Parité jetzt! Mehr Frauen in die Parlamente

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1 Parité jetzt! Mehr Frauen in die Parlamente Der rechtliche Rahmen: Was ist nötig, was ist möglich? Gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie 30. April 2014 in Berlin Prof. Dr. Silke R. Laskowski

2 1948/49 als SPD-Abg. im Parlamentarischen Rat (PR) Mutter des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und der Waschkörbeaktion westdeutscher Trümmerfrauen! Erst : Männer und Frauen sind gleichberechtigt gg. Widerstand der 61 Männer im PR nach Protest der Trümmerfrauen in Art. 3 Abs. 2 GG aufgenommen Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz. (1981) 2

3 In die Parlamente müssen die Frauen! Dort müssen sie durchsetzen, was ihnen zusteht! Elisabeth Selbert

4 Fraktion FDP: 100 % männliche Abgeordnete Fraktion CDU: 85 % männliche Abgeordnete Fraktion SPD: 82,9 % männliche Abgeordnete Fraktion Grüne: 69,4 % männliche Abgeordnete Landtag insgesamt: 81,2 % männliche Abgeordnete (112) 18,8 % weibliche Abgeordnete (26)! Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981) 4

5 Fraktion CDU: 78,9 % männliche Abgeordnete Fraktion SPD: 55,6 % männliche Abgeordnete Fraktion Linke: 50 % männliche Abgeordnete Fraktion Grüne: 50 % männliche Abgeordnete Fraktion Piraten: 75 % männliche Abgeordnete Landtag insgesamt (51 Abgeordnete): 64,7 % männliche Abgeordnete (33) 35,3 % weibliche Abgeordnete (18)! Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981) 5

6 Fraktion CSU: 79,2 % männliche Abgeordnete (80/21) Fraktion FreieWähler: 68,4 % männl. Abg. (13/6) Fraktion Grüne: 50,0 % männliche Abgeordnete (9/9) Fraktion SPD: 57,1 % männliche Abgeordnete (24/18) 2013: Wahlbeteiligung 64,5 % 2008: Wahlbeteiligung 57, 9 % L a n d t a g i n s g e s a m t : 180 A b g e o r d n e t e 70, 0 % m ä n n l i c h e A b g e o r d n e t e ( 126) 30, 0 % w e i b l i c h e A b g e o r d n e t e ( 54)! Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981) 6

7 Dient nicht der Repräsentanz von gewichtigen Teilen der Bevölkerung, sondern....der Repräsentanz des gesamten Volkes,...d.h. der Repräsentanz der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger...so der Verfassungsauftrag gem. Art. 38 I, (28 I) i.v.m. Art. 21, Art. 20, Art. 3 II Grundgesetz und...art. 72, 28, 27, 26, 25, 2 Verf BW, 7

8 ... seit jeher mangelnde parlamentarische Repräsentanz der wahlberechtigten Frauen Problem?: (+) Na klar! Denn BVerfGE 83, 60, 71: Demokratiekonzept des GG fordert effektive Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger auf politische Entscheidungen ( Volkssouveränität )! 8

9 Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er legt fest, daß das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich daher auf den Willen des Volkes zurückführen lassen... 9

10 ... die Aufgabe der Wahl, ein Repräsentationsorgan zu schaffen, das die wesentlichen politischen Strömungen im Volk abbildet.... Werden die politischen Strömungen der wahlberechtigten Bürgerinnen (51 %) derzeit im Parlament abgebildet? NEIN, denn ihre Perspektiven und Interessen haben mangels Repräsentation kein Gewicht im Parlament! Werden (Gleichstellungs-)Themen, die besonders für Frauen von Bedeutung sind, vom Parlament bedient? Wie? 10

11 Seit 64 Jahren fehlendes Gesetz zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern - 25 % Gender Pay Gap, 60 % Gender Pension Gap zu Lasten von Frauen (höchster Wert 27 % in BW, niedrigster Wert 18,8 % Frauen LT BW); Altersarmut! Seit 64 Jahren fehlendes Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft! Seit 64 Jahren fehlendes Quotierungsgesetz für Aufsichtsräte und Vorstände! Fehlende wirksame Gleichstellungsgesetze für den Öff. Dienst, Hochschulen, Gerichte (Bund/Länder)! Fehlende wirksame Regelungen zur paritätischen Besetzung von Bundes- und Ländergremien!. 11

12 Gesetzl. Quote f. Aufsichtsräte/Vorstände: Mindestquote 40 % Gesetz-E Bündnis 90/Die Grünen 2011, Aufsichtsräte Gesetz-E SPD 2012, auch Vorstände Sachverständigenanhörung BT-Rechtsausschuss : Mehrheit bejaht gesetzliche Quotenregelung EU-Kommissarin Viviane Reding: EU-Quote kommt bis 2015 Gesetz gegen Entgeltungleichheit von Frauen und Männern: Gender Pay Gap 25 %, Pension Gap 60 % = Frauenaltersarmut! Gesetz-E zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit, SPD 2012! Parité-Gesetze zur paritätischen Besetzung der Parlamente: Bundestag / Länderparlamente / Kommunalparlamente BT-Fraktion Bündnis 90/Grüne Gutachten 2009 (Laskowski) Gesetz-E Fraktion Bündnis 90/Grüne LT Kiel, 2008 Enquete-Kommission 16/2 LT Mainz, 2012 (Vorlage 16/2-41) Änderung der Kommunalwahlgesetze 2013 in Rhl-Pf und BW 12

13 1. Das Demokratiekonzept der Volkssouveränität im GG gebietet die tatsächliche gleichberechtigte demokratischen Teilhabe von Frauen und Männern nach Art.20 II S.2, Art.21 I S.3, Art. 38 GG, Art.3 II S.1, S. 2 GG ( effektive Einflussnahme des Volkes ). 2. Die mangelnde paritätische Besetzung der Parlamente begünstigt ungleichberechtigte politische Entscheidungen und Gesetze. 3. Ein verfassungskonformes und verfassungsrechtlich gebotenes Mittel zur Durchsetzung der tatsächlichen gleichberechtigten demokratischen Teilhabe von Frauen und Männern ist eine verbindliche gesetzliche Regelung zur paritätischen Besetzung von Kandidatenlisten und Wahlkreisen durch die politischen Parteien für die Wahl zum Deutschen Bundestag; Landtagswahlen; Kommunalwahlen; Europawahlen >>> Parité-Gesetz, Vorbild Frankreich: La loi sur la parité 2000/01 13

14 Gesetz zur Förderung des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahlämtern In Kraft seit

15 1. Paritätische Besetzung der Wahllisten mit Frauen und Männern vorgeschrieben ( 50%-Quote ), Zurückweisung nicht quotierter Listen (Sanktion), gilt für Kommunalwahlen Gemeinden über Einwohnern/-innen ( 2014: 1.000) Regionalwahlen Senatswahlen (Chambre haute des Parlaments) Quotierung wirkt nur beschränkt, weil sie nur für einen Teil der Senatswahl gilt, zudem: Wahlkollegium darf panaschieren, also von Quotierung abweichen, zudem (seit 2004): nur Hälfte der Senatoren/-innen wird alle 3 Jahre neu gewählt, Wahlperiode 6 Jahre Europawahlen 15

16 2. Quotierung der Wahlkreise für Wahlen zur Nationalversammlung (Chambre basse des Parlament) Keine Listenwahl, sondern 577 Wahlkreise (i.d.r.: Wahlberechtigte pro Wahlkreis) 577 Abgeordnete Anreize zur Quotierung über Parteienfinanzierung (Sanktion): Nachträgliche Kürzung staatlicher Zuwendungen an Parteien, bei denen der zahlenmäßige Unterschied zwischen aufgestellten Kandidaten und Kandidatinnen mehr als 2 % beträgt 16

17 Regionalparlamente: 47,6 % weibliche Abgeordnete Kommunalparlamente: 48,5 % weibliche Abgeordnete Senatswahl: Senat: 21,5 % weibliche Abgeordnete (Quote kann hier nur eingeschränkt wirken) Europaparlament: 44,4 % weibliche Abgeordnete Klare positive Bilanz, zudem gestiegene Wahlbeteiligung seit Einführung der Quote! 17

18 Nationalversammlung (nur Wahlkreise): 18,9 % weibliche Abgeordnete, denn Parteien verzichten bei Kandidatenaufstellung lieber auf Geld als auf Männer (Legislper ) UMP: ca. 20 Mio. Euro Sozialistische Partei (SP): mehr als 2,5 Mio. Euro Nachbesserungsversuch 2010 Gesetz-E (SP), Ziel: stärkere Kürzung staatlicher Mittel, keine aussichtslosen Wahlkreise (mehr) für Frauen Entwurf knapp gescheitert (290 : 213 Stimmen) Bilanz positiv, gestiegene Wahlbeteiligung! Aber: Quotierung der Wahlkreise erfordert gesetzliche Nachbesserung, um Umgehung der Quote zu verhindern. 18

19 10 selbstbewusste Politikerinnen unterschiedlicher Parteien fordern 1996 gemeinsam gesetzliche Veränderungen 19

20 Simone Veil, Edith Cresson, Yvette Roudy, Monique Pelletier, Frédérique Bredin, Michèle Barzach, Catherine Lalumière, Hélène Gisserot, Véronique Neiertz, Catherine Tasca 10 Ex-Ministerinnen 5 Linke, 5 Rechte fordern Verfassungsänderung Voraussetzung für gesetzliche Paritè-Förderung fordern Parité-Gesetz fordern Parité-Parteienfinanzierung 20

21 Neu: Artikel 3 Absatz 5 (VerfassungsG Nr ) Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und auf Wahl beruhenden Ämtern. 21

22 Gesetz zur Förderung des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahlämtern In Kraft seit

23 2006 Entgeltgleichheitsgesetz 2008 Verfassungsänderung 2013 Verschärfung des Paritégesetzes: ab 2014 werden Kommunen ab Einwohnerinnen und Einwohnern erfasst (zuvor: 3.500; Lob der EU- Komm/GD Justiz, 2013) 23

24 Artikel 1 Absatz 2 (VerfassungsG Nr vom 23. Juli 2008) Das Gesetz fördert - den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und - auf Wahl beruhenden Ämtern sowie - zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich. 24

25 Artikel 4 (1) Die politischen Parteien und Vereinigungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie zu achten. (2) (VerfassungsG Nr vom 23. Juli 2008) Sie tragen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Verwirklichung des im zweiten Absatz von Artikel 1 enthaltenen Grundsatzes bei. (3) (VerfassungsG Nr vom 23. Juli 2008) Das Gesetz garantiert die pluralistische Meinungsäußerung und die ausgewogene Mitwirkung der Parteien und politischen Gruppierungen am demokratischen Leben der Nation. 25

26 Artikel 3 (1) Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch seine Vertreter und durch Volksentscheid ausübt. (2) Weder ein Teil des Volkes noch ein Einzelner darf ihre Ausübung an sich ziehen. (3) Die Wahl kann nach Maßgabe der Verfassung unmittelbar oder mittelbar sein. Sie ist immer allgemein, gleich und geheim. (4) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe der Gesetze alle volljährigen französischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechtes, die im Besitz ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sind. 26

27 Artikel 21 i.v.m. Artikel 20 GG: Repräsentative Demokratie i.v.m. Parteienfreiheit (keine staatliche Einflussnahme auf den Inhalt) Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG: Innerparteiliche Demokratie vorgeschrieben, Partei als Transmitter zwischen Volk und Parlament ( Spiegelung des Volkes im Parlament mit Hilfe der Parteien ), Demokratische Ausgestaltung innerparteitlicher Strukturen durch Quotierung Artikel 38 GG: Abgeordnete, Wahlrechtsgrundsätze (spezielle Gleichheitsgrundsätze): Rechtfertigung insb. durch >> Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG Artikel 3 Absatz 2, Absatz 3 GG: Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot ( Geschlecht ), bezogen auf alle gesellschaftlichen Bereiche Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG: Staatliches Fördergebot, Verpflichtung zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen (Politik, Wirtschaft, Wissenschaft ) Herstellung von Chancengleichheit!! 27

28 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 28

29 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. (...) (2) ( ) (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. 29

30 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Wahlgrundsätze gelten gem. Art. 28 I GG auch für Kommunalwahlen 30

31 ...darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen...zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (...), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (...) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (...). 31

32 Paritéregelung (Quote) = proaktive Fördermaßnahme zur Durchsetzung gleichberechtigter politischer Teilhabe von Frauen in der Realität Bricht verdeckte, strukturelle Diskriminierung auf Neue Rspr BVerfG 2003 (BVerfGE 109, 64) Benachteiligung von einzelnen männlichen Kandidaten wird gerechtfertigt durch das überwiegende Allgemeinwohlinteresse an paritätisch besetzten Parlamenten Demokratiekonzept des GG (Art. 20, 21, 38) fordert Repräsentanz des ganzen Volkes, nicht nur der männlichen Hälfte 32

33 Demokratiekonzept des GG (Art. 20, 21, 38) fordert Repräsentanz des ganzen Volkes, nicht nur der männlichen Hälfte Art. 21 GG verpflichtet Parteien, ihre innere Struktur demokratisch so auszugestalten, dass die Wahlen zur Repräsentanz des ganzen Volkes, also der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, im Parlament führen können Genderdemokratische Ausgestaltung der inneren Ordnung der Parteien; paritätische Besetzung der Kandidatenlisten mit Frauen und Männern (50:50) EU-Kommission, GD Justiz (Expertise 2013): Klare Forderung gegenüber den Parteien in den MS und gegenüber MS!

34 (Es hat sich) die Rechtslage, soweit sie den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter betrifft, durch die Fortentwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Rechts zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter, insbesondere durch die Neufassung des Artikel 3 Absatz 2 GG, geändert.

35 Bei Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts zu beachten: Art. 22 Abs. 1 AEUV; Art. 23 Abs. 2, Art. 40 GRC, 51 Abs. 1 GRC i.v.m. Kommunalwahl-RL 94/80/EG, Art. 4 III EUV ( effet utile -Rspr. EuGH) Überlagerung von nationalem Recht und EU-Recht Starkes Argument für gesetzliche Quote/Parité-Gesetz als Steuerungsinstrument zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung in der mitgliedstaatlichen und europäischen Politik! 10/2013: EU-Kommission fordert von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Entscheidungspositionen in Wirtschaft und Politik, einschließlich nationaler Parlamente, Vorbild franz. Parité Ziel: materielle Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der europäischen Gesellschaft i.s.v. Art. 23 GRC Demokratiekonzept EU: Bürgerinnen (!) u. Bürger, Art. 9, Art. 10 EUV

36 40 % CSU-Quote Landes- und Bezirksebene Ohne Orts- und Kreisverbände Wir haben an den Wahlurnen dramatisch bei den Frauen verloren Letztlich gehe es nur um 40, 50 Frauen, die durch die Neuregelung in Ämter kommen würden Genau um die geht s! 36

37 In Deutschland ist anders als in Frankreich keine Änderung der Verfassung erforderlich, denn das Fördergebot rechtfertigt proaktive Maßnahmen wie Paritéregelungen und ist bereits seit 1994 im GG verankert (Gesellschaft: Wirtschaft, Politik ), Bindung der Parteien an innerparteiliche Demokratie bereits in Art. 21 GG verankert. Andere Verfassungskultur in Deutschland als in Frankreich (keine kleinteiligen Regelungen im GG) Unionsrechtliche Überschneidung des Kommunalwahlrechts, doppelte Grundrechtsbindung, effet utile -Rspr. EuGH; Genderdemokratische Optimierung des Kommunalrechts! 37

38 Europawahlen (EP) 2014 Kommunalwahlen 2014 in 7 BL BW, BBg, Saarland, S-A, Bay, M-V, NRW Änderung des Kommunalwahlrechts? Änderung des Kommunalwahlgesetzes in Rhl-Pf Änderung des Kommunalwahlgesetzes BW Gegenargumente? Gutachten und Gegengutachten (2013) Überzeugungskraft?

39 Vorwurf: Eigennützige Standesinteressen Ständegesellschaft: Hierarchisch geordneter Teil e. Gesellschaft aus abgeschlossenen sozialen Gruppen den Ständen mit eigenen rechtl., sozialen u. kulturellen Normen, deren Zusammenhalt auf Gemeinsamkeit in Abstammung, Beruf, Besitz o. Bildung besteht. Frauen als soziale Gruppe mit spezifischen Standesinteressen? Keine homogene Gruppe mit homogenen Interessen Aber gemeinsame Interessen aufgrund gemeinsamer Diskriminierungserfahrungen Bsp. Entgeltungleichheit Und andere Perspektiven auf Sachverhalte aufgrund weiblicher Sozialisation Überrepräsentierte Männer als soziale Gruppe mit spezifischen Standesinteressen? 39

40 Nein, denn: Quotenregelung in Parteisatzung nach heute herrschender Meinung verfassungsrechtlich zulässig bis Anfang der 1990er Jahre aber umstritten wg. Art. 21, Art. 38 GG Gesetzliche Quotenregelung nach damaliger Ansicht unzulässig, Arg. Art. 21, Art. 38 GG; heute überholt wg. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (soweit heute Unzulässigkeit bejaht, Verweis auf überholte Lit. vor 1994!)! GG-Änderung 1994, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG: Heute klarer staatlicher Auftrag zu proaktiven Maßnahmen zur Verwirklichung gleichberechtigter wirtschaftlicher, beruflicher, politischer, gesellschaftlicher Teilhabe! Neuere Rspr. BVerfG 2003 (BVerfGE 109, 64) 40

41 Nein, es kommt nicht auf den Frauenanteil in einer Partei / Wählergruppe an Es kommt auf den Anteil wahlberechtigter Frauen und Männer im Volk an (50 / 50) Wahlberechtigung und Anspruch auf Spiegelung der Volksbelange im Parlament (GG/BVerfG) nicht von Parteimitgliedschaft der Wahlberechtigten abhängig (kein DDR- Modell ) Recht auf effektive Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger folgt aus dem Demokratieprinzip ( Volkssouveränität ;BVerfG)

42 Panaschieren/Kumulieren stärkt direkte Einflussmöglichkeit der Wählerinnen und Wähler ( Partizipation ): Demokratisches Plus Kandidaten/-innen auf quotierter Liste können dadurch in neue Reihung gesetzt werden, Zielerreichung der paritätischen Besetzung des Parlaments könnte dadurch erschwert werden Wahlsystem erklären, um unbeabsichtigte Reihungen zu Lasten von Frauen zu vermeiden Wahlsystem und Parité-Ziel müssen verbunden werden Studie, Fernuni Hagen (2013): keine negativen genderdemokratischen Auswirkungen Panaschieren/Kumulieren gilt bislang nicht für BT-Wahl Vor allem aber: Gerade mehr Frauen in den Parlamenten bedeutet mehr repräsentative Demokratie i. S. d. GG! 42

43 Für gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie! Für Paritégesetze in Deutschland! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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