Kooperation oder Korruption? Ratschläge eines Strafverteidigers
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- Katja Albrecht
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1 Kooperation oder Korruption? Ratschläge eines Strafverteidigers Prof. Dr. Michael Tsambikakis Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht
2 Was tun? Jetzt Bei Bekanntwerden von Ermittlungen Im Laufe des Strafverfahrens Was nicht tun Diskussion
3 Jetzt
4 Korruptionsprävention Schonungslose Risikoanalyse Was nicht tun?» Geschäft aufgeben, Kaninchen vor der Schlange etc.» Sich in die eigene Tasche lügen, unrealistischen Rechtsmeinungen folgen Erkannte Risiken abstellen Positive Unternehmensentscheidungen offensiv vertreten und sauber dokumentieren Was nicht tun?» Abweichen von der Vertragslage» Abweichen von selbstgesetzten Standards
5 5 klassische Irrtümer zu 299a, 299b StGB Begrenzungsfunktion des Vorteilbegriffs überschätzen (Sozialadäquanz, Vertragsverhältnisse) Andere Begrenzungsfunktionen übersehen (insb. Unrechtsvereinbarung, Lauterkeit und Einheit der Rechtsordnung) Vermischung von der materiell-rechtlicher und prozessualer Ebene Entlastungswirkung von Rechtsberatung (Auswirkungen auf Vorsatz und Verbotsirrtum) Dienstherrengenehmigung lässt Strafbarkeit nicht entfallen
6 Vorbereitung auf ein Ermittlungsverfahren Niemand kann Sie vor einem Ermittlungsverfahren schützen» Deshalb ist eine Vorbereitung darauf ein Zeichen von Professionalität Inhaltlich: Richtlinienwelt, saubere Dokumentation etc. Abstimmung mit Strafverteidiger heute Vorbereitung auf worst case (I): Durchsuchung Vorbereitung auf worst case (II): Krisenkommunikation Vorbereitung auf worst case (III): Umgang mit dem Tatverdacht/Mitarbeiter Vorbereitung auf worst case (IV): Versicherung
7 Besonderheiten im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Korruption im Gesundheitswesen
8 Strafverfolgung Strafverfolgungsrisiko durch geringe Anforderungen an den sog. Anfangsverdacht Mittel der Wahl: Durchsuchung Lange Ermittlungsverfahren, mit einer hohen Anzahl von Einstellungen nach 153a StPO Verteidigung wird sich auf sehr unterschiedlich gewappnete Staatsanwaltschaften einstellen müssen Verteidigung wird sich auf nicht spezialisierte Gerichte einstellen müssen Die Strafverfolgungspraxis wird die Normakzeptanz weiter absenken
9 Nicht vergessen Vermögensabschöpfung Unternehmensgeldbußen Unternehmensstrafrecht? Steuerliche Folgen Berufsrechtliche Folgen für den Arzt
10 Verhaltenstipps bei Durchsuchung
11 Keine Verdunkelungshandlungen vornehmen!
12 Nur noch zwei Regeln: geordnete Bahnen Informationsfluss kontrollieren 2. Mai 2017 Seite 12
13 Die Durchsuchung in geordnete Bahnen lenken Die Ansprechpartner auf beiden Seiten benennen Den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen Die Durchsuchung räumlich und inhaltlich begrenzen Kontrolliert kooperieren
14 Den Informationsfluss kontrollieren Beschlagnahmte Unterlagen kopieren Keine Vernehmungen vor Ort Durchsuchung eigenständig dokumentieren
15 Haben Sie noch Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung! Prof. Dr. Michael Tsambikakis Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht Agrippinawerft 30 Im Rheinauhafen Köln Tel.: Fax:
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
17 Backup
18 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
19 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
20 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
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