(Nicht-)Regulierung von Club Deals nach dem KAGB

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1 70 rubrik (Nicht-)Regulierung von Club Deals nach dem KAGB VON ALEXANDER LEHNEN Aufgrund des gestiegenen Interesses an Real-Asset-Anlagen ist der Markt für interessante Anlageobjekte, insbesondere im Immobiliensektor, inzwischen eng geworden. Institutionelle Anleger brauchen aber diese Anlagen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Gerade kleinere Institutionelle können bei den gestiegenen Losgrößen nicht mithalten. Neben der Investition in risikoreichere oder exotischere Segmente schließen sich daher immer mehr Anleger zusammen, um über einen sogenannten Club Deal als Investor agieren zu können. Alexander Lehnen von Ernst & Young zeigt die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für diese Transaktionen auf. Eine starke Interaktion mit dem Team und eine enorme Kreativität charakterisieren auch diesen dreifachen Weltmeister und Weltfußballer des 20. Jahrhunderts Copyright 2014, Absolut Research GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Die Vervielfältigung, Veränderung und/oder Ver breitung von Inhalten des Absolut Report ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Absolut Research GmbH gestattet.

2 club deals 71 Einführung Seit der Finanzkrise 2008, insbesondere aber seit der gesteuerten Absenkung des Zinsniveaus für Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch die Europäische Zentralbank, sind institutionelle Investoren wie Versicherungen und Pensionskassen bzw. Versorgungswerke, aber auch Privatinvestoren fokussiert auf eine Anlage ihrer Mittel in sogenannte alternative Investments. Unter diesen sind laut dem Bundesverband Alternative Investments e.v. (BAI) Investitionen in Hedgefonds, Private Equity, Immobilien und sonstige Investments wie Infrastruktur, Schiffe, Flugzeuge, erneuerbare Energien u.ä. zu verstehen. Das Kapitalanlagegesetzbuch (im Folgenden KAGB genannt) definiert diese im Rahmen der Fondsbegriffe nur als Negativabgrenzung. Alle Investmentvermögen, die keine sogenannten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) sind, sind sogenannte alternative Investmentfonds, kurz AIFs. 1 Gründe für Club Deals Diese Anlagefokussierung, insbesondere im Bereich der Immobilienkapitalanlage, hat in den letzten zwei Jahren zu einer deutlichen Verknappung der Verfügbarkeit von interessanten Anlageobjekten geführt. Nicht nur die oben genannten deutschen Investorengruppen, sondern auch ausländische Investmentfonds, institutionelle Anleger und Family Offices haben Deutschland als sicheren Hafen in Europa bzw. der Eurozone ausgemacht und die Allokation ihrer Mittel nach Deutschland entsprechend nach oben angepasst. Durch diese hohe Nachfrage haben sich die Preise im Core- und Core-plus-Anlagesegment insbesondere in den deutschen sog. Top-5-Citys kontinuierlich nach oben entwickelt; aktuell sind in diesem Bereich Brutto- Renditen von nur noch 3 % bis 4 % auch im großvolumigen Bereich auf dem Transaktionsmarkt zu beobachten. Diese nachhaltig geringen Renditen machen es für Versicherungen und Pensionskassen bzw. Versorgungswerke schwierig, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Anlegern oder Versicherungsnehmern zu erfüllen. Daher tendieren auch immer mehr institutionelle Anleger dazu, risikoreichere Immobilieninvestments entweder in den Bereichen value-added bzw. opportunistisch oder in sog. B-Städten in die Prüfung aufzunehmen. Weitere Diversifikationsmöglichkeiten werden in bisher weitgehend gemiedenen Nutzungsarten wie Logistik oder Betreiberimmobilien wie auch in Portfolioinvestitionen gesehen. Auch die Finanzierung von Projektentwicklungen kann attraktive Returns versprechen. Bei den meisten institutionellen Playern mangelt es jedoch an ausreichender Immobilienexpertise, um diese neuen, komplizierteren Investitionen zu prüfen und zu betreuen. Des Weiteren steigen die Losgrößen interessanter Investmentmöglichkeiten aufgrund der Asset- Knappheit immer weiter an, welche für kleinere und mittelgroße Investoren schwierig zu finanzieren sind. Daher bündeln immer mehr Investoren ihre Mittel und Kompetenzen bzw. holen kompetente Asset Manager als Coinvestoren an Bord, um in Club Deals mit diesen geänderten Anforderungen umgehen zu können. 2 Anwendungsbereich des KAGB Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des KAGB auf derartige Club-Deal-Gestaltungen herrscht obwohl das KAGB bereits seit 22. Juli 2013 in Kraft ist nach wie vor große Unsicherheit bei den Investoren, aber auch bei den Asset Managern und Family Officern, welche die Club Deals häufig (in unterschiedlicher Form) organisieren. Das KAGB ist anzuwenden auf sogenannte Investmentvermögen. Nach der Legaldefinition ist ein solches jeder Orga- 1 Überblick alternative Investments Alternative Investments Hedgefonds Private Equity Immobilien Sonstige Long/Short Venture Capital Office Infrastruktur Market Neutral Buyout Commercial Schiffe/Flugzeuge Relative Value Mezzanine Residential Commodities Event-Driven Opportunistic REITs Kunst/Wein Global Macro etc. Managed Futures Quelle: eigene Darstellung

3 Neue Perspektiven für institutionelle Investoren Das Abonnement Absolut 6 Print-Ausgaben pro Jahr Die Fachpublikation für die institutionelle Kapitalanlage. Praxisrelevante Experten-Artikel für mehr Ertrag und Diversifi kation. Absolut performance 12 epublication-ausgaben Die Publikation mit Indexanalysen zu allen relevanten Asset- Klassen und Investmentstrategien für institutionelle Investoren. Online-Portal 5 personalisierte Zugänge Auf alle News mit Hintergrundinformationen, Datenbanken, Analysen und Veranstaltungen. Absolut Gesamtarchiv 5 personalisierte Zugänge Recherchieren Sie in mehr als 76 Ausgaben und hunderten von Fachartikeln. Mit PDF-Download und Volltextsuche. performance Asset-Klassen-Analyse für institutionelle Investoren Ein Jahresabonnement ist für weitere vier Leser gültig. Absolut Research GmbH Asset-Klassen und Investmentstrategien 2014 Neue Perspektiven für institutionelle Investoren ISSN Wissen, was wichtig ist! KAGB-konforme Mittelstandsfinanzierung für VAG-Investoren Farmland als Investmentalternative Hedging von Tail-Risiken Socially Responsible Investing als Instrument des Risikomanagements Risikofaktor Korruption bei Staatsanleihen Chancen und Risiken von Contingent Convertible Bonds Mehr Transparenz am deutschen Immobilienmarkt Print Neue Perspektiven für institutionelle Investoren

4 club deals 73 nismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Es müssen alle fünf Kriterien durch den Club erfüllt werden, damit dieser in den Regulierungsrahmen des KAGB fällt. Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist gegeben, wenn es sich um keine gewöhnliche Gesellschaft mit einem allgemeinen gewerblichen Zweck handelt. Des Weiteren muss eine Bündelung von Anlagegeldern erfolgen, welche von Investoren eingeworben wurden mit dem Zweck der Erzielung eines gemeinschaftlichen Anlageerfolgs ( pooled return ) für die Investoren. Außerdem dürfen die Investoren keine tägliche oder jederzeitige ( day-to-day ) Entscheidungsbefugnis oder Kontrolle bezüglich der Verwaltung der Anlagegegenstände haben. Eine Anzahl von Anlegern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen, d.h. bei 1 + n Anlegern. Es muss die Möglichkeit bestehen, weitere Investoren aufzunehmen, d.h. diese darf nicht rechtlich wirksam ausgeschlossen sein. Bei sog. nominee arrangements, Feeder- oder Fund-of-Funds-Stukturen, die mehr als einen Investor haben, ist dies im Einzelfall zu prüfen. Kapital einsammeln ist jede Maßnahme direkter oder indirekter Art, entweder Geld oder die Verpflichtung zur Leistung von Geld zur Erzielung eines gemeinsamen Anlageerfolges mittels der Einschaltung einer Unternehmung zur Anlage der eingesammelten Gelder einzuwerben. Darunter ist insbesondere eine geschäftliche Kommunikation zwischen der Unternehmung, die Kapital beschaffen will, oder einer Person, die in ihrem Auftrag tätig ist üblicherweise der AIFM, und dem angedachten Investor, der Kapital anlegen möchte, zu verstehen. Es ist dabei unerheblich, ob die Anwerbung einmal, mehrfach oder fortlaufend (wie bei offenen Fonds) erfolgt. Die Aktivität muss mindestens gegenüber einem unabhängigen Investor entfaltet werden. Nicht betroffen ist die Akquisition von Mitteln bei Mitgliedern der Geschäftsleitung oder sog. Risikoträgern, sprich z.b. voll haftenden Gesellschaftern. Laut dem Richtliniengeber und der ESMA, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, sollen sog. Family-Office-Investitionen vom Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie ausgenommen sein. Diese Aussage hat in den letzten zwei Jahren zu der Meinung vieler Family Officer in sog. Multi-Family-Offices geführt, dass von ihnen organisierte Club Deals nicht in den Anwendungsbereich der KAGB-Regulierung fallen. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Family Offices, die aufgrund früher begründeter familiärer Verbindung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden. Im Regelfall gilt diese daher für sog. Single-Family-Offices, aber grundsätzlich nicht für Multi-Family-Offices, bei welchen mehrere voneinander unabhängige Familien organisiert sind und die von dem Family Office zu einem Club Deal eingeladen werden. Eine festgelegte Anlagestrategie liegt vor, wenn diese spätestens zum Zeitpunkt der verbindlichen Anlageentscheidung der Investoren bestimmt ist und bindend festgelegt ist. Formell kann dies festgehalten sein in einem Dokument, das Bestandteil der Geschäftsbedingungen bzw. der Satzung ist (oder dort Bezug genommen wird). Kennzeichnend ist für eine festgelegte Anlagestrategie außerdem, wenn die Unternehmung selbst oder die sie verwaltende Person gegenüber den Investoren einer rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung obliegt, die festgelegte Anlagestrategie einzuhalten. Im Regelfall umfasst eine Anlagestrategie Anlagerichtlinien in Bezug auf die Bestimmung der Anlagegegenstände oder einer bestimmten Allokation, eine geographische Festlegung der Investitionsregionen, Fremdfinanzierungsbeschränkungen, Haltedauern der Anlagegegenstände oder weitere Kriterien, die zur Risikostreuung geeignet sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die AIFM-Richtlinie, welche die vorgenannten vier Kriterien für die Festlegung eines Investmentvermögens vorsieht, um eine fünfte Voraussetzung ergänzt, namentlich dass kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors betroffen sein soll. Nichtoperative Tätigkeiten sind typischerweise der Erwerb, die Vermietung oder Verpachtung und Verwaltung sowie der Verkauf von Anlagegegenständen. Demgegenüber sind typische operative Tätigkeiten der Betrieb einer Immobilie wie z.b. eines Hotels oder einer Pflegeeinrichtung. Ebenso ist die Projektentwicklung im Sinne der Konzeption, dem Ankauf, der Entwicklung der Immobilie und anschließendem Verkauf eine operative Tätigkeit. Facility Management, Makler- und Bewertungstätigkeiten sowie Finanzierungsberatung sind weitere typische Beispiele für operative Tätigkeiten. 3 Einordnung von Club Deals Grundsätzlich kann bei einem Club Deal ein sogenannter Organismus für gemeinsame Anlagen vorliegen. Bei einem Club Deal handelt es sich im Regelfall nicht um ein gewerbliches Unternehmen. Gelder von mehreren Beteiligten werden gebündelt und natürlich soll mit diesen ein gemeinschaftlicher Anlageerfolg erzielt werden. Dies sind Indizien für eine Qualifikation als AIF. Allerdings sind die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen i.d.r. werden Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KG im unregulierten und Investment-KG im regulierten Bereich) als Rechtsform verwendet häufig so ausgestaltet, dass die Investoren eine (Mit-)Entscheidungsbefugnis oder Kontrolle bezüglich der Verwaltung der Anlagegegenstände haben. Insbesondere wird häufig auch kein Geld eingeworben, sondern es finden sich Partner ohne einen typischen Fondsinitiator zusammen, um gemeinsam ein Projekt oder eine Anlage zu finanzieren bzw. durchzuführen. Die (Mit-)Entscheidungsbefugnis

5 74 club deals und die gemeinsame Projektdurchführung sprechen gegen eine AIF-Qualifikation. Das Kriterium der Möglichkeit einer Beteiligung von einer Anzahl von Anlegern, d.h. 1 + n, sollte bei Club Deals erfüllt sein. Das Kriterium Kapital einsammeln ist bei Club Deals häufig nicht erfüllt. Wie vorgenannt bereits ausgeführt, finden häufig keine Maßnahmen direkter oder indirekter Art statt, entweder Geld oder die Verpflichtung zur Leistung von Geld mittels der Einschaltung einer Unternehmung einzuwerben. Demgegenüber liegen eher typische Gesellschaftsstrukturen im Sinne von GbRs oder KGs mit aktiv teilhabenden Gesellschaftern vor. Ausgeschlossen werden kann die Anwendung des KAGB zum Beispiel, indem die Beteiligten Mitglieder der Geschäftsführung werden oder sich als voll haftende Gesellschafter beteiligen, z.b. in GbR-Konstruktionen. Eine festgelegte Anlagestrategie liegt bei Club Deals häufig ebenso nicht vor. In der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag wird häufig nur ein allgemeiner Unternehmenszweck bestimmt. Bindende Anlagestrategien sind häufig nicht vereinbart. In der Praxis bestimmen die Gesellschafter die Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen sowie alle weiteren wesentlichen Entscheidungen einzelfallbedingt über die Laufzeit des Projekts oder der Gesellschaft. Häufig klassifizieren die Projekte oder Vorhaben eines Club Deals als sogenanntes operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Club Deals werden in den letzten Jahren weniger zur gemeinsamen langfristigen Anlage, d.h. langfristiger Vermietung oder Verpachtung, initiiert, sondern insbesondere zur zeitlich befristeten Durchführung eines Projekts oder Vorhabens. Wesentlicher Anwendungsfall sind die o.g. Projektentwicklungen. Die Developer selbst haben nur geringe Eigenmittel und häufig eine schlechte Bonität bei Banken, sodass eine Fremdfinanzierung nur in gewissem Rahmen möglich und wenn, dann sehr teuer ist. Daher suchen sich Developer oder Bauträger häufig Finanzierungspartner und bilden mit diesen einen Club Deal zur gemeinsamen Durchführung einer größeren Projektentwicklung. Solche operativen Vorhaben schließen dann die Anwendung des KAGB aus. Der Betrieb von Immobilien, welcher ebenfalls nicht reguliert werden soll, ist in der Praxis eher von untergeordneter Bedeutung für Club Deals. 4 Ausnahmen Ausnahmevorschriften, die zu keiner bzw. einer nur geringeren Regulierung des Verwalters und Produkts führen, regelt 2 KAGB. Dort genannte Holdinggesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und Verbriefungszweckgesellschaften sollen nicht reguliert werden, sind allerdings für Club Deals nicht von praktischer Bedeutung. Teile der Beraterschaft haben in den letzten zwei Jahren die Auffassung vertreten, dass Investitionen über Genussrechte und Namensschuldverschreibungen als Schuldinstrumente bzw. nichtgesellschaftliche Rechte nicht dem KAGB unterfallen würden. Die BaFin hat hierzu in einem Schreiben im Frühjahr 2013 jedoch zeitnah klargestellt, dass die rechtliche Ausgestaltung eines Investments nicht für die Klassi- fizierung relevant ist. Entscheidend für die Einordnung sei diesem Schreiben entsprechend nur, ob eine Gewinn- und Verlustbeteiligung des Investors gegeben ist. Des Weiteren gibt es Erleichterungen für bestimmte Spezial- und geschlossene AIFs bzw. deren Manager, genannt AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs). Spezial-AIFs sind AIFs, deren Anteile aufgrund von schriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von sog. professionellen und semiprofessionellen Anlegern. Dies sind entweder Anleger im Regulierungskreis der MiFID oder Anleger, die mindestens Euro investieren. Spezial-AIF-Manager, die ausschließlich Spezial-AIFs verwalten und deren Vermögensgegenstände insgesamt einschließlich Leverage nicht 100 Mio. Euro bzw. insgesamt 500 Mio. Euro ohne Leverage übersteigen, müssen kein vollständiges Erlaubnisverfahren bei der Bafin durchlaufen, sondern nur ein sog. Registrierungsverfahren. Gleiches gilt für Manager geschlossener AIFs, die ausschließlich geschlossene AIFs verwalten und deren Vermögensgegenstände insgesamt einschließlich Leverage nicht 100 Mio. Euro übersteigen. U.a. entfallen für nur registrierungspflichtige AIFs die KAGB- Anforderungen an das Risikomanagement, das Liquiditätsmanagement, eine Entschädigungseinrichtung, an Werbung, Meldepflichten und auch an die Einrichtung von Vergütungssystemen für das Management. Insbesondere muss aber auch keine Verwahrung der Vermögensgegenstände des AIF durch eine Depotbank oder alternative Verwahrstelle erfolgen. 5 Rechtsformen für Immobilieninvestments Wenn ein Club Deal so ausgestaltet ist, dass er als Investmentvermögen klassifiziert, stellt sich die Frage, welche Rechtsform für den Club Deal gewählt wird. Für Immobilien-Investmentvermögen differenziert das KAGB zum einen zwischen offenen und geschlossenen Immobilienfonds. Offene Immobilienfonds sind definiert als Investmentvermögen, deren Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Anlagebedingungen festgelegt sind, von den Anlegern zurückgekauft oder zurückgenommen werden. Geschlossene Immobilienfonds sind solche, die keine offenen Immobilienfonds sind. Club Deals werden in der Regel als geschlossene Vehikel ausgestaltet sein, da eine Änderung des Anleger- bzw. Gesellschafterkreises während der Laufzeit in der Regel nicht beabsichtigt ist. Mit dem KAGB unterfallen erstmals auch geschlossene Immobilienfonds und deren Verwalter einer gesetzlichen Regulierung und einer weitreichenden behördlichen Aufsicht. Auf die Verwalter geschlossener Fonds sind nunmehr die gleichen strengen aufsichtsrechtlichen Regelungen z.b. in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung, die Anforderungen an die Geschäftsleitung, die interne Organisation, die internen Prozesse sowie das aufwendige Erlaubnisverfahren anwendbar wie auf die Verwalter offener Fonds. Die ersten Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass die Erfüllung dieser Anforderungen insbesondere für kleinere Initiatoren eine erhebliche Herausforderung darstellt

6 club deals 75 Das KAGB hat zudem auch auf Produktebene strenge Vorgaben eingeführt: Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Beschränkung der zulässigen Anlagevehikel für geschlossene Fonds auf die sog. geschlossene Investmentkommanditgesellschaft und die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital (vgl. 139 KAGB). Weitere, in der Vergangenheit teilweise verwendete Gesellschaftsformen (wie z.b. die GmbH & Co. KG und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind für geschlossene Immobilienfonds daher nicht mehr zulässig. Da die bisherige Praxis gezeigt hat, dass geschlossene Immobilienfonds künftig als geschlossene Investment-KG aufgelegt werden, beschränken sich die nachstehenden Ausführungen auf die Investment-KG. Die geschlossene Investment-KG stellt eine Sonderform der Kommanditgesellschaft dar, für die weitgehend die allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten; das KAGB enthält jedoch verschiedene, überwiegend im Interesse des Anlegerschutzes begründete Sonderregelungen. Insbesondere muss eine Investment-KG entweder selber eine Erlaubnis als KVG besitzen (intern verwalteter AIF), oder sie muss eine zugelassene KVG als Verwalter der Investment-KG beauftragen (extern verwalteter AIF). Aufgrund der hohen Anforderungen an eine KVG und des langwierigen Erlaubnisantragsprozesses kommt die intern verwaltete Investment-KG in der Praxis kaum vor. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass eine geschlossene Investment-KG stets der Überwachung durch eine Verwahrstelle oder einen Treuhänder unterliegt (falls nicht die o.g. Ausnahmen greifen). Da die Investment-KG erst vor neun Monaten eingeführt worden ist, sind derzeit viele Detailfragen zur Ausgestaltung noch ungeklärt. Alexander Lehnen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Executive Director Real Estate Tax Ernst & Young GmbH München 6 Besteuerung Die (quasi-)transparente Besteuerung von Investmentvermögen erfolgt nur für offene Investmentvermögen. Da Club Deals im Regelfall als geschlossene AIFs ausgestaltet werden, erfolgt eine Besteuerung im Rahmen der zwei weiteren Besteuerungsregime namentlich für Kapital- und Personen-Investitionsgesellschaften. Diese wurde ebenfalls im InvStG neu eingeführt. Für Kapital-Investitionsgesellschaften greift die intransparente Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz. Hier wird also Körperschaftsteuer auf Ebene des Vehikels und Abgeltungssteuer auf die Ausschüttungen fällig. Personen-Investitionsgesellschaften wie die neue Investment-KG werden in Zukunft nach dem transparenten Besteuerungsregime für Personengesellschaften des HGB/BGB besteuert (also: Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Besteuerung erfolgt auf Ebene des Investors). Insofern greift für die unregulierte GmbH & Co. KG die gleiche Besteuerungssystematik wie für die Investment-KG. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einordnung eines Club Deals stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und daher jeder seit Einführung des KAGB aufgesetzte Club Deal überprüft werden sollte, ob er in dessen Anwendungsbereich fällt. Wie man der vorgenannten Analyse entnehmen kann, besteht ein gewisser Ausgestaltungsspielraum, der es ermöglicht, gezielt eine Regulierung zu vermeiden oder herbeizuführen. Daher sollte man vor Aufsetzen eines Club Deals stets mit den Beteiligten und deren Beratern die gewünschte und bei institutionellen Anlegern auch die aufsichtsrechtlich zulässige Ausgestaltung diskutieren. Steuerlich kann bei geschlossenen Produkten sowohl innerhalb des Regulierungsrahmens des KAGB als auch bei Nichtanwendung des KAGB eine transparente (Investment- KG und GmbH & Co. KG) oder intransparente Besteuerung (Investment-AG und GmbH) erfolgen

7 Neue Perspektiven für institutionelle Investoren Inhalt Neue Perspektiven für institutionelle Investoren ISSN Buy-and-Maintain als Strategie für institutionelle Rentenportfolios Immobilienkreditfonds Auswirkungen von Solvency II auf die Overlaysteuerung von Spezialfonds Performance und Asset Allocation von Versorgungswerken Expected Drawdown Parity Club Deals nach dem KAGB Low-Volatility-Strategien mit ETFs Fakten und Mythen zu Gold kommentare Immobilienanlagen Dr. Hartmut Leser, Aberdeen Asset Management Entwurf der neuen Anlage verordnung Dr. Andreas Böhme, King & Spalding artikel Performance und Asset Allocation von Versorgungswerken in Deutschland Manfred Mönch, GAC Gesellschaft für Analyse und Consulting mbh Buy-and-Maintain als Strategie für institutionelle Rentenportfolios Alexander Froschauer und Jörg Schomburg, AXA Investment Managers Solvency II und das regulatorische und taktische Risikomanagement in der Overlaysteuerung von Spezialfonds Christian Fuest und Christian Schumann, Quant.Capital Management GmbH Expected Drawdown Parity ein neuer Ansatz für den Portfolioaufbau Chi Lee und Daniel Durrer, GAM Immobilienkreditfonds interessante Anlagemöglichkeit auch für schwierige Marktphasen Michael Morgenroth und Dr. Patrick Züchner, CAERUS Debt Investments AG Low-Volatility-Strategien mit ETFs Simon Klein, Deutsche Asset und Wealth Management Fakten und Mythen zu Gold als institutionelle Kapitalanlage Joachim Klement, Wellershoff & Partners (Nicht-)Regulierung von Club Deals nach dem KAGB Alexander Lehnen, Ernst & Young GmbH kompakt Nachhaltige Geldanlagen Marktbericht 2014 Volker Weber, Forum Nachhaltige Geldanlagen e.v. drei fragen an Christian Fuhrmann, EZVK Nachhaltige Kapitalanlage Verantwortung institutioneller Investoren Ja, ich möchte den Absolut als kostenloses Leseexemplar anfordern. Ich habe die Anforderung erhalten von Vorname/Nachname Bereich/Funktion* Unternehmen* Autor/Sonstiges Straße/Nr. Bitte senden oder faxen an: 0049 (0) Absolut Research GmbH Große Elbstraße 277a, Hamburg PLZ/Ort Tel./Fax * Pflichtangaben WEB_AA

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