Beratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden
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- Chantal Meyer
- vor 6 Jahren
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1 Beratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden Die 6. Verordnung zur Änderung der VersMedV Ein Paradigmenwechsel Seite Nr.
2 Geschichtlicher Hintergrund Seite 2 Nr.
3 Der Ursprung Wissenschaftlicher Senat bei der Akademie für das militärärztliche Bildungswesen auch Kaiser Wilhelms-Akademie genannt Grundstein für Neubau am 10. Juni 1905 (heute: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) Seite 3 Nr.
4 1916 Anhaltspunkte für die militärärztliche Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsbeschädigung bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen der Heeresangehörigen 1918 (November) veröffentlicht in der Deutschen Militärärztlichen Zeitschrift (Zentralblatt für das gesamte Heeres- und Marine Sanitätswesen) Seite 4 Nr.
5 12. Mai 1920 Das Reichsversorgungsgesetz Anhaltspunkte für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1952, 1954, 1958, 1965, 1973 Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Seite 5 Nr.
6 Schwerbehindertengesetz 1974 Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft = Schwerbehindertengesetz 1977 Anhaltspunkte für die Begutachtung Behinderter nach dem Schwerbehindertengesetz Seite 6 Nr.
7 Neuorientierung Versorgungswesen: Kausale Bewertung Minderung der Erwerbsfähigkeit MdE Schwerbehindertengesetz: Finale Bewertung Grad der Behinderung GdB Seite 7 Nr.
8 1983 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1990 Deutsche Wiedervereinigung 1996 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz Seite 8 Nr.
9 SGB IX 2001 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sollen bezüglich ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert und Benachteiligungen vermieden bzw. ihnen entgegengewirkt werden 2004, 2008 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) Seite 9 Nr.
10 Die Verrechtlichung Sachverständigenbeirat berät BMAS Beiratsbeschlüsse = antizipierte Sachverständigengutachten Inhaltliche Überarbeitung der Anhaltspunkte Rechtsgrundlage = Verordnung Sachverständigenbeirat berät BMAS Inhaltliche Überarbeitung durch Änderungsverordnungen (-> Bundesrat) Seite 10 Nr.
11 Zielsetzung Grundlage für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Bewertung der verschiedensten Auswirkungen von Gesundheitsstörungen unter besonderer Berücksichtigung einer sachgerechten Relation untereinander Seite 11 Nr.
12 bis 2008 Leitende Ärzte der Länder als ständige Vertreter, in Abhängigkeit der medizinischer Fragestellung konnten auch Fachgutachter eingeladen werden ab 2009 (durch höhere Anforderungen): 8 ärztliche Vertreter aus der Wissenschaft 8 ärztliche Vertreter der Versorgungsmedizin 1 ärztlicher Vertreter der Bundeswehr Seite 12 Nr.
13 Der Beirat berät das BMAS zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten Vorbereitung der Fortentwicklung der Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft (evidenzbasiert) und versorgungsmedizinischen (sozialmedizinischen) Erfordernissen. Seite 13 Nr.
14 Schlüsselrolle Fachübergreifende Arbeitsgruppe Strategie und Grundlagen (Steuerung) Erarbeitung: ICF-konformer Vorgaben für alle Facharbeitsgruppen Arbeitshilfen für die Facharbeitsgruppen Referenzwerttabelle exemplarischer GdB Seite 14 Nr.
15 Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Verbesserung der Begutachtungskriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung (Versorgungsmedizinische Grundsätze der Versorgungsmedizin- Verordnung VersMedV) im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung Vereinheitlichung und Optimierung der Güte der Begutachtungsdurchführung im Schwerbehindertenrecht und Sozialen Entschädigungsrecht Seite 15 Nr.
16 Spannungsbogen SGB IX Schwerbehindertenrecht UN- Behindertenrechtskonvention ICF BVG Bundesversorgungsgesetz VersMedV / Versorgungsmedizinische Grundsätze Seite 16 Nr.
17 ICF Seite 17 Nr.
18 ICF - VersMedV Abbildung des Modells im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Gesamtüberarbeitung) vom Lebensalter typischen abweichender Zustand Funktionsstörung Auswirkungen in allen Lebensbereichen Standardumwelt Wechselwirkung personenbezogener Faktoren Seite 18 Nr.
19 Domänen zur Beschreibung der Aktivitäten und Teilhabe Lernen und Wissensanwendung Allgemeine Aufgaben und Anforderungen Kommunikation Mobilität Selbstversorgung Häusliches Leben Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen Bedeutende Lebensbereiche Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. Seite 19 Nr.
20 6. VO zur Änderung der VersMedV Entsprechend dem Konzept der funktionalen Gesundheit der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sind alle Faktoren, welche die Teilhabe beeinträchtigen, bei der Ermittlung der Teilhabebeeinträchtigung und des daraus resultierenden GdB zu berücksichtigen. Bezogen auf Gesundheitsstörungen sind dies die Körperfunktionen, die Körperstrukturen und die Aktivitäten. Dazu zählen insbesondere folgende mit einer Gesundheitsstörung zusammenhängende Faktoren: Ausprägung der Störung, Therapieaufwand und krankheitsbedingt gebotene Beschränkungen. Seite 20 Nr.
21 Anhaltspunkte 1983 Funktionsstörung Teilhabe ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit VersMedV / Versorgungsmedizinische Grundsätze Seite 21 Nr.
22 Neuorientierung 6. ÄV Gemeinsame Grundsätze Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung erfolgt gemäß der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) Pauschalierende versorgungsmedizinische Begutachtung erfordert die Zugrundelegung einer fiktiven Umwelt, der sogenannten Standardumwelt Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung Anzahl der betroffenen Aktivitäten und Lebensbereiche Schwere der Beeinträchtigung der Aktivitäten GdB bewerten die Teilhabebeeinträchtigung bei guter Versorgungsqualität. (=> Qualität des Behandlungsergebnisses) Individuelle Krankheitsausprägung Durchgeführte Therapie Einsatz vorhandener/erforderlicher Hilfsmittel Seite 22 Nr.
23 6. ÄV Gemeinsame Grundsätze Beeinträchtigungen der Teilhabe resultieren aus Einschnitten in der Lebensführung und zeigen sich: Im Gemeinschafts-, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschließlich der Erziehung, Bildung, Arbeit und Beschäftigung, in der Kommunikation, in der Selbstversorgung, im häuslichen Leben, beim Lernen, bei der Wissensanwendung und in der Mobilität Heilungsbewährung als pauschale Bewertung Seite 23 Nr.
24 Heilungsbewährung Notwendigkeit der Fortführung des sozialmedizinischjuristischen Konstruktes Erfordernis der Trennung von Funktionsstörungen entsprechend der Funktionssysteme von der pauschalen Bewertung in Sinne der Heilungsbewährung Berücksichtigung der zum Teil schwer einschätzbaren Beeinträchtigungen im physischen, psychischen und sozialen Bereich unter Betrachtung der: Auswirkungen der Gesundheitsstörung, Therapiemaßnahmen und Gebotenen Beschränkungen Seite 24 Nr.
25 6. ÄV, Kapitel 4, Sehfunktionen und Verwandte Funktionen 6. ÄV, Kapitel 16, Funktionen des hämatologischen und des Immunsystems Seite 25 Nr.
26 Vielen Dank! Brandenburg Ärztlicher Dienst Lipezker Str. 45, Haus Cottbus Tel.: (0355) Seite 26 Nr.
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