Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV)

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1 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Grundsatz Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des 18i Absatz 4, 28a, 99 und 106 bis 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten. 1 2 Meldepflichtige Meldungen sind zu erstatten von 1. dem Arbeitgeber, 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, 3. Zahlstellen, 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, 5. den Leistungsträgern. 2 1 ÄNDERUNGEN Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat 28a und 102 bis 104 durch 28a, 102 und 103 ersetzt Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) hat in Satz 1 28a, 102 und 103 durch 28a ersetzt Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat in Satz 1 der 28a durch des 28a ersetzt Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat das Komma nach 28 gestrichen Artikel 17 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Satz 1 sowie für den Beitragsnachweis nach 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch am Ende eingefügt. Artikel 17 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 2 und Beitragsnachweise nach Meldungen eingefügt Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) hat in Satz 1 bis 193 durch bis 194 ersetzt Artikel 12 Nr. 0 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 1 und der 23c und 99 nach 28a eingefügt Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) hat 28a und der 23c und 99 durch 18i Absatz 4, 28a, 99 und 106 bis 108 ersetzt. 2 ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) hat Nr. 3 aufgehoben. Nr. 3 lautete: 3. Personen, denen Beschäftigte gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (Entleiher),. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 1

2 3 Zu meldender Personenkreis Meldungen sind zu erstatten für 1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind, 2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind, 3. geringfügig Beschäftigte, 4. Leiharbeitnehmer, 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Arbeitslosengeld II, 6. Wehr- und Zivildienstleistende. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt Allgemeine Vorschriften (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten. (2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zuläßt. (3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zuläßt. (4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden. (5) (weggefallen) (6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. (7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen. (8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind au Artikel 18 Nr. 1a lit. a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) hat Nr. 3 eingefügt. Artikel 18 Nr. 1a lit. b desselben Gesetzes hat in Nr. 4 den Zivildienst durch Familie und zivilgesellschaftlivhe Aufgaben ersetzt. 3 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) hat in Satz 1 Nr. 5 oder von Arbeitslosengeld II am Ende eingefügt. 4 AUFHEBUNG Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 4 Annahmestelle Annahmestelle für Meldungen ist die zuständige Einzugsstelle, für Meldungen nach dem Dritten Abschnitt eine von ihr bestimmte Annahmestelle. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 2

3 ßerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit einzutragen. (9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden. (10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften der Gleitzone ( 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält. (11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten. (12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen. 5 Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber Erster Unterabschnitt Meldungen 6 Anmeldung Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden. 6 5 ÄNDERUNGEN Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 9 und die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne des 10a des Einkommensteuergesetzes nach Mehrfachbeschäftigung eingefügt Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat Abs. 10 eingefügt Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) hat in Abs. 5 beim zuständigen Arbeitsamt durch bei der zuständigen Agentur für Arbeit ersetzt Artikel 17 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Abs. 9 neu gefasst. Abs. 9 lautete: (9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung und die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne des 10a des Einkommensteuergesetzes zu melden Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 5 Agentur für Arbeit zu beantragen durch Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden ersetzt Artikel 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat Abs. 11 eingefügt Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) hat Abs. 12 eingefügt Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 5 aufgehoben. Abs. 5 lautete: (5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden. 6 ÄNDERUNGEN Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) hat Satz 3 eingefügt Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat Satz 3 aufgehoben. Satz 3 lautete: Legt der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor, ist unverzüglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine gesondert gekennzeichnete Anmeldung zu erstatten. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 3

4 7 Sofortmeldung Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. 7 8 Abmeldung (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohnund Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden. (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. (3) Bei einer in 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des 6 zusammen zu erstatten. 8 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben Artikel 17 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn zu melden. Erfolgt die Anmeldung durch Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt, gilt eine Frist von sechs Wochen. 7 AUFHEBUNG Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 7 Sofortmeldung, Kontrollmeldung (1) Eine Sofortmeldung ist für Beschäftigte, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme unverzüglich zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist eine Anmeldung erfolgt. (2) Bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Beginn der Beschäftigung ist unverzüglich eine Kontrollmeldung zu erstatten. Ist auch eine Sofortmeldung zu erstatten, ist die Kontrollmeldung spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme zusammen mit der Sofortmeldung zu erstatten. (3) Die Kontrollmeldung kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 zusammen mit einer Anmeldung erstattet werden. QUELLE Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 18 Nr. 9 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) hat der Träger nach Datenstelle gestrichen. 8 ÄNDERUNGEN Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat Abs. 3 eingefügt Artikel 17 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu melden Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 3 Abs. 1 Nr. 18 durch Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ersetzt. 9 QUELLE Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 4

5 9 Unterbrechungsmeldung (1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach 8 zu erstatten. (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach 8 zu melden Jahresmeldung (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach 8, 9 oder 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. (2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den 8 bis 10 oder 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den 8 bis 10 oder 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält, 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat die Vorschrift eingefügt. 10 ÄNDERUNGEN Artikel 58 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) hat in Abs. 1 Satz 1 oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen durch, Erziehungsurlaub in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet ersetzt Artikel 34 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) hat in Abs. 1 Satz 1 Erziehungsurlaub durch Elternzeit ersetzt Artikel 6 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) hat in Abs. 1 Satz 1 Satz 2 durch Satz 3 ersetzt. 11 ÄNDERUNGEN Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 1 Satz 2 8, 9 oder 12 durch 8, 9 oder 12 ersetzt Artikel 17 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis zum 15. April des folgenden Jahres zu erstatten Artikel 16 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) hat in Abs. 1 Satz April durch 15. Februar ersetzt. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 5

6 4. es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. (3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (1) Arbeitsentgelt nach 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach 7c oder 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird. (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden. (3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen 12 ÄNDERUNGEN Artikel 58 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) hat in Abs. 2 unverzüglich nach Arbeitsentgelt eingefügt Artikel 17 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. 2 unverzüglich durch mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, ersetzt Artikel 12 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat in Abs. 3 kann durch hat ersetzt Artikel 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Abs. 4 eingefügt Artikel 12 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 2 Nr. 2 oder am Ende durch ein Komma ersetzt, in Abs. 2 Nr. 3 den Punkt durch oder ersetzt und Abs. 2 Nr. 4 eingefügt. Artikel 12 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 zu nach gesondert eingefügt. Artikel 12 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 4 aufgehoben. Abs. 4 lautete: (4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt. 13 QUELLE Artikel 58 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) und Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) haben die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. 1 und 3 durch bis 3 und unverzüglich durch mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung ersetzt. Artikel 17 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen durch mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung ersetzt Artikel 6 Nr. 4 lit. b des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) hat in Abs. 1 gemäß einer Vereinbarung nach 7 Abs. 1a durch nach 7c ersetzt Artikel 6 Nr. 4 lit. c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) hat in Abs. 1 oder 7f Abs. 2 Satz 1 nach 7c eingefügt. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 6

7 nach 28a Satz 1 Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden Sonstige Meldungen (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt. (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit. (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach 6, 8 oder 9 erfolgen. (5) Eine Meldung nach 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohnund Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten Meldungen für geringfügig Beschäftigte Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die 6 und 8 bis 12 entsprechend QUELLE Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die Beschäftigte eine weitere Beschäftigung aufgenommen hat oder eine andere sozialversicherungspflichtige Einnahme erzielt, ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme oder Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Einnahme monatlich eine Entgeltmeldung nach 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu melden, erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt. Die Meldepflicht besteht, solange die Voraussetzungen nach 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat Satz 1 nach Absatz 1 eingefügt. 15 ÄNDERUNGEN Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 4 Satz 2 6, 8 oder 9 durch 6, 8 oder 9 ersetzt Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) hat Abs. 5 eingefügt Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 1 einer Betriebsstätte jeweils durch einem Beschäftigungsbetrieb ersetzt sowie oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer nach umgekehrt eingefügt Artikel 18 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) hat in Abs. 1 oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer nach umgekehrt gestrichen. 16 ÄNDERUNGEN Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 7

8 Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen 14 Stornierung (1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind. (2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Der Beginn sowie das Ende einer geringfügigen Beschäftigung sind innerhalb einer Woche nach dem Beginn oder dem Ende bei der zuständigen Einzugsstelle zu melden. 5 Abs. 1 und 5 bis 7 und 7 gelten entsprechend Artikel 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat und die 6 bis 8 und 12 durch sowie die 6, 8 und 12 ersetzt Artikel 17 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat nach 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vor gelten eingefügt Artikel 18 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat 6, 8 und 12 durch 6, 8, 8a und 12 ersetzt Artikel 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die 6, 8, 8a und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem 5 Abs. 4 und die 9 bis 11 entsprechend. 17 ÄNDERUNGEN Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthalten 1. über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Grund der Abgabe, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers, 2. bei geringfügig Beschäftigten über den Beginn, das Ende oder die Art der Beschäftigung oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers Artikel 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. 18 ÄNDERUNGEN Artikel 14 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten oder der Staatsangehörigkeit eines nicht lediglich geringfügig Beschäftigten ist unverzüglich zu melden Artikel 17 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 8

9 Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung 19 Erster Unterabschnitt Allgemeines Datenübertragungsverfahren (1) Die Daten sind im extra-standard durch https zu übertragen. Die gültige Version ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Eine Beschreibung des extra-standards ist für jeden zugänglich und kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist. 21 (1) Die Änderung des Namens oder der Staatsangehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu melden. (2) Die Änderung der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der nächstens Meldung nach den 6 bis 13 oder zusammen mit einer Meldung nach Absatz 1 zu melden. Sie kann auch gesondert gemeldet werden. AUFHEBUNG Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 15 Änderung Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden. 19 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in der Überschrift des Abschnitts Datenübermittlung durch Datenübertragung ersetzt. 20 ÄNDERUNGEN Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) hat die Sätze 2 und 3 eingefügt Artikel 17 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Satz 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt soll durch Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern wie Magnetband, Magnetband-Kassette, Diskette oder vergleichbaren Datenträgern (Datenübermittlung) erfolgen. AUFHEBUNG Artikel 12 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 16 Grundsatz Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 21 ÄNDERUNGEN Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: (3) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit vorzusehen. Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu beachten. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 9

10 Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung Grundsatz Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nach 1 Satz 1 nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt Artikel 17 Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in der Überschrift, Datenträger am Ende gestrichen. Artikel 17 Nr. 13 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 und ihre Datenträger nach Datenübertragung gestrichen. Artikel 17 Nr. 13 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2 oder Datenträger nach Datenübertragungstechniken gestrichen Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Abs. 1a eingefügt Artikel 17 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Abs. 1 aufgehoben und Abs. 1a in Abs. 1 umnummeriert. Abs. 1 lautete: (1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Artikel 17 Nr. 3 lit. a desselben Gesetzes und Artikel 12 Nr. 6 lit. b des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) haben im neuen Abs. 1 Satz 1 können im extra-standard übertragen werden durch sind im extra-standard durch http(s) zu übertragen ersetzt. Artikel 17 Nr. 3 lit. b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Satz 3 im neuen Abs. 1 aufgehoben. Satz 3 lautete: Für welche Verfahren der extra-standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Artikel 12 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Datenübertragung Artikel 18 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Die Daten sind im extra-standard durch http(s) zu übertragen, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des extra-standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. 22 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Überschrift des Unterabschnitts neu gefasst. Die Überschrift lautete: Zulassungsverfahren. 23 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 18 Zulassung (1) Die Datenübermittlung bedarf der Zulassung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach 20 Abs. 1 erfüllt sind. (2) Die zuständige Einzugsstelle (Zulassungsstelle) entscheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit ihrem Landesverband kann sie mit einem Kassenverband, einem vergleichbaren Zusammenschluß von Krankenkassen, einem Landesverband oder einem Bundesverband vereinbaren, daß dieser für sie über die Zulassung entscheidet. (3) Führt ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen, entscheidet über die Zulassung abweichend von Absatz 2 der Landesverband der Krankenkasse oder die landesweite Krankenkasse, in deren Bezirk die zentrale Kontenführung erfolgt. Sind Meldungen an verschiedene Einzugsstellen zu erstat- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 10

11 19 Antrag Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Systemprüfung (1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung und Annahme der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach 16 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist. ten, kann das Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung unter diesen die Zulassungsstelle wählen. Der Landesverband oder die bundesweite Krankenkasse kann eine Vereinbarung entsprechend Absatz 2 Satz 2 abschließen. (4) Erstattet ein Arbeitgeber Meldungen an verschiedene Einzugsstellen, kann er unter diesen die Zulassungsstelle wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten über die Unterrichtung der betroffenen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat in Satz 1 nach den 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach Meldungen eingefügt Artikel 12 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 1 23c, 28a, 97 Absatz 1 durch 23c, 28a ersetzt Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) hat Satz 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den 23c, 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 24 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Rechenzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn diese Stelle die Lohn- und Gehaltsunterlagen für den Arbeitgeber führt. (2) Der Antrag hat die für die Zulassung wesentlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über die Datenübertragungstechniken oder die Datenträger, die Datenverarbeitungsanlage und die Abrechnungsprogramme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die verwendet werden sollen. Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 26 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Abs. 1 Satz 2 den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam durch dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) hat Abs. 2 aufgehoben. Abs. 2 lautete: (2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Meldungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzuweisen Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 3 gemeinsamen durch Gemeinsamen ersetzt. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 11

12 (2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung und Annahme von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden. (3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen. (4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger sowie der Unfallversicherungsträger regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach 22. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend Zulassungsbescheid Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 20 Zulassungsprüfung (1) Die Datenübermittlung darf nur zugelassen werden, wenn die Meldungen aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltsunterlagen hervorgehen, erstellt und ausgelöst werden und das Abrechnungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. (2) Die verwendeten Programme sind vor ihrer Zulassung auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung und der Erstellung der Meldungen zu prüfen. Grundlage hierfür ist die Beitragsüberwachungsverordnung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen und bis zum Abschluß der nächsten Prüfung aufzubewahren. (3) Werden die Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung der Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist eine erneute Prüfung zu beantragen. (4) Auf eine Prüfung bei dem Arbeitgeber, dem Rechenzentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung wird verzichtet, wenn dieser ein von einem Träger der Sozialversicherung systemgeprüftes Programm ohne Veränderungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse einsetzt. Für die Systemprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Absatz 1, die Durchführung des Zulassungsverfahrens durch die Krankenkassen und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 18 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 1 Satz 2 Beitragsüberwachungsverordnung durch Beitragsverfahrensverordnung ersetzt Artikel 16 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat in Abs. 1 Satz 1 und Annahme nach Erstellung eingefügt und Abs. 1 nach 16 gestrichen. Artikel 16 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 und Annahme nach Erstellung eingefügt Artikel 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 4 sowie der Unfallversicherungsträger nach Rentenversicherungsträger eingefügt und gemeinsamen durch Gemeinsamen ersetzt. 26 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag nach 19 durch Bescheid. (2) Der Zulassungsbescheid legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung einzuhaltenden Voraussetzungen fest, insbesondere den Geltungsbereich der Zulassung, die Art der Da- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 12

13 22 Gemeinsame Grundsätze Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören a Testverfahren Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. Das Testverfahren ist von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, zu nutzen. Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen. 28 Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung 29 tenübermittlung und die zuständigen Annahmestellen. Der Bescheid kann Auflagen enthalten. Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 26 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Satz 1 von einem Spitzenverband durch vom Spitzenverband Bund ersetzt Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 4 gemeinsamen durch Gemeinsamen ersetzt. 27 ÄNDERUNGEN Artikel 113 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Satz 1 Bundesanstalt durch Bundesagentur ersetzt Artikel 65 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Satz 1 dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch der Deutschen Rentenversicherung Bund ersetzt Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) und Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) haben die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur der Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. Die Arbeitgeberverbände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sind anzuhören Artikel 26 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Satz 1 die Spitzenverbände durch der Spitzenverband Bund ersetzt Artikel 12 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 1, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. nach Rentenversicherung Bund eingefügt und gemeinsamen durch Gemeinsamen ersetzt. 28 QUELLE Artikel 12 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 18 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) hat in Satz 2 kann durch ist und genutzt werden durch zu nutzen ersetzt. 29 ÄNDERUNGEN Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 13

14 23 Annahmestelle, Zeitpunkt (1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten. (2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere daß die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten. (3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Unterrichtung des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muß. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. (2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigungen wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren Artikel 17 Nr. 15 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in der Überschrift des Unterabschnitts Datenübermittlung durch Datenübertragung ersetzt. 30 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Die Meldungen sind an die im Zulassungsbescheid bestimmten Annahmestellen zu erstatten. Abweichend von den Fristen des Zweiten Abschnitts kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Arbeitgebers im Zulassungsbescheid einen bestimmten monatlichen Termin für die Meldungen nach den 6 und 8 bis 15 festlegen Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 2 Satz 2 durch Datenübertragung nach Mängel eingefügt Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 3 gemeinsamen durch Gemeinsamen ersetzt. 31 AUFHEBUNG Artikel 17 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 24 Datenübermittlung, Datensicherung (1) Werden Meldungen auf Datenträgern erstattet, hat der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung alle zur Datenübermittlung bestimmten Datenträger zu doppeln, soweit die Daten nicht aus gesicherten Datenbeständen und Programmen wiederhergestellt werden können. Das Doppel dient der Datenübermittlung. Diesem ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die für die Durchführung der Datenübermittlung notwendigen Angaben enthält. Das Nähere regeln die gemeinsamen Grundsätze nach 22. (2) Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung hat bis zur Freigabe durch die Annahmestelle die Originaldatensätze zu speichern, bei der Verwendung von Originaldatenträgern diese aufzubewahren. Die Freigabe soll binnen vier Wochen nach Eingang bei der Annahmestelle erfolgen. Die Originaldatensätze und die Daten auf den Originaldatenträgern sind unverzüglich nach der Freigabe zu löschen. 32 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. 1 Satz 1 Datenübermittlung durch Datenübertragung ersetzt. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 14

15 Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren Beitragsnachweise Der Beitragsnachweis nach 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die 2, 3, 5 Abs. 1, 14, 16 bis 23, 31 Absatz 1, 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, 38 Abs. 1, 2 und 4 und 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend Artikel 12 Nr. 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat in Abs. 1 Satz 1 ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung nach Daten eingefügt. 33 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Überschrift des Abschnitts neu gefasst. Die Überschrift lautete: Meldungen der Arbeitgeber auf Meldevordrucken. 34 ÄNDERUNGEN Artikel 17 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) und Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) haben die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 26 Grundsatz Soweit Meldungen nicht durch Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt erfolgen, sind sie auf Vordrucken zu erstatten Artikel 12 Nr. 11 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 2 bis 23, 31 Abs. 1 und 3 bis 5 durch bis 23, 31 Absatz 1 ersetzt. 35 ÄNDERUNGEN Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 1 und 2 jeweils und nach 29 nach Abschnitt gestrichen. AUFHEBUNG Artikel 17 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 27 Meldevordrucke (1) Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt sind auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten. (2) Die Vordrucke für Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt sind bei den Einzugsstellen anzufordern. (3) Vordrucke dürfen mit Hilfe automatischer Einrichtungen hergestellt werden, wenn sie im Aufbau den bundeseinheitlichen Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen. 36 ÄNDERUNGEN Artikel 113 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 1 Bundesanstalt durch Bundesagentur ersetzt Artikel 65 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 1 dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch der Deutschen Rentenversicherung Bund ersetzt. AUFHEBUNG Artikel 17 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 28 Durchführung der Meldungen (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit die Einzelheiten über das Ausfüllen der Vordrucke in gemeinsamen Erläuterungen fest. (2) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten unverzüglich eine Durchschrift des ausgefüllten Vordruckes nach 27 zu übergeben. Eine weitere Durchschrift des Vordruckes hat er wie Lohnunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: ) 15

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