MIETVERTRAG. STUDENTENWOHNHEIM QUARTIER 105 Würzburger Straße Aschaffenburg. zwischen

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1 Der unterzeichnete Mietvertrag ist abzugeben bei der: Rochner & Stahl Immobilien GmbH Maximilianstraße 1b Aschaffenburg Tel.: info@quartier-ab.com MIETVERTRAG STUDENTENWOHNHEIM QUARTIER 105 Würzburger Straße Aschaffenburg Name: zwischen Vertreten durch die Firmengruppe Penther GmbH, Geschäftführer Rainer Penther Straße: Rudelzauer Str. 3 PLZ/Ort: Großostheim Telefon: info@firmengruppe-penther.de nachfolgend Vermieter genannt und Name: Straße: PLZ/Ort: Telefon: nachfolgend Mieter genannt Beiden Parteien ist bekannt, dass das Vorhandensein einer Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung Vorraussetzung zum Abschluss dieses Mietvertrages ist und diese Bescheinigung dem Betreiber der Studentenwohnanlage halbjährlich und unaufgefordert vorgelegt werden muss. Betreiber des Studentenwohnheims ist: Firmengruppe Penther GmbH Rudelzauer Str Großostheim Telefon: info@firmengruppe-penther.de Seite 1 von 8

2 1 Mietgegenstand, -Dauer und Kosten 1. Vermietet wird im Studentenwohnheim Würzburger Straße 105 in Aschaffenburg die möblierte Wohneinheit nebst Inventar (siehe Übergabeprotokoll): Apartment-Nummer: Lage: m 2 Mietbeginn: Das Mietverhältnis ist befristet bis: 2. Die Miete beträgt derzeit monatlich: Grundmiete EUR Vorauszahlung für Betriebskosten: EUR Insgesamt: EUR 3. Die Mietkaution beträgt: EUR 2 Gebrauch der Mietsache und Wohnberechtigung 1. Zu dem besonderen Zweck der Ausbildung an den Fachschulen, Hochschulen und Einrichtungen zur Berufsausbildung, wird die Mietsache für Wohnzwecke ausschließlich zur persönlichen Nutzung durch den Mieter vermietet, auf die bei Nichtaufnahme, Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung kein Anspruch besteht. Mit derartiger Nichtaufnahme, Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung endet das Mietverhältnis jedoch nicht, sondern kann gemäß 4 bzw. 8 des Mietvertrages aufgehoben bzw. gekündigt werden. 2. Dem Mieter stehen die der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Räume und Flächen gemäß ihrer Zweckbestimmung zur Verfügung. Hierfür kann der Vermieter/Betreiber zeitliche und zeitweilige Einschränkungen (z. B. in Prüfungszeiträumen) erlassen. 3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe wie z. B. Rohrbrüche oder andere Schäden, durch die der Wohnraum nicht weiter bewohnbar bleibt, Ersatzwohnraum in vergleichbarer Art und Größe anzunehmen. 3 Förderung, Rotationsprinzip und Studienbescheinigung 1. In Erfüllung seiner durch das Bayerische Hochschulgesetz übertragenen Aufgaben wird die in einem Studentenwohnheim gelegene Mietsache vom Vermieter an den Mieter vermietet. Der Mieter erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Beendigung des Mietvertrages besteht, da es sich bei der Zurverfügungstellung von Mietsachen in Studentenwohnheimen um eine indirekte staatliche Förderung handelt und wegen der beschränkten Platzzahl in den Studentenwohnheimen im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studenten ein staatlich geförderter Wohnheimplatz zur Verfügung gestellt werden soll. 2. Aufgrund des besonderen Vermietungszwecks ist der Mieter verpflichtet, während des laufenden Mietverhältnisses jeweils bis zum des jeweiligen Jahres für das Sommersemester bzw. bis zum des jeweiligen Jahres für das Wintersemester dem Vermieter/Betreiber unaufgefordert Seite 2 von 8

3 eine gültige Studienbescheinigung (Immatrikulationsbescheinigung) zuzuleiten. Beginnt das Mietverhältnis erst nach einem der genannten Termine, so ist die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeginn unaufgefordert dem Vermieter/ Betreiber zuzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Absendung, sondern auf den Zeitpunkt der Ankunft beim Vermieter/Betreiber an. 4 Aufhebung durch den Mieter, stillschweigende Verlängerung 1. Der Mieter kann das Mietverhältnis zum oder bzw in Schaltjahren, eines jeden Jahres aufheben. Die Aufhebungsfrist beträgt 2 Monate. Die Aufhebung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit des Aufhebungsschreibens kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Absendung, sondern auf den Zeitpunkt der Ankunft beim Vermieter an. 2. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus wird ausgeschlossen. 545 BGB wird ausgeschlossen und findet keine Anwendung. 5 Miete, Betriebskosten 1. Neben der Grundmiete hat der Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme einzelner Leistungen die anteiligen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung bzw. Folgeverordnung zu tragen, soweit diese nicht im Einzelnen besonders erfasst und berechnet werden. Hierauf leistet der Mieter monatliche Vorauszahlungen. 2. Die Einbeziehung aller durch gesetzliche oder behördliche Regelung oder den Wegfall öffentlicher Zuschüsse verursachten Kostenänderungen, sowie Änderungen und Neueinführung von Betriebskosten und Grundstücksumlagen jeder Art in die Miete ist vom Zeitpunkt der Geltendmachung ab vereinbart. 3. Der Vermieter erstellt nach Ablauf eines Rechnungsjahres eine Abrechnung über die Betriebskosten des Wohnheimes und die geleisteten Vorauszahlungen. Im Falle des Auszugs des Mieters,während eines Rechnungsjahres, erfolgt die Verteilung der Betriebskosten bei der nächsten fälligen Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zum Abrechnungsjahr. Eine Nachforderung ist durch Nachzahlung auszugleichen, ein Überschuss wird erstattet. Für die Zukunft kann eine angemessene Anpassung der Vorauszahlungen vorgenommen werden. 6 Zahlungen, Lastschrift, Gebühren 1. Die Miete ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag (Montag bis Freitag) des Monats fällig. 2. Der Mieter verpflichtet sich ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, so dass die Miete inkl. Nebenkosten monatlich abgebucht werden kann. Bankverbindung des Mieters: IBAN: BIC: Bank: 3. Bei Nichteinlösung oder Rückgabe einer Lastschrift, ist der Vermieter berechtigt, eine Verwaltungskostenpauschale von 5,00 EUR zzgl. anfallender Bankspesen, zu erheben. Hievon wird die Geltendmachung der gesetzlich zulässigen Verzugszinsen bzw. die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens nicht berührt. Hiervon unberührt bleibt auch der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens durch den Mieter. Seite 3 von 8

4 4. Aus begründetem Anlass kann auf schriftlichen Antrag eine Monatsmiete gestundet werden. Der Antrag muss vor Fälligkeit beim Vermieter eingegangen sein. 5. Wird auf Veranlassung des Mieters der Abschluss eines neuen Mietvertrages notwendig, so wird eine Verwaltungskostenpauschale von 38,00 EUR erhoben. 7 Kaution 1. Die Kaution wird nicht verzinst. Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des Vermieters verrechnen. Die Rückzahlung eines verbleibenden Kautionsguthabens soll innerhalb von 6 Wochen nach Erstellung der Mietendabrechnung erfolgen. Sie verfällt nach Ablauf von 6 Monaten nach Vorliegen der Mietendabrechnung, wenn ihre Rückzahlung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann. 2. Die Kaution wird zur Begleichung von Forderungen des Vermieters gegen den Mieter herangezogen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offen sind. Durch die Rückzahlung der Kaution oder eines Teils davon wird die Geltendmachung von Nachforderungen gemäß 5 Abs. 3 nicht berührt. Der Vermieter ist zudem berechtigt, einen angemessenen Betrag der Kaution für zu erwartende Nachforderungen aus noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen zurückzubehalten. 8 Kündigung mit Frist durch den Vermieter Der Vermieter kann das Mietverhältnis zum Monatsende mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn der Mieter a) die in 3 aufgeführte Studienbescheinigung (Immatrikulationsbescheinigung) nicht bzw. nicht rechtzeitig dem Vermieter zuleitet, b) trotz Abmahnung wiederholt gegen Mietvertrag oder Hausordnung verstößt, soweit diese Verstöße nicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen, c) als Student zugleich Assistent oder Referendar ist oder aus einer berufsmäßigen Tätigkeit vergleichbare Einkünfte erzielt. 9 Kündigung ohne Frist durch den Vermieter Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter a) die Mietsache trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, b) schwerwiegend gegen den Mietvertrag oder die Hausordnung verstößt oder den Hausfrieden stört, c) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. 10 Heizung Der Vermieter ist verpflichtet, die vorhandene Sammelheizung in der Zeit vom bis eines jeden Jahres, soweit es die Außentemperaturen erfordern, in Betrieb zu halten. Eine Gewähr für ununterbrochene, vereinbarungsgemäße Beheizung oder Warmwasserversorgung übernimmt der Vermieter nicht. Die durch eine technische Störung oder Versorgungsunterbrechung bedingte teilweise oder vollständige Einstellung der Beheizung und Warmwasserversorgung innerhalb eines zumutbaren Zeitraums berechtigt den Mieter nicht zu Minderungs-oder Schadensersatzansprüchen. Dies gilt ebenso für notwendige unvermeidbare Betriebsunterbrechungen jeder Art. Seite 4 von 8

5 11 Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher sowie für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Verschulden des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatzanspruch des Mieters für den Fall, dass die im Mietvertrag angegebene Mietsache nicht rechtzeitig bezogen werden kann, beschränkt sich dahingehend, dass der Vermieter ein anderes Zimmer zur Verfügung zu stellen hat. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 12 Pflichten des Mieters 1. Der Mieter verpflichtet sich, die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Außenanlagen schonend und pfleglich zu behandeln sowie stets sauber zu hinterlassen. Er hat für eine schonende und pflegliche Behandlung sowie für eine regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für eine ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. Bei Gemeinschaftsräumen innerhalb einer abgeschlossenen Wohngemeinschaft obliegt es der Wohngemeinschaft, intern eine Regelung zu finden. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache frei von Ungeziefer zu halten. Verletzt er schuldhaft diese Pflicht, ist er dem Vermieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts-und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat; das gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen. 2. Der Mieter verpflichtet sich, unabhängig von einer jährlichen Wartung durch eine vom Vermieter beauftragte Wartungsfirma, alle drei Monate die in der Wohnung installierten Rauchwarnmelder gemäß übergebener Betriebsanleitung bzw. durch jeweiliges Drücken des Testknopfes auf Ihre Funktion und Betriebsbereitschaft zu überprüfen. 3. Der Mieter hat in seiner Mietsache für eine regelmäßige Wasserentnahme aus allen Armaturen (zum Beispiel bei Dusche/Bad, Waschtischen, Spülbecken) für mindestens 5 Minuten und dies mindestens alle 4 Wochen zu sorgen. Nach einer Abwesenheit von mehr als einer Woche soll vor der Nutzung von Warmwasser dieses ca. eine Minute laufen, da sich in länger stehendem Wasser Bakterien stark vermehren können. 4. Dem Mieter werden für die Mietzeit bei Einzug Schlüssel ausgehändigt. Falls ein Schlüssel verloren geht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem Vermieter zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtlich dazu vorhandenen Schlösser ändern bzw. durch neue ersetzen zu lassen. Wenn die Gefahr des Missbrauchs des verlorenen Schlüssels besteht, ist der Vermieter auch im Falle des Vorhandenseins einer Schließanlage berechtigt, diese auszutauschen. Entsprechendes gilt für auch für Chip-und Magnetkartenschlüssel. Im Falle, dass der Mieter den Schlüssel schuldhaft verloren hat, gehen die Kosten der Ersatzbeschaffung, des Schlossaustausches oder der Wechselung der Schließanlage zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist nicht berechtigt, vom Vermieter eingebaute Schlösser durch andere zu ersetzen und weitere (Nach/Ersatz-) Schlüssel anfertigen zu lassen. In der Regel sind Türschlösser Teil einer Schließanlage. 3. Der Mieter ist nicht berechtigt, vom Vermieter eingebaute Schlösser durch andere zu ersetzen und weitere (Nach/Ersatz-) Schlüssel anfertigen zu lassen. In der Regel sind Türschlösser Teil einer Schließanlage. 4. Der Mieter ist verpflichtet, den übrigen Mietern gegenüber die erforderliche Rücksicht auszuüben und sich entsprechend der Hausordnung zu verhalten. Seite 5 von 8

6 5. Der Mieter haftet für Schäden, die von seinen Gästen verursacht werden. 7. Bei der Beseitigung von Schäden ist der Mieter an die Weisungen des Vermieters gebunden. 8. Der Mieter verpflichtet sich, seine Identität auf Verlangen gegenüber dem Vermieter oder seinen Beauftragten durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. 9. Mitteilungen des Vermieters an alle Mieter oder auch Mietergruppen durch Aushänge an Anschlagtafeln, Schwarzen Brettern oder anderen allgemein zugänglichen Stellen im Studentenwohnheim hat der Mieter zu beachten. 10. Der Mieter verpflichtet sich, die Erreichbarkeit per sicherzustellen, insbesondere dafür zu sorgen, dass s des Vermieters nicht wegen Überfüllung des Posteingangs des Mieters oder wegen Zuordnung durch SPAM-Filter usw. nicht zugehen können. 11. Das Halten von Haustieren ist untersagt, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt oder an deren Haltung der Mieter ein berechtigtes Interesse hat (z. B. Blindenhund). Die Zustimmung des Vermieters kann aus wichtigem Grund versagt oder jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Gefährdungen und Belästigungen oder auch bei Beschädigungen der Mietsache. Der Mieter haftet für alle Folgen und Schäden, die von der Tierhaltung ausgehen. 13 Übergabe der Mietsache 1. Die Übergabe erfolgt ab dem in 1 festgesetzten Mietbeginn. Ist der genannte Mietbeginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Übergabe der Mietsache frühestens ab dem nachfolgenden Arbeitstag (in der Regel Montag bis Freitag). 2. Bei Bezug erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache an, wenn er nicht innerhalb von 5 Tagen nach Schlüsselübergabe schriftlich dem Vermieter die Mängel angezeigt hat. 3. Wenn es sich bei dem Studentenwohnheim um einen in jüngerer Zeit fertig gestellten Neubau handelt, verzichtet der Mieter wegen üblicher Mängel oder Schäden aus natürlicher Baufeuchtigkeit auf Ansprüche auf Mietminderung. 14 Duldungspflicht des Mieters 1. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache insbesondere bei längerer Abwesenheit aus berechtigtem Anlass durch den Vermieter oder seinen Beauftragten betreten werden kann. 2. Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Hauses, der Mietsache oder zur Gefahrenabwehr notwendig oder zweckmäßig sind, zu dulden. Er hat die betreffenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern. Dies gilt auch für sonstige Reparatur-und Wartungsarbeiten sowie Prüfungen des Zustandes der Mietsache nach vorheriger Unterrichtung des Mieters. Insbesondere hat der Mieter die zum Schutz der Bewohner erforderlichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu dulden. 3. Der Mieter, der diese Arbeiten innerhalb angemessener Zeit dulden muss, kann weder die Miete mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch wegen der Beeinträchtigung Schadenersatz verlangen. 15 Bauliche Veränderungen durch den Mieter Der Mieter darf bauliche oder sonstige Änderungen innerhalb der Mietsache oder an den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vornehmen. Soweit bei Einwilligung im Einzelfall nichts anderes vereinbart, ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand der Mietsache vom Mieter auf seine Kosten wiederherzustellen. Hierfür ist vom Mieter eine angemessene und zweckgebundene zusätzliche Kaution zu hinterlegen. Seite 6 von 8

7 Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung bei Belassung des von ihm hergestellten Zustandes nach Beendigung des Mietverhältnisses besteht in keinem Fall. 16 Vorbesichtigung und Rückgabe der Mietsache 1. Der Mieter ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Mietvertragsende einen Termin zur Vorbesichtigung zu vereinbaren. Diese Vorbesichtigung hat der Mieter zu dulden. Die zur Vorbereitung der Endabnahme durchzuführende Zimmerbesichtigung dient im beiderseitigen Interesse der Feststellung der Mängel oder Schäden. Bei der Vorbesichtigung werden die Feststellungen über den Zustand der Mieträume in einem Vorbesichtigungsbericht festgehalten. Soweit Mängel oder Schäden vorhanden sind, gilt die Zeit bis zum Mietvertragsende als Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Hat der Mieter zum vertragsgemäßen Rückgabetermin die erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt, ist der Vermieter ohne weitere Fristsetzung berechtigt, dies selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Kosten vom Mieter abzufordern. 2. Zum Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses findet eine Rückgabe statt. Der Mieter ist verpflichtet, zu diesem Termin anwesend zu sein oder einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Der Mieter verpflichtet sich, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen. Der genaue Termin der Rückgabe ist spätestens eine Woche vor dem Beendigungstermin abzustimmen. 3. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Kosten/Schäden, die dem Vermieter durch eine verspätete Rückgabe der Mietsache entstehen, insbesondere auch für die Kosten einer notwendig gewordenen anderweitigen Unterbringung des von Vermieter neu bestimmten Mieters. 4. Im Interesse der Regulierung wechselseitiger Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter verpflichtet sich der Mieter, vor seinem Auszug dem Vermieter seine neue Anschrift, ersatzweise die Anschrift seines Vertreters oder Bevollmächtigten mitzuteilen. 5. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache mit vollständigem Inventar (falls vorhanden) gründlich gereinigt, vollständig geräumt und mängelfrei bis spätestens Uhr vormittags am letzten Arbeitstag vor Vertragsablauf zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Falls der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass mit Beendigung des Mietverhältnisses der unmittelbare Besitz an der Mietsache auf den Vermieter übergeht und dass der Vermieter unter Verzicht des Mieters auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht berechtigt ist, nach erfolgloser Aufforderung zur Räumung die Mietsache neu zu belegen und die eingebrachten Gegenstände des ehemaligen Mieters zu verwahren. Der Mieter erklärt hiermit ausdrücklich, dass er nach Ablauf eines Jahres seinen eventuellen Besitz und sein Eigentum an den verwahrten Gegenständen auf den Vermieter überträgt. Entsprechendes gilt für Gegenstände des Mieters in Gemeinschaftsräumen bzw. auf Gemeinschaftsfläche. 6. Spätestens bei Räumung der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter seine neue Anschrift, sowie eine Bankverbindung zur Rückzahlung eines eventuellen Kautionsguthabens schriftlich mitzuteilen. 17 Meldepflicht Der Mieter hat sich innerhalb einer Woche nach seinem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (Bayerisches Gesetz über das Meldewesen vom ). 18 Daten des Mieters, Zugangsdaten, Passwörter 1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter alle zur Begründung, Verwaltung und Abwicklung des Mietverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung speichert und verarbeitet. Seite 7 von 8

8 2. Der Mieter hat dem Vermieter Änderungen seines Namens, seiner (Heimat-) Anschrift sowie seiner Mobiltelefon-/Telefonnummer und seiner -Adresse unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen Auszug und endgültiger Abwicklung des Mietverhältnisses. 3. Weiterhin stimmt der Mieter zu, dass der Vermieter/Betreiber ggf. Mieterlisten im Wohnheim aushängt und solche Listen den Zustellern von Brief- und Paketsendungen sowie den für das Wohnheim zuständigen Dienstleistern im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verfügung stellt. 4. Zur Überprüfung der Wohnberechtigung sowie der Studienbescheinigungen und des Studienverlaufs ermächtigt der Mieter die jeweilige Hochschule bzw. Einrichtung, entsprechende Auskünfte dem Vermieter zu erteilen. 5. Soweit der Mieter vom Vermieter Zugangsdaten und Passwörter zu Webportalen, Online-Applikationen oder dergleichen des Vermieters erhält, sind diese geheim zu halten und vor Missbrauch zu schützen. 19 Sonstiges 1. Die geltende Hausordnung sowie das Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften sind sind Bestandteil dieses Vertrags. Der Mieter erklärt, diese als Anlagen zu dem Mietvertrag erhalten zu haben. 2. Bei unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben des Mieters bei der Bewerbung um einen Wohnheimplatz bzw. Selbstauskunft kann der Vermieter das Mietverhältnis anfechten bzw. kündigen. 3. Schriftliche Willenserklärungen des Vermieters/Betreibers an den Mieter gelten mit dem Einwurf in den Briefkasten des Mieters im Wohnheim als zugegangen. Für die Weiterleitung der Post bei Abwesenheit (z. B. in der vorlesungsfreien Zeit) hat der Mieter selbst zu sorgen. Entsprechendes gilt für Aushänge des Vermieters im Studentenwohnheim. 4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Mietsache befindet. 5. Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages ungültig sein, behalten die anderen ihre Gültigkeit. Eine Ersatzbestimmung zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolges in den gesetzlich erlaubten Grenzen gilt als vereinbart. 6. Das Anbohren von Fliesen, Möbeln, Fenstern und Türen ist nicht gestattet. 7. Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet. 8. Bohrlöcher müssen bei Auszug wieder geschlossen werden. 9. Das Rauchen in der Wohnung ist nur auf dem Balkon gestattet. 10. Evtl. anfallende Reparaturen für vorh. Elektrogeräte gehen zu Lasten des Mieters (nach der Gewährleistungszeit). 11. Die Kaution ist eine Woche vor Mietbeginn zu zahlen. 12. Das bei Übergabe der Wohnung anzufertigende Übergabeprotokoll nebst Inventarliste ist Bestandteil des Mietvertrages. 13. Weitere Vereinbarungen haben nur in Schriftform Gültigkeit. Anlagen: Hausordnung Infoblatt: Lüftungsverhalten, den, den (Ort) (Datum) (Ort) (Datum) Unterschrift des Mieters Unterschrift des Vermieters Seite 8 von 8

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