AG Nürnberg vom Az. 18 C 3194/13 - Seite 1
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1 AG Nürnberg vom Az. 18 C 3194/13 - Seite 1 AG Nürnberg Urteil vom Az. 18 C 3194/13 Redaktionelle Leitsätze: 1. Die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben im Sinne des 307 BGB unangemessen BGB findet auch bei gewerblichen Darlehensnehmern Anwendung. Ein Gewerbetreibender ist durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt. Der Grundgedanke, dass von Banken für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für einen Unternehmer gleichermaßen wie für Verbraucher. 3. Einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens unter Berücksichtigung des zu erstattenden Bearbeitungsentgelts haben nur Verbraucher. Unternehmer haben die Berechnung selbst durchzuführen. Der Entscheidungstext ist redaktionell bearbeitet und kann daher nicht in wörtlichen Zitaten verwendet werden!
2 AG Nürnberg vom Az. 18 C 3194/13 - Seite 2 Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm im Rahmen zweier Kreditverträge bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 911,26 EUR. Die Parteien schlossen am und am je einen Darlehensvertrag zur Finanzierung zweier Photovoltaikanlagen, wobei die Beklagte ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 498,00 EUR und 413,26 EUR, insgesamt mithin 911,26 EUR erhob. Mit Schreiben vom forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, die Bearbeitungsgebühren zu erstatten. Die Beklagte lehnte eine Erstattung der Bearbeitungsgebühren ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.1 forderte der Kläger die Beklagte nochmals auf, die Bearbeitungsgebühren nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten an den Kläger zu bezahlen. Der Kläger trägt vor, dass die Erhebung der Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sei, weil die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstelle, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolge. Die Bestimmung über die Bearbeitungsgebühren sei eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß 305 Abs. 1 BGB. Diese sei gemäß 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine besondere Leistung im Interesse des Klägers sei für die Bearbeitungsgebühren vor der Beklagten nicht erbracht worden. Gemäß 494 Abs. 5, 242 BGB habe er einen Anspruch auf die Neuberechnung der Darlehen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 911,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 498,00 EUR seit dem bis Rechtshängigkeit nebst weiterer Zinsen aus 498,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiter Zinsen in Höhe von 4 % aus 413,26 EUR seit dem bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 413,26 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehen und unter Berücksichtigung der verminderten Kosten gegenüber dem Kläger neu zu berechnen und für die Darlehen und jeweils einen neuen Zins- und Tilgungsplan aufzustellen, der Termin, Anzahl und Höhe der einzelnen Raten angibt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an dem Kläger 133,50 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abgewiesen. Die Beklagte wendet ein, dass die Zahlung der Bearbeitungsgebühren zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden sei. Da die Kredite im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers zur Anschaffung und Betrieb zweier Photovoltaikanlagen gewährt worden seien, handele es sich nicht um Verbraucherkreditverträge. Die Bearbeitungsgebühren seien individuell vereinbart worden. Außerdem handele es sich nicht um Preisnebenabreden, sondern um die Vereinbarung eines Entgelts für Neben- und Zusatzleistungen, nämlich die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Förderprogramm nach dem EEG. Die Berechnung der Kreditbearbeitungsgebühren sei zulässig, da konkrete Leistungen für den Kläger erfolgt seien, nämlich die Prüfung der Voraussetzung einer Förderung nach dem EEG, Prüfung der Photovoltaikanlagen und der Anlagenkonfiguration und die Vereinbarung individuell abgestimmter Darlehenskonditionen. Zusätzlich habe die Beklagte für beide Darlehen einen günstigen Zinssatz angeboten, der den Zinssätzen der Förderkredite durch die KfW-Bank entsprächen. Eine Anspruch des Klägers auf Neuberechnung 494 abs. 5 BGB der Darlehen bestehe nicht. Nach 491 Abs. 2 Ziff. 5 BGB seien Förderdarlehen nicht als Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des 491 Abs. 1 BGB zu sehen. Dementsprechend sei eine Anwendung des 494 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
3 AG Nürnberg vom Az. 18 C 3194/13 - Seite 3 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Rückzahlungsanspruch Entscheidungsgründe Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühren gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 911,26 EUR. I. Bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren handelt es sich um formularmäßig vereinbarte Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes. Diese sind als Preisnebenabreden zu qualifizieren und halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Im einzelnen ist folgendes auszuführen: Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier. Bereits der erste Anschein spricht für eine vorformulierte Klausel. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teils verwendet worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt, vergl. Palandt, BGB, 69. Aufl., 305 Rn. 24. Dies ist hier der Fall. Es wurde vorliegend ein gedruckter Text der Beklagten als Kreditvertrag verwendet. Der Kläger hat vorliegend zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Beide enthalten den gleichen Grundtext und es sind lediglich die für den konkreten Kreditvertrag erforderlichen Einfügungen vorgenommen worden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Bearbeitungskosten mit dem Kläger individuellvertraglich vereinbart worden seien, so kann das Gericht dies dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. Die Beklagte trägt nicht vor, welche Verhandlungen sie mit dem Kläger in Bezug auf die Bearbeitungsgebühren geführt hat. Insbesondere legt sie nicht dar, dass sie das Bearbeitungsentgelt gegenüber dem Kläger ernsthaft zur Disposition gestellt hat und dem Kläger eine reale Einflussmöglichkeit hierauf gegeben hätte. Nachdem prima facie anzunehmen ist, dass allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, ist insoweit die Beklagte für ihre Behauptung, dass die Bearbeitungsgebühr mit dem Kläger individuell vereinbart worden sei, darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte legt bereits nicht ausreichend dar, dass eine individuelle Vereinbarung mit dem Kläger getroffen worden sei. Bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren handelt es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung handelt es sich bei der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen und kontrollfähige Preisnebenabreden. Eine kontrollfähige Preisnebenabrede liegt vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden aus rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Gebühr allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen versucht. Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisnebenabrede darstellt, ist durch Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingung zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zulegen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen die gemäß 305 c BGB zu Lasten des Verwenders. Bereits aufgrund des Wortlautes Einmaliges Bearbeitungsentgelt kann die Klausel dahingehend verstanden werden, dass mit dem Bearbeitungsentgelt eine Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes der Beklagten erfolgt. Bei der Bearbeitung der Kreditanträge und der weiteren Vertragsabwicklung, insbesondere der Ausarbeitung eines individuellen abgestimmten Darlehensangebotes an den Kläger handelt es sich aber nicht um Tätigkeiten, die die Beklagte als vertragliche Hauptleistung, zusätzlich angebotene Sonderleistung oder im überwiegenden Interesse des Klägers erbracht hat, sondern Tätigkeiten im eigenen Interesse, um eine Darlehensvertrag abzuschließen. Auch die Überprüfung der Photovoltaikanlage diente dem eigenen Interesse der Beklagten, da deren Wirtschaftlichkeit Einfluss auf die Rückzahlungssicherheit des Darlehens hat und im übrigen die Anlage zur Absicherung des Darlehens an die Beklagte sicherungsübereignet wurde. Soweit die Beklagte umfangreiche Beratungsdienstleistungen an die Kläger erbracht haben will, kann das Gericht dies nicht annehmen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass
4 AG Nürnberg vom Az. 18 C 3194/13 - Seite 4 derartige Beratungsleistungen mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten sein sollten. Bezeichnenderweise wurde eine Bearbeitungsgebühr verlangt. Auch aus dem vorgelegten -Verkehr (Anlage B 5 und B 8) lässt sich eine Beratungsleistung der Beklagten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei vielmehr um die üblichen Vertragsgespräche im Rahmen des Abschluss eines Darlehensvertrages. Darüber hinausgehende besondere Beratungsleistungen der Beklagten lassen sich dem -Verkehr nicht entnehmen. Es handelt sich auch lediglich um E- Mails des Klägers, welcher der Beklagten sogar ganz konkrete Vorstellungen übermittelt. Dass die Beklagte den Kläger in irgendeiner Weise beraten hat, ergibt sich aus den s nicht. Antworten der Beklagten sind in Anlage B 5 und B 8 gerade nicht enthalten. Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach 307 BGB nicht stand. Die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, oder die er vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Der hierfür anfallende Aufwand ist nach dem gesetzlichem Leitbild nicht gesondert zu entgelten, vergl. BGH, NJW 2011, 2640, Rn 33. Es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechtes, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert. Danach hält die streitgegenständliche Klausel, mit welcher die Beklagte ein Entgelt für vorwiegend im eigenen Interesse liegenden Tätigkeiten zu erheben versucht, der Inhaltskontrolle nicht statt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Verbraucherdarlehensverträge handelt, weil der Kläger die Darlehensverträge für eine gewerbliche Tätigkeit, den Betrieb von Photovoltaikanlagen, aufgenommen hat. Gemäß 310 Abs. 1 BGB sind lediglich die 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer gestellt werden, nicht anzuwenden. Der hier vorliegende maßgebliche 307 BGB findet jedoch Anwendung. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gewerbetreibender durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt. Der Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für einen Unternehmer gleichermaßen wie für Verbraucher. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Klausel trotz ihrer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dennoch als angemessen erscheinen lassen. Insbesondere führt die Vereinbarung besonders günstiger Konditionen für den Kläger nicht zu einer Wirksamkeit des Bearbeitungsentgeltes. Im Ergebnis ist die Klausel damit unwirksam und die Bearbeitungsgebühren sind jeweils rechtsgrundlos geleistet worden. Die Bearbeitungsgebühren sind daher an den Kläger zurückzuzahlen. Ebenso stehen dem Kläger gemäß 818 Abs. 1 BGB die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 4 % seit dem bis Rechtsanhängigkeit zu. Die Beklagte bestreitet jedenfalls nicht, Zinsen im dargelegten Umfang aus den Bearbeitungsentgelten gezogen zu haben. Die Höhe der Zinsen, die der Kläger mit der Beklagten für die gewährten Darlehen vereinbart hatte, ist insoweit unerheblich. Die Verzinsung ab Rechtshängigkeit folgt aus 291, 288 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß 280 Abs. 2, 286, 249 BGB begründet. 2. Neuberechnung Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Darlehen nach 494 Abs. 5 BGB besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Vorschrift findet nur Anwendung auf Verbraucherkreditverträge. Im vorliegenden Fall liegt ein Verbraucherkreditvertrag jedoch nicht vor, da der Kläger die Darlehen für eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hat. Auch auf 242 BGB lässt sich ein Neuberechnungsanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht stützen. Weshalb dem Kläger als Unternehmer eine eigene Neuberechnung unter Berücksichtigung der Ausbuchung des Bearbeitungsentgeltes nicht zumutbar sein soll, ist nicht erkennbar. Insoweit war die Klage in Ziffer 2. des Klageantrags abzuweisen.
5 AG Nürnberg vom Az. 18 C 3194/13 - Seite 5 II.
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