Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
|
|
- Eva Kolbe
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 6 Abkürzungsverzeichnis Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) Wahlordnung (WO) zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) Schaubilder zum Hessischen Personalvertretungsgesetz und zur Wahlordnung Stichwortverzeichnis Schnellübersicht
2 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 1 Überblick über die Novellierungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) seit Juni Kurzkommentar zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG)
3 Überblick Novellierungen des HPVG Überblick über die Novellierungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) seit Juni 2002 Seit der Siebten Auflage des HPVG-Kurzkommentars hat es eine Reihe von Novellierungen des HPVG gegeben, die zwecks Aktualisierung erfasst werden mussten. Im Einzelnen ist das HPVG durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 351) Zweite Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494) Zukunftssicherungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 514) Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466) Zweite Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506) geändert worden. Die erst genannte Gesetzesänderung hat eine Verkleinerung der,,übergangspersonalräte im Falle von Ein- und Ausgliederungen oder Zusammenschlüssen von Dienststellen zum Inhalt. Von grundlegender Bedeutung ist allerdings die Änderung des HPVG durch das Zweite Entscheidungs-Beschleunigungsgesetz. Nachstehend geben wir hierzu einen Überblick. Mit dem Zweiten Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494) und ergänzend durch das Zukunftssicherungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) wurde das HPVG erneut grundlegend geändert. Das Zweite Entscheidungs-Beschleunigungsgesetz sieht u. a. vor: Personalvertretungsrechtliche Verselbständigungen weit entfernt liegender Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle bei den Regierungspräsidien werden ausgeschlossen. Bei der Geschäftsführung werden die,,minderheiten innerhalb des Personalrats gestärkt. Dies soll u. a. dadurch erreicht werden, dass die Minderheitsgewerkschaften bei Verteilung der Stellvertreterpositionen bedacht und bei Freistellungen nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und daneben die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen ggf. gruppenübergreifend berücksichtigt werden. Die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wird auf alle Personen erweitert, die sich in Berufsausbildung befinden. Die im Stufenverfahren teilweise geltenden Drei-Wochen-Fristen werden auf Zwei-Wochen-Fristen verkürzt. Die Änderung hat in der Praxis keine 10
4 Novellierungen des HPVG Überblick sehr große Bedeutung, da diese Ordnungsfristen ohnehin einvernehmlich verkürzt oder verlängert werden können. Bei einstufigem Verwaltungsaufbau kann im Falle der Nichteinigung ohne Einschaltung des Gesamtpersonalrats innerhalb von vierzehn Tagen vom Dienststellenleiter oder vom Personalrat die Einigungsstelle angerufen werden. Gestrafft wird das Einigungsstellenverfahren. Ausdrücklich gesetzlich normiert wird, dass die Einigungsstelle auch als ständige Einrichtung installiert werden kann. Der aus dem Bundespersonalvertretungsrecht bekannte,,versagungskatalog im Falle der Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen wird auch in Hessen eingeführt. Die Beteiligung örtlicher Personalvertretungen entfällt im Falle der Vollziehung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzepts, an dem Stufenvertretungen beteiligt waren, falls dieses mindestens Rahmenbedingungen für den personellen Vollzug enthält. Der Personenkreis im Führungsbereich wird erweitert, so dass bei dessen personellen Angelegenheiten eine Beteiligung der Personalvertretung entfällt. Alle personellen Maßnahmen in Verbindung mit Dienststellen-, Amts-, Schulleiter- und vergleichbaren Funktionsstellen sind mitbestimmungs- und mitwirkungsfrei. Die Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) und entsprechender neuer Steuerungsverfahren wird den Mitwirkungstatbeständen zugeordnet; konkurrierende Mitbestimmungstatbestände treten zurück. Für den Landesbetrieb Hessen-Forst ist geregelt, dass der Gesamtpersonalrat als Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung fungiert und auch die Zuständigkeit in Fällen des 79 Nr. 2 Buchst. b hat; im Übrigen aber die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt bleibt. Dieser bleibt auch zuständige Stufenvertretung im Falle einer Nichteinigung zwischen dem Leiter des Landesbetriebs und dem Personalrat der Landesbetriebsleitung. Im Lehrerbereich bleibt nun auch die Abordnung innerhalb des Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist, mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren im Übrigen bis zu einem Jahr beteiligungsfrei. Sonderfristen bei der Beteiligung der Gesamtpersonalräte werden durch Streichung des 95 HPVG abgeschafft. Die Kündigung und Nachwirkung von Dienstvereinbarungen wird gesetzlich geregelt. Die Regelung sieht eine Nachwirkung nur vor, wenn und soweit dies ausdrücklich in der Dienstvereinbarung geregelt ist. Aufgegeben wurde im Rahmen der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren die Absicht bei,,normalen Abordnungen, Versetzungen und Umsetzungen nur den abgebenden Personalrat zu beteiligen. Im Zukunftssicherungsgesetz wird speziell das Konzept der in diesem Rahmen geplanten Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle (PVS) unter die 11
5 Überblick Novellierungen des HPVG Mitwirkung der zuständigen Stufenvertretung (HPR beim HMdF) gestellt und gleichzeitig festgelegt, dass die folgenden, konkreten personellen Einzelmaßnahmen des in die PVS gemeldeten,,überhangpersonals ohne formelle Beteiligung eines Personalrats durchgeführt werden können. Die Änderung des Hochschulrechts hat auch zu begrifflichen Folgeänderungen bei 97 HPVG geführt. Mit dem Zweiten Verwaltungsstrukturreformgesetz hat man neben einigen redaktionellen Korrekturen die Möglichkeit der personalrätlichen Verselbständigung von Nebenstellen bei einigen neu gegründeten Landesbetrieben abgeschafft, die Wählbarkeit unterhälftig Beschäftigter durch Streichung der bisher gültigen zeitlichen Vorgabe des Beschäftigungsumfangs generell eingeführt, die Mitbestimmungsmöglichkeiten nach 74 HPVG weiter eingeschränkt. Mit dem Streichen des Wortes,,insbesondere im Vorspann des Absatzes 1 sind nunmehr auch in dieser Vorschrift alle Mitbestimmungstatbestände abschließend katalogisiert. Im Übrigen wurden die Mitbestimmungsfälle zur Arbeitszeit und zu Fragen der Lohngestaltung neu gefasst. 12
6 Kurzkommentar zum HPVG Inhaltsübersicht Kurzkommentar zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 77) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506) Inhaltsübersicht Erster Teil Personalvertretungen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften...1bis8 Zweiter Abschnitt Der Personalrat Erster Titel Wahl und Zusammensetzung...9bis22 Zweiter Titel Amtszeit...23bis28 Dritter Titel Geschäftsführung...29bis43 Dritter Abschnitt Die Personalversammlung...44bis49 Vierter Abschnitt Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat...50bis53 Fünfter Abschnitt Jugend- und Auszubildendenvertretung...54bis59 Sechster Abschnitt Beteiligung des Personalrats Erster Titel Allgemeines...60bis68 Zweiter Titel Formen und Durchführung der Beteiligung...69bis73a Dritter Titel Beteiligung in sozialen Angelegenheiten...74bis76 Vierter Titel Beteiligung in Personalangelegenheiten...77bis80 Fünfter Titel Beteiligung in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten...81bis82 Sechster Titel Zusammenarbeit mit Personalrat, Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat
i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz
i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug... 584 j) Strafgesetzbuch Auszug..... 586 k) Deutsches Richtergesetz Auszug... 590 l) Kündigungsschutzgesetz Auszug...... 594 m) Kooperationsgesetz der Bundeswehr......
MehrStärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
MehrBestellnummer:
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung
MehrLeitfaden zum Personalvertretungsrecht
Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-
MehrPersonalvertretungsrecht
Beck`sche ommentare zum Arbeitsrecht 14 Personalvertretungsrecht ommentar von Rolf Dietz, Prof. Dr. Martina Benecke, Hans-Jürgen Dörner, Edith Gräfl, Prof. Dr. Matthias Jacobs, Prof. Dr. Dagmar aiser,
MehrNiedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) KOMMENTAR von Prof. Dr. Frank Bieter, Braunschwelg (em.) und Erich Müiler-Fritzsche, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Braunschweig Inhaltsübersicht
MehrWichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009
Wichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009 Wolfgang Bräuer, 2008 Wahlrecht Stufenvertretungen - Struktur Land Berlin - PR Direkte Wahlen der Beschäftigten jeder Dienststelle > zum
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung
MehrAbkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16
Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende
MehrInhaltsverzeichnis. 23 Einleitung der Wahl... 81
Vorwort... 5 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... 13 Vorbemerkungen... 17 Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG)... 19 ERSTER TEIL Allgemeine
MehrPersonalrat. Budget Personalrat. Budgetverantwortung Constanze Schuster. Produkt Personalvertretung. Produktverantwortung
Personalrat Budget 8.2.1 Personalrat Budgetverantwortung Constanze Schuster Produkt 01.1.82 Personalvertretung Produktverantwortung Constanze Schuster Produkt 01.1.82 Personalvertretung Budget 8.2.1 Personalrat
MehrP E R S O N A L R Ä T E S C H U L U N G
P E R S O N A L R Ä T E S C H U L U N G Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 42 Abs.5 LPVG NRW Veranstaltungsnummer: 2012 Q 288 MH Termin: 23.10. 25.10.2012 Zielgruppe: Gewählte Personalvertreter
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 16., überarbeitete und aktualisierte Auflage BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrGrundschulung Personalvertretungsrecht nach 46 Abs. 6 BPersVG
Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 46 Abs. 6 BPersVG Seminar-Nr. 2016 Q322 MH Termin 12. bis 16. Dezember 2016 Tagungsstätte Courtyard by Marriott Berlin Mitte (Seminar, Mittagessen, Abendessen)
MehrHinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab
Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab 31.12.2011 Am 31.12.2011 sind verschiedene Änderungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG)
MehrMinisterium des Innern
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden Landtagsverwaltung Landesrechnungshof Referate 14, 31, 37, 43 im Hause Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bearb.:
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7
9 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGB1.1 S. 2518) (BGB1. ffl 801-7) zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Vorwort.............................. 5 Abk rzungsverzeichnis..................... 13 Gesetzestext........................... 23 Erl uterungen.......................... 95 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
MehrFrank Lorenz - Ober sticht unter?
Frank Lorenz - Ober sticht unter? Neue Rechtsprechung h zu Zuständigkeitsabgrenzungen bei Konzern-, Gesamt- und örtlichen Betriebsräten sowie Haupt-, Gesamt- und Örtlichen Personalräten Frank Lorenz -
MehrDas Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg
Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg Bearbeitet von Prof. Dr. Dieter Leuze, Wörz, Prof. Dr. Frank Bieler Grundwerk mit 25. Ergänzungslieferung 0. Loseblatt. Rund 2700 S. In 2 Ordnern ISBN
MehrDienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten
Dienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten Personalräteschulung nach 46 Abs.6 BPersVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Regelung Veranstaltungsnummer: 2015 Q198 MH Termin: 02.11. 05.11.2015
MehrGrundschulung Personalvertretungsrecht nach 46 Abs. 6 BPersVG für Personalräte im Jobcenter
Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 46 Abs. 6 BPersVG für Personalräte im Jobcenter Seminar-Nr. Termin 2016 Q210 MH 13. bis 17. Juni 2016 Tagungsstätte Seminarleitung Courtyard by Marriott Berlin
MehrInhaltsübersicht Seite Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XIII
Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Einführung... 1 II. Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen... 3 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
MehrIlbertz/Süllwold/Wurm. Jugend- und Auszubildendenvertretung. - im öffentlichen Dienst - ij.dbb. vertag. 2. Auflage 2009
Ilbertz/Süllwold/Wurm Jugend- und Auszubildendenvertretung - im öffentlichen Dienst - 2. Auflage 2009 ij.dbb vertag 1. Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV) 11 1.1 Stellung der JAV in der Personalverfassung
MehrKommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums
Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Kommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums Dienstvereinbarung zur Kommunikation mit elektronischen Medien
MehrGesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrWir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar begründet von Prof. Karl Fitting Ministerialdirektor a. D. fortgeführt in der 4. bis 17. Auflage von Prof. Dr. jur. Fritz Auffarth, Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts
MehrI. Richtlinie für Wahlen von Personalvertretungen und Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften einschließlich der JAV-Wahlen
Richtlinie zur Aufstellung der KandidatInnen der Gewerkschaft ver.di für die Personalvertretungswahlen, die Wahlen der Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften sowie Betriebsratswahlen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................
MehrStellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
HPR beim TMBWK Postfach 90 04 63 99107 Erfurt Hauptpersonalrat Thüringer Landtag Innenausschuss Jürgen-Fuchs-Str. 1 99096 Erfurt Geschäftszeichen Ihr Zeichen, Ihr Schreiben vom Telefon, Bearbeiter 0361
MehrGesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit
Mehrakalogoeinf_2 akaclose
akalogoeinf_2 akaclose Veranstaltungsnummer: 2014 Q 196 MH Termin: 16.06. 18.06.2014 Zielgruppe: neue Betriebsratsmitglieder Ort: Köln Seminarleiter/in: Dr.Thomas Wurm Dozent/in: Dr. Thomas Wurm Fachanwalt
MehrSiebenter Teil: Besonderheiten des Personalvertretungsrechts. 38 Grundlagen
Siebenter Teil: Besonderheiten des Personalvertretungsrechts 38 Grundlagen I. Rechtsquellen Das Personalvertretungsrecht regelt die Betriebsverfassung im Bereich des öffentlichen Dienstes. Das Betriebsrätegesetz
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrGesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze
1. Die Überschrift des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt gefasst: Inhaltsübersicht. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 43 wird folgende Angabe eingefügt: 43a Ausschüsse
MehrLandespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften Von Dr. Klaus Vogelgesang Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D. Prof. Dr.
Mehr16. Wahlperiode Drucksache 16/
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10133 14.12.2011 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 19.09.2011 Umfang der Anrechnungsstunden im Schulbereich Ich frage
MehrRahmenbedingungen für Personalmanagement und - Entwicklung. Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg
Rahmenbedingungen für Personalmanagement und - Entwicklung Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Begriffsbestimmungen Personalmanagement Bereich der Betriebswirtschaft, der sich mit
MehrAn die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich:
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
MehrInformationen für Versetzungswillige
Hans-Heinrich Uhl, Bezirksrechtsberater der GEW Südhessen Mail: rechtsberatung@gew-suedhessen.de Privat: Auf der Bach 10, 64665 Alsbach-Hähnlein, Tel. 06257 903313, Mail: hhuhl@t-online.de Informationen
MehrUmsetzung des TV Arbeits-und Gesundheitsschutz im Sozial und Erziehungsdienst. Erste Schritte
Umsetzung des TV Arbeits-und Gesundheitsschutz im Sozial und Erziehungsdienst Erste Schritte 1 Kerninhalte des Tarifvertrages Der Tarifvertrag greift vorhandene Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes auf.
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g. über die Gestellung von Dienst- und Schutzkleidung
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Gestellung von Dienst- und Schutzkleidung Für Angestellte und Arbeiter/innen wird gemäß 8 des Tarifvertrages über die Gestellung von Schutzkleidung (Unfallschutz
Mehrvom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Das novellierte Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen... 7 Abkürzungsverzeichnis...
MehrBetriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs
Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs Veranstaltungsnummer: 2017 Q150 MH Termin: 15.05. 19.05.2017 Zielgruppe: Betriebsratsmitglieder, sonstige Interessierte Ort: Bonn Seminarleiter/Dozent:
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrWählbarkeit WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT
26 Wählbarkeit Erste Voraussetzung für die Wählbarkeit ( passives Wahlrecht ) ist die Wahlberechtigung. Wer nach den dort genannten Kriterien nicht wahlberechtigt ist, kann auch nicht gewählt werden. Es
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrPersonalräte: aktiv für unsere Interessen
Personalräte: aktiv für unsere Interessen DEMOKRATISCH KOMPETENT STREITBAR PERSONALRATSWAHL 2012 Warum Personalratswahlen? Am 22. und 23. Mai 2012 finden in allen Dienststellen des Landes Hessen Personalratswahlen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 15.13 OVG 12 LB 1/12 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrGeodateninfrastruktur Hessen (GDI-Hessen)
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Geodateninfrastruktur Hessen (GDI-Hessen) Erfahrungsbericht INSPIRE-Umsetzung in Hessen Kompetenzstelle für Geoinformation Frankfurt, den 20.
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Grundlegendes zum Beihilfenrecht... 8 1 Hessische Beihilfenverordnung
MehrFachforum 3: Wenn zwei sich streiten
Fachforum 3: Wenn zwei sich streiten Konfliktlösung durch Moderation, Mediation oder Einigungsstelle im kollektiven Arbeitsrecht am Beispiel des BPersVG und BetrVG Referent: Volker Rache Richter am Arbeitsgericht
MehrBayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Mit Wahlordnung von Josef Bugiel, Dieter Kattenbeck 11., neu bearbeitete Auflage Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Bugiel / Kattenbeck schnell
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrKommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz von Rechtsanwälten Dr. Karl-Udo/Kammann, Dr. Harald Hess, Dr. Ursula Schlochauer begründet von Rechtsanwälten Dr. Ernst-Gerhard Erdmann Claus Jürging Dr. Karl-Udo
MehrSatzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm
Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 21. Jahrgang Potsdam, den 20. Dezember 2010 Nummer 42 Gesetz zur Polizeistrukturreform Polizei 2020 des Landes Brandenburg (Polizeistrukturreformgesetz
Mehr2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrAn die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
MehrRahmendienstvereinbarung über Informations- und Kommunikationstechnologien in der BfA
Rahmendienstvereinbarung über Informations- und Kommunikationstechnologien in der BfA vom 12. Juni 2001 Zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - vertreten durch die Geschäftsführung
MehrBeteiligung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen Verhaltens-/Leistungskontrolle
Beteiligung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen Verhaltens-/Leistungskontrolle Schulungsveranstaltung nach 46 Abs.6 BPersVG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung Veranstaltungsnummer:
MehrDr. Michael Demuth. Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
Dr. Michael Demuth Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Kiel 2004 Vorwort Inhaltsverzeichnis VII IX 1. Teil: Einleitung 1 2. Teil: Darstellung und Analyse der Mitbestimmungsentscheidung
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei
MehrDas Recht der Personalvertretung in Berlin
Das Recht der Personalvertretung in Berlin von Johann Weber Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin a. D. ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die
MehrGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Stichwortverzeichnis zum LPersVG. G 2
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Stichwortverzeichnis zum LPersVG G 2 www.gew-rlp.de Stichwortverzeichnis zum Landespersonalvertretungsgesetz (in der Fassung vom
MehrBetriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden
Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,
MehrThüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)
Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009
MehrRecht der Arbeitnehmermitbestimmung
Recht der Arbeitnehmermitbestimmung Betriebsverfassung, Personalvertretungsrecht, Unteraehmensmitbestimmung von Dr. Stefan Edenfeld apl. Professor an der Universität Münster 2., neu bearbeitete Auflage
MehrIm Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
MehrSPD will modernes Personalvertretungsgesetz für Bayern mit mehr Schutz- und Gestaltungsfunktionen für die Beschäftigten
Pressemitteilung, 07.09.2006 SPD will modernes Personalvertretungsgesetz für Bayern mit mehr Schutz- und Gestaltungsfunktionen für die Beschäftigten Die stellvertretende Landtagsausschuss-Vorsitzende Christa
MehrSatzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld
Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2
MehrDer Oberbürgermeister. Dienstvereinbarung. Betriebliches Gesundheitsmanagement. August
Der Oberbürgermeister Dienstvereinbarung Betriebliches Gesundheitsmanagement August 1 Inhalt Seite 1. Ziele des Betrieblichen Gesundheitsmanagements.......3 2. Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements...
MehrTarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits
MehrBrandenburg gestalten!
Brandenburg gestalten! - Verwaltungsstrukturreform 2019-19. Leitbildkonferenz in Potsdam am 11. November 2015 1 Grundsatz - Personal folgt der Aufgabe Land Kommune (Funktionalreform I) Landkreis/kreisfr.
MehrSächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG. Gesetz
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) = Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über
MehrENTWURF. V e r e i n b a r u n g zwischen
ENTWURF V e r e i n b a r u n g zwischen der S t a d t/gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, Stadt/Gemeinde " genannt, nachfolgend dem R h e i n i s c h B e r g i s c h e n K r e i s, vertreten
MehrGesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
Mehr7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen
7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen Robert Johnen 21.02.14 Seite 1/13 Leitfragen Welche Personen haben außer
MehrGesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
215 Gesetz zur Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze Vom 26. Februar 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Bundespolizeigesetzes Artikel 1a Bundesbeamtengesetzes
MehrBPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
Kommentar für die Praxis BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz Kommentar für die Praxis mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Lothar Altvater, Eberhard Baden, Peter Berg, Michael
MehrHOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG
Dezernat Hochschulentwicklungsplanung Februar 2011 Sachgebiet Strukturentwicklung Nationale Kooperationen (Die Zuständigkeit für internationale Kooperationen liegt im Akademischen Auslandsamt; Drittmittelverträge
MehrGesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO)
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) Dresden, 11.04.2016 Dr. Frauke Petry, MdL und
MehrHauptpersonalrat Berufliche Schulen beim Kultusministerium Baden-Württemberg. Nr. XII/4 Mai 2015
Hauptpersonalrat Berufliche Schulen beim Kultusministerium Baden-Württemberg Nr. XII/4 Mai 2015 1. Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) - Neufassung vom 12. März 2015 2. Lehrerarbeitszeit: Mehrarbeitsregelungen
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode zu Drs 6/2779 DRUCKSACHE 6/3503 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu Drs 6 / 2779 Thema: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1527 07.10.2015 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes A. Problem und
MehrBeteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen in den Ländern
Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen in den Ländern 1. Allgemeines Im Bereich des öffentlichen Dienstes steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung nur für die Rechtsverhältnisse der
MehrBundespersonalvertretungsgesetz: BPersVG
Kommentar für die Praxis Bundespersonalvertretungsgesetz: BPersVG Kommentar für die Praxis mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Lothar Altvater, Dr. Eberhard Baden, Peter Berg, Gerhard
MehrStruktur des Jugendamtes
Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. ( 70 Abs. 1 SGB VIII ) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil
MehrWahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG)
Der Wahlvorstand bei der/dem Dienststelle Ort, TU Kaiserslautern Kaiserslautern, 26.04.16 Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Gemäß 58
MehrGesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Handkommentar Bearbeitet von Prof. Dr. jur. Gerhard Mehrtens Direktor der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege a.
Mehr