Geschäftsordnung der Landes-ASten-Konferenz Bayern

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1 Geschäftsordnung der Landes-ASten-Konferenz Bayern Fassung vom Änderung vom PRÄAMBEL 1 Die Landes-ASten-Konferenz (LAK) Bayern ist der Zusammenschluss aller bayerischen Studierendenvertretungen. 2 Ziel der LAK ist es, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Studierendenschaften in Bayern zu stärken und einheitlich gegenüber der Öffentlichkeit aufzutreten. 3 Die LAK nimmt Einfluss auf hochschulpolitische Prozesse und vertritt die Studierenden in allen für sie relevanten gesellschaftlichen und politischen Belangen. 4 Hierfür ist eine landesweite Vernetzung der Studierendenvertretungen unabdingbar. 5 Die LAK Bayern verwehrt sich gegen jede Art des Hasses gegen Menschen, insbesondere gegen jede Art von Antisemitismus, Rassismus, Sexismus, gegen die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung und die Benachteiligung von Menschen auf Grund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer sexuellen Neigung oder Identität.

2 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Anwendungsbereich Die Geschäftsordnung regelt die Arbeit der Landes-ASten-Konferenz Bayern. 2 Mitgliedschaft (1) Jede Studierendenvertretung einer staatlich anerkannten Hochschule in Bayern ist Mitglied der LAK. (2) Die Mitglieder der LAK nehmen ihre Mitgliedsrechte durch Delegierte wahr, die Studierende der jeweiligen Hochschule sind. (3) 1 Die Delegierten sind den SprecherInnen der LAK Bayern (im Folgenden: SprecherInnen) durch den Sprecherinnen und Sprecherrat oder dessen Entsprechung der jeweiligen Mitgliedshochschule schriftlich mitzuteilen. 2 Die Mitteilung der Studierendenvertretung enthält die Vertretungsanschrift und die Namen aller Delegierten. 3 SprecherInnen (1) Die LAK wählt bis zu drei SprecherInnen gemäß 16. (2) 1 Die drei SprecherInnen dürfen nicht alle das gleiche Geschlecht haben. 2 Sie dürfen nicht alle derselben Hochschulart angehören. (3) 1 Mit Beendigung der Amtszeit ist über die Entlastung der SprecherInnen zu entscheiden. 2 Die Entlastung erfolgt mit absoluter Mehrheit. (4) Mitglieder der SprecherInnen führen nicht die Stimme einer Studierendenvertretung. (5) Aufgaben der SprecherInnen sind a. die Führung der laufenden Geschäfte. Insbesondere durch Vertretung der LAK in der Öffentlichkeit und als Ansprechpartner für Ministerien, Verbände und Parteien. b. die Ausführung von Beschlüssen c. die regelmäßige Berichterstattung über die eigene Tätigkeit d. die Vorbereitung, Einberufung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen.

3 II. SITZUNGEN DER LANDES-ASTEN-KONFERENZ 4 Sitzungshäufigkeit Sitzungen finden in der Regel monatlich statt, mindestens jedoch einmal pro Semester sowie auf Verlangen von sechs Mitgliedern, wobei dann eine Ladungsfrist von 7 Tagen besteht. 5 Einberufung der Sitzung (1) 1 Die Sitzung wird durch die SprecherInnen einberufen. 2 Die Einladung hat Sitzungsort, Sitzungszeitpunkt und einen Vorschlag für die Tagesordnung zu beinhalten. (2) 1 Die Ladungsfrist beträgt normalerweise vierzehn Tage. ²Bei Verlangen einer Sitzung von sechs Mitgliedern beträgt die Ladungsfrist 7 Tage. 6 Öffentlichkeit 1 Die Sitzungen der LAK sind grundsätzlich öffentlich. 2 Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann gemäß 14 beschlossen werden. 7 Rede- und Antragsrecht (1) Das Rede und Antragsrecht haben die Mitglieder der LAK und die SprecherInnen. (2) Die Sitzungsleitung kann außerdem Gäste auf die Redeliste setzen. (3) Die Redeliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen geführt. (4) Die Sitzungsleitung kann eine weitere Person damit beauftragen, die Redeliste zu führen. 8 Sitzungsleitung 1 Die Sitzung wird in der Regel durch die SprecherInnen geleitet. 2 Für einzelne Tagesordnungspunkte kann nach 14 eine abweichende Sitzungsleitung bestimmt werden. 9 Protokoll (1) 1 Ein Protokoll der Sitzung ist anzufertigen. 2 Die SprecherInnen sind für das Protokoll verantwortlich. (2) Das Protokoll hat die Tagesordnung, die anwesenden Mitglieder, sämtliche Anträge im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse bei allen Anträgen zu beinhalten. (3) Das Sitzungsprotokoll muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage nach Sitzungsende zugehen. (4) Über die Genehmigung des Protokolls ist auf der nachfolgenden Sitzung zu entscheiden.

4 10 Beschlussfähigkeit 1 Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordentlich erfolgte und mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. 2 Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung sowie auf Antrag nach 14 festzustellen. 11 Tagesordnung Zu Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen. 12 Redeliste ErstrednerInnen werden auf der Redeliste vorgezogen. III. ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN 13 Grundsätzliches (1) Die Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch ihre Delegierten wahr. (2) Bei Abstimmungen zählen Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht als abgegebene Stimmen. 14 Anträge zur Geschäftsordnung (1) 1 Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge zum Sitzungsablauf. 2 Geschäftsordnungsanträge können zu jedem Zeitpunkt eingebracht werden, außer während Redebeiträgen oder im Laufe der Stimmabgabe bei Wahlen oder Abstimmungen, und sind sofort zu behandeln. (2) 1 Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist jeweils eine Fürrede und eine Gegenrede möglich. 2 Gibt es keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. (3) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung hat jedes Mitglied eine Stimme, Enthaltungen sind nicht möglich. (4) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich: a. Änderung der Tagesordnung b. Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder Antrages c. Unterbrechung der Sitzung

5 d. Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Ausschluss ist auf einen oder mehrere Tagesordnungspunkte zu befristen. Mit Antragsstellung gilt der Antrag als angenommen. e. Zulassung einzelner Personen zur geschlossenen Sitzung f. Redezeitbegrenzung g. Schluss der Redeliste h. Sofortige Abstimmung i. Namentliche Abstimmung j. Geheime Abstimmung. Mit Antragsstellung gilt der Antrag als angenommen. k. Erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit. Mit Antragsstellung gilt der Antrag als angenommen. l. Anfechten einer Entscheidung der Sitzungsleitung m. Neubesetzung der Sitzungsleitung für einen Tagesordnungspunkt n. Einführung einer quotierten Redeliste. Mit Antragstellung gilt der Antrag als angenommen. 15 Inhaltliche Anträge (1) Inhaltliche Anträge müssen den Mitgliedern sieben Tage vor Sitzungsbeginn in Textform (per oder Brief) zugegangen sein. (2) Inhaltliche Anträge dürfen durch die Antragsstellerin oder den Antragssteller begründet werden. (3) Der genaue Wortlaut des Antrags ist zu verlesen und soll den SitzungsteilnehmerInnen vorliegen. (4) Die Abstimmung über den Antrag oder die Anträge erfolgt unmittelbar nach Ende der Redeliste oder Annahme eines Antrags auf sofortige Abstimmung. (5) 1 Über Anträge, deren Annahme jeweils die Ablehnung anderer Anträge vorwegnimmt (konkurrierende Anträge), ist durch alternative Abstimmung zu beschließen. 2 Der Antrag, welcher in der alternativen Abstimmung die meisten Stimmen erhielt, ist anschließend einzeln zur Abstimmung zu stellen. 3 Stimmen mehr Mitglieder gegen den Antrag als dafür, so ist anschließend der Antrag mit den nächstmeisten Stimmen einzeln abzustimmen.

6 16 Wahlen (1) 1 Wahlen dienen der Besetzung von Ämtern. 2 Neben den SprecherInnen kann die LAK auch weitere Ämter schaffen. 3 Gewählte Personen sind gegenüber der LAK rechenschaftspflichtig. 4 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. (2) Passives Wahlrecht besitzen alle Studierenden einer Mitgliedshochschule. (3) Werden Personen für ihr Amt in der LAK nicht entlastet, können sie für kein Amt der LAK wieder gewählt werden. (4) Das Nähere regelt die Wahlordnung der Landes-ASten-Konferenz Bayern 17 Änderung der Geschäftsordnung (1) Änderungsanträge zu dieser Geschäftsordnung müssen den Mitgliedern 14 Tage vor der Abstimmung zugegangen sein. (2) Die Änderung dieser Geschäftsordnung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen, wobei mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein muss. IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 19 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am in Kraft. 20 Fehlende Regelungen Soweit diese Geschäftsordnung für auftretende Fragen keine Regelungen enthält, kann die LAK sich für die Dauer der laufenden Sitzung eigene Regelungen geben. 21 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsordnung ungültig sein, so beeinflusst dies nicht die Gültigkeit der Geschäftsordnung insgesamt.

7 Anlagen Anlage 1: Wahlordnung 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Wahlen der Landes-ASten-Konferenz Bayern (LAK), soweit die Geschäftsordnung der Landes-ASten-Konferenz Bayern (GO) nichts anderes bestimmt. 2 geheime Wahl Wahlen erfolgen als geheime Abstimmung. 3 Mehrheiten (1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. (2) Erhalten mehrere KandidatInnen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, sind die KandidatInnen mit den meisten Stimmen gewählt, soweit sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. (3) Nicht abgegebene Stimmen von bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahl auf der Sitzung anwesenden Mitgliedern zählen als Enthaltung. (4) Wer weniger als 4 Stimmen auf sich vereint, ist abweichend von Abs. 1 und 2 nicht gewählt. 4 Amtszeit (1) Die Amtszeit erstreckt sich vom Zeitpunkt der Wahl und dauert 12 Monate. (2) Gewählte Personen bleiben bis zur Wahl von NachfolgerInnen kommissarisch im Amt. (3) Die Amtszeit endet vorzeitig durch: a. Rücktritt: Der Rücktritt erlangt mit der Kenntnisnahme der LAK Gültigkeit, b. Konstruktive Abwahl: Hierfür ist die Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich, 5 Abs. 2 gilt entsprechend. c. Exmatrikulation, soweit nicht spätestens nach 3 Monaten eine erneute Immatrikulation an einer Mitgliedshochschule erfolgt, d. Tod.

8 5 Bewerbungen (1) Auf eine anstehende Wahl ist in der Einladung zur Sitzung der LAK hinzuweisen. 5 Abs. 1 Satz 1 GO findet Anwendung. (2) Bewerbungen für eine Wahl müssen den Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Wahl in Textform (Brief oder ) zugegangen sein. Die Bewerbung sollte begründet werden, KandidatInnen sollten sich in ihrer Bewerbung vorstellen. (3) Liegt keine fristgerechte Bewerbung nach Abs. 2 vor, ist eine Wahl ausgeschlossen. 6 Wahl der SprecherInnen (1) Abweichend von 4 Abs.1 beginnt die Amtszeit der SprecherInnen am 01. April und endet am nächsten folgenden 31. März des Kalenderjahres. (2) Die Wahl der SprecherInnen nach 3 GO erfolgt auf der ersten Sitzung im Kalenderjahr. Die Wahl soll in der Regel im Januar des Kalenderjahres erfolgen. (3) Werden bei der Wahl nach Abs. 2 nicht alle nach 3 Abs. 1 GO vorgesehenen Ämter in der SprecherInnenschaft besetzt, ist eine Nachwahl auf jeder Sitzung der LAK möglich. Es gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit mit der Wahl beginnt. 7 Wahlverfahren (1) Über die KandidatInnen wird einzeln abgestimmt. Stimmhäufung ist ausgeschlossen. (2) Die KandidatInnen haben das Recht, sich vorzustellen. (3) Die Mitglieder haben das Recht, die KandidatInnen zu befragen sowie eine Personaldebatte nach 12 Wahlordnung zu beantragen. Der Antrag ist mit Stellung angenommen. (4) Die Auszählung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Sie erfolgt unverzüglich nach der Abstimmung. Die Auszählung ist öffentlich. 8 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss leitet die Wahl. Er führt insbesondere die Sitzungsleitung bei der Befragung der KandidatInnen und der Personaldebatte. Der Wahlausschuss überprüft die ordnungsgemäße Delegierung der Studierendenschaften nach 2 Abs. 2 und 3 GO. Der Wahlausschuss ruft zum Wahlgang auf und führt die Abstimmung durch. (2) Der Wahlausschuss besteht aus bis zu 3 Personen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin. (3) KandidatInnen können nicht Mitglied im Wahlausschuss sein.

9 (4) Mitglieder des Wahlausschusses werden von den SprecherInnen bestellt. Über die Bestellung wird auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Die 3, 4 und 6 bis 10 Wahlordnung gelten entsprechend. 9 Wahlgänge (1) Die Wahl erfolgt in der Regel in einem Wahlgang. (2) Wurden im ersten Wahlgang nicht alle Ämter in dem zu wählenden Gremium besetzt, folgt nach Aussprache mit den KandidatInnen ein zweiter Wahlgang unter den im ersten Wahlgang nicht gewählten KandidatInnen. 3 Wahlordnung findet Anwendung. (3) Wurden auch im zweiten Wahlgang nicht alle Ämter in dem zu wählenden Gremium besetzt, bleiben die Ämter vakant. Weitere Wahlgänge sind ausgeschlossen. (4) In den Fällen des Abs. 3 ist eine erneute Wahl frühestens auf der nächsten Sitzung der LAK zulässig. Wiederbewerbung ist zulässig. 10 Stichwahl (1) Haben zwei oder mehr KandidatInnen in einem Wahlgang gleich viele Stimmen auf sich vereint und die Mehrheit nach 3 Abs. 1 und 4 Wahlordnung erreicht, findet zwischen diesen KandidatInnen eine Stichwahl statt. Dies gilt nur, soweit es in dem zu wählenden Gremium weniger zu wählende Ämter als KandidatInnen nach Satz 1 gibt. (2) Haben nach der Stichwahl zwei oder mehr KandidatInnen gleich viele Stimmen auf sich vereint, wird die Stichwahl nach Aussprache mit den KandidatInnen wiederholt. (3) Haben auch nach der zweiten Stichwahl zwei oder mehr KandidatInnen gleich viele Stimmen auf sich vereint, entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin. 3 Abs. 2 GO gilt vorrangig. 11 Befragung (1) Die Befragung der KandidatInnen erfolgt mündlich. (2) Die Befragung der KandidatInnen kann unterbrochen werden. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Befragung teilweise in Abwesenheit der weiteren KandidatInnen erfolgen. (3) Auf Antrag eines Mitglieds und mit Zustimmung von wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder wird die Befragung beendet. (4) Die Befragung ist beendet, wenn die Redeliste erschöpft ist und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen. Die Befragung soll für alle KandidatInnen nicht länger als 90 Minuten dauern.

10 12 Personaldebatte (1) Die Personaldebatte findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und unter Ausschluss aller KandidatInnen über alle KandidatInnen gemeinsam statt. Über die Personaldebatte wird kein Protokoll geführt. (2) Die Personaldebatte soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann auf Antrag eines Mitglieds mit Zustimmung von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder einmalig um höchstens 30 Minuten verlängert werden. Danach ist die Personaldebatte zu beenden. (3) Die Personaldebatte ist beendet, wenn die Redeliste erschöpft ist und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen. (4) Unterbrechung der Personaldebatte ist zulässig. Die Unterbrechung kann auf Antrag eines Mitgliedes mit Zustimmung von einem Drittel der Mitglieder beschlossen werden. 13 Änderung der Wahlordnung Es gilt 17 GO entsprechend. 14 In-Kraft-Treten Diese Wahlordnung tritt mit Beschlussfassung auf der Sitzung der LAK am in Kraft.

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