Eine Zusammenfassung zum Dienstabend am 24. Mai 2004 der DRK-Bereitschaft Römerstein

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2 Inhaltsverzeichnis Gesetzestext (Auszüge)...3 Sonderrechte ( 35 StVO)...3 Voraussetzungen...3 Wirkung...4 Folgerungen...4 Wegerecht ( 38 StVO)...5 Voraussetzungen...5 Wirkung...5 Blaues Blinklicht alleine (Abs. 2)...5 Folgerung...5 Ausbildung Sonder- und Wegerecht nach der Straßenverkehrsordnung Eine Zusammenfassung zum Dienstabend am 24. Mai 2004 der DRK-Bereitschaft Römerstein 5/2004 Martin Class [m.class@drk-roemerstein.de] Vervielfältigung, auch in Auszügen, nur für Zwecke des DRK oder anderer BOS erlaubt. Quellen: Im Einsatz Zeitschrift für Helfer und Führungskräfte, August 2003 Ausbildungsunterlagen RS-Fachlehrgang, DRK-Landesschule Pfalzgrafenweiler Seite 2

3 Gesetzestext (Auszüge) StVO 35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. StVO 38 Blaues Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Sonderrechte ( 35 StVO) Voraussetzungen Um im Bereich des Rettungsdienstes Sonderrechte in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen zwingend vorliegen (Abs. 5a): Fahrzeug des Rettungsdienstes Höchste Eile Rettung von Menschenleben oder Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden Sonderrechte können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen. Hinweise: Im Gegensatz zum rettungsdienstlichen Bereich muss bei hoheitlichen Aufgaben nach Abs. 1 kein spezielles Fahrzeug verwendet werden. Die Sonderrechte sind hier also personengebunden. Die Verwendung von Sonderrechten durch die Feuerwehr ist auch bei Übungen zulässig, wenn es der Zweck der Übung zwingend erfordert (VwV IM StVO). Seite 3

4 Wirkung Die Inanspruchnahme von Sonderrechten befreit nur von der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. In der Straßenverkehrsordnung sind folgende Verkehrsregeln enthalten (Auswahl): Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbegrenzungen Vorfahrt Nicht in der Straßenverkehrsordnung geregelt - und somit auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten einzuhalten - sind (Auswahl): Fahren mit dazu erforderlicher Fahrerlaubnis 0,5 Promille-Grenze Die Inanspruchnahme von Sonderrechten hat keine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer. Folgerungen Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedarf es kein Blaulicht oder gar ein Einsatzhorn (Martinshorn). Es sollte jedoch bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden (VwV StVO). Der Fahrer wird lediglich von den Regeln der Straßenverkehrsordnung entbunden, nicht aber von denen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Schadensersatz und denen des Strafgesetzbuches. Wird der Fahrer bei einer Geschwindigkeitskontrolle geblitzt, muss er kein Bußgeld bezahlen. Kommt es allerdings zu einem Unfall, so sind auch Regeln außerhalb der Straßenverkehrsordnung betroffen, die weiterhin für den Fahrer volle Gültigkeit haben. Ein Unfall bei einer Einsatzfahrt läßt immer auf mangelnde Sorgfaltspflicht des Fahrers schliessen. Die Wahrscheinlichkeit, ein Mitverschulden angrechnet zu bekommen, ist daher groß. Bei grober Fahrlässigkeit (z.b. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder blindes Vetrauen in die anderen Verkehrsteilnehmer) kann es für den Fahrer schwerwiegende Folgen haben: Entfall des Versicherungsschutzes, Schadensersatz, Strafverfolgung,... Egal was passiert und welche Anweisungen der Fahrer von Notärzten oder anderen Personen erhält, es liegt stets in seinem Verantwortungsbereich zu entscheiden, ob und in welchem Maße er die Regeln der Straßenverkehrsordnung überschreitet. Seite 4

5 Wegerecht ( 38 StVO) Die Anordnung, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben (Wegerecht), wird mit blauem Blinklicht zusammen mit dem Martinshorn gegeben (Abs. 1). Voraussetzungen Die Verwendung des Blaulichtes zusammen mit dem Martinshorn hat im rettungsdienstlichen Bereich praktisch die gleichen Voraussetzungen wie die Inanspruchnahme von Sonderrechten: Höchste Eile Rettung von Menschenleben oder Abwendung von schweren gesundheitlichen Schäden. Wegerecht im Rettungsdienst kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen zwingend vorliegen und das Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird. Wirkung Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Die Leistungsfähigkeit anderer Verkehrsteilnehmer wird durch die Verwendung des Blaulichtes zusammen mit dem Martinshorn keineswegs erhöht. Im Gegenteil: Viele Verkehrsteilnehmer geraten in Stress, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert, und verhalten sich unberechenbar. Blaues Blinklicht alleine (Abs. 2) Blaues Blinklicht alleine hat im wesentlichen eine Warnfunktion. Damit ausgerüstete Fahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen es zur Warnung an Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von geschlossen Verbänden benutzen. Bei Fahrten im Geschlossenen Verband sollte mindestens das erste Kraftfahrzeug blaues Blinklicht verwenden (VwV StVO). Blaues Blinklicht gibt aber noch kein Wegerecht! Folgerung Je dringender der Einsatz, desto wichtiger ist es, auch anzukommen! Seite 5

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