Merkblatt zur. Belastung von Erbbaurechten (Dieses Merkblatt dient nur als Information und hat keine rechtliche Bindung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt zur. Belastung von Erbbaurechten (Dieses Merkblatt dient nur als Information und hat keine rechtliche Bindung)"

Transkript

1 Merkblatt zur Belastung von Erbbaurechten (Dieses Merkblatt dient nur als Information und hat keine rechtliche Bindung) 1. Vor der Zustimmung zu der Belastung eines Erbbaurechts nach 5 II, 7 II ErbbauRG sind folgende Erklärungen einzuholen: - Erklärung der Grundschuldgläubigerin zur Verwendung und zur Tilgung des Darlehens und der Grundschuld gemäß dem Muster Anlage 1 - Erklärung der Erbbauberechtigten zur Verwendung und zur Tilgung des Darlehens und der Grundschuld gemäß dem Muster Anlage 2 - Erklärung der Erbbauberechtigten und der Grundschuldgläubigerin zur Einmalvalutierung der Grundschuld gemäß dem Muster Anlage 3 2. Falls der konkrete Fall unter dem Gesichtspunkt einer adäquaten Begrenzung von Risiken für die Stadt hierzu Anlaß bietet oder falls Grundschuldgläubigerin nicht ein der Bankenaufsicht eines EU-Staates unterliegendes Kreditinstitut ist, ist von der Grundschuldgläubigerin außerdem eine Kopie des Sicherungsvertrags und des Tilgungsplans anzufordern. - Sollte der Sicherungsvertrag nicht den Beschränkungen der Anlage 1 entsprechen, ist auf eine Änderung hinzuwirken. - Sollte der Tilgungsplan keine mindestens jährliche und im wesentlichen lineare Tilgung vorsehen, die rechtzeitig vor einem Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf endet, ist auf eine Änderung hinzuwirken. - Außerdem ist darauf hinzuwirken, daß der Sicherungsvertrag und der Tilgungsplan, soweit es um die vorgenannten Gesichtspunkte geht, nicht ohne Zustimmung der Stadt geändert werden können. 3. Falls der konkrete Fall unter dem Gesichtspunkt einer adäquaten Begrenzung von Risiken für die Stadt hierzu Anlaß bietet oder falls Grundschuldgläubigerin nicht ein der Bankenaufsicht eines EU-Staates unterliegendes Kreditinstitut ist, ist von der Erbbauberechtigten und der Grundschuldgläubigerin weiterhin eine Bestätigung (jeweils mit Unterschriften der vertretungsberechtigten Vertreter) anzufordern, daß die Finanzierung des gesamten Bauprojektes gesichert ist. Ggf. sind zusätzlich Kopien der zwischen den Beteiligten getroffenen Verträge zur Finanzierung anzufordern und detailliert daraufhin zu überprüfen, ob die Finanzierung wirklich gesichert ist. Bleiben Zweifel daran, daß die Finanzierung gesichert ist, ist eine Fertigstellungsbürgschaft eines Kreditinstituts zu verlangen. 4. Eine Belastung des Erbbaurechts darf maximal bis zu der Höhe von 95 Prozent des Vergütungsanspruchs erfolgen, der dem Erbbauberechtigten nach dem Erbbaurechtsvertrag zusteht, falls die Stadt von ihrem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Sieht die Grundschuldbestellungsurkunde eine Verzinsung der Grundschuld (z.b Euro nebst 18 v.h. Zinsen pro Jahr) vor, ist nicht der Nominalbetrag der Grundschuld maßgeblich, sondern der Betrag, den die Belastung unter Berücksichtigung der Zinsklausel tatsächlich erreichen kann. Zur Bestimmung dieses Betrages ist die Zinsklausel nicht mit dem theoretisch denkbaren dreißigfachen, sondern im Sinne einer lebensnahen Betrachtung mit dem vierfachen Jahreswert der Zinssumme anzusetzen. Da die Mehrbelastung durch eine Zinsklausel in aller Regel nicht genau bestimmt werden kann, sollte wenn immer möglich darauf hingewirkt werden, daß in der Grundschuldbestellungsurkunde entweder auf eine Verzinsung der Grundschuld verzichtet wird und statt dessen ein entsprechend höherer Nominalbetrag vereinbart wird oder aber zusätzlich zu der Angabe des Zinssatzes und des Bezugszeitraumes eine zu jedem Zeitpunkt geltende Höchstsumme für die geschuldeten Zinsen festgelegt wird.

2 5. Falls Grundschuldgläubigerin nicht ein der Bankenaufsicht eines EU-Staates unterliegendes Kreditinstitut ist, wird die Zustimmung nur erteilt, wenn weder für die Grundschuld noch für ein entsprechendes abstraktes Schuldversprechen ( 780 BGB) eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vorgesehen ist. 6. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn das Grundpfandrecht als Buchgrundpfandrecht eingetragen werden soll und sich die Grundschuldgläubigerin verpflichtet, dieses nicht in ein Briefgrundpfandrecht umzuwandeln. Einer Belastung mit einem Briefgrundpfandrecht wird nicht zugestimmt. 7. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn alle Rechte der Stadt Düren, insbesondere der Erbbauzins, die erste Rangstelle behalten. Bei Vorkaufsrechten der Stadt Düren kann ein Rangrücktritt hingenommen werden, wenn dies im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände vertretbar erscheint. 8. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn in dem betreffenden Notarvertrag sowohl schuldrechtlich als auch dinglich geregelt ist, daß eine Übertragung der Grundschuld und eine Abtretung der durch sie gesicherten Forderungen nur mit Zustimmung der Stadt Düren möglich ist. 9. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn der betreffende Notarvertrag eine Vormerkung nach folgendem Muster enthält: Vormerkung (1) Die Erbbauberechtigte tritt ihre bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche auf vollständige oder teilweise Aufgabe der hier bestellten Grundschuld durch Abtretung, Verzicht oder Löschung nebst aller Neben- und Folgeansprüche an die Grundstückseigentümerin ab. (2) Zur Sicherung der abgetretenen Ansprüche gegen die Grundpfandrechtsgläubigerin wird die Eintragung einer Vormerkung gemäß 883 BGB zugunsten der Eigentümerin des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks bewilligt und beantragt. Absatz 2 ist entbehrlich, falls Grundschuldgläubigerin ein der Bankenaufsicht eines EU- Staates unterliegendes Kreditinstitut ist und die Belastung des Erbbaurechts unter Berücksichtigung bereits vorhandener Belastungen insgesamt unter Euro bleibt. Sieht eine Grundschuldbestellungsurkunde eine Verzinsung der Grundschuld vor, ist nicht der Nominalbetrag maßgeblich, sondern der Betrag, den die Belastung unter Berücksichtigung der Zinsklausel tatsächlich erreichen kann. 10. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn der betreffende Notarvertrag eine Löschungsvormerkung nach folgendem Muster enthält: Löschungsvormerkung (1) Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich gegenüber der Stadt Düren und jedem künftigen Grundstückseigentümer, die in dieser Urkunde bestellte und zur Eintragung bewilligte Grundschuld auf eigene Kosten insoweit löschen zu lassen als sie ganz oder teilweise der Erbbauberechtigten zusteht oder sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt oder bereits vereinigt hat. (2) Die Erbbauberechtigte bewilligt die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers und beantragt deren Eintra-

3 gung gemäß 1179 Nr. 2 BGB im Grundbuch (dem Grundstückseigentümer steht aufgrund der Heimfallvereinbarung ein bedingter Übertragungsanspruch bezüglich des Erbbaurechtes zu); ferner bewilligt sie bereits heute vorsorglich die Eintragung einer Löschungsvormerkung gemäß 1179 Nr. 1 BGB (Antrag wird insoweit erst dann gestellt werden, wenn der Grundstückseigentümer mit seinen Rechten hinter die in dieser Urkunde bestellt und zur Eintragung bewilligte Grundschuld zurücktritt). (oder falls der Notar folgende Kurzfassung mit dem zweiten Absatz für inhaltlich regelungsgleich hält nur: Die Erbbauberechtigte bewilligt die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung zu Gunsten Stadt Düren als Berechtigte des Rechts Abt. lfd. Nr. in das Grundbuch. ) Absatz 2 ist entbehrlich, falls Grundschuldgläubigerin ein der Bankenaufsicht eines EU- Staates unterliegendes Kreditinstitut ist und die Belastung des Erbbaurechts unter Berücksichtigung bereits vorhandener Belastungen insgesamt unter Euro bleibt. Sieht eine Grundschuldbestellungsurkunde eine Verzinsung der Grundschuld vor, ist nicht der Nominalbetrag maßgeblich, sondern der Betrag, den die Belastung unter Berücksichtigung der Zinsklausel tatsächlich erreichen kann. 11. Die Zustimmung zu der Belastung eines Erbbaurechts ist nur dann als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen, wenn der Erbbauberechtigte eindeutig einen Anspruch auf Zustimmung hat. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die entgültige Entscheidung über die Zustimmung zu der Belastung eines Erbbaurechts durch das zuständige Ratsgremium. Bei einer Belastung in Höhe von Euro oder mehr erfolgt auch dann, wenn der Erbbauberechtigte eindeutig einen Anspruch auf Zustimmung hat, die entgültige Entscheidung über die Zustimmung zu der Belastung eines Erbbaurechts durch den zuständigen Ausschuß des Rates. Dies gilt auch, falls die neue Belastung zwar unter Euro liegt, die Gesamtbelastung des Erbbaurechts wegen bereits vorhandener Belastungen dadurch insgesamt aber Euro oder mehr erreicht. Sieht eine Grundschuldbestellungsurkunde eine Verzinsung der Grundschuld vor, ist nicht der Nominalbetrag maßgeblich, sondern der Betrag, den die Belastung unter Berücksichtigung der Zinsklausel tatsächlich erreichen kann. Falls Grundschuldgläubigerin nicht ein der Bankenaufsicht eines EU-Staates unterliegendes Kreditinstitut ist, erfolgt die entgültige Entscheidung über die Zustimmung zu der Belastung eines Erbbaurechts immer durch den Rat. Mehrere entscheidungsreife Fälle sollen möglichst in einer Sitzungsvorlage zusammengefaßt werden. 12. Die Zustimmung zur Veräußerung des Erbaurechtes durch einen Insolvenzverwalter oder im Versteigerungsverfahren wird im Voraus bei der Belastung des Erbbaurechtes nur bei Abgabe einer Erklärung gemäß dem Muster Anlage 4 erteilt. Das gleiche gilt für die Abgabe einer Stillhalteerklärung.

4 Anlage 1 Rechtsgeschäftliche Erklärung der Grundschuldgläubigerin gegenüber der Stadt Düren Die [Grundschuldgläubigerin näher bezeichnen] nachfolgend Grundschuldgläubigerin verpflichtet sich gegenüber der Stadt Düren und jedem künftigen Grundstückseigentümer dazu, mit der für die Grundschuldgläubigerin zu Lasten des Erbbaurechts am Grundstück am durch Urkunde-Nr. bestellten Grundschuld von Euro ausschließlich Gelddarlehen der Grundschuldgläubigerin an die [Erbauberechtigte näher bezeichnen] nachfolgend Erbbauberechtigte zu sichern, die sich in vollem Umfang werterhöhend auf das Erbbaurecht auswirken oder zum Erwerb des Erbbaurechts erforderlich sind und deren Auszahlung an die Erbbauberechtigte nur aufgrund entsprechender Nachweisführung gegenüber der Grundschuldgläubigerin durch die Erbbauberechtigte sowie nur nach Baufortschritt erfolgt. Die Grundschuldgläubigerin verpflichtet sich weiterhin dazu, die zweckentsprechende Verwendung der Gelder in bankenüblicher Weise zu überwachen. Die Grundschuldgläubigerin verpflichtet sich ferner, im Falle der Rechtsnachfolge die vor übernommenen Verpflichtungen an die Rechtsnachfolger weiter zu geben und die Stadt Düren von einer Rechnachfolge in Kenntnis zu setzen sowie die Rechtsnachfolger wiederum entsprechend zur Weitergabe der Verpflichtungen und zur Inkenntnissetzung über eine Rechtsnachfolge zu verpflichten. Die Grundschuldgläubigerin erklärt, daß der mit der Grundschuld gesicherte Darlehensvertrag zwischen ihr und der Erbbauberechtigten vorsieht bzw. vorsehen wird, daß das Darlehen bzw. die Grundschuld mindestens jährlich und im wesentlichen linear getilgt wird und die Tilgung spätestens im Jahr [näher bezeichnen] und somit rechtzeitig vor dem Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf abgeschlossen sein wird, und daß sie ihre Rechte aus dieser Tilgungsabrede auch in bankenüblicher Weise durchsetzen wird. Ort, Datum Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Grundschuldgläubigerin Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Stadt Düren

5 Anlage 2 Rechtsgeschäftliche Erklärung der Erbbauberechtigten gegenüber der Stadt Düren Die [Erbbauberechtigte näher bezeichnen] nachfolgend Erbbauberechtigte verpflichtet sich gegenüber der Stadt Düren und jedem künftigen Grundstückseigentümer dazu, das mit der für die [Grundschuldgläubigerin näher bezeichnen] zu Lasten des Erbbaurechts am Grundstück am durch Urkunde-Nr. bestellten Grundschuld zu sichernde Darlehen ausschließlich zum Erwerb des Erbbaurechts und im übrigen so zu verwenden, daß es sich in vollem Umfang werterhöhend auf das Erbbaurecht auswirkt. Außerdem verpflichtet sie sich dazu, die Auszahlung des Darlehens nur nach Baufortschritt zu fordern. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich weiterhin dazu, das Darlehen bzw. die Grundschuld mindestens jährlich und im wesentlichen linear zu tilgen sowie die Tilgung spätestens im Jahr [näher bezeichnen] und somit rechtzeitig vor dem Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf abzuschließen. Ort, Datum Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Erbbauberechtigten Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Stadt Düren

6 Anlage 3 Rechtsgeschäftliche Erklärung der Erbbauberechtigten und der Grundschuldgläubigerin gegenüber der Stadt Düren Im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichtes von Blatt ist als Erbbauberechtigte eingetragen:. Die Erbbauberechtigte hat zulasten des vorgenannten Erbbaurechtes durch Urkunde- Nr. des Notars mit seinem Amtssitz in eine Grundschuld von Euro bestellt. Eigentümerin des mit dem vorgenannten Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist die Stadt Düren. 1. Die unterzeichnende Erbbauberechtigte tritt mit Zustimmung und Kenntnisnahme der unterzeichnenden Grundschuldgläubigerin ihre bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche auf vollständige oder teilweise Aufgabe der eingangs genannten Grundschuld durch Abtretung, Rückübertragung, Verzicht oder Löschung an die Grundstückseigentümerin ab. Die unterzeichnende Grundschuldgläubigerin bestätigt, daß Ansprüche Dritter nicht geltend gemacht worden sind. Die unterzeichnende Erbbauberechtigte und die Grundschuldgläubigerin verpflichten sich der Grundstückseigentümerin als Zessionarin gegenüber, a) die Grundschuld, deren dingliche Zinsen und einmalige Nebenleistungen nur einmal für das anläßlich der Bestellung gewährte Darlehen einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen (Zinsen, einmaligen Nebenleistungen, Kosten) in Anspruch zu nehmen b) nicht ohne Zustimmung der Grundstückseigentümerin: über die eingangs genannte Grundschuld zu verfügen; die schuldrechtlichen Vereinbarungen, zu deren Sicherung die Grundschuld dient, zu ändern oder durch neue Vereinbarungen zu ersetzen. Stundungsvereinbarungen bis zur Dauer von zwei Jahren bedürfen nicht der Zustimmung. 2. Soweit Ansprüche auf Rückgewähr der im Range vorgehenden Grundpfandrechte an die unterzeichnende Grundschuldgläubigerin abgetreten sind, wird die unterzeichnende Grundschuldgläubigerin diese Ansprüche nur zum Zwecke des Aufrückens ihres Grundpfandrechtes verwenden. 3. Auf Verlangen der Grundstückseigentümerin ist die unterzeichnende Grundschuldgläubigerin im Falle der Zwangsversteigerung auch zur Abgabe einer Teillöschungsbe-

7 willigung in Höhe des nicht oder nicht mehr valutierten Grundschuld oder Abgabe einer Verzichtserklärung auf den Mehrerlös im Verteilungstermin verpflichtet. Ort, Datum Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Erbbauberechtigten Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Grundschuldgläubigerin Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Stadt Düren

8 Anlage 4 Zustimmung zur Veräußerung und Gegenverpflichtungserklärung Grundstückseigentümerin: Erbbauberechtigte: Erbbaugrundbuch von Blatt Grundschuld zugunsten in Höhe von Euro Die Grundstückseigentümerin hat sich zur Veräußerung des vorgenannten Erbbaurechtes die Zustimmung vorbehalten. Die Grundstückseigentümerin erteilt hiermit schon jetzt die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechtes durch einen Insolvenzverwalter oder für den Fall eines Zwangsversteigerungsverfahrens, falls dieses durch die vorgenannten Grundschuldgläubigerin wegen der ihr aus der eingangs genannten Grundschuld zustehenden rückständigen und laufenden Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistungen betrieben wird. Die Zustimmung erfolgt unter der Bedingung, daß der jeweilige Ersteher in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nebst seiner späteren Ergänzungen und Änderungen eintritt sowie die Erbbauzinsreallast, das Vorkaufsrecht und ggfls. die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses bestehen bleiben. Gleichzeitig übernimmt die Grundstückseigentümerin die Verpflichtung, daß sie im Falle der Veräußerung des Grundstücks ihre Rechtsnachfolger zur Abgabe einer gleichen Einverständniserklärung verpflichten wird. Die Geltendmachung des Heimfallanspruchs der Grundstückseigentümerin bleibt vorbehalten. Die Gläubigerin der vorgenannten Grundschuld verpflichtet sich gegenüber der derzeitigen Grundstückseigentümerin und jedem künftigen Grundstückseigentümer: 1. Vor Einleitung einer notwendig werdenden Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht die Grundstückseigentümerin als Ausgeberin zu benachrichtigen, damit sie die Gelegenheit hat, die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen; 2. Bei Ausübung des Heimfallrechtes, und zwar sowohl bei Übernahme des Erbbaurechtes durch die Grundstückseigentümerin als auch bei der Übertragung des Erbbaurechtes auf einen Dritten, den neuen Schuldner als Darlehnsnehmer anzunehmen und das vorgenannte Grundpfandrecht bestehen zu lassen, sofern gegen die Kreditwürdigkeit des neuen Schuldners keine Bedenken bestehen, die dingliche Sicherheit gemäß den für die Gläubigerin geltenden Beleihungsgrundsätzen gewährleistet ist und in der Person des neuen Schuldners die mit der Darlehnshergabe verbundenen persönlichen Voraussetzungen und Zweckbindungen erfüllt sind;

9 3. Bei Durchführung der Zwangsversteigerung des Erbbaurechtes dem Antrag der Grundstückseigentümerin auf abweichende Versteigerungsbedingungen gemäß 59 ZVG (Bestehenbleiben der zugunsten der Grundstückseigentümerin in Abteilung II des Erbbaugrundbuches eingetragenen Rechte) zuzustimmen; 4. Für den Fall des Erwerbs der Rechte aus dem Meistgebot oder des Erbbaurechtes im Zwangsversteigerungsverfahren eine Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder eine nachfolgende freihändige Veräußerung des Erbaurechtes nur im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin vorzunehmen und unter der Bedingung, daß der jeweilige Erwerber in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nebst seiner späteren Ergänzungen und Änderungen eintritt sowie die zugunsten der Grundstückseigentümerin in Abteilung II des Erbbaugrundbuches eingetragenen Rechte bestehen bleiben; 5. Die Grundschuldgläubigerin erklärt, daß sie von der Anzeige der Abtretung der Rückgewähransprüche an die Grundstückseigentümerin Kenntnis erlangt hat und diese beachten wird. Ort, Datum Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Grundschuldgläubigerin Unterschrift der vertretungsberechtigten Vertreter der Stadt Düren

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Kreditsicherung durch Grundschulden

Kreditsicherung durch Grundschulden Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die

Mehr

Ist eine Liegenbelassungsvereinbarung nach 91 Abs. 2 ZVG im Grundbuch eintragungsfähig?

Ist eine Liegenbelassungsvereinbarung nach 91 Abs. 2 ZVG im Grundbuch eintragungsfähig? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105445# letzte Aktualisierung: 14. September 2010 ZVG 91 Abs. 2, 90, 52, 44; ErbbauRG 9 Abs. 3; BGB

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags 1. Grundsätzliches 1 1.1 Bedeutung, Inhalt und Form 1 1.2 Sicherungsvertrag und AGBG 4 2. Die Parteien 5 2.1 Sicherungsnehmer 5 2.2 Sicherungsgeber 5 3. Der Deckungsbereich

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Merkblatt über Erbbaurechte

Merkblatt über Erbbaurechte Merkblatt über Erbbaurechte MErbbauR 930 Merkblatt über Erbbaurechte (Stand: März 2014) 1. Voraussetzungen für die Bestellung Das kirchliche Grundvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es darf

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Endlich frei sein. Und sich dabei frei fühlen!

Endlich frei sein. Und sich dabei frei fühlen! Endlich frei sein. Und sich dabei frei fühlen! DAS ERBBAURECHT Als Erbbaurecht bezeichnet man das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Urkundenrolle-Nr. /2013. Verhandelt. zu Haren. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. Ulrich Wilde. mit dem Amtssitz in Haren (Ems)

Urkundenrolle-Nr. /2013. Verhandelt. zu Haren. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. Ulrich Wilde. mit dem Amtssitz in Haren (Ems) 1 Urkundenrolle-Nr. /2013 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) 2) 3) - Übergeber - - Übernehmer oder Erwerber - Die Erschienenen

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld

Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld 1 Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld Anspruch des I gegen K auf Zahlung von 200.000,- gem. 488 I, 398 BGB I. Schuldübernahme des K von E gem. 415 I BGB 1. Schuldübernahmevertrag gem. 415 I BGB 2. Genehmigung

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort

MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS zwischen Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort nachfolgend Darlehensnehmer genannt und Titel Vorname

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 11/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 4/06 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg

Mehr

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG)

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG) 1 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG) Vom 15.1.1919, RGBl. I S. 72, R122 BGBl. III 403-6 Zuletzt geändert durch Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich

Mehr

Das Erbbaurecht in der Insolvenz. Von Kristina Pfennig

Das Erbbaurecht in der Insolvenz. Von Kristina Pfennig Das Erbbaurecht in der Insolvenz Von Kristina Pfennig ).Carl Heymanns Verlag 2010 Vorwort V A. Einleitung 1 /. Einführung in die Besonderheiten des Erbbaurechts 3 1.»Doppelnatur«des Erbbaurechts 3 2. Der

Mehr

Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung UR-Nr. Heute, am erschien(en) vor mir Nach Unterrichtung über den Grundbuchinhalt beurkunde ich folgende

Mehr

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) ErbbauRG Ausfertigungsdatum: 15.01.1919 Vollzitat: "Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten

Mehr

Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 6. Auflage. Stand: Oktober 2014

Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 6. Auflage. Stand: Oktober 2014 Stand: Oktober 2014 Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT 6. Auflage vdppfandbriefakademie GmbH Georgenstraße 21 10117 Berlin Das Werk einschließlich aller seiner Teile

Mehr

Münchener Vertragshandbuch

Münchener Vertragshandbuch Münchener Vertragshandbuch Gesamtwerk in 6 Bänden 7. Auflage 0. Buch. In Leinen ISBN 978 3 406 61291 6 Recht > Zivilrecht > Zivilrecht allgemein, Gesamtdarstellungen > Vertragsgestaltung, Formularbücher

Mehr

Kaufvertragsmuster Grundstückskaufvertrag ohne Anderkonto. Die Erschienenen erklärten: Wir schließen den nachstehenden K A U F V E R T R A G,

Kaufvertragsmuster Grundstückskaufvertrag ohne Anderkonto. Die Erschienenen erklärten: Wir schließen den nachstehenden K A U F V E R T R A G, Kaufvertragsmuster Grundstückskaufvertrag ohne Anderkonto Die Erschienenen erklärten: Wir schließen den nachstehenden K A U F V E R T R A G, in welchem der Erschienene zu 1) im Folgenden kurz als "der

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG Gültig ab 31. März 2012 (Version 2.3/2013) Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Umfang der Refinanzierungsgarantie 3 2 Verpflichtungszeitraum

Mehr

E r b b a u r e c h t s v e r t r a g

E r b b a u r e c h t s v e r t r a g E r b b a u r e c h t s v e r t r a g zwischen Grundstückseigentümer und in Erbbauberechtigter I. Grundlagen, gesetzlicher Inhalt 1 (1) ist nach dem Grundbuch von Blatt/Nr. Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr.

Mehr

Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden

Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden I. Einführung Nur wenige Käufer sind in der Lage, beim Kauf eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung den Kaufpreis vollständig aus Eigenmitteln

Mehr

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) ErbbauRG Ausfertigungsdatum: 15.01.1919 Vollzitat: "Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten

Mehr

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 [Entwurf] Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 (Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG)

Mehr

Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens

Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens FMBl 1993 S. 345 AllMBl1993 S. 866 StAnz

Mehr

I. Allgemeine Beschreibung der Förderbereiche II. Verfahren III. Sonstige Bestimmungen. I. Allgemeine Beschreibung der Förderbereiche

I. Allgemeine Beschreibung der Förderbereiche II. Verfahren III. Sonstige Bestimmungen. I. Allgemeine Beschreibung der Förderbereiche Seite 1 von 6 Richtlinien der Stadt Ebermannstadt zur Förderung des Baues von Eigenheimen in den Baugebieten Peunt, Judenäcker und Druidenleite II für junge Ehepaare und kinderreiche Familien Inhaltsübersicht

Mehr

Arbeitshilfe E R B B A U R E C H T S V E R T R A G

Arbeitshilfe E R B B A U R E C H T S V E R T R A G Arbeitshilfe Erbbaurechtsvertrag AER 931 Arbeitshilfe E R B B A U R E C H T S V E R T R A G Stand Februar 2015 zwischen Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer vertreten durch und Erbbauberechtigte/Erbbauberechtigter

Mehr

S-Stadt S-Stadt S-Stadt Blatt 8814

S-Stadt S-Stadt S-Stadt Blatt 8814 4 Amtsgerichtsbezirk Grundbuchamt Grundbuch von Anlage S-Stadt S-Stadt S-Stadt Blatt 884 Bestandsverzeichnis Laufende Bisherige Bezeichnung Grundstücke und mit dem Eigentum verbundenen Rechte Größe Nummer

Mehr

Verordnung über das Erbbaurecht

Verordnung über das Erbbaurecht Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über das Erbbaurecht Datum: 15. Januar 1919 Fundstelle: RGBl 1919, 72, 122 Textnachweis Geltung ab: 23.1.1974 (+++ Stand: Zuletzt geändert

Mehr

Notarielle Fachprüfung 2012/II. Vortrag F 21-9. Dieser Aufgabentext umfasst 6 Seiten einschließlich der Anlage

Notarielle Fachprüfung 2012/II. Vortrag F 21-9. Dieser Aufgabentext umfasst 6 Seiten einschließlich der Anlage Notarielle Fachprüfung 2012/II Vortrag F 21-9 Dieser Aufgabentext umfasst 6 Seiten einschließlich der Anlage Vorbereitungszeit: 1 Stunde Vortragsdauer: Höchstens 12 Minuten A. Sachverhalt Herr A und Frau

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

Institut für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin SoSe 2006 Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis Notarin Dr. K.

Institut für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin SoSe 2006 Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis Notarin Dr. K. Muster 1 Auszug (Kaufvertrag Teilfläche allgemein ohne Notaranderkonto)??ENTWURF UR Nr. /2006 Verhandelt zu Zossen am??.??. 2006 Vor mir, der unterzeichneten Notarin Dr. Katrin Brose-Preuß Notarin zu Zossen

Mehr

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Überblick zur Grundschuld Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer gesicherten Forderung

Mehr

Leitfaden Zwangsversteigerung

Leitfaden Zwangsversteigerung Leitfaden Zwangsversteigerung Die nachstehenden Erläuterungen sollen Ihnen einen ersten Überblick über das sehr komplexe Zwangsversteigerungsverfahren geben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es

Mehr

Firmen kredite in der Bankrechtspraxis

Firmen kredite in der Bankrechtspraxis Helmut Staab Firmen kredite in der Bankrechtspraxis Darlehens- und Sicherheitsverträge im Tagesgeschäft Vorwort... 11 1. Grundlagen des Firmenkredits... 13 1.1 Wirtschaftliche Bedeutung... 13 1.2 Arten

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts

Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts Amtsgericht Aktenzeichen Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts A. Allgemeine Angaben Firma / Name des Schuldners: Rechtsform: Geschäftszweig (Gegenstand des Unternehmens): Geschäftsanschrift (Zentrale):

Mehr

Informationsdokument. zum Erbbaurechtsmodell und zur Investition in Erbbaugrundstücke

Informationsdokument. zum Erbbaurechtsmodell und zur Investition in Erbbaugrundstücke Informationsdokument zum Erbbaurechtsmodell und zur Investition in Erbbaugrundstücke DGR Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh Große Straße 41 22926 Ahrensburg Das Erbbaurechtmodell Allgemeines zum Erbbaurechtmodell

Mehr

Hingabe von Vermögenswerten oder Rechten zur Absicherung des Kreditgebers.

Hingabe von Vermögenswerten oder Rechten zur Absicherung des Kreditgebers. Kreditsicherheiten - Systematik Definition Kreditsicherheiten: Hingabe von Vermögenswerten oder Rechten zur Absicherung des Kreditgebers. Aus Verwertung der Kreditsicherheit soll bei Insolvenz des Schuldners

Mehr

Einführung II. Was ist eine Grundschuld? Dr. PURRUCKER & PARTNER. MERKBLATT 6 Die Grundschuld

Einführung II. Was ist eine Grundschuld? Dr. PURRUCKER & PARTNER. MERKBLATT 6 Die Grundschuld MERKBLATT 6 Die Grundschuld Was Sie wissen sollten Dieses Merkblatt soll einige wenige Zusammenhänge darstellen und erste Fragen beantworten. Bitte bedenken Sie, daß Fragen im Zusammenhang mit Grundschulden

Mehr

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags)

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags) Stadt Leichlingen Fachbereich 3 -Bauen und Wohnen- Eingangsvermerk/Aktenzeichen Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen

Mehr

Erklärung zur Erhöhung der Kommanditeinlage

Erklärung zur Erhöhung der Kommanditeinlage Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG Erklärung zur Erhöhung der Kommanditeinlage Ich, der/die Unterzeichnende bin bereits Kommanditist/-in der Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG.

Mehr

Der Kauf von Immobilien

Der Kauf von Immobilien Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht Vorlesung 5 6. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 a) Wesen des Erbbaurechts Rechtsstrukturell stellt das Erbbaurecht eine besonders qualifizierte Form des dinglichen Nutzungsrechts an einem Grundstück

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29

DNotI. Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: 21.7.2009 OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29 Klarstellungsvermerk bei Ausnutzung eines Rangvorbehalts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn

Mehr

Verordnung über das Erbbaurecht

Verordnung über das Erbbaurecht Verordnung über das Erbbaurecht Vom 15. Januar 1919 (RGBl S. 72); zuletzt geändert durch Euro-Einführungsgesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl I S. 1242, 1254) Inhaltsübersicht I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit I. Die Politische Gemeinde Bergün/Bravuogn, 7482 Bergün/Bravuogn vertreten durch Herrn

Mehr

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien. Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, vertreten durch [ ] und [ ] nachstehend Organträgerin und Fraport Casa GmbH, vertreten durch Frau

Mehr

Christina Klein. Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung

Christina Klein. Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Akteneinsicht........... 11 Altenteil............... 11 Amortisation............ 11 Amtsblatt des Gerichts.... 12 Amtsgericht............ 12

Mehr

Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH () Inhaltsverzeichnis 1 Geschäftsführung des Aufsichtsrates... 2 2 Schweigepflicht... 2 3 Sitzungen... 2 4 Tagesordnung... 2 5 Geschäftsführung...

Mehr

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis 9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.

Mehr

Darlehensvertrag Projekt: Repoweringprojekt Streumen NEOS Wind 1

Darlehensvertrag Projekt: Repoweringprojekt Streumen NEOS Wind 1 Darlehensvertrag Projekt: Repoweringprojekt Streumen NEOS Wind 1 1 Vertragspartner Der vorliegende Darlehensvertrag wird geschlossen zwischen der Energiegenossenschaft Neue Energien Ostsachsen eg, Schützengasse

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21 Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde I. Die privilegierten Forderungen... 25 1. Das Privileg welche Forderungen

Mehr

BIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR ,--

BIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR ,-- 04.08. gzj. 5,11 % Serie 1024 ISIN: DE0001359412 EUR 25.000.000,-- Globalurkunde Nr. 1 BIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR 25.000.000,-- Die EUROHYPO AG schuldet dem

Mehr

E R B B A U R E C H T S V E R T R A G

E R B B A U R E C H T S V E R T R A G URNr. E R B B A U R E C H T S V E R T R A G Heute den, erschienen vor mir, 1. hier handelnd für 2. im folgenden Grundstückseigentümer genannt. im folgenden Erbbauberechtigter genannt. Der/Die Erschienene/n

Mehr

Wissenswertes über das Erbbaurecht

Wissenswertes über das Erbbaurecht Wissenswertes über das Erbbaurecht Mit den nachfolgenden Erläuterungen wollen wir ein wenig Ihr Wissen wie auch Ihr Verständnis für das Erbbaurecht ergänzen, gleichzeitig aber auch ausdrücklich darauf

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Erbbaurecht. 1. Wesen des Erbbaurechts. 1.1. Rechtsgrundlagen

Erbbaurecht. 1. Wesen des Erbbaurechts. 1.1. Rechtsgrundlagen Erbbaurecht zuletzt überarbeitet am 09.03.2014, trotzdem keine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit Hinweise und Fehlermeldungen werden gern entgegengenommen Inhalt: 1. Wesen des Erbbaurechts... 1 1.1. Rechtsgrundlagen...

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG

ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG Hamburg, den 21. Januar 2014 ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG Außerordentliche Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren Sehr geehrte Damen

Mehr

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 05.02.2016 Fachbereich: WD 7:

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal

Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal Die Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal wurde am 1. Dezember 2016 durch die Gemeindevertretung beschlossen. Nachträge hierzu wurden noch nicht beschlossen. Im Folgenden

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )

Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, ) Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt?

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Inhalt: Lohnpfändung Antrag nach 850 c Abs.4 ZPO Anordnung der Zwangsverwaltung Versorgungssperre Zwangshypothek Eine der wesentlichen Pflichten des WEG- Verwalters

Mehr

Entwurf. Erbbaurechtsvertrag. I. Grundlagen

Entwurf. Erbbaurechtsvertrag. I. Grundlagen - Notarielle Eingangsformel Entwurf 1. Herr / Frau, geboren am, dienstansässig Lindenberger Str. 1, 16356 Ahrensfelde, handelnd nicht im eigenen Namen sondern für die Gemeinde Ahrensfelde und legt die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur vierten Auflage 10. Vorwort zur dritten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 14

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur vierten Auflage 10. Vorwort zur dritten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 14 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur vierten Auflage 10 Vorwort zur dritten Auflage 11 Abkürzungsverzeichnis 12 Teil A Sicherungsübertragung 14 1 Formularmäßige Kreditsicherungsverträge-Anforderungen an einzelne

Mehr

DG-Verlag -Muster- aus Termineinlagen-/Tagesgeldkonto Nr.

DG-Verlag -Muster- aus Termineinlagen-/Tagesgeldkonto Nr. von Guthabenforderungen gegen eine andere 1 Abtretung (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Sicherungsgeber (Name, Anschrift) Sicherungsgeber und schließen

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Spezialmodule für Mitarbeiter in der privaten Wohnbaufinanzierungsberatung / Sachbearbeitung - 2. Halbjahr 2016

Spezialmodule für Mitarbeiter in der privaten Wohnbaufinanzierungsberatung / Sachbearbeitung - 2. Halbjahr 2016 RWGA Raiffeisenstraße10-16 51503 Rösrath-Forsbach An die Kreditgenossenschaften Rundschreiben: A181/2016 Ansprechpartner: P.Voots/S. Klein Durchwahl: 0251 7186-8004 Direktfax: 0251 7186-8199 E-Mail: andre.mahl@rwgv.de

Mehr

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG Zwischen GEOMED-KLINIK Krankenhaus Gerolzhofen Service-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schirmer, Dingolshäuser Str.5, 97447 Gerolzhofen und Geomed-Kreisklinik

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Jedem Kind seine Kunst

Jedem Kind seine Kunst I. Leistungsangebot Jedem Kind seine Kunst Ich biete dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz an, nachfolgend bezeichnetes Projekt gegen Honorierung des Stundenaufwands

Mehr

für Informations- und Telekommunikationstechnik (ITK) System-Mietvertrag Nummer :

für Informations- und Telekommunikationstechnik (ITK) System-Mietvertrag Nummer : Mietvertrag für Informations- und Telekommunikationstechnik (ITK) System-Mietvertrag Nummer : Anbieter: Moselstrasse 18 Kunde: Firma Teststrasse PLZ Ort 1. Der Anbieter vermietet dem Kunden ITK-Hardware

Mehr

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20 Inhalt Vorwort.................................... 15 A. Einleitung................................. 17 I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung............. 17 II. Gang der Darstellung.........................

Mehr

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung

Mehr

Handbuch des Erbbaurechts

Handbuch des Erbbaurechts Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im Dokument. Handbuch des Erbbaurechts von Helmut Freiherr von Oefele Notar a. D. in München Prof. Dr. Karl Winkler Notar a. D. in München Honorarprofessor

Mehr