2. - Warum gibt es hier ein neues Planungsverfahren? Ist dieses nicht nur notwendig bei Neuaufschlüssen?

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1 1. Tagebaugegner behaupten, Welzow-Süd; Teilabschnitt II sei ein Neuaufschluss. Was stützt die Erklärung, dass es sich um eine Weiterführung handelt? Um diese Frage exakt zu beantworten, bedarf es einer längeren Darstellung. Bereits im Jahr 1993 wurde ein Braunkohleplanverfahren für den Tagebau Welzow Süd vorgenommen. Schon dort wurde eine Unterteilung des Tagebaus Welzow-Süd in zwei räumliche Teilabschnitte vorgenommen. Aufgrund des absehbaren Zeithorizonts wurde dies u. a. aus bestehenden sozialen, hydrologischen, lagerstättenwirtschaftlichen und tagebautechnologischen Gründen als sachgerecht und erforderlich erachtet. Der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wurde am 25. November 1993 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses festgestellt und am 23. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für verbindlich erklärt. Untersetzt wurde dieser durch drei sachliche Teilpläne. Das Verfahren zur Verbindlicherklärung des sachlichen Teilplans 3 wurde allerdings nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 (VfGBbg 32/99) abgebrochen. In diesem Verfahren hatte das Verfassungsgericht auf eine kommunale Verfassungsbeschwerde die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Jänschwalde für unwirksam erklärt, da es die Befugnisse des Braunkohlenausschusses als zu weitreichend erachtete. Infolgedessen waren die Regelungen zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern. Der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, und seine drei sachlichen Teilpläne waren selbst nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Aufgrund der geänderten planerischen Rechtsgrundlagen war allerdings die Durchführung eines Planverfahrens nach Maßgabe des o. g. Gesetzes geboten. Daher wurde in den Jahren 2002 bis 2004 eine inhaltliche Bearbeitung auf Grund des zwischenzeitlichen Kenntniszuwachses durchgeführt. Die Teilpläne wurden zu einem überarbeiteten Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, zusammengeführt. Dieser wurde durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung vom 21. Juni 2004 für verbindlich erklärt (GVBl. II Nr. 24, S. 614). Der Braunkohlenplan 1993 und die sachlichen Teilpläne traten außer Kraft. Der Braunkohlenplan 2004 übernahm die bereits in dem vorhergehenden Plan dargestellten wesentlichen Grundlagen für eine Weiterführung des Tagebaues aus dem Teilabschnitt I in den Teilabschnitt II. Im Abschnitt 1.4 Organisation und Planverfahren heißt es dazu: wurde das Braunkohlenplanverfahren Welzow-Süd in zwei räumliche Teilabschnitte mit der Option unterteilt, dass der räumliche Teilabschnitt II die nahtlose Fortsetzung des Teilabschnittes I darstellt. Zur Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II soll rechtzeitig ein erneutes Braunkohlenplanverfahren geführt werden Im Abschnitt Räumlicher Teilabschnitt II, heißt es weiter: Ziel Z 3:Bis spätestens 2015 ist in einem anschließenden Braunkohlenplanverfahren die Entscheidung über eine Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II zu treffen. Dass es sich bei der Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II um eine Fortführung des begonnenen Tagebaus Welzow-Süd (räumlicher Teilabschnitt I), nicht um einen Neuaufschluss handelt, wird auch aus der Zielkarte für die Bergbaufolgelandschaft des Braunkohlenplanes Tagebau Welzow-Süd, TA I deutlich. In dieser Zielkarte ist das durch das Massendefizit infolge des Braunkohlenabbaus entstehende Tagebaurestloch nicht ausgewiesen. Vielmehr ist die Planung bereits so angelegt, dass dieses Restloch erst im räumlichen Teilabschnitt II entsteht. Der räumliche Teilabschnitt II wurde durch den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, TA I, 2004, bereits als Vorbehaltsgebiet raumordnerisch festgelegt

2 Der dargestellte Ablauf der Braunkohlenplanung zeigt, dass der Tagebau Welzow-Süd bereits von Beginn an mit der Option der Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II angelegt wurde und das auch so im Braunkohleplan 2004 festgehalten ist. Auf dieser rechtlichen Grundlage agiert die Gemeinsame Landesplanung beim MIL, die jetzt das Braunkohlenplanverfahren für den Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I durchführt Warum gibt es hier ein neues Planungsverfahren? Ist dieses nicht nur notwendig bei Neuaufschlüssen? Ein neues Planungsverfahren ist nicht nur bei Neuaufschlüssen notwendig, sondern auch bei Weiterführungen. Die Erklärung, ergibt sich zum einen aus den oben genannten Sachverhalten zur Fortführung des Verfahrens und zum anderen aus auch aus der Notwendigkeit, dass dieses Planverfahren erstmals auch mit einer strategischen Umweltprüfung gemäß 9 Raumordnungsgesetz verbunden ist. 3. Warum wird Welzow-Süd gebraucht, wo sich Brandenburg doch schon jetzt aus eigener (erneuerbarer) Kraft versorgen könnte? Richtig ist, dass Brandenburg in der Lage ist, rein rechnerisch 2020/2022 Brandenburg und 2026/2028 die gesamte Hauptstadtregion mit Strom aus erneuerbaren Energien zu versorgen. Aber eben nur rein rechnerisch, das ist ein theoretisches Modell. Natürlich hat sich im Rahmen des jetzt anstehenden Braunkohleplanes die Frage gestellt, ob der Teilabschnitt Welzow Süd II energiepolitisch notwendig ist. Die Erstellung eines solchen Gutachtens war eine Aufgabe im laufenden Verfahren. Und eine solche Bewertung erfolgte dann auch unter Berücksichtigung der deutschen und europäischen Rahmenbedingungen. Dabei spielen sowohl Versorgungssicherheit als auch die Entwicklung der Energiepreise eine entscheidende Rolle. Das Gutachten kommt letztlich zu dem Schluss, dass die Braunkohlekraftwerke in der Lausitz neben ihrer Funktion für eine nationale Versorgungssicherheit einen wesentlichen Beitrag zur Systemsicherheit leisten, indem sie zusätzlich zu ihrer Aufgabe der bedarfsgerechten Stromerzeugung Frequenz und Spannung des elektrischen Systems in engen Toleranzgrenzen stabil halten. Eine Funktion, die die Erneuerbaren Energien leider noch nicht leisten können. 4. Öffnet Welzow-Süd nicht das Tor zur Braunkohleverstromung bis zum St.- Nimmerleinstag? Nein. Zum einen ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus der Antwort zu Frage 3 und der Tatsache, dass der gesamte Tagebau Welzow Süd in seinen beiden Teilabschnitten immer für die Betreibung des Kraftwerkes Schwarze Pumpe vorgesehen war und ist. (Siehe Anlage) Vor allem aber bleibt es bei den in der Energiestrategie festgelegten Zielen der vorrangigen Ausbaus der Erneuerbaren Energien. In diesem Zusammenhang ist die Braunkohle nur als Brückentechnologie definiert. Die Ablösung fossiler Energieträger bleibt das definierte politische Ziel. 5. Der Atomausstieg hat nicht zu dem von neoliberalen Politikern beschworenen black out geführt, demzufolge wird der auch nicht beim Braunkohleausstieg kommen. Warum hält die Regierung an Braunkohleverstromung fest. Zunächst einmal sollte festzuhalten sein, dass sich keiner einen solchen Black-out wirklich wünschen sollte. Zum anderen ist es aber tatsächlich so, dass die Netzstabilität in den letzten Jahren nur durch massive Eingriffe gesichert werden konnte. Im Übrigen konnte die Systemstabilität eben auch durch die oben beschriebenen Funktionen der konventionellen Kraftwerke erhalten werden. Und nein, es muss bei einem, wie auch in der Energiestrategie des Landes formulierten Ziel des Ausstieges aus der Braunkohleverstromung nicht zu einem Black-out kommen. Das aber wird nur dann nicht der Fall sein, wenn es uns gelingt, die Systemintegration der Erneuerbaren Energien so zu gestalten, dass Versorgungssicherheit

3 gewährleistet ist. Und unter welchen Bedingungen die Landesregierung an der Braunkohleverstromung festhält ist im Koalitionsvertrag definiert: Braunkohle-Nutzung in Deutschland ist solange erforderlich, bis der Industriestandort Deutschland seinen Energiebedarf sicher und zu international wettbewerbsfähigen Preisen aus Erneuerbaren Energien decken kann. 6. Was hält uns davon ab, einen tatsächlichen Systemwechsel in der Energieversorgung Grundlast Erneuerbare Energien und in Spitzenzeiten Zuführung fossiler Träger jetzt auf den Weg zu bringen? Wo doch von Umweltpolitikern und anderen genau dies als nötig und möglich dargestellt wird. Hinsichtlich der Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels gibt es eine breite Übereinstimmung. Die Fragen der gegenwärtigen Möglichkeiten dazu werden unterschiedlich beantwortet. Die Voraussetzung für einen solchen Systemwechsel ist eben die von uns als Aufgabe formulierte Systemintegration. Die Grundlastversorgung mit Erneuerbaren Energien insbesondere aus Wind und Sonne ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund der Diskontinuität der Erneuerbaren noch nicht möglich. Um das zu erreichen und die rein rechnerisch zur Verfügung stehende Energie ständig nutzen zu können, bedarf es vor allem der weiteren Entwicklung von Speichertechnologien. Je schneller es uns gelingt, die dort erzeugte Energie so zu speichern, dass sie versorgungssicher, kontinuierlich und zu den entsprechenden Preisen zur Verfügung gestellt werden kann, desto kürzer wird die Brücke zur Nutzung fossiler Energieträger. Um das zu erreichen wird das MWE im kommenden Jahr eine eigene Speicherinitiative starten, um Technologien für die industrielle Speicherung weiter voranzutreiben.!!! Damit gehen wir im Übrigen einen anderen Weg als die Bundesregierung, die bei der Speichertechnologie vor allem auf Speicherung in Einfamilienhäusern setzt. 6. Was passiert mit Proschim? Ist eine Umsiedlung notwendig? Wenn ja unter welchen Bedingungen? Und ab wann? Der jetzt vorliegende Planentwurf sieht eine Umsiedlung von Proschim vor, wenn der jetzt vorliegende Entwurf des Braunkohleplanes bestätigt wird. Die Notwendigkeit der Umsiedlung ergibt sich aus den im Plan vorgelegten Bedingungen. Bei einer Bestätigung des Planes muss es zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen Vattenfall und der betroffenen Kommune kommen. Dieser Vertrag muss dann die Bedingungen regeln, die zum einen die gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungsbedingungen umfassen und darüber hinausgehen. Orientiert wird sich bei diesen Verhandlungen an vorhergehenden Verträgen, aktuell an dem Entwurf zwischen Vattenfall und Trebendorf. Wann eine solche mögliche Umsiedlung erfolgt, hängt wesentlich vom weiteren Verlauf des Verfahrens ab, wird aber bei Planbestätigung erst nach 2020 erfolgen. 7. Wie gestaltet sich die Zeitschiene, was soll wann passieren? (Planfeststellungsverfahren., Beteiligungsverfahren, Überarbeitung., neues Beteiligungsverfahren, Beschlussfassung im Kabinett, Die Bagger kommen Wir befinden uns derzeitig im Beteiligungsverfahren, welches bis zum erfolgen wird. Damit ist diese Phase, die ursprünglich auf 8 Wochen begrenzt ist auf 3 Monate erweitert worden. Nach dieser Phase beginnt die Erörterung der Ergebnisse, der möglicherweise eine Überarbeitung folgt. Nach dieser Phase wird es eine zweite Befassung im Braunkohlenausschuss des Landes geben. Geplant ist, dass sich die Landesregierung im zweiten Quartal 2014 abschließend zum Braunkohleplan verständigt. Im Falle einer Inkraftsetzung ist nach 2020 mit dem Beginn des Abbaus im Teilfeld II Welzow Süd zu rechnen. 8. Ist ein weiteres Braunkohlekraftwerk notwendig? Die Beantwortung dieser Frage wird wesentlich davon abhängen, wie es uns gelingen wird, unsere hauptsächliche Aufgabe, den Ausbau der Erneuerbaren Energien und deren

4 Systemintegration so zu gestalten, dass die Versorgungssicherheit zu wettbewerbsfähigen und sozial verträglichen Preisen gewährleistet ist. Die wichtigsten Aufgaben auf dem Weg dahin, sind aus heutiger Sicht die Bereitstellung der noch nicht zur Verfügung stehenden Speichertechnologien und der für die Nutzung der Erneuerbaren Energien notwendige Netzausbau. In der Energiestrategie 2030 haben wir die Festlegung getroffen, im Jahre 2015 eine Evaluation des dann erreichten Standes beim Ausbau der Erneuerbaren Energien vorzunehmen um auf dessen Grundlage Entscheidungen darüber zu treffen, inwieweit die Brückentechnologie Braunkohle noch gebraucht wird. Deshalb werden wir weiterhin alles dafür tun, dass der Anteil der Erneuerbaren Energien weiter steigt und eigene Initiativen zur Erforschung von Speichertechnologien zu entwickeln. 9. Hat das MWE Möglichkeiten, das Verfahren zu stoppen, zu verzögern oder negativ bescheiden zu lassen? Diese Frage ist in mehrfacher Hinsicht zu verneinen! Zum ersten könnte die Frage zunächst unterstellen, dass es ein solches Interesse geben könnte. Schon das ist abwegig. Mit der Energiestrategie des Landes haben wir uns für den vorrangigen Ausbau der Erneuerbaren Energien entschieden. Die Braunkohle als Energieträger wird sowohl im Koalitionsvertrag, als auch in der Energiestrategie als Brückentechnologie definiert. Schon deshalb ist das Hauptinteresse, auch des MWE, darauf gerichtet den Ausbau der Erneuerbaren zu beschleunigen deren Systemintegration voranzutreiben. Neben dieser grundsätzlichen Position ist noch eines deutlich zu machen: Das MWE hat in einem gesetzlich vorgeschrieben Verfahren, welches im Übrigen federführend von der beim MIL angesiedelten Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg geführt wird, keine Möglichkeit in das Verfahren einzugreifen.

5 Anlage: Mengengerüst der Lausitzer Braunkohlefelder Mengengerüst der Lausitzer Braunkohlefelder Auszug aus dem Kurzgutachten zur energiewirtschaftlichen Planrechtfertigung im Entwurf des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd räumlicher Teilabschnitt II Tagebau nutzbarer Vorrat am Kraftwerk Jänschwalde Kraftwerk- Schwarze Pumpe Kraftwerk- Boxberg Veredelung Jänschwalde Cottbus Nord Jänschwalde Nord Welzow Süd, Teil I Welzow Süd, Teil II Nochten Nochten Reichwalde Summe 1,

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