Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2014
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- Käthe Bayer
- vor 8 Jahren
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1 Mandanten-Rundschreiben Dezember Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2014 Fälligkeit Ende der Schonfrist Späteste Abgabe bei Überweisung des Schecks Mi Lohnsteuer, Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Mi Einkommensteuer, Kirchen steuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Wichtige Informationen zum neuen Mindestlohn Ab dem gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn, der 8,50 EUR je Zeitstunde beträgt. Wichtige Fakten und Service-Angebote (z.b. ein Mindestlohn-Rechner und eine Mediathek) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Internetseite bereitgestellt.
2 Betriebsaufspaltung: Gesetzgeber will Regelungen zum Teilabzugsverbot verschärfen Der Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sieht eine Erweiterung des Teilabzugsverbots auf Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und auf Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern vor. Da die Änderungen erst ab 2015 wirken sollen, kann sich in diesem Jahr noch Handlungsbedarf ergeben. Gesellschafterdarlehen Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Betriebsausgabenabzug durch Wertminderungen betrieblicher Darlehen. Betroffen von der Neuregelung sind vor allem Betriebsaufspaltungen. Hinweis: Unter einer Betriebsaufspaltung versteht man die Aufteilung eines Unternehmens in zwei selbstständige Unternehmen. Auch wenn mehrere Formen zu unterscheiden sind, ist vor allem die Gestaltung von Interesse, in der ein Einzelunternehmer seine betriebliche Tätigkeit auf eine neu gegründete GmbH überträgt (Betriebsunternehmen) und fortan nur noch durch Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (oftmals das Grundstück und das Gebäude) an die GmbH tätig wird (Besitzunternehmen). Dies ist mitunter aus Haftungsgründen interessant: Das rechtliche Eigentum an den verpachteten Wirtschaftsgütern verbleibt beim Besitzunternehmen. Die Betriebs-GmbH haftet grundsätzlich nur mit eigenem Vermögen. Gewährt das Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH ein Darlehen und wird dieses Darlehen später notleidend, kann die Besitzgesellschaft die mögliche Teilwertabschreibung oder den Verlust des Darlehens derzeit in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die von der Verwaltung akzeptiert wurde, unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen selbst dann nicht dem Abzugsverbot in Höhe von 40 %, wenn die Darlehensüberlassung nicht wie unter fremden Dritten üblich, sondern ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
3 Nach der geplanten Neuregelung werden Wertminderungen durch Substanzverlust dann von der Kürzungsvorschrift erfasst, wenn der Darlehensgeber zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital des Darlehensnehmers beteiligt ist oder war. Weitere Voraussetzung ist zwar, dass das Darlehen nicht wie unter fremden Dritten gewährt wurde. Hier gilt aber eine Beweislastumkehr; das heißt, der Steuerpflichtige muss die Fremdüblichkeit nachweisen. Ein solcher Nachweis dürfte im Regelfall nicht gelingen. Denn auch bei marktüblicher Verzinsung ist ein Darlehen nur dann fremdüblich, wenn es entsprechend besichert ist und es bei ersten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Darlehensnehmers sofort fällig gestellt und zurückgefordert wird. Praxishinweis: Die Neuregelung soll erst für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem beginnen. Ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Darlehen des Besitzunternehmens an die Betriebsgesellschaft notleidend, sollte im Veranlagungszeitraum 2014 ein Verzicht gegen Besserungsschein erklärt oder zumindest beim Besitzunternehmen eine Teilwertberichtigung vorgenommen werden. Beide Alternativen führen 2014 noch in vollem Umfang zu steuerlichem Aufwand. Die Kürzungsregelung greift noch nicht. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung Auch hinsichtlich der Anwendung des Teilabzugsverbots bei nicht fremdüblicher Überlassung von Wirtschaftsgütern soll die frühere restriktive Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich geregelt werden. Hinweis: Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Verwaltung in 2013 angeschlossen hat, fallen laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit den nicht fremdüblich überlassenen Wirtschaftsgütern (z.b. Maschinen) zwar grundsätzlich unter das Teilabzugsverbot. Dies gilt jedoch nicht für sogenannte substanzbezogene Aufwendungen (z.b. Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen). Durch die Neuregelung soll das Teilabzugsverbot auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung anzuwenden sein, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder war.
4 Die Folge: Bei der Behandlung von laufenden Grundstücksaufwendungen ist wie folgt zu unterscheiden: Angemessene Pacht: Die Grundstücksaufwendungen sind zu 100 % als Betriebsausgaben abziehbar. Keine Pacht: Ein Betriebsausgabenabzug ist nur zu 60 % möglich. Zu geringe Pacht: Bei teilentgeltlicher Überlassung sind die Aufwendungen in einen entgeltlichen (voller Betriebsausgabenabzug) und einen unentgeltlichen Teil (Betriebsausgabenabzug nur zu 60 %) aufzuteilen. Praxishinweis: Auch diese Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2015 gelten. Insoweit kann es sinnvoll sein, anstehende substanzbezogene Aufwendungen (Erhaltungsaufwand) vorzuziehen. Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet Ende Oktober 2014 haben rund 50 Staaten eine Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet. Hierdurch soll es für die Finanzbehörden leichter werden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Ab Januar 2016 wollen die beteiligten Staaten Daten über Konten sowie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungserlöse von Bürgern erheben, die in anderen Ländern leben. Im September 2017 sollen diese Informationen dann erstmals über die Grenzen an andere Finanzbehörden fließen.
5 Wichtige Prüffelder und Neuregelungen bei der Umsatzsteuer Im Bereich der Umsatzsteuer ist zum Jahreswechsel insbesondere auf einige Neuregelungen hinzuweisen, die im sogenannten Kroatiengesetz vom enthalten sind. Teilweise treten die Neuregelungen zum in Kraft, teilweise musste die Umsetzung bereits zum erfolgen. Für einige Vorschriften hat die Finanzverwaltung nun jedoch Übergangsfristen geschaffen. Nachfolgend sind wichtige Aspekte aufgeführt. Ort der sonstigen Leistung und Mini-One-Stop-Shop Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind künftig an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit hat der Gesetzgeber die EU-Vorgaben umgesetzt. Die Rechtsänderung betrifft ein breites Spektrum von Leistungen, unter anderem die Bereitstellung von Bildern, wie z.b. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern. Hinweis: Unter die Neuregelung fällt nicht die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops). Anwendungszeitpunkt: Die Rechtsänderung tritt am in Kraft. Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) eingeführt. Hierdurch kann der Unternehmer die Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat deklarieren, obwohl diese in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind. In Deutschland ansässige Unternehmer, die am MOSS teilnehmen möchten, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen. Praxishinweis: Die Anzeige ist seit dem möglich und muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmals teilnehmen will. 7 % auf Hörbücher Der Umsatzsteuersatz für Hörbücher wird auf 7 % gesenkt, sofern es sich um die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes in Gestalt eines Speichermediums (analog oder digital) handelt.
6 Hinweis: Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt die Lieferung von Hörspielen, die über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen. Anwendungszeitpunkt: Die Steuerermäßigung tritt am in Kraft. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wodurch Umsatzsteuerausfälle verhindert werden sollen. Folgende Änderungen sind insbesondere zu beachten: Spielekonsolen und Tablets sowie Edelmetalle und unedle Metalle Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet- Computern ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt aber nur ein, soweit die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens EUR beträgt. Darüber hinaus wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf steuerpflichtige Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgeweitet. Hinweis: Welche Metalle konkret von der Ausweitung erfasst werden, ergibt sich aus einer neu eingefügten Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz. Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen sind grundsätzlich am in Kraft getreten. Durch eine Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums ist es bei Lieferungen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), die nach dem und vor dem ausgeführt werden, nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Praxishinweis: Werden beispielsweise Schrott, Metalle, Tablet-PCs oder Spielekonsolen geliefert, für die der liefernde Unternehmer die Differenzbesteuerung nach 25a des Umsatzsteuergesetzes anwendet, bleibt er wie bisher Steuerschuldner. Bauleistungen und Gebäudereinigung Die Regelungen für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen wurden quasi rechtsprechungsbrechend neu gefasst. Werden Bauleistungen und/oder
7 Gebäudereinigungsleistungen nach dem erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Der Leistungsempfänger wird auch dann zum Steuerschuldner, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung bzw. einer Gebäudereinigungsleistung verwendet. Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer derartige Leistungen nachhaltig erbringt, wenn ihm das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Hinweis zu den neuen Aufzeichnungspflichten von Arbeitsstunden Bitte beachten Sie, dass die Pflicht, die Arbeitszeiten bei Tätigkeit in bestimmten Branchen und für geringfügig Beschäftigte aufzuzeichnen (siehe unseren Beitrag im Informationsbrief September 2014) bereits seit dem gilt! Neuerungen durch Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist am in Kraft getreten. Damit werden Regelungen zum Verbraucherschutz europaweit vereinheitlicht. Neben neuen weiten Informationspflichten für alle Verbraucherverträge, treffen die Neuregelungen vor allem Online-Händler. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen: 1. Muster-Widerrufsformular Bisher gab es bereits die Muster-Widerrufsbelehrung, welche Unternehmer für die Erfüllung Ihrer Verpflichtung zur Information des Verbrauchers über das Widerrufsrechts benutzen konnten. Neu ist das Muster-Widerrufsformular, welches dem Verbraucher zwingend zur Verfügung gestellt werden muss. Der Verbraucher muss dieses jedoch nicht zwingend für seinen Widerruf benutzen.
8 2. Widerrufserklärung Verbraucher müssen den Widerruf jetzt ausdrücklich erklären. Die bloße Rücksendung der Ware genügt für einen Widerruf nicht mehr. 3. Falsche Belehrung über das Widerrufsrecht Bei einer falschen oder fehlenden Belehrung des Unternehmers über das Widerrufsrecht des Verbrauchers stand dem Verbraucher das Widerrufsrecht unbefristet zu. Dieses ewige Widerrufsrecht wurde nun abgeschafft. Das Widerrufsrecht erlischt nun spätestens ein Jahr nach Ablauf der 14-Tage-Frist für den Widerruf, also spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware. 4. Ausschluss des Widerrufsrechts Es wurden neue Gründe eingeführt, nach denen ein Widerruf ausgeschlossen ist, z.b. bei schnell verderblichen Waren oder versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. 5. Kosten der Rücksendung Bisher konnten dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware nur bei einem Warenwert bis 40 EUR auferlegt werden. Diese 40-Euro-Grenze ist weggefallen, so dass der Verbraucher jetzt die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert zu tragen hat, wenn er über die Verpflichtung durch den Unternehmer belehrt worden ist. 6. Rückabwicklung bei Widerruf Wurde ein Vertrag widerrufen, regelt das Gesetz ausdrücklich, dass die empfangenen Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren sind. Der Unternehmer kann die Rückzahlung des Kaufpreises allerdings so lange verweigern, bis er die Ware oder einen Absendenachweis erhält. Die Erstattung des Kaufpreises muss über dasselbe Zahlungsmittel erfolgen, über das der Verbraucher den Betrag bezahlt hat. Fazit: Die europäische Harmonisierung der Verbraucherrechte bringt Vorteile für beide Seiten (Unternehmer und Verbraucher), aber auch einige Arbeit für Unternehmen, da Letztere nicht nur Ihre AGBs sondern auch die Gestaltung Ihres Online-Shops an die Neuregelungen anpassen müssen. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.
9 Lohnsteuerfreibeträge für 2015 beantragen! Bitte weisen Sie Ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass sie Freibeträge, die im Lohnsteuerabzugsverfahren genutzt werden können für 2015 wieder neu beantragen müssen. Dies sollten die Arbeitnehmer umgehend tun, damit die Freibeträge für die Gehaltsabrechnung Januar 2015 in der ELStAM-Datenbank präsent sind. Andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
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