abfahrten zu den Stadien haben sich die Mitglieder an geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu halten. Alle Mitglieder distanzieren sich ausdrücklich von Gewalt gegen Sachen und Personen. 6. Die Mitglieder des EFC haben sich in der Öffentlichkeit, in Stadien, als auch im Internet so zu verhalten, dass sie dem Ansehen des EFC keinen Schaden zufügen. 7. Der Verkauf von Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem Beschaffungspreis ist untersagt. 8. Mitglieder müssen an mindestens einer Veranstaltung pro Saison teilnehmen oder sich schriftlich beim Vorstand melden, sofern ihnen das nicht möglich ist (Beispiel: Auslandsjahr). Im Falle der Nichterfüllung dieser Bedingungen kann der Vorstand den Ausschluss aus dem Fanclub beschließen, wobei dafür eine Mehrheit von 5:1 Ja-Stimmen benötigt wird. 5 Organe des Clubs Die Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen können vom Vorstand oder auch von den Mitgliedern einberufen werden, wenn dies 2/3 der Mitglieder wünschen. In diesem Fall ist der Antrag schriftlich mit den einzelnen Unterschriften beim Vorstand einzureichen. 2. Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer zusammen. Der Vorstand hat die Geschicke des Clubs zu leiten und im Rahmen dieser Satzung die Verwendung der Mittel äußerst gewissenhaft zu tätigen. Der Kassenwart gibt Ein- und Ausgaben bei einer jeden Jahreshauptversammlung bekannt. Scheidet während der Amtszeit eines der Vorstandsmitglieder aus, so wird dessen Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom übrigen Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand vertritt den Fanclub einzeln nach außen. Eine Kontoführung bei einem Kreditinstitut obliegt dem 1. Vorsitzenden, seinem Vertreter und dem Kassenwart. 6 Beschlussfähigkeit des Mitgliederversammlung und Kassenprüfung 1. Die Wahlen zum Vorstand sind alle zwei Jahre im Rahmen der Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Fordert ein Mitglied geheime Abstimmung, wird eine geheime Wahl durchgeführt. Steht jedoch nur ein(e) Kandidat(in) zur Verfügung, kann per Handzeichen abgestimmt werden. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Es muss immer ein Wahlleiter aus der Versammlung gewählt werden, der sich jedoch dann nicht zur Wahl stellen kann. Der gewählte Vorstand bleibt zwei Jahre im Amt.

3 2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 3. Alle zwei Jahre sind in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Erneute Wiederwahl ist nach einem Jahr aussetzen möglich. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an. 7 Haftungen 1. Die Teilnahme an Veranstaltungen des EFC erfolgt auf eigene Gefahr. Der EFC übernimmt keine Haftung. 2. Der EFC übernimmt weiterhin keine Haftung für evtl. Schäden, die von Mitgliedern oder von Nichtmitgliedern im Rahmen von Veranstaltung des Fanclubs (Fahrten, Stadionbesuchen, etc.) verursacht werden. 3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der schriftlichen Genehmigung eines Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an Veranstaltungen des EFC. 8 Beiträge, Finanzierung und Vermögen des EFC 1. Eine Aufnahmegebühr wird beim EFC nicht erhoben. 2. Der Mitgliederbeitrag ist jährlich im Voraus durch Überweisung auf das Vereinskonto des EFC zu entrichten. Der Beitrag ist jährlich zum fällig. Bei einer unterjährigen Aufnahme in den EFC ist der jahresanteilige Mitgliedsbeitrag am Tag der Aufnahme fällig. 3. Der Mitgliederbeitrag, die weitere Finanzierung, die Verwendung des EFC- Vermögens und die Ausgabengrenzen für den Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 4. Einzelheiten zu dem Mitgliederbeitrag und der weiteren Finanzierung des EFC sind in der Beitrags- und des EFC aufgeführt. 9 Auflösung Die Auflösung des EFC kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, entschieden werden. Die Auflösung erfolgt, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Auflösung stimmen. Wenn diese Mehrheit nicht gefunden wird, muss binnen vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei dieser Abstimmung reicht dann die einfache Mehrheit aus. Die Verwendung des EFC-Vermögens wird durch einfache Mehrheit beschlossen. 10 Gültigkeit der Satzung Mit Verabschiedung dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Änderungsübersicht Jahreshauptversammlung, Köln Jahreshauptversammlung, Köln Gründungsversammlung, Bonn Beschluss der Satzung und der Beitrags- und

4 Beitrags- und des EFC Adlerszene Köln/Bonn Anlage zur Satzung Die Mitgliederversammlung des EFC Adlerszene Köln/Bonn hat auf der Grundlage des 8 der Satzung folgende Beitragsordnung ab dem beschlossen: 1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 25 EUR. 2. Die Mitglieder haben die Möglichkeit eine vergünstigte Dauerkarte zu erwerben (sofern verfügbar). Die Vergünstigungen gegenüber einer normalen, über Eintracht Frankfurt zu beziehenden Dauerkarte werden jeweils zu 50% dem Dauerkartennutzer vergütet bzw. durch den Dauerkartennutzer an den EFC zur Finanzierung gezahlt. 3. Die Mitglieder haben die Möglichkeit Tageskarten für Heim- und Auswärtsspiele über den EFC zu beziehen (sofern verfügbar). Der anteilige Beschaffungspreis des EFC, der sich aus Kartenpreis, Gebühr und Versandkosten zusammensetzt, wird auf den nächsten ganzzahligen Betrag aufgerundet. Die Differenz wird an den EFC zur Finanzierung gezahlt. Diese Regelung gilt je Einzelkarte. 4. Nichtmitglieder haben ebenfalls die Möglichkeit Tageskarten für Heim- und Auswärtsspiele wie in Punkt 3 beschrieben zu beziehen. Je Einzelkarte ist zusätzlich zu den in Punkt 3 genannten Kosten ein Aufschlag von 3 EUR an den EFC zur Finanzierung zu zahlen. 5. Bei Nichtnutzung der Tages- bzw. Dauerkarten bei einzelnen oder mehreren Spielen kann der EFC auf Wunsch des Kartenbesitzers (egal ob Mitglied oder Nichtmitglied) einen Weiterverkauf versuchen. Die Einnahmen daraus gehen an den ursprünglichen Kartenbesitzer. 6. Die Finanzierung von Fahrten erfolgt nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Kostenverteilung im jeweiligen Einzelfall. Hierbei wird neben den tatsächlichen Benzinkosten eine Abnutzungspauschale von 0,05 EUR pro gefahrenen Kilometer sowie weitere Kosten (bspw. Parkgebühren) gleichmäßig unter den Mitfahrern (inkl. Fahrer) aufgeteilt. 7. Der Vorstand kann bis zu einer Ausgabengrenze von 50 EUR im Einzelfall und zusammen 300 EUR im Geschäftsjahr Anschaffungen für den EFC tätigen. Darüber hinaus gehende Anschaffungen werden durch die Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Befragung beschlossen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. antwortenden Mitglieder erforderlich. Bei schriftlicher Befragung ist eine ausreichende Antwortzeit von mind. sieben Kalendertagen zu gewähren.

5 8. Beispielkalkulationen: Kauf von Karten Mitglied Nichtmitglied Ziff. 2-4 Dauerkarte Tageskarte Tageskarte Einkaufspreis EFC* 263,00 18,73 18,73 Referenzpreis 280, Finanzierung EFC 8,50 0,27 3,27 Preis für (Nicht-)Mitglied 271,50 19,00 22,00 * inkl. Kartenpreis, Gebühr, Versand 9. Die Bestellung der Karte(n) oder die Anmeldung für Fahrten ist ab dem Ablauf des Bestellendes gem. EFC-Info (z.zt. auf der Homepage unter EFC-Termine) verbindlich und kostenwirksam. Sollte eine Nutzung der Karte(n) oder eine Fahrtenteilnahme danach dennoch nicht möglich sein, versucht der EFC einen Ersatz oder einen Weiterverkauf zu realisieren. Sollte dies jedoch nicht gelingen, sind die (anteiligen) Kosten durch die absagenden Personen zu tragen. Dies gilt für Absagen bis 10 Tage vor Spielbeginn. Spätere Absagen sind durch die jeweilige Einzelperson zu tragen. Beispiel: Absagende Absage vor Spiel Kartenpreis Fahrpreis Weiterverkauf Person A 20 Tage Person B 19 Tage Karte + Fahrt ( ) Person C 10 Tage Karte (20) Kosten A-C - ( ) ( ) = 90 : 3 = 30 pro Person Person D 9 Tage Kosten D = 55 pro Person 10. Mit Verabschiedung dieser Beitrags- und tritt die bisherige Ordnung außer Kraft. Änderungsübersicht Jahreshauptversammlung, Köln Jahreshauptversammlung, Köln Gründungsversammlung, Bonn Beschluss der Beitrags- und

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