Rechtliche Rahmenbedingungen für Kurzumtriebsplantagen (KUP)
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- Martina Kraus
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen für Kurzumtriebsplantagen (KUP) Dr. Henning Kurth Koordinierungsstelle Nachwachsende Rohstoffe Forst Workshop Bioenergie aus KurzUmtriebsPlantagen 23. März 2010 Göttingen
2 EU-Rahmenbedingungen Bundesgesetzgebung Anbau schnellwachsender Baumarten im Kontext zur Gesetzgebung Rahmenbedingungen des Bundes Gesetzgebung der Länder
3 Anbaumöglichkeiten für KUP: Ackerland Grünland Wald
4 Regelung für Ackerland VO (EG) Nr. 1701/2005 zur Änderung der VO (EG) Nr. 795/2004 Dauerkulturen sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Niederwald im Kurzumtrieb (KN-Code ex ) Flächen sind trotzdem beihilfefähig, wenn folgende Ausnahmen zutreffen: Vertrauensschutzregel für zwischen dem und dem bepflanzte Flächen (Niederwald im Kurzumtrieb, Miscanthus sinensis und Rohrglanzgras). vor dem bepflanzte Fläche, die zwischen dem und dem in Hinblick auf die Beantragung der Betriebsprämie gepachtet oder gekauft wurde.
5 Regelung für Ackerland VO/EG 73/2009 Abschaffung der Flächenstilllegung Artikel 34 (2a) Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche KUP ist beihilfefähig
6 Regelung für Grünland VO (EG) Nr. 1122/ Anteil Dauergrünland darf nicht um mehr als 10% im Vergleich zur gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche abnehmen - Referenzjahr ist Anteil Dauergrünland ist jährlich zum an die EU-Kommission zu melden Dauergrünland unterliegt häufig Regelungen des Biotopschutzes. Richtlinie 79/409 EWG Erhalt der wild lebenden Vogelarten Richtlinie 92/43 EWG (FFH- Richtlinie) Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
7 Regelung für Wald Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 02. Mai 1975 sind alle mit Forstpflanzen bestockten Grundflächen. Novellierung des Bundeswaldgesetzes: Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen sind aus Waldbegriff auszunehmen. Nebeneffekt: Umwandlung von Waldflächen in KUP würde eine Rodungsgenehmigung erforderlich machen. Im Interesse der Multifunktionalität von Wald sollte die Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf Waldflächen eher eine Ausnahme bleiben.!
8 Forstvermehrungsgutgesetz - rechtliche Grundlage für die Erzeugung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut - gewährleistet die Herkunftssicherheit und die genetische Vielfalt Regelung des Gesetzes betrifft einheimische und eingebürgerte Baumarten, darunter alle Pappelarten und deren Hybride. Sie betrifft jedoch nicht die Weide. Vegetatives Vermehrungsgut in Form von Klonen der Pappel darf nur als geprüftes Vermehrungsgut vertrieben werden. Registerstelle für geprüftes Vermehrungsgut ist das Regierungspräsidium Kassel.
9 Naturschutzgesetz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom Abs. 4 Die Landwirtschaft hat die Grundsätze der guten Praxis zu beachten. Bewirtschaftung muss bei der landwirtschaftlichen Nutzung: standortangepasst erfolgen, nachhaltige Bodenfruchbarkeit gewährleisten, langfristige Nutzbarkeit der Fläche gewährleisten und die Beeinträchtigungen von Biotopen zu unterlassen. Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes 40 Abs. 4 Nr. 4: das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihres Verbreitungsgebietes nach dem 1. März 2020 ist genehmigungspflichtig. Umsetzung ist offen
10 Umweltverträglichkeitsprüfung Bundes-Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetz vom Anlage 1 listet unter 17. alle UVP-pflichtigen forstlichen Vorhaben auf. Vorschrift gilt nur für Wald. Gilt nur, wenn in Bundeswaldgesetz die Kurzumtriebsplantage in den Waldbegriff eingeschlossen wird somit dann, wenn KUP rechtlich Wald ist. Bei Aufforstungen (Umwandlung in Wald) mit einer Fläche über 50 Hektar ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach o. g. Gesetz notwendig. Bei Flächen unter 50 ha Erstaufforstung erfolgt eine Einzelfallprüfung nach Landesrecht.
11 Hemmnisse KUP Geringe Akzeptanz von KUP bei Landwirten Unklare rechtliche Rahmenbedingungen Lange Flächenbindung durch KUP (Pachtflächen) Lange Rückflussdauer der Erstinvestition Fehlende Anerkennung der ökologischen Leistung der KUP Flächenkonkurrenz - Nahrungsmittel vs. energetische Biomassenutzung
12 Anlage von KUP erleichtern Novelle Bundeswaldgesetz - KUP kein Wald Förderung der Anlage von KUP im Rahmen von GAK Honorierung der ökologischen Leistungen von KUP Förderung von Forschung und Entwicklung aus dem Klima- und Energieprogramm, dem Biomasseaktionsplan, dem EEG Wärme und dem Marktanreizprogramm der Bundesregierung Mehr Fläche für KUP!
13 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit
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