LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Anpassung des saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Neuorganisation der Vollzugspolizei A. Problem und Ziel Mit dem Gesetzentwurf wird die Personalvertretungsstruktur innerhalb der Vollzugspolizei der fortentwickelten Organisationsstruktur angepasst. Des Weiteren sind redaktionelle Änderungen berücksichtigt. Durch die Umsetzung der Neuorganisation der saarländischen Polizei zum 1. Januar 2012 wurden die bisherigen Polizeibehörden Landespolizeidirektion und Landeskriminalamt in einer einzigen Behörde, dem Landespolizeipräsidium, zusammengeführt. Dieser veränderten Struktur ist durch entsprechende Anpassung des saarländischen Personalvertretungsgesetzes Rechnung zu tragen. B. Lösung Bislang galten nach 91 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) für den Polizeibereich die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt als Dienststellen im Sinne des 6 Abs. 1 und 2 SPersVG. Die Polizeibezirke waren durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 2 SPersVG erklärt worden; dies ermöglichte in der Folge die Einrichtung örtlicher Personalräte auf Bezirksebene. In der fortentwickelten Organisation der saarländischen Vollzugspolizei ist die Ebene der Polizeibezirke jedoch entfallen. Durch die Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 29. Februar 2012 wurde das Landespolizeipräsidium als einzige Behörde der Vollzugspolizei errichtet. Es gliedert sich in den Präsidialstab sowie die Direktionen LPP 1 (Gefahrenabwehr/Einsatz), LPP 2 (Kriminalitätsbekämpfung/LKA), LPP 3 (Personal/Recht) sowie LPP 4 (Zentrale Polizeiliche Dienste) und umfasst ferner 20 Polizeiinspektionen, die nach dem Mehrlinienprinzip unmittelbar an die vier Direktionen des LPP angebunden sind. Ausgegeben:

2 Ausgehend von dieser neuen Dienststellenstruktur und andererseits mit dem Ziel, den Bediensteten eine Personalvertretung zur Seite zu stellen, die ihnen möglichst ortsnah als Ansprechpartner zur Verfügung steht und ihre Interessen kompetent und wirkungsvoll vertreten kann, werden durch die Neufassung des 91 Absatz 1 Satz 1 und 2 SPersVG innerhalb der Vollzugspolizei zwei Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn geschaffen, in denen jeweils ein örtlicher Personalrat gebildet werden kann. Die Bediensteten im Präsidialstab und in den Direktionen 1 bis 4 wählen künftig einen gemeinsamen Personalrat. Daneben wird von den wahlberechtigten Bediensteten aller Polizeiinspektionen ein zweiter Personalrat gewählt, der die speziellen Interessen der in der Fläche tätigen Vollzugsbeamtinnen und -beamten und Tarifbeschäftigten vertritt. Der neue Satz 3 bestimmt den Landespolizeipräsidenten zum Leiter dieser von allen Bediensteten der Polizeiinspektionen gebildeten Dienststelle. Auf diese Weise steht den über das gesamte Land verteilten Polizeibediensteten eine eigene Personalvertretung als Ansprechpartner für ihre speziellen Bedürfnisse und Anliegen zur Verfügung, die ähnlich den bisher bei den Polizeibezirken angesiedelten Personalräten nah an den Bediensteten ist und sich andererseits durch die gesetzliche Fiktion der Dienststellenleiterfunktion beim Landespolizeipräsidenten einem Ansprechpartner auf Leitungsebene gegenübersieht. Der Bestand des Polizeihauptpersonalrats als Sonderstufenvertretung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bleibt unberührt. In Absatz 2 erfolgt ferner eine Anpassung des Wortlauts an den Wegfall der Polizeibezirke als verselbständigter Dienststellen gemäß 6 Abs. 3 SPersVG Der Gesetzentwurf enthält keine Einschnitte im Bereich der Beteiligungsrechte. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine Mehrkosten. 2. Vollzugsaufwand Keine Mehrkosten. E. Sonstige Kosten Keine Mehrkosten. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine

3 G. Federführende Zuständigkeit Der Gesetzentwurf wurde federführend vom Ministerium für Inneres und Sport erarbeitet

4 G e s e t z zur Anpassung des saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Neuorganisation der Vollzugspolizei Vom.. Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes Das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), wird wie folgt geändert: 1. In 7 Satz 2 wird das Wort Abteilung durch das Wort Direktion ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 15 werden die Wörter oder Beurlaubung gestrichen und die Angabe 87a durch die Angabe 79 ersetzt. bb) In Nummer 16 werden die Wörter Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder gestrichen und die Angabe 95 durch die Angabe 83 ersetzt. cc) In Nummer 17 wird die Angabe 87a oder 95 durch die Angabe 83 ersetzt. b) Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 14 wird die Angabe Nrn. 14 und 15 durch die Angabe Nrn. 15 und 16 ersetzt. bb) In Nummer 15 werden das Wort den durch das Wort dem und die Angabe 87a oder 95 durch die Angabe 83 ersetzt. 3. In 83 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 111 durch die Angabe 53 des Beamtenstatusgesetzes und 104 Abs. 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: - 4 -

5 (1) Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle im Sinne des 6 Abs. 1 und 2 das Landespolizeipräsidium ohne die Polizeiinspektionen. Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle. Als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt der Landespolizeipräsident. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter selbständiger Dienststellen nach 6 Abs. 3 sowie gestrichen. 5. In 120 wird die Angabe 2015 durch die Angabe 2020 ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

6 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Zur Anpassung des saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Neuorganisation der Vollzugspolizei Zum 1. Januar 2012 wurde die Neuorganisation der saarländischen Polizei umgesetzt. Dabei wurden die beiden Polizeibehörden Landespolizeidirektion und Landeskriminalamt, die bisher im 91 SPersVG als Dienststellen benannt waren, in einer einzigen Behörde, dem Landespolizeipräsidium, zusammengeführt. Dieser veränderten Struktur ist durch entsprechende Änderung des saarländischen Personalvertretungsgesetzes Rechnung zu tragen. Außerdem erfolgen kleinere redaktionelle Anpassungen. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes Zu Nummer 1 ( 7): Anpassung des Wortlauts an die Untergliederung des neuen Landespolizeipräsidiums in die Direktionen LPP 1 bis LPP 4. Zu Nummern 2 ( 80) und 3 ( 83): Redaktionelle Änderungen zur Anpassung an das Saarländische Beamtengesetz. Die Anpassung des Wortlauts in den Änderungsbefehlen zu Nummern 2 a) und b) vollzieht lediglich die Trennung der Regelungsmaterien Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in separaten Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes nach. Eine Änderung in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht ist damit nicht verbunden. Zu Nummer 4 ( 91): a) Bislang galten nach 91 Abs. 1 Satz 1 SPersVG für den Polizeibereich die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt als Dienststellen im Sinne des 6 Abs. 1 und 2 SPersVG. Die Polizeibezirke waren durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom zu selbständigen Dienststellen im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) erklärt worden, was in der Folge die Einrichtung örtlicher Personalräte auf Bezirksebene ermöglichte. Innerhalb der fortentwickelten Organisation der saarländischen Vollzugspolizei ist die Ebene der Polizeibezirke entfallen. Durch die Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 29. Februar 2012 wurde das Landespolizeipräsidium als zentrale Behörde der Vollzugspolizei errichtet. Es gliedert sich in den Präsidialstab sowie die Direktionen LPP 1 (Gefahrenabwehr/Einsatz), LPP 2 (Kriminalitätsbekämpfung/LKA), LPP 3 (Personal/Recht) sowie LPP 4 (Zentrale Polizeiliche Dienste) und umfasst ferner 20 Polizeiinspektionen, die nach dem Mehrlinienprinzip unmittelbar an die vier Direktionen angebunden sind

7 Ausgehend von dieser neuen Dienststellenstruktur und andererseits mit dem Ziel, den Bediensteten eine Personalvertretung zur Seite zu stellen, die ihnen möglichst ortsnah als Ansprechpartner zur Verfügung steht und ihre Interessen kompetent und wirkungsvoll vertreten kann, werden durch die Neufassung zwei Dienststellen geschaffen, in denen jeweils örtliche Personalräte gebildet werden können. Die Bediensteten im Präsidialstab und in den Direktionen 1 bis 4 wählen künftig einen gemeinsamen Personalrat. Daneben wird von den wahlberechtigten Bediensteten aller Polizeiinspektionen ein zweiter Personalrat gewählt, der die speziellen Interessen der in der Fläche tätigen Vollzugsbeamtinnen und -beamten und Tarifbeschäftigten vertritt. Der neue Satz 3 bestimmt zum Leiter dieser von allen Bediensteten der Polizeiinspektionen gebildeten Dienststelle den Landespolizeipräsidenten. Auf diese Weise steht den über das gesamte Land verteilten Polizeibediensteten eine eigene Personalvertretung als Ansprechpartner für ihre speziellen Bedürfnisse und Anliegen zur Verfügung, die ähnlich den bisher bei den Polizeibezirken angesiedelten Personalräten nah an den Bediensteten ist und sich andererseits durch die gesetzliche Fiktion der Dienststellenleiterfunktion beim Landespolizeipräsident einem Ansprechpartner auf Leitungsebene gegenübersieht. b) Der Bestand des Polizeihauptpersonalrats als Sonderstufenvertretung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bleibt unberührt. In Absatz 2 erfolgt eine Anpassung des Wortlauts an den Wegfall der Polizeibezirke als verselbständigter Dienststellen gemäß 6 Abs. 3 SPersVG. Zu Nummer 5 ( 120): Durch die Änderung wird das Außerkrafttreten des SPersVG auf das Jahr 2020 festgelegt. Zu Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz soll nach der Verkündung in Kraft treten - 7 -

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