Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
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- Frieder Bruhn
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1 Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin vereinbaren die nachstehende:
2 2. Änderung der Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) Artikel 1 Die Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V (ASV-AV) vom , zuletzt geändert mit Vertrag vom , in Kraft getreten am , wird wie folgt geändert: 1. 6 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: Das Nähere zu den technischen Vorgaben für die Praxisverwaltungssystemhersteller für die Abrechnung von ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ASV-Berechtigten bei Beauftragung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V regelt die KBV. Die KBV stellt der DKG und dem GKV-Spitzenverband zeitgleich mit der Veröffentlichung für die Praxisverwaltungssystemhersteller Informationen über diesbezügliche Änderungen zu den technischen Vorgaben zur Verfügung. Die Vertragspartner werden die Regelung nach Satz 2 nach einer Frist von 2 Jahren prüfen und ggf. anpassen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird geändert in: Inkrafttreten und Sonderregelungen b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Absatz 4 wird zu Absatz 2 und erhält folgende Fassung: Die Anlagen zu dieser Vereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung; sie können auch unabhängig von der Vereinbarung einvernehmlich angepasst werden, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. 3. Nach Absatz 2 (neu) werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: a) Absatz 3 (neu): Die Anlage 2a wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV, die Seite 2 von 7
3 Anlage 2b wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG vereinbart. b) Absatz 4 (neu): Die Anlagen 2a und 2b werden von den jeweils zuständigen Vertragspartnern nach Abs. 3 bilateral fortgeschrieben und dem jeweils dritten Vertragspartner zur Kenntnis übermittelt. Sofern Änderungen der Technischen Anlagen 2a und 2b aus einer Anpassung der nach 2 zu übermittelnden Angaben resultieren, ist ein einheitliches Datum für die Datenübermittlung festzulegen. 4. Protokollnotizen: a) Die Protokollnotizen Nr. 1 bis Nr. 3 werden gestrichen. b) Die Protokollnotiz Nr. 4 wird zu Nr. 1. Artikel 2 Die Anlage 3 (Fachgruppencodierungen) der ASV-AV wird wie folgt geändert: 1. Im Gebiet Chirurgie wird über der Bezeichnung FA Allgemeine Chirurgie : die Bezeichnung FA Allgemeinchirurgie mit dem Fachgruppencode 06 eingefügt. 2. Hinter der Bezeichnung FA Allgemeine Chirurgie werden ein Semikolon und der Zusatz obsolet angefügt. 3. Im Gebiet Innere Medizin wird unter der Bezeichnung SP Nephrologie; obsolet die Bezeichnung TG Nephrologie; obsolet mit dem Fachgruppencode 29 eingefügt. Seite 3 von 7
4 Artikel 3 Die Anlage 3a (Zusatz-Weiterbildungen) wird wie folgt geändert: 1. Es werden folgende Ergänzungen in der Tabelle in der Spalte Verwendung vorgenommen: a. In der Zeile Code 094 Kinder-Pneumologie: 2K0100 b. In der Zeile Code 114 Palliativmedizin: 1A0100 und 2. Unter dem Code 129 Suchttherapie/Suchtmedizin; kammerindividuell wird der Code 157 und die Zusatzweiterbildung Systemische Therapie bei Psychologischen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; kammerindividuell eingefügt. Artikel 4 Die Anlage 4 (Erkrankungs- und Leistungsbereichsschlüssel) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift Erkrankungs- und Leistungsbereichsschlüssel ( 116b Abs. 1 Satz 2 SGB V) wird gestrichen. 2. In Satz 1 werden nach dem Wort Leistungsbereichsschlüssel die Worte nach 116b Abs. 1 Satz 2 SGB V eingefügt. 3. Die Schlüssel für den Erkrankungs- und Leistungsbereich werden wie folgt gefasst: Erkrankungs- und Leistungsbereich 1. Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Schlüssel 1[A-I]0100ff. a) Onkologische Erkrankungen 1: Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle 1A0100 2: Gynäkologische Tumore 2. Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend 2[A-N]0100ff. Seite 4 von 7
5 geringen Fallzahlen a) Tuberkulose; Tuberkulose und atypische Mykobakteriose 2A0100 k) Marfan-Syndrom 2K Hochspezialisierte Leistungen 3[A-B]0100ff. Artikel 5 Die Anlage 5 (Verzeichnis der bundeseinheitlichen Pseudoziffern) wird wie folgt geändert: 1. In der Präambel werden die Worte Gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 zur durch das Wort Zur ersetzt. 2. In 1 werden die Aufzählungszeichen aufsteigend durch eine Nummerierung von (1) bis (8) ersetzt wird wie folgt gefasst: Pseu- Erkrankungs- Gültig von 1 Gültig bis 2 dozif- fer Bezeichnung der Leistung und Leistungsbereich PET/PET-CT 1A Zusätzlicher Aufwand für Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onkologischer Therapie (entsprechend der Zusatzpauschalen für die onkologische Behandlung und / oder Betreuung für andere Fachgebiete im Abschnitt 1) Zusätzlicher Aufwand für die Teilnahme an einer Tumorkonferenz mit Vorstellung eines Patienten 1A A Falls der Eintrag leer ist, ist die Gültigkeit über das Inkrafttreten der erkrankungsspezifischen Anlagen zur ASV-RL gegeben. 2 Falls der Eintrag leer ist, wird die Gültigkeit mit der Aufnahme in den EBM beendet. Seite 5 von 7
6 88503 Zusätzlicher Aufwand für die Durchführung von und Teilnahme an Qualitätskonferenzen gemäß 10 Absatz 3 Buchstabe c) ASV-RL Vorhaltung einer 24-h-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft Psychotherapeutisches Gespräch als Einzelbehandlung analog der GOP des EBM ab dem 16ten Mal im Behandlungsfall Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse Molekulargenetische Untersuchung der relevanten Gene zur differenzialdiagnostischen Abklärung mittels Hochdurchsatzverfahren Pauschale für Teilleistungen der augenärztlichen Grundpauschale 1A A K K wird gestrichen. Artikel 6 Inkrafttreten 1. Artikel 1 tritt mit Wirkung zum in Kraft. 2. Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum in Kraft 3. Die Artikel 4 und 5 treten mit Wirkung zum in Kraft. Seite 6 von 7
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Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
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