Geltungsbereich. Die Satzung gilt für alle Freiwilligen Feuerwehren des Amtes Scharmützelsee:

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1 Feuerwehrsatzung der 0rtsfeuerwehren des Amtes Scharmützelsee Der Amtsausschuss des Amtes Scharmützelsee hat in seiner Sitzung am auf Grund der 4 Abs. 4 Amtsordnung, 5 Gemeindeordnung und 1 erstes Gesetz zur Änderung Brandschutzgesetz des Landes Brandenburg vom folgende Satzung beschlossen: Geltungsbereich Die Satzung gilt für alle Freiwilligen Feuerwehren des Amtes Scharmützelsee: 0rtsfeuerwehr Bad Saarow-Pieskow Kolpin Neu Golm Langewahl Dahmsdorf Diensdorf Petersdorf Reichenwalde Wendisch-Rietz Wendisch-Rietz/Siedlung 1 0rganisation, Aufgabe und Bezeichnung Die Freiwillige Feuerwehr ist eine unparteiische, gemeinnützige öffentliche Einrichtung des Amtes Scharmützelsee. Sie ist dem Amt unterstellt und arbeitet selbständig unter Leitung des Wehrführers (Amtsbrandmeisters). Sie erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben nach den oben genannten gesetzlichen Grundlagen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Dienstvorschriften aus- und weiterzubilden. 2 Aufbau und Struktur Der Aufbau der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes gliedert sich in: 1. Leitung Ihr steht der Wehrführer (Amtsbrandmeister) als Leiter aller Wehren des Amtes vor. Er hat zwei Stellvertreter. 2. Die 0rtswehrführer unterstehen dem Amtsbrandmeister und sind ihm rechenschaftspflichtig. Ihre weiteren Aufgaben sind in einer Dienstanweisung geregelt.

2 3. Die 0rtswehrführer tragen als Helmkennzeichnung zwei 70 mm lange Streifen in rot auf auf beiden Helmseiten (lt.verwaltungsvorschrift vom und Brandschutzgesetz 38 Abs. 3 vom : GVBl.S.142 Anlage). Sie tragen als Funktionsabzeichen ein Ärmelabzeichen rund, Durchmesser 45 mm, dunkelblau, Eichenkranz silber mit einem roten Stern. 3 Aufbau und Struktur der 0rtswehren Der Aufbau der Freiwilligen 0rtswehr gliedert sich in: 1. Aktive Mitglieder in der Einsatzabteilung; Sie umfasst alle aktiven Mitglieder bis zum 65. Lebensjahr bzw. ihrem gesundheitlichen Zustand entsprechend. Auch weibliche Einsatzkräfte sind zulässig entsprechend den gesetzlichen und gesundheitlichen Anforderungen und Bestimmungen. 2. Aktive Mitglieder in der Brandschutzabteilung; Sie umfasst alle Mitglieder, die nicht für den Einsatz geeignet sind. 3. Mitglieder der Jugendfeuerwehr; In dieser Abteilung befinden sich alle Jungen und Mädchen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren. 4. Mitglieder der Ehrenabteilung; In ihr befinden sich Mitglieder, die das 65. Lebensjahr überschritten haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am aktiven Dienst teilnehmen können. 4 Führer einer Freiwilligen 0rtsfeuerwehr (0rtswehrführer) 1. 0rtswehrführer Die Freiwillige Feuerwehr eines 0rts wird durch den 0rtswehrführer geleitet. Er ist im Dienst der Vorgesetzte aller Mitglieder. Er hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die gesetzlichen Grundlagen zu beachten. Im Verhinderungsfall wird er durch den stellv. 0rtswehrführer (gleich stellv.zugführer) in allen Dienstangelegenheiten vertreten. Der 0rtswehrführer beruft entsprechend ihrer Qualifikation weitere Zugführer (funktionsgebunden) und Gruppenführer sowie je einen Verantwortlichen für Atemschutz und für Maschinisten. Der 0rtswehrführer wird auf der Mitgliederversammlung vom Amtswehrführer oder vom Träger des Brandschutzes (Amt) vorgeschlagen und von den Mitgliedern seiner Wehr in geheimer Wahl bestimmt. Bei mehreren Bewerbern gewinnt derjenige die Wahl, der die einfache Mehrheit für sich gewinnen konnte. Die Dauer seiner Tätigkeit beträgt 6 Jahre. Zur Wahl zum 0rtswehrführer wird zugelassen, wer dazu geistig, und körperlich dazu in der Lage ist und eine entsprechende Ausbildung als notwendige Voraus-

3 setzung mitbringt bzw. vorweisen kann. An der Wahl hat der Amtswehrführer oder Stellvertreter bzw. ein Vertreter des Trägers des Brandschutzes teilzunehmen. Die Bestätigung zur Wahl als 0rtswehrführer bedarf der Zustimmung des Amts wehrführers und des Trägers des Brandschutzes (Berufung) 2. Der stellvertretende 0rtswehrführer (stellv. Zugführer) wird durch den 0rtswehrführer ernannt. Erheben jedoch mehr als 50 % der Kameraden Einspruch, dagegen, so hat der 0rtswehrführer einen neuen Kandidaten vorzustellen. Dem stellv. 0rtswehrführer (stellv. Zugführer) obliegen im Verhinderungsfalle des 0rtswehrführers dessen Aufgaben und er ist dann der Vorgesetzte aller Mitglieder. 3. Brandschutzwart, Jugendfeuerwehrwart und Technikwart; Diese werden auf einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen und öffentlich gewählt. Als gewählt zählt die einfache Mehrheit Aufgaben des Brandschutzwarts Dem Brandschutzwart obliegen die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Frauen- und Ehrenabteilung, sowie die Schaffung von Höhepunkten im Vereinsleben der Kameraden (Tag der offenen Tür, Kameradschaftsabende usw.) Aufgaben des Jugendfeuerwehrwarts Dem Brandschutzwart obliegen im Rahmen entsprechender Verfügungen und Anleitungen die Schulung, Ausbildung sowie Betreuung der Mitglieder der Jugendabteilung Aufgaben des Technikwarts Dem Technikwart obliegt die Herstellung sowie die Haltung einer ständigen Einsatzbereitschaft für alle seiner 0rtswehr vorhandenen technischen Geräte, Aggregate sowie der ständigen Kontrolle. Er hat mit aller Konsequenz auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüftermine, für alle stationären und ortsveränderlichen Geräte und Aggregate, und auf den ordnungsgemäßen Zustand (auch der Einsatzbekleidung) zu achten bzw. durchzusetzen. 4. Die in den Punkten 3.1. bis 3.3. genannten Aufgaben können in jeder 0rtswehr weiter individuell ergänzt werden. Dies ist in schriftlicher oder mündlicher Form, im Rahmen einer Dienstversammlung den Kameradinnen und Kameraden mitzuteilen. 5 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr 1. Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom Für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr dürfen nur Bewerber angenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes gewachsen sind. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.

4 1.2. Die Bewerber müssen mindestens 17 Jahre und sollten nicht älter als 35 Jahre sein. In Jugendgruppen von Freiwilligen Feuerwehren können Bewerber aufgenommen werden, wenn sie das 10. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr dürfen weder einer privaten Hilfsorganisation noch dem Technischen Hilfswerk angehören Die Aufnahme erfolgt durch den 0rtswehrführer durch Handschlag und der Überreichung des Feuerwehrdienstausweises Die Zugehörigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich nach dem Wohnsitz des Bewerbers. In Einzelfällen können Ausnahmen beschlossen werden Die Freiwillige Feuerwehr kann auf Antrag fördernde Mitglieder aufnehmen. Die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. 6 Ausbildung 1.Für die 0rganisation der praktischen Ausbildung ist der 0rtswehrführer verantwortlich. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an diesem Dienst teilzunehmen, im Verhinderungsfalle ist es Pflicht, sich zu entschuldigen. 2. In der Regel sollte einmal im Monat eine Dienstversammlung durchgeführt werden. Auf ihr erfolgt die theoretische Schulung sowie die Bekanntgabe von Neuerungen im Feuerwehrdienst. Gleichzeitig werden in der Dienstversammlung organisatorische und personelle Fragen behandelt und abgestimmt. Im Verhinderungsfall ist es Pflicht, sich zu entschuldigen. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der gesetzlichen Grundlagen und Bestimmungen auszuführen. Sie haben die von ihrem Vorgesetzten, im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr, gegebenen Anordnungen entsprechend ihrer Qualifikation jederzeit zu befolgen. Die Mitglieder der Ehrenabteilung nehmen ausgenommen der ihnen obliegenden Hilfeleistungspflicht nicht an den angeordneten feuerwehrtechnischen Übungen und des Einsatzdienstes teil. 2. Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Ausbildungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen.

5 3. Jedes Mitglied, auch Jugendfeuerwehr, hat die erhaltenen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidung und Ausrüstungsgegenständen und Geräten kann der 0rtswehrführer, nach Rücksprache mit dem Amtswehrführer bzw. Träger des Brandschutzes, den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. 4. Die Mitglieder sind gegen Unfall im Feuerwehrdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften der Feuerwehren genau zu beachten. Der Nachweis hierüber ist durch die 0rtswehrführer in schriftlicher Form zu erbringen. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dieser unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, dem 0rtswehrführer oder seinem Stellvertreter zu melden. Sollten erst nach einigen Tagen Erkrankungen oder ähnliches auftreten, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind, so ist darüber ein fachärztliches Attest, nicht vom Hausarzt, beizubringen und sofort dem 0rtswehrführer zu melden. Jeder meldepflichtige Unfall in der 0rtswehr ist dem Amtswehrführer schriftlich mitzuteilen. Bei Verkehrsunfällen mit Einsatzfahrzeugen aller Art, ist sofort der Amtswehrführer zu informieren (über die Leitstelle). Ebenso ist zu verfahren, wenn Kameraden im Feuerwehrdienst tödlich verunglücken sollten. 5. Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so ist dieser ebenfalls unverzüglich spätestens binnen 2 Tagen dem 0rtswehrführer bzw. seinem Stellvertreter zu melden. 8 Ausscheiden aus dem aktiven Dienst 1. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dem aktiven Dienstag aus - mit Vollendung des 65. Lebensjahres, - wenn sie aus gesundheitlichen Gründen den dienstlichen Anforderungen - nicht gewachsen sind. Mit dem Ausscheiden treten sie in die Alters- und Ehrenabteilung ein. Aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können auf eigenen Wunsch vor Ablauf des 65. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung überstellt werden, wenn gesundheitliche Gründe dies erfordern und mindestens 25 Jahre aktiver Dienst geleistet wurde. 2. Die Aufsichtsbehörden können auf Antrag des Angehörigen bei Vorliegen dringender Gründe zulassen, dass die aktive Dienstzeit nach Abs. 1 Teilstrich 1 über das 65. Lebensjahr hinaus jeweils um ein Jahr, maximal bis zum 68. Lebensjahr, verlängert wird.

6 3. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus deren Dienst aus durch Austrittserklärung bei Verlust der Geschäftsfähigkeit wenn einer der Voraussetzungen des 5 Punkt 1.3. nachträglich eintritt durch Ausschluss durch Tod. 4. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstbekleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände beim 0rtswehrführer abzugeben. Der 0rtswehrführer bestätigt dem ausgeschiedenen Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und dem Dienstgrad aus. 5. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet -mit der Auflösung der Jugendabteilung -mit der Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn eine Übernahme als -aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr nicht erfolgt. -mit der Übernahme in den aktiven Teil der _Freiwilligen Feuerwehr. 9 Ausschluss Der Ausschluss muss ausgesprochen werden - nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als - einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer - Nebenfolge nach 45 Strafgesetzbuch jedoch nur dann, wenn der Ange- - hörige wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zu - Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr unwürdig oder ungeeignet erscheint, - bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, - wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus einem anderen - Grund nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst in der Freiwilligen - Feuerwehr zu verrichten. Über den Ausschluss entscheidet der 0rtswehrführer im Benehmen mit dem Amtswehrführer. Der Ausschluss kann mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden, die gegen die Zurücknahme der Bestellung zu einem Ehrenamt im gemeindlichen Dienst gegeben sind.

7 1. Beförderungen 10 Beförderungen, Auszeichnungen, Ehrungen jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung zum höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Entscheidung trifft der Wehrführer (Amtswehrführer), bei Beförderung zum Brandmeisterdienstgrad in Ämtern im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister und dem Träger des Brandschutzes. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht Beförderungen sind nur entsprechend der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom vorzunehmen und durchzuführen ( 3 Punkt 3). 2. Auszeichnungen zu Dienstjubiläen Für langjährige Treue und Kameradschaft werden Mitglieder durch die Freiwillige Feuerwehr geehrt. Die Dienstzeit beginnt mit der Aufnahme als aktives Mitglied. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr wird auf die Dienstzeit mit angerechnet Für 10 Jahre treue Dienste - 100,00 DM mit Urkunde und Medaille Für 20 Jahre treue Dienste 200,00 DM mit Urkunde und Medaille Für 30 Jahre treue Dienste 300,00 DM mit Urkunde und Medaille Für 40 Jahre treue Dienste 400,00 DM mit Urkunde und Medaille Für 50 Jahre treue Dienste...ein Ehrengeschenk im Wert von maximal 500,00 DM sowie eine Urkunde. 3. Ehrungen Geschenke zu privaten Jubiläen von Mitgliedern, überreicht von der Leitung der 0rtswehr (Wertbetrag 100,00 DM) zur grünen Hochzeit zur silbernen Hochzeit zur goldenen Hochzeit und folgende Zu den Geburtstagen von Mitgliedern und der Ehrenabteilung (Wertbetrag maximal 100,00 DM - 50 Jahre 70 Jahre 85 Jahre 60 Jahre 75 Jahre und alle folgenden 5 Jahre 65 Jahre 80 Jahre

8 4. Erkrankung eines Mitgliedes Im Krankheitsfalle durch den Feuerwehrdienst über 8 Wochen wird ein Präsent im Wert von 50,00 DM überreicht. 5. Tod eines Mitgliedes Bei Tod eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr geben ihm die Kameraden ein ehrendes Geleit, das heißt, Trauerwache, Ehrenspalier und Tragen des Sarges. Anzugsordnung hierbei ist die Uniform, (Kranz im Wert von maximal 100,00 DM) Alle bisherigen 0rtssatzungen treten mit dieser Satzung außer Kraft, außer Satzungen eingetragener Feuerwehrvereine e.v. 2. Diese Satzung tritt am in Kraft. Bad Saarow, den gez. - Siegel - gez. gez. Krappmann Wiesner Kühnreich Amtsdirektor Amtsausschussvorsitzender Amtsbrandmeister veröffentlicht am: in Kraft am :

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