IM NAMEN DER REPUBLIK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK"

Transkript

1 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: / Fax: post@lvwg-tirol.gv.at / DVR Geschäftszeichen: LVwG-2017/40/ Ort, Datum: Innsbruck, AA, Z; Feststellung der individuellen Befähigung Friseur und Perückenmacher(Stylist) Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom , Zl **-***A-2******7/1/1-2016, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist

2 - 2 - direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Friseurin bei der Bezirkshauptmannschaft Y. Zum Nachweis der Befähigung des in Aussicht genommenen Gewerbes wurden folgende Unterlagen von der Beschwerdeführerin vorgelegt: - Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung zum Gewerbe Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio) eingeschränkt auf die Gel-Technik der Bezirkshauptmannschaft Y vom Übersetzte Bestätigung über die Namensänderung - Arbeitsbestätigung aus Mazedonien - Bestätigung über die Eintragung einer handwerklichen Tätigkeit in Mazedonien - Bestätigung Volkshochschule in X, besuchter Kurs: Friseur - Bestätigung Volkshochschule in X, besuchter Kurs: Friseur Meister - Diplom für abgelegte Abschlussprüfung Handels-Verkäuferin Die KK, Landesinnung der Friseure sprach sich in ihrer Stellungnahme vom gegen die Erteilung der individuellen Befähigung für die Beschwerdeführerin aus und hielt weiters fest, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse durch die Vorlage der mazedonischen Unterlagen für die Landesinnung nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien, diese wäre aber mit der Ablegung einer Arbeitsprobe einverstanden. Am legte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsprobe im Friseur und Perückenmachergewerbe vor 2 Vertretern der KK ab. Diese Arbeitsprobe wurde von beiden Gutachtern negativ beurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom , ZL **- ***A-2******7/1/1-2016, wurde festgestellt, dass Frau AA die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Friseur und Perückenmacher (Stylist) gem 94 Z 92 nicht erbringt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten,

3 - 3 - dass die Behörde es nicht als gegeben sehe, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen worden seien. Die beigebrachten Unterlagen könnten nicht schlüssig die Ausbildungen wiedergeben. Letztlich sei eine Arbeitsprobe abgelegt worden, der praktische Teil sowie das Fachgespräch seien negativ ausgefallen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beurteilung nicht der Wahrheit entspreche. Die Prüfungskommission habe sich von Prüfungsbeginn an sehr unprofessionell und desinteressiert gezeigt. Es sei keine Überprüfung der Personalien erfolgt. Es sei keine einleitende Erklärung hinsichtlich Arbeitsprobe und Prüfungsablauf erfolgt. Das Arbeitsmaterial musste am Boden deponiert werden. Ein gestörter Arbeitsablauf und Zeitverzögerung seien die Folge gewesen. Frau BB habe mehrfach für einen längeren Zeitraum die Prüfung verlassen. Die Prüfer hätten überwiegend Privatgespräche geführt und wenig Interesse an der Prüfungsarbeit gezeigt. Erst die Endarbeit sei kurz kontrolliert worden. Herr CC sei bei besagter Prüfung kurz vor Ort gewesen. Er habe die zwei Modelle der Prüfungsaufgabe angemessen empfunden. Er habe außerdem gemeinsam mit ihrem Mann die Prüferin außerhalb des Gebäudes angetroffen. Als Zeugen würden Herr DD und Herr CC angeboten. Sie möchte eine Berichtung der Beurteilung der Prüfungskommission. Weiters wurde ein Schreiben von EE beigelegt und beantragt den Zeugen FF zu vernehmen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin weiters ein Dienstzeugnis des Salon GG in Z vom , ein Arbeitszeugnis der GG Friseurbetriebe und Parfümerie vom , ein Arbeitszeugnis der HH vom und ein Zeugnis des JJ Friseursalon, W vom nachgereicht. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. II. Rechtslagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten: 16 Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer ( 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer ( 94 Z 55). 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat. (2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

4 - 4 - besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. 18 Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. (4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. 19 Individueller Befähigungsnachweis Kann der nach 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

5 - 5 - Verordnung der Bundesinnung der Friseure über die Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Friseur-Meisterprüfungsordnung) Auf Grund des 21 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 48/2003, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher ( 94 Z 22 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. (2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt: a) Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) (BGBl. 636/96). (3) Aus folgenden Arbeitsgängen ist eine Arbeit im Modul 1 Teil A zu prüfen, um die Grundfertigkeiten zu beweisen: a) Herrenservice mit Verlaufhaarschnitt b) Styling für Damenmodell (Farbveränderung, Haarschnitt, Make-up, dekorative Nagelpflege, Frisur) c) Kundenorientiertes Beratungsgespräch auf Fremdmodell (4) Die Ausführung der Arbeitsgänge im Modul 1, Teil A wird vom Prüfling in 1 Stunde erwartet. Das Modul 1 Teil A muss nach spätestens 1,5 Stunden beendet sein. Das Modul 1 Teil A gilt als einheitlicher Fachbereich. (5) Das Modul 1 Teil B stellt projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben zu den folgenden 4 Fachbereichen, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglichen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend. a) Haararbeiten b) Herrenbedienung c) Damenbedienung klassisch d) Damenbedienung modisch (6) Im Fachbereich Haararbeiten sind folgende Arbeiten auszuführen a) Knüpfprobe b) Tamburierprobe c) Vernähen einer Tresse zu einem Haarteil

6 - 6 - Die Ausführung der Arbeitsgänge im Gegenstand Haararbeiten wird vom Prüfling in 1 Stunde 30 Minuten erwartet. Die Arbeiten im Fachbereich Haararbeiten müssen nach spätestens 2 Stunden 45 Minuten beendet sein. (7) Im Fachbereich Herrenbedienung sind folgende Arbeiten auszuführen a) modisches Herrenservice b) Bartformung Die Ausführung der Arbeitsgänge im Fachbereich Herrenbedienung wird vom Prüfling in 1 Stunde 30 Minuten erwartet. Die Arbeiten im Fachbereich Herrenbedienung müssen nach spätestens 1 Stunde 45 Minuten beendet sein. (8) Im Fachbereich Damenbedienung klassisch sind folgende Arbeiten auszuführen a) Umformung/Dauerwelle (permanente Umformung, Haarschnitt, Frisurenstyling) b) Wellenfrisur c) Maskenbilden Die Ausführung der Arbeitsgänge im Fachbereich Damenbedienung klassisch wird vom Prüfling in 3 Stunden 30 Minuten erwartet. Die Arbeiten im Fachbereich Damenbedienung klassisch müssen nach spätestens 4 Stunden beendet sein. (9) Im Fachbereich Damenbedienung modisch sind folgende Arbeiten auszuführen: a) Styling (Diagnoseplan, Farbveränderung, Schönheitspflege, Modehaarschnitt mit Frisurenstyling) b) Eventstyling (Aufsteckfrisur mit Haarteil, Abendmakeup und Nageldesign) Die Ausführung der Arbeitsgänge im Fachbereich Damenbedienung modisch wird vom Prüfling in 5 Stunden 30 Minuten erwartet. Die Arbeiten im Fachbereich Damenbedienung modisch müssen nach spätestens 6 Stunden beendet sein. (10) Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand. (11) Während der Arbeitszeit im Modul 1 hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. (2) Teil A wird durch die in 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt. (3) Im Modul 2 Teil A sind folgende Kenntnisse zu prüfen:

7 - 7 - a) Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten b) Werkstoffe, Hilfsmittel, Werkzeuge und Geräte und deren Handhabung c) Farblehre, Chemie, Biologie d) Arbeitsweisen und Techniken aller im Beruf vorkommender Arbeiten e) Unfallverhütung und Hygiene (4) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. (5) Das Prüfungsgespräch (Modul 2 Teil A) ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (6) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Fachbereichen zu stellen, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. 1. Planung a) Arbeitsvorbereitung b) Salonorganisation c) fachliche Kundenberatung 2. Sicherheitsmanagement a) Arbeitnehmerschutz b) Evaluierung und Unfallverhütung c) Arbeitshygiene d) Erste Hilfe 3. Qualitätsmanagement a) Beurteilung von Material, Rohstoffen, Werkstoffen und Geräten b) Erfassen und Bewerten von Arbeitsabläufen c) Beschaffung d) Erfassen und Auswerten von Leistungen (7) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden. (8) Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand. (9) Das Prüfungsgespräch (Modul 2 Teil B) ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung

8 (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. (2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachbereichen a) Fachkunde b) Planung und Organisation c) Fachkalkulation einzubeziehen. (3) Für jeden einzelnen Fachbereich werden maximal 2 Stunden Prüfungszeit angesetzt, sodass die gesamte schriftliche Prüfung mindestens 5 Stunden zu dauern hat. Die schriftliche Prüfung ist nach maximal 6 Stunden zu beenden. Im Gegenstand Fachkunde können Teile der Prüfung auch in einem Multiple-Choice-Prüfungsverfahren durchgeführt werden. Dieses darf maximal 1 Stunde dauern. (4) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. (5) Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand. 6. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß 29 Berufsausbildungsgesetz. 7. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung. Bewertung 8. (1) Für die Bewertung der Fachbereiche gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von Sehr gut bis Nicht genügend. (2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Fachbereiche positiv bewertet wurden. (3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Fachbereiche mit der Note Sehr gut bewertet und die übrigen Fachbereiche mit der Note Gut bewertet wurden. Wiederholung 9. Nur jene Fachbereiche, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

9 (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. (2) Die Meisterprüfungsordnung, BGBl. II Nr. 39/1998 tritt gemäß 375 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des außer Kraft. (3) Personen, die zu einer Prüfung gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung antraten diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens 6 Monate nach dem Außer-Kraft-Treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach deren Bestimmungen antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Fachbereiche nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) BGBl II/47/2003 idf Art 14 BGBl II/399/2008 Auf Grund des 18 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher ( 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 4. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder (Fassung: V BGBl II/399/2008)

10 Zeugnisse über a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger. III. Erwägungen: Die zitierte Friseure- und Perückenmacherverordnung legt im Sinne des 18 Abs 1 GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Friseur- und Perückenmachergewerbes fest. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die formellen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt und dementsprechend einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung bei der belangten Behörde gestellt hat. Gemäß 19 GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften gemäß 18 Abs 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Kommt keiner der in einer Verordnung gemäß 18 Abs 1 GewO 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Grundsätzlich kann ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung auch ohne Anmeldung eines Gewerbes eingebracht werden. Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des 19 GewO 1994 wird der gemäß 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl etwa VwGH , Zahl 2004/04/0188, VwGH , Zahl 2004/04/0047 ua). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt

11 werden. (vlg VwGH , Zahl 2001/04/0108, VwGH , Zahl 95/04/0017 ua). Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe der Friseur- und Perückenmacher. Die Beschwerdeführerin hat in Mazedonien die Lehrabschlussprüfung und Meisterprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher erfolgreich abgelegt und anschließende Praxiszeiten sowohl in Mazedonien als auch in Österreich erworben. Wenngleich das erkennende Gericht ganz grundsätzlich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen beabsichtigt, so gilt es dennoch im Zuge der Feststellung ihrer individuellen Befähigung für die Tätigkeit des gegenständlichen Gewerbes zu beurteilen, ob die von ihr auf andere Art absolvierte Ausbildung bzw Berufserfahrung, die sie im Verfahren durch die Vorlage von Nachweisen zu belegen versuchte, das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften, die den Maßstab der Beurteilung darstellen. Die zur Vorlage gebrachten Unterlagen und Bestätigungen belegen zweifellos ein Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten, welche das Niveau einer reinen Lehrabschlussprüfung übersteigen. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im reglementierten Gewerbe Friseurund Perückenmacher auf einem meisterlichen Niveau erbringt. Zweifellos hat die Beschwerdeführerin auch die Meisterprüfung in Mazedonien abgelegt. Die Frage der Zugangsvoraussetzungen zum reglementierten Gewerbe Friseur- und Perückenmacher ist jedoch am Maßstab der innerstaatlichen Vorschriften zu beantworten. Es war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem meisterlichen Niveau erbringt. Dazu wurde zutreffend seitens der belangten Behörde und auch der zuständigen Wirtschaftskammerorganisation auf die Möglichkeit der Ablegung einer Arbeitsprobe hingewiesen. Diese Arbeitsprobe wurde von der Beschwerdeführerin abgelegt und negativ beurteilt. Wenn nun die Beschwerdeführerin vor allem im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versucht, die Unrichtigkeit dieser Beurteilung der von ihr abgelegten Arbeitsprobe in Zweifel zu ziehen ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des 19 GewO 1994 aber nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über ihr Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Unter der Prämisse, dass die Friseur-Meisterprüfungsordnung als Maßstab zur Beurteilung einer allfälligen individuellen Befähigung heranzuziehen ist und die Beschwerdeführerin im konkreten Fall weder im praktischen noch im mündlichen Teil dieser der Friseur- Meisterprüfungsordnung nachgebildeten Arbeitsprobe überzeugen konnte, erscheint es nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin so viele Kenntnisse und

12 Erfahrungen zuzugestehen, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel vom Inhaber des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des 19 GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Die individuelle Befähigung stellt keine einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Gesetzgeberischer Zweck der Bestimmung ist der, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck darin, als mit dem Instrument der individuellen Befähigung eben nur eine andere Möglichkeit geschaffen wird, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. Wie aber die Verordnung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist an den Zugang des Friseur- und Perückenmachergewerbes ein vielschichtiges Anforderungsprofil geknüpft. Vor diesem Hintergrund können der Beschwerdeführerin bei einer Gegenüberstellung der in der Verordnung normierten Voraussetzungen und den vorgelegten Beweismitteln nicht Erfahrungen und Kenntnisse zugesprochen werden, die für die Feststellung der individuellen Befähigung im konkreten Fall als ausreichend anzusehen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Wortfolge wenn nachgewiesen werden in 19 erster Satz GewO 1994 es Sache der Antragstellerin ist, die für die jeweilige Ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. (zb VwGH , Zahl 2008/04/0113). Der Beschwerdeführerin wäre es jedenfalls unbenommen geblieben, selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine positive Arbeitsprobe beizubringen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Beurteilung ihrer Arbeitsprobe kann schon deshalb nicht zu Erfolg führen, da wie vorhin ausgeführt, es Sache der Antragstellerin ist, die entsprechenden positiven Beweismittel vorzulegen. Daran ändern auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstzeugnisse über Praxiszeiten im Ausmaß von ca 8 Monaten nichts, zumal die praktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin nie in Zweifel stand. Auch die Aussagen der beantragten Zeugen können die fachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auf einem meisterlichen Niveau nicht schlüssig belegen. Wie im behördlichen Verfahren zutreffend angeregt, war die fachliche Befähigung auf einem meisterlichen Niveau durch eine entsprechende Arbeitsprobe vor der zuständigen Organisation der Wirtschaftskammer zu belegen. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch im gesamten Verfahren nicht gelungen, dieses geforderte meisterliche Niveau zu beweisen. Die Aussagen der Zeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren jedoch dazu geeignet, die korrekte Beurteilung durch die Fachprüfer der Wirtschaftskammer erheblich in

13 Zweifel zu ziehen. Bei einer Arbeitsprobe ist von einem Beweismittel isd 46 AVG, konkret von einem Gutachten eines Sachverständigen auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, sowohl die Befundaufnahme als auch die Schlussfolgerungen in dieser Arbeitsprobe so zu erschüttern, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens entstanden sind. Wie jedoch bereits festgehalten wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ein entsprechend vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vorzulegen, damit ihrem Feststellungsbegehren entsprochen hätte werden können. Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter der Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ergebnis, dass durch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass diese die für die Gewerbeausübung des reglementierten Gewerbes Friseur und Perückenmacher erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt nachzuweisen vermochte. Sohin war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter)

Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)

Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher

Mehr

Kundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)

Kundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Kundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Mechatroniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Mechatroniker für Elektronik,

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

Richtlinien über die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagenten-Prüfungsordnung) gültig ab 1. Jänner 2011

Richtlinien über die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagenten-Prüfungsordnung) gültig ab 1. Jänner 2011 Richtlinien über die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagenten-Prüfungsordnung) gültig ab 1. Jänner 2011 Allgemeines Auf die Durchführung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

Verordnung der Bundesinnung der Fotografen über die Prüfung für das Gewerbe der Fotografen; (Fotografen-Prüfungsordnung)

Verordnung der Bundesinnung der Fotografen über die Prüfung für das Gewerbe der Fotografen; (Fotografen-Prüfungsordnung) Verordnung der Bundesinnung der Fotografen über die Prüfung für das Gewerbe der Fotografen; (Fotografen-Prüfungsordnung) Auf Grund des 22 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

Mehr

Auf Grund der 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Auf Grund der 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Verordnung der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechniker- Meisterprüfungsordnung) KUNDMACHUNG VOM 30.1.2004 Auf Grund

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-1066 28. Jänner 2015

Mehr

8727 Lehrgang für Fremdenführer

8727 Lehrgang für Fremdenführer In Kooperation mit dem Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Mehr

den Beschluss gefasst:

den Beschluss gefasst: 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/14/0314-1 Ort, Datum:

Mehr

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 24.11.2015 LVwG-4/2353/2-2015 B. A., Deutschland;

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Spediteurgewerbe einschl. Transportagenten

Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Spediteurgewerbe einschl. Transportagenten Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Spediteurgewerbe einschl. Transportagenten (Stand: November 2008) Formeller Befähigungsnachweis gem BGBl. Nr. 83 vom 28. Jänner 2003

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/frau laut BGBl. I Nr. 79/2003

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/frau laut BGBl. I Nr. 79/2003 6020 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 116 Ihr Partner in allen Fragen der Lehrlingsausbildung Prüfungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/frau laut BGBl. I Nr. 79/2003 Lehrabschlussprüfung Gliederung

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0095-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inxy, vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des

Mehr

8980 Ausbildungslehrgang zum Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

8980 Ausbildungslehrgang zum Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Im Lehrgang bereiten Sie sich auf den fachlichen Teil der Befähigungsnachweisprüfung für vor: Fachkunde, Spartenkunde und Rechtskunde (Modul 1). Die Inhalte: Allgemeine Rechtskunde und Schadensersatzrecht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015 Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Fassung vom Juni 2015 1 / 12 Präambel Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

I N F O R M A T I O N S B L A T T BETREFFEND DIE BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG FÜR DAS BEWACHUNGSGEWERBE

I N F O R M A T I O N S B L A T T BETREFFEND DIE BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG FÜR DAS BEWACHUNGSGEWERBE Meisterprüfungsstelle Wirtschaftskammer Wien Rud. Sallinger-Platz 1 1030 Wien T: 01/514 50-2437 F: 514 50-2449 W: http://wko.at/wien/meisterpruefung I. ALLGEMEINES Zulassungsvoraussetzungen: I N F O R

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2013/19/1849-7 Ort, Datum:

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0296-L/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

8376 Vorbereitungskurs - Gastgewerbe- Befähigungsprüfung

8376 Vorbereitungskurs - Gastgewerbe- Befähigungsprüfung Bereiten Sie sich mit dem Vorbereitungskurs Gastgewerbe- optimal auf die Module 1 und 2 der Gastgewerbe- vor. Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe ) besteht aus 2 Modulen. Die Teilnehmer:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 07.04.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 07.04.2015

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 07.04.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 07.04.2015 07.04.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 07.04.2015 Geschäftszahl VGW-162/027/29647/2014; VGW-162/027/29648/2014; VGW-162/V/027/29649/2014; VGW- 162/V/027/29650/2014 www.ris.bka.gv.at

Mehr

Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück

Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 859 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück 149. Verordnung: Prüfung für Offiziere des Truppendienstes

Mehr

Verordnung: Elektrotechnik Befähigungsprüfungsordnung

Verordnung: Elektrotechnik Befähigungsprüfungsordnung Kundmachung der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker vom 1. Februar 2014 (gemäß 22a GewO 1994) www.elektrotechniker.at Verordnung: Elektrotechnik Befähigungsprüfungsordnung

Mehr

Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG)

Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG) Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG) I. Allgemeines Zuständigkeit 1. (1) Die Zuständigkeit der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0645-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II 280. Verordnung: Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. August 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. August 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. August 2003 Teil II 372. Verordnung: Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung 2193

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016]

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016] ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia 148.004 [Cyber] Fall IV Gewerbliches Anlagenrecht REVISION Der Sachverhalt des Falles IV wird um die Punkte 4 und 5 ergänzt. ( ) 4. Der

Mehr

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

7851 Grundausbildung der Kosmetik

7851 Grundausbildung der Kosmetik Warum Sie die Grundausbildung der Kosmetik besuchen sollen: Ausbildungslehrgang mit anerkanntem Abschluss und Berufsqualifikation. Im Lehrgang eignen Sie sich von Grund auf die für das Berufsbild der Kosmetikerin

Mehr

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein Stand 10.6.09 nach der Ausschuss-Diskussion, verabschiedete Änderungsanträge

Mehr

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bürokaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bürokaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004 6020 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 116 Ihr Partner in allen Fragen der Lehrlingsausbildung Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bürokaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004 Lehrabschlussprüfung Gliederung

Mehr

Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss

Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss 1. Grds. keine Zulassung zum Referendariat mit ausländischem Hochschulabschluss Nach 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 des deutschen Richtergesetzes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/3532-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Senat (Wien) 5 GZ. RV/4106-W/02 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. März 2002 betreffend Abweisung

Mehr

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004 6020 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 116 Ihr Partner in allen Fragen der Lehrlingsausbildung Prüfungsordnung für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004 Lehrabschlussprüfung Gliederung

Mehr

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG)

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen 2. Online-Sammelsysteme 3. Überprüfung und Bescheinigung

Mehr

7185 Modul 5 - Betriebswirtschaft-Basisausbildung Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung

7185 Modul 5 - Betriebswirtschaft-Basisausbildung Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung Im Kurs eignen Sie sich eine betriebswirtschaftliche Grundausbildung an und bereiten sich auf die Unternehmerprüfung sowie die unternehmerische Praxis vor. Die Inhalte: Der Kurs vermittelt die für die

Mehr

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof 1. Übergangsprobleme (VwGbk ÜG) 2. Prozessvoraussetzungen 25a Abs. 2 VwGG Revisionslegitimation Zulässigkeit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0010-K/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vom 3. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 5. Dezember

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/2926-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. August 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom 13.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/3275-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0097-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 12.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 12.08.2014 Geschäftszahl VGW-151/046/23463/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004.

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004. Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/ Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin ÜDolmPrV Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/0163-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FT, AdrBw, OrtBw, gegen den Bescheid des Finanzamtes 666 betreffend Umsatzsteuer 2004

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0400-G/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. K. in XY., vom 9. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt

Mehr

V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften. Vom 2013 (Nds. GVBl. S.

V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften. Vom 2013 (Nds. GVBl. S. V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften Vom 2013 (Nds. GVBl. S. ) Aufgrund des 11 Abs. 9 in Verbindung mit 19 Satz 6 und des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/037/23720/2014/A-17

Mehr

7277 Grundausbildung der Fußpflege Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung

7277 Grundausbildung der Fußpflege Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung Warum Sie die Grundausbildung der Fußpflege besuchen sollen: Ausbildungslehrgang mit anerkanntem Abschluss und Berufsqualifikation. Sie lernen von Grund auf umfassend in Theorie und Praxis den Beruf der

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 6. Juni 2014 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 6. Juni 2014 Teil II 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 6. Juni 2014 Teil II 135. Verordnung: Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung 135. Verordnung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1863-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 23.04 OVG 2 L 120/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 4.421/16-003 Bescheid I. Spruch Der Antrag der Mema Medien-Marketing GmbH (FN 139353 g beim Landesgericht Leoben) vom 18.01.2016 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-1300/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0225-F/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Familienbeihilfe

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at GZ 611.186/001-BKS/2002 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch

Mehr

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zur Zulassung zum Weiterbildenden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0947-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015 Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015 Langtitel Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und

Mehr

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) GBK I/411/12 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 21.

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Ganzheitskosmetik und Wellness (HWK)"

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Ganzheitskosmetik und Wellness (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Ganzheitskosmetik und Wellness (HWK)" Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 11.02.2009 und der

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

vom 9. Dezember 2008

vom 9. Dezember 2008 152.205 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 316 ausgegeben am 15. Dezember 2008 Verordnung vom 9. Dezember 2008 über die Integration von Ausländern (Ausländer- Integrations-Verordnung;

Mehr

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16]

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16] MUSTER-REVISION ZU FALL 2 (GEWERBERECHT /BERUFSRECHT) I. Der Sachverhalt des Falles 2 wird um die Punkte 5, 6 und 7 ergänzt. ( ) 5. Gegen diesen Bescheid erhebt S fristgerecht am 30. Oktober 2015 eine

Mehr

Gewerblicher Masseur Medizinischer Masseur Heilmasseur

Gewerblicher Masseur Medizinischer Masseur Heilmasseur Medizinischer Masseur Heilmasseur Unterschiede und Möglichkeiten zur Selbständigkeit GewO 1994 Berufszugangsverordnung Alle Informationen beziehen sich auf den aktuellen Stand der Gewerbeordnung. Landesinnung

Mehr

Habilitationsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim. Inhaltsübersicht

Habilitationsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim. Inhaltsübersicht Habilitationsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim vom 06.06.2011 Aufgrund des 39 Abs. 5 Landeshochschulgesetz hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik

Mehr

Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt)

Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt) Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt) 20 Zweck der Prüfung Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/13/1484-3 LVwG-2014/13/1485-3

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1621-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatz- und Einkommensteuer

Mehr

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Linz Senat 3 GZ. RV/0415-L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/1178-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Gasse, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt, 1010 Wien,

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister

Mehr

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Kurt Reindl (148.003) Klausurenkurs Verfassungsrecht SS 2009 Fr 08.05.2009, 09:00 10:30 Uhr Cyber-LVA Musterlösung Zweite Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11

Mehr