Richtlinie zur Anrechnung und Anerkennung anderweitig erworbener Lernergebnisse. auf die Studiengänge der Hochschule für Musik Würzburg (HfM)

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1 Richtlinie zur Anrechnung und Anerkennung anderweitig erworbener Lernergebnisse auf die Studiengänge der Hochschule für Musik Würzburg (HfM) Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wird, beziehen sich die Angaben stets auf Angehörige beider Geschlechter. Präambel Durch Anrechnung und Anerkennung anderweitig erworbener gleichwertiger Lernergebnisse, d. h. niveau- und inhaltsäquivalenter Lernergebnisse, können modulweise Teile eines Studiums an der HfM ersetzt werden. Die vorliegende Ordnung regelt die Anerkennung hochschulischer und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Lernergebnisse auf die Bachelor-Studiengänge, die Master-Studiengänge, die Lehramtsstudiengänge 1 sowie die Angebote im Zertifikatsbereich. Auf der Grundlage qualitätsgesicherter Anrechnungs- und Anerkennungsanalyseverfahren sowie ebensolcher Bewerbungs-, Bewertungs- und Verwaltungsprozesse soll mit der Anerkennung bereits erworbener hochschulischer Lernergebnisse sowie der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen und nachweisbaren Lernergebnissen, unter Beibehaltung der qualitativen Anforderungen der Studiengänge und Studienabschlüsse an der HfM, die nationale und internationale Mobilität der Studierenden, die Durchlässigkeit zwischen den Bildungssektoren und damit das lebenslange Lernen gefördert werden. Angerechnet bzw. anerkannt werden formal nachweisbare Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, anderweitig abgeschlossene Studienmodule sowie formal nachweisbare und 1 Unter Berücksichtigung der Anforderungen laut LPO I.

2 informell in der Praxis erworbene Lernergebnisse. Letztere können nicht nur im Rahmen eines formalisierten Bildungsgangs sondern auch während einer anderen Aktivität, wie z.b. Berufstätigkeit, erlangt worden sein. Hierbei sind die jeweiligen Niveaustufen des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zu berücksichtigen. Der rechtliche Rahmen bei der Anerkennung von Qualifikationen (Abschlüssen), Studienund Prüfungsleistungen an der HfM ergibt sich aus der Lissabon-Konvention (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, S ), deren länderspezifische Umsetzung in Art. 63 BayHSchG erfolgte. Wesentliches rechtliches Kriterium für die Anerkennung von Leistungen sind demnach die erworbenen Lernergebnisse, die zu den jeweils geforderten Leistungen nicht wesentlich unterschiedlich sein dürfen. Das Bayerische Hochschulgesetz unterscheidet dabei nicht zwischen im Inland und im (europäischen) Ausland erworbenen Leistungen, sondern geht von einer örtlich uneingeschränkten Geltung der Lissabon-Konvention aus. 1 Gegenstand der Anerkennung und Anrechnung anderweitig erworbener Lernergebnisse (1) Gegenstand der Anrechnung und der Anerkennung sind von dem Antragsteller erbrachte Leistungen. Dabei sind die von dem Studierenden erworbenen Lernergebnisse, bzw. deren wesentliche Unterschiedlichkeit entscheidendes Prüfkriterium im Rahmen der Anerkennung. Lernergebnisse geben Auskunft darüber, welche Handlungsfähigkeiten der Studierende nach Absolvieren eines Moduls bzw. eines gesamten Studiengangs oder etwa einer beruflichen Ausbildung erworben hat. (2) Wesentliche Voraussetzungen für die Anrechnung und Anerkennung sind die Studienrelevanz der vorgängig erworbenen Lernergebnisse sowie die Feststellung der Niveau- und Inhaltsäquivalenz zu den Studienmodulen, die sie ersetzen sollen.

3 2 Antrag auf Anerkennung und Anrechnung anderweitig erworbener Lernergebnisse (1) Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfordert stets einen Antrag. Es erfolgt keine Anerkennung von Amts wegen (z. B. bekannte Fehlversuche oder sonstige bereits erbrachte Leistungen). (2) Die Anrechnung und Anerkennung von vorgängig erworbenen Lernergebnissen auf alle Studiengänge der HfM ist schriftlich, mittels der dafür vorgesehenen Formblätter beim Studierendenservice zu beantragen. Es können nur vollständige und fristgerecht eingereichte Antragsunterlagen bearbeitet werden. Sie bestehen aus dem betreffenden Formblatt mit den dazu gehörigen Belegen (Transcript of Records und Modulhandbuch) sowie der Zustimmung zur Weiterverarbeitung der persönlichen Daten. Soll eine Anrechnungs- bzw. Anerkennungsbescheinigung in Bezug auf Module des kommenden Semesters getroffen werden, so sind die Anträge bis spätestens vier Wochen vor Studienbeginn einzureichen. (2) Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle immatrikulierten Studierenden sowie alle Studienbewerber der Bachelor- und Master-Studiengänge, der Lehramtsstudiengänge sowie der Angebote im Zertifikats- und Weiterbildungsbereich. (3) Anträge auf Anerkennung hochschulisch erworbener und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Lernergebnisse sind ausschließlich modulbezogen zu stellen. Der Antragsteller ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise zur Prüfung eines wesentlichen Unterschiedes zwischen den Kompetenzen bzw. der Gleichwertigkeit der Kompetenzen mit dem Antrag vorzulegen. (4) Da eine Immatrikulationsabsicht fallweise vom Umfang der Anerkennung und Anrechnung abhängig sein kann, ist eine Vorprüfung des Antrages und der Nachweise auch vor der Immatrikulation bzw. vor der formalen Antragstellung gestattet.

4 3 Gleichwertigkeitsprüfung und Anrechnung und Anerkennung anderweitig erworbener Lernergebnisse (1) Anderweitig erworbene Lernergebnisse, die an anderen Hochschulen oder im Rahmen einer beruflichen Aus- und Weiterbildung bzw. einer Berufstätigkeit erlangt wurden, können auf die Bachelor- und Master-Studiengänge sowie die Angebote des Zertifikatsund Weiterbildungsbereichs angerechnet bzw. anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass sie gegenüber den Modulen, die sie ersetzen sollen, nach Niveau und Inhalt im Wesentlichen gleichwertig sind. Entsprechend den an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz orientierten Akkreditierungsrichtlinien liegt die Anrechnungsobergrenze für außerhochschulisch erworbene Lernergebnisse bei 50 Prozent der ECTS-Punkte. (2) Die im externen (Studien-)Kontext erworbenen Lernergebnisse können im günstigen Fall über Modulbeschreibungen ermittelt werden. Ist dies nicht der Fall, sind alternative Quellen heranzuziehen. Diese können sein: Persönliche Informationsgespräche mit dem Antragsteller zur Präzisierung der Lernergebnisse, Sichtung von Prüfungsaufgaben und -materialien, (Internet)Recherche zum Studienangebot der externen Institution, Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fachvertreter der externen Institution. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Eigenrecherche; die Nachweise müssen vom Antragsteller vorgelegt werden. Da der Antragsteller die Leistungen bereits erbracht hat, sind mündliche oder schriftliche Prüfungen zur Ermittlung der Lernergebnisse sowie das Einfordern umfangreicher Zusammenfassungen oder Synopsen von Skripten, Lehr-, Lernbzw. Prüfungsmaterialien oder Gutachten nicht zulässig. (3) Kriterium für die Anerkennung von bereits an einer Hochschule erbrachten Leistungen, sowohl intern als auch extern, ist das Fehlen wesentlicher Unterschiede zwischen den Qualifikationszielen. Eine Anerkennung erfolgt also dann, wenn die bereits erwor-

5 benen Qualifikationsziele keinen wesentlichen Unterschied zu denen, die an der HfM hätten erworben werden müssen, aufweisen. Ob der Unterschied wesentlich ist, bemisst sich nach vorrangigen und nachrangigen Prüfungsmaßstäben. Vorrangige Prüfungsmaßstäbe: Niveau bzw. Level der Lernergebnisse: Es ist zu prüfen, ob erworbene und zu erwerbende Kompetenzen auf einer vergleichbaren Niveaustufe liegen. Für den Niveauvergleich sollen die gängigen Taxonomiestufen angewendet werden. Lernergebnisse: Die inhaltliche Prüfung des wesentlichen Unterschieds erfolgt anhand der lernergebnisbezogen beschriebenen Kompetenzen. Lernergebnisse sollen dabei nicht auf der Mikroebene verglichen werden, sondern mit Blick auf das Gesamtqualifikationsziel und die damit einhergehenden Erfordernisse eines erfolgreichen Studiums. Liegt keine Beschreibung der Lernergebnisse vor, erfolgt der Abgleich über die beschriebenen Lehr- /Lerninhalte. Nachrangige Prüfungsmaßstäbe: Workload: Nicht erhebliche Abweichungen im quantitativen Umfang der erworbenen Kompetenzen, etwa mit Blick auf die vergebenen ECTS-Punkte oder auf die Dauer einer Aus- und Weiterbildung, sind allein kein Grund für die Nichtanrechnung. Formale Qualität: Notensystem, Zertifizierung des Programms, Ranking der Institution. (4) Je nachdem, ob es sich um eine pauschale oder eine individuelle Anrechnung bzw. Anerkennung handelt, verläuft die Gleichwertigkeitsprüfung unterschiedlich: (4.1) Die pauschale Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt mittels Gegenüberstellung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Lernergebnisse der betrachteten internen Studienmodule und anderweitiger externer Prozesse beruflicher Bildungsprofile oder externer Studienmodule. Sie bezieht sich immer auf die Analyse der Niveau- und Inhaltsäquivalenz. Im Falle der pauschalen Anrechnung und Anerkennung hat der Antragsteller durch eine beglaubigte Kopie von Zertifikaten, Zeugnissen o. ä. nachzuweisen, dass er an dem exter-

6 nen Aus- oder Weiterbildungsprogramm erfolgreich teilgenommen hat, dessen Lernergebnisse gemäß Äquivalenzliste pauschal angerechnet bzw. anerkannt werden können. (4.2) Bei der individuellen Anrechnung und Anerkennung wird die Gleichwertigkeit der anzurechnenden bzw. anzuerkennenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Lernergebnisse im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt. Hierbei obliegt es dem Bewerber, seine Argumente für eine Anrechnung bzw. Anerkennung schriftlich in Bezug auf die Lernergebnisse des Zielmoduls bzw. der Zielmodule niederzulegen. Ebenfalls sollte die Aneignung der bereits erzielten Lernergebnisse nach Möglichkeit durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden. Die bereits erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen werden als gleichwertig angesehen, wenn sie vom Niveau her als gleichwertig zu betrachten sind und mindestens zu 50% die Lernergebnisse des Zielmoduls, das ersetzt werden soll, abdecken. Die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung obliegt den Vizepräsidenten in dem für sie zuständigen Studiengang. (5) Bei positiver Äquivalenzprüfung werden dem Antragsteller die ECTS-Punkte für das ersetzte Modul gutgeschrieben. Die Benotung für das ersetzte Modul ergibt sich je nach Fall: Fall A: Wird eine vorgängige Prüfungsleistung bei gleichem Notensystem eins zu eins auf ein Studienmodul angerechnet bzw. anerkannt, so ist die Note dafür zu übernehmen und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigen. Fall B: Wird eine vorgängige Prüfungsleistung bei nicht gleichen Notensystemen eins zu eins auf ein Studienmodul angerechnet bzw. anerkannt, so ist auf der Basis der nachfolgenden Umrechnungsregelung 2 die gleichwertige Hochschulnote zu bestimmen und zu übernehmen sowie bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigen: x=1+3*(n max N d )/(N max N min ). 2 Modifizierte Bayerische Formel. N max=beste erzielbare Note; N min=unterste Bestehensnote; N d=erzielte Note.

7 Fall C: Schließt die Äquivalenzprüfung für ein Studienmodul eine zusätzlich persönlich zu erbringende Leistung mit ein, so wird die dafür festgesetzte Note bei der Ermittlung der Gesamtnote berücksichtigt. Fall D: Kann für eine vorgängige eins zu eins auf ein Modul anzurechnende bzw. anzuerkennende Prüfungsleistung keine vergleichbare Note bestimmt werden, ist zu empfehlen, die Prüfungsleistung gemäß der Studiengangspezifischen Bestimmungen bzw. Fachspezifischen Bestimmungen nachzuholen. Ansonsten geht die fehlende Prüfungsleistung als bestanden (=4.0) in die Abschlussnote ein. Fall E: Setzt sich das vorgängige erworbene Studienmoduläquivalent aus mehreren verschiedenen Prüfungsleistungen zusammen, werden diese mit Blick auf den Zielstudiengang arithmetisch gemittelt. Fall F: Ist das vorgängig erworbene Studienmoduläquivalent nicht benotet, wird keine Note festgelegt und die Durchschnittsnote für die gesamte Studienleistung auf Basis der ansonsten eingetragenen Noten ermittelt. (6) Anerkannte Studienmodule werden aufgrund des Gleichwertigkeitsnachweises durch das Anerkennungsverfahren im Transcript of Records und anderweitigen Abschlussdokumenten gesondert gekennzeichnet. (7) Im Fall der pauschalen Anrechnung oder Anerkennung wird die Gleichwertigkeit der gegenübergestellten Lernergebnisse von Studienmodul und anderweitigem Aus- bzw. Weiterbildungsprogramm anhand der jeweils beschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Lernergebnisse allgemeinverbindlich und vorab geprüft. Liegt Gleichwertigkeit vor, wird die HfM mit dem Bildungsträger des angerechneten beruflichen Profils oder anerkannten hochschulischen Moduls einen Vertrag über die gegenseitige Anrechenbarkeit bzw. Anerkennung und Verpflichtung zur Qualitätssicherung abschließen.

8 (8) Sowohl pauschale als auch individuelle Anrechnungs- und Anerkennungsanalyseverfahren, d. h. die Grundlagen und der Prozess der Analyse genauso wie auch das Anrechnungs- und/oder Anerkennungsergebnis sind unabhängig von einer positiven oder negativen Anrechnungs- oder Anerkennungsentscheidung schriftlich entsprechend den üblichen Prüfungsstandards zu dokumentieren. 4 Entscheidung und Mitteilung über die Anrechnung bzw. Anerkennung (1) Über die Anrechnung und Anerkennung von Lernergebnissen, die anderweitig erworben und individuell überprüft wurden, entscheidet der jeweilige Vizepräsident. Die zuständige Studienkommission wird über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt. (2) Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Anrechnungs- bzw. Anerkennungsentscheidung über den Studierendenservice informiert. Im Übrigen wird auf Art. 63 Abs. 3 BayHschG verwiesen. 5 Anwendung und Inkrafttreten Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Studiengänge der HfM Würzburg und tritt am in Kraft. gez. Prof. Dr. Bernd Clausen Präsident

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