Ingenieurvertrag - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen -

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1 Ingenieurvertrag - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Zwischen dem Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.v. in der Helmholtz-Gemeinschaft Linder Höhe Köln, vertreten durch seinen Vorstand, dieser handelnd durch das Baumanagement am DLR-Standort in: Lampoldshausen im langen Grund Hardthausen - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / den vertreten durch - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird zu folgender Baumaßnahme: folgender Vertrag geschlossen: Standort: Lampoldshausen Gebäude: 288 / Prüfstand P8.3 Maßnahmenbezeichnung: Neubau Prüfstand P8.3 Kostenträger: B (Bezeichnung der Baumaßnahme laut Baumonitor) Erstellt: Stollwerk BMT-LTG Geprüft: Palm BMT-LTG Freigegeben: Linnemann BMT-LTG am: Seite 1 von 16

2 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrages 2 Grundlagen des Vertrages 2a Kostenrahmen/Kostenobergrenze für die Maßnahme 3 Leistungen des Auftragnehmers 4 Fachlich Beteiligte 5 Termine und Fristen 6 Honorar 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 8 Ergänzende Vereinbarungen Pflichtanlagen zum Vertrag Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige (AVB) in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung Vorläufige Honorarermittlung Planungsrelevante Auszüge aus dem Projektkonzept (PJK) / Änderungsantrag (ÄA) [z.b. Bedarfsplan, Erläuterungsbericht, Begründung der Baumaßnahme, Terminplan] Allgemeine Sicherheitsvorschriften des DLR Lageplan der Liegenschaft Wahlanlagen zum Vertrag Muster Verpflichtungserklärung Projekt- und Organisationshandbuch Pflichtenheft CAD Einweisungspräsentation der Allgemeinen Sicherheitsvorschriften des DLR Betriebsvereinbarung Barrierefreies Bauen Rahmenterminplan aus dem Baumonitor Projektorganigramm (Information und Zuständigkeiten) Vereinbarte anrechenbare Kosten Seite 2 von 16

3 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme Standort: Lampoldshausen Gebäude: 288 / Prüfstand P8.3 Maßnahmenbezeichnung: Neubau Prüfstand P8.3 Kostenträger: B Diese besteht aus folgenden Ingenieurbauwerken*) Verkehrsanlagen*) 2 Grundlagen des Vertrages 2.1 Folgende Inhalte werden Vertragsbestandteil: die Regelungen gem. 1 8 dieses Vertrages die allgemeinen Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige (AVB) in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung die vorläufige Honorarermittlung die planungsrelevanten Auszüge aus dem Projektkonzept (PJK) / ÄA [z.b. Bedarfsplan, Erläuterungsbericht, Begründung der Baumaßnahme, Terminplan] die allgemeinen Sicherheitsvorschriften des DLR der Lageplan der Liegenschaft die angekreuzten bzw. zusätzlich im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Wahlanlagen zum Vertrag Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen: Für das Aufstellen des Projektplanes (PJP) bzw. der Antrags- und Bauunterlagen [3.2]: das baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Projektkonzept (PJK) / ÄA *) Die Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlagen können ggf. in weitere Unterabschnitte (einschl. Nummerierung) unterteilt werden. Die Nummerierung ist dann in die Kopfspalte der Aufstellung zu Abschn / sowie Muster 1 zu übernehmen. Seite 3 von 16

4 [planungsrelevante Auszüge] Folgende Forderungen des Auftraggebers: Folgende Anregungen des Auftraggebers: Für die weitere Bearbeitung [3.3 bis 3.9]: der genehmigte Projektplan (PJP) der Zuwendungsbescheid Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.3 entfällt 2.4 Baufachliche Planungsleistungen unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren Zustimmungsverfahren Kenntnisgabeverfahren nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Baden Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen 2 a Kostenrahmen für die gesamte Maßnahme / Kostenobergrenze in der Beauftragung der weiteren Stufen Der Auftraggeber ist ein durch öffentliche Zuwendungsmittel geförderter privatrechtlicher gemeinnütziger Verein und ist an die Vorgaben hinsichtlich der Höhe der Baukosten gebunden, die der Zuwendungsgeber im Zuwendungsbescheid dem Auftraggeber u. a. hinsichtlich der vorliegend beauftragten Maßnahme vorgibt. Das gleiche gilt, sofern es sich um eine Maßnahme handelt, für die die Baukosten in einem Freigabevermerk eines PJP (Projektplan) vorgegeben werden. Die Baukosten derjenigen Maßnahme, mit deren Planung der Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag beauftragt wird, werden voraussichtlich maximal netto (Unternummern der KGR 300 und 400 der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung der DIN 276 Teil 4) betragen dürfen. Im Augenblick der Beauftragung durch den vorliegenden Vertrag kennt der Auftraggeber die endgültigen Vorgaben hinsichtlich der Höhe der Kosten für die Maßnahme dem Auftraggeber noch nicht, da weder der Zuwendungsbescheid noch der PJP dem Auftraggeber bekannt sind. Erst nach Abschluss des vorliegenden Vertrags und noch vor der Beauftragung der weiteren Stufen wird dem Auftraggeber die endgültige Kostenobergrenze durch den Zuwendungsbescheid bzw. den Freigabevermerk des PJP vorgegeben werden, die der Auftraggeber verpflichtet ist, auf die einzelnen Stufenbeauftragungen anteilig rechnerisch zu übertragen. Dementsprechend wird der Auftraggeber entsprechend der Vorgaben des Zuwendungsbescheids bzw. des Freigabevermerks des PJP eine verbindliche Kostenobergrenze in die jeweilige Beauftragung einer weiteren Stufe aufnehmen. Unabhängig von der Beachtung der Kostenobergrenze hat der Auftragnehmer alle Möglich- Seite 4 von 16

5 keiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Gebäudes unter Beachtung der vorgegebenen Quantitäts-, Qualitäts- und Terminziele unter Wahrung des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzeptes auszuschöpfen. Er hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl beim Bau als auch beim Betrieb des Gebäudes einzeln wie im Zusammenhang zu beachten. Die Planung muss Betriebsabläufe funktionell optimieren und ermöglichen, die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objektes in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die absehbaren Betriebs-, Verbrauchs- oder Instandhaltungskosten so steigen, dass die Einsparungen dadurch ausgeglichen werden. Wird erkennbar, dass die Kostenobergrenze, die quantitativen und qualitativen Ziele oder die vereinbarten Termine mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Quantitäten, Qualitäten, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objektes darzulegen, so dass diese Ziele und insbesondere die Kostenobergrenze eingehalten werden. 3.1 Auftragsumfang 3 Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen aus. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzung für die Übertragung dieser weiteren Leistungen ist die Einhaltung der vorgegebenen Kostenobergrenze aus dem Zuwendungsbescheid bzw. aus dem freigegebenen Projektplan (PJP) bzw. die Einhaltung der in 2a genannten Kostenobergrenze. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Leistungen aus nachfolgenden Leistungsphasen dürfen ohne vorherige schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber seitens des Auftragnehmers nicht erbracht werden bzw. erfolgen auf eigenes Risiko des Auftragnehmers ohne Vergütungspflicht durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach 3.2 zumindest die Leistungen nach 3.3 übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.9 besteht nicht. Der Auftragnehmer kann aus der Nichtbeauftragung weiterer Stufen keine irgendwie gearteten Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber bleibt frei in seiner Entscheidung, ob er den Auftragnehmer oder einen Dritten mit den weiteren Leistungen beauftragt. Seite 5 von 16

6 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2 Projektplan (PJP) / Antrags- und Bauunterlagen Erarbeiten des Projektplans bzw. der Antrags- und Bauunterlagen nach Abschn. F 2 RBBau -, einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Angaben Vorplanung Das sind die Leistungen der Leistungsphase 2 der Anlage 12 zu 42 bzw. Anlage 13 zu 46 HOAI, mit Ausnahme von: Beschaffen von amtlichen Karten Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren Entwurfsplanung Das sind die Leistungen der Leistungsphase 3 der Anlage Anlage 12 zu 42 bzw. Anlage 13 zu 46 HOAI, mit Ausnahme von: Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs und auf Grund von Bedenken und Anregungen Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne und Angaben vorzulegen, die zur Erfüllung der Forderungen zu Abschnitt F RBBau notwendig sind. Dies sind insbesondere: Für Ingenieurbauwerke Für Verkehrsanlagen Übersichtsplan M = 1: 5000 M = 1: 5000 Katasterkarte mit Eintragungen Lageplan M = 1: M = 1: Baupläne M = 1: M = 1: In den Bauplänen sind die zur Kostenberechnung erforderlichen Planungsdaten nachzuweisen. Erläuterungsbericht nach Muster 7 der RBBau mit Für Ingenieurbauwerke Anlagen 1 und 2 Abschn. F RBBau Für Verkehrsanlagen Anlage 1 Abschn. F RBBau Kostenberechnung nach Muster 6 - Abschnitt F RBBau Genehmigungsplanung einschließlich der für die bauaufsichtliche Behandlung notwendigen Angaben, Berechnungen und Vorlagen. Seite 6 von 16

7 Das sind die Leistungen der Leistungsphase 4 der Anlage 12 zu 42 bzw. Anlage 13 zu 46 HOAI mit Ausnahme von: Einreichen dieser Unterlagen Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern Mitwirken beim Planfeststellungsverfahren Der Auftragnehmer hat insbesondere vorzulegen: Für Ingenieurbauwerke Für Verkehrsanlagen Lageplan M = 1: M = 1: Baupläne: M = 1: M = 1: M = 1: M = 1: M = 1: M = 1: M = 1: M = 1: 3.4 Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3 RBBau Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3.3 RBBau Das sind die Leistungen der Leistungsphase 5 der Anlage 12 zu 42 bzw. Anlage 13 zu 46 HOAI, mit Ausnahme von: Der Auftragnehmer hat insbesondere vorzulegen: Ausführungszeichnungen Für Ingenieurbauwerke Für Verkehrsanlagen Lagepläne M = 1: M = 1: Grundrisse, Schnitte M = 1: M = 1: Schnitte, Details M = 1: M = 1: M = 1: M = 1: Berechnungen 3.5 Leistungen für die Vergabe Vorbereiten der Vergabe **) Das sind die Leistungen der Leistungsphase 6 der Anlage 12 zu 42 bzw. Anlage 13 zu **) Hierbei sind Standardleistungsbuch (StLB) und Standardleistungskatalog (StLK) zu verwenden. Seite 7 von 16

8 46 HOAI, mit Ausnahme von: Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen Mitwirkung bei der Vergabe Das sind die Leistungen der Leistungsphase 7 der Anlage 12 zu 42 bzw. Anlage 13 zu 46 HOAI, mit Ausnahme von: Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche Einholen von Angeboten Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat grundsätzlich unter Einhaltung der VOB zu erfolgen. Darüber hinaus hat das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen unter Verwendung des Standardleistungsbuchs (StLB-Bau) Standardleistungskatalogs (StLK) für das Bauwesen zu erfolgen. Die Beteiligung bei der Erstellung der Bieterlisten ist Bestandteil der zu erbringenden Leistung. Das Aufstellen des Preisspiegels incl. Vergabevorschlag ist Bestandteil der zu erbringenden Leistung. 3.6 Leistungen für die Bauoberleitung Das sind die Leistungen der Leistungsphase 8 der Anlage 12 zu 42 bzw. Anlage 13 zu 46 HOAI mit Ausnahme von: Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmer Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche Kostenfeststellung Stellen der Anträge für behördliche Abnahmen 3.7 Örtliche Bauüberwachung Das sind die Leistungen gemäß Anlage 12 zu 42 bzw. Anlage 13 zu 46 HOAI, mit Ausnahme von: Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertraglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen: 10 Tage Seite 8 von 16

9 Teil- / Schlussrechnungen: 15 Tage Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen wie Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Die Rechnungen sind mit dem Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftragnehmers: "Fachtechnisch und rechnerisch richtig" zu versehen. Endbetrag: Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer, auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seine Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, die Vertragspreise eingehalten worden sind, alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründenden Unterlagen ist Abschnitt J der RBBau zu beachten Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Abnahme des Ingenieurbauwerks / der Verkehrsanlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH / FH) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.6 auszustellenden Bescheinigungen für den Seite 9 von 16

10 Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen Ergänzende Vereinbarungen: 3.8 Anfertigen von Baubestandszeichnungen nach Abschnitt H RBBau Art und Umfang dieser Leistung werden bei der Übertragung gemäß 3 Abschnitt 3.1 Satz 5 des vorliegenden Vertrages festgelegt. 3.9 Besondere / Zusätzliche Leistungen nach HOAI 3.10 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschl. Leistungsverzeichnissen) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in digitaler Form gemäß dem CAD-Pflichtenheft bzw. digital veränderbar z. B. als DWG- und zusätzlich auch als PDF-Datei (z.b. als beschriftete CD-ROM) zu übergeben. Zusätzlich wird die Übergabe in -facher Ausfertigung in kopierfähiger Form vereinbart. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht, fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasser" bzw. "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen. 4 Fachlich Beteiligte 4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: Der Auftraggeber erbringt alle Grundleistungen der Objektplanung, die dem Auftragnehmer gemäß 3 nicht übertragen werden Weitere fachlich Beteiligte sind: Projektsteuerung Objektplanung Gebäude Seite 10 von 16

11 Objektplanung Freianlagen Objektplanung Ingenieurbauwerke Objektplanung Verkehrsanlagen Fachplanung Tragwerksplanung Fachplanung Technische Ausrüstung Anlagengruppe Anlagengruppe Anlagengruppe Thermische Bauphysik Schallschutz und Raumakustik Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Vermessung Sicherheits- und Gesundheitsschutz Fachgutachter für Brandschutz Prüfen der Tragwerksplanung Lichtplanung Fassadenplanung Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen. 5 Termine und Fristen 5.1 Für die Leistungen nach 3 gelten die Termine bzw. Fristen gemäß beiliegendem/r: Terminplan Bauzeitenplan vom Terminvorgabe Projektkonzept (PJK) Meilensteine Seite 11 von 16

12 Termine / Fristen für die Lieferung der Pläne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen, die in den Planungs- und Baubesprechungen festgelegt bzw. konkretisiert und fortgeschrieben werden, sind vom Auftragnehmer vertraglich nachzuvollziehen. Über die Festlegung der Termine ist vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Termin- / Fristenfestlegungen in der Niederschrift werden diese Vertragsbestandteil. 6 Honorar 6.1 Der Honorarermittlung werden zu Grunde gelegt: Anrechenbare Kosten nach 4 HOAI in Verbindung mit 42 bzw. 46 HOAI: Für die Leistung nach auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zum Projektplan(PJP)/Zuwendungsbescheid ohne Umsatzsteuer, ermittelt. Solange die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht feststehen, treten für die Bemessung der Abschlagszahlungen an deren Stelle die nach 42 bzw. 46 HOAI anrechenbaren Kosten der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung zum Projektkonzept (PJK) ohne Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. Vereinbarte anrechenbare Kosten (gemäß Anlage) Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach 42 bzw. 46 HOAI die Eingangstafelwerte des 44 Abs. 1 bzw. 48 Abs. 1 HOAI ( ), werden die Leistungen gemäß 6.5 des Vertrages wie folgt vergütet: Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach 42 bzw. 46 HOAI die Tafelwerte des 44 Abs. 1 bzw. 48 Abs. 1 HOAI ( ), werden die Leistungen wie folgt vergütet: Die Honorarzonen im Sinne des 44 Abs. 2-5 HOAI i.v.m. der Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 HOAI für folgende Ingenieurbauwerke nach Bezeichnung: Honorarzone Die Honorarzonen im Sinne des 48 Abs. 2-5 HOAI i.v.m. der Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 HOAI für folgende Seite 12 von 16

13 Verkehrsanlagen nach Honorarzone Bezeichnung: Folgende Bewertung der Leistungen für Ingenieurbauwerke: Bezeichnung der Ingenieurbauwerke nach Teilleistungssätze v.h. v.h. v.h. v.h PJP / Antrags- und Bauunterlagen % % % % Genehmigungsplanung % % % % Ausführungsplanung % % % % Vorbereiten der Vergabe % % % % Mitwirkung bei der Vergabe % % % % Leistungen für die Bauoberleitung % % % % Summe der Teilleistungssätze % % % % Örtliche Bauüberwachung % % % % Folgende Bewertung der Leistungen für Verkehrsanlagen: Bezeichnung der Verkehrsanlagen nach Teilleistungssätze v.h. v.h. v.h. v.h PJP / Antrags- und Bauunterlagen % % % % Genehmigungsplanung % % % % Ausführungsplanung % % % % Vorbereiten der Vergabe % % % % Mitwirkung bei der Vergabe % % % % Leistungen für die Bauoberleitung % % % % Summe der Teilleistungssätze % % % % Örtliche Bauüberwachung % % % % Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 44 Absatz 1 bzw. 48 Absatz 1 HOAI vereinbart, zuzüglich v.h. der Differenz zum Höchstsatz für die Ingenieurbauwerke. v.h. der Differenz zum Höchstsatz für die Verkehrsanlagen. Seite 13 von 16

14 Begründung zur Abweichung von Honorarzone III unten : Das Honorar für die Leistungen bei der örtlichen Bauüberwachung gemäß Anlage 12 Nummer 12.1 HOAI bzw. Anlage 13 Nummer 13.1 HOAI wird wie folgt ermittelt: mit v.h. der anrechenbare Kosten nach 42 bzw. 46 HOAI mit pauschal unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit von Monaten. 6.2 entfällt siehe Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.h. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Bei Vereinbarung eines Festbetrages nach verändert sich das Honorar bei Verkürzung oder Verlängerung der geschätzten Bauzeit entsprechend. 6.4 Das Honorar für das Anfertigen der Bestandszeichnungen nach 3.8 wird entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, als Pauschale vereinbart, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird. 6.5 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß 3 Abs. 3 HOAI weitere Leistungen an, die nicht über die v. H. Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze: in Anlehnung an die Richtlinie der staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT): Für den Auftragnehmer: 75,00 / Stunde, Für Mitarbeiter: 55,00 / Stunde, Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: mit der vom Auftraggeber im Besonderen anerkannten Begründung 43,00 / Stunde. Für den Auftragnehmer: / Stunde, Für Mitarbeiter: / Stunde, Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: ein zusätzliches Honorar. / Stunde. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen Seite 14 von 16

15 darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den erforderlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten. Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Dieser muss die Tätigkeiten im Einzelnen, das heißt zumindest nach Zeit (Datum und Anzahl der geleisteten Stunden), Personal und Tätigkeitsinhalte aufführen. Die Nachweise sind vom Auftragnehmer unterschrieben wöchentlich dem Auftraggeber einzureichen. 6.6 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 6.7 Die Nebenkosten werden nach 14 HOAI jeweils pauschal mit v.h. des Honorars erstattet. 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach 10 AVB müssen mindestens betragen Für Personenschäden , Für sonstige Schäden Ergänzende Vereinbarungen 8.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name und Qualifikation; siehe auch 3.7.4): für Leistungen nach 3.2: für Leistungen nach 3.3: für Leistungen nach 3.4: für Leistungen nach 3.5: für Leistungen nach 3.6: für Leistungen nach 3.7: Als Gesamtverantwortlicher wird benannt: 8.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten, Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben. Seite 15 von 16

16 8.3 Der Auftragnehmer kann sich bei Fehlern oder bei Mängeln nicht auf die Sachkunde des Auftraggebers berufen. Bestätigungen oder Freigaben von Planungen oder sonstigen Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für die von ihm auf der Grundlage dieses Vertrages erbrachten Leistungen. 8.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kostenermittlungen auf der Basis der DIN 276 Teil 1 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung fortlaufend zu erstellen und fortzuschreiben und sie dem Auftraggeber regelmäßig vorzulegen, um eine ständige Kostenkontrolle zu gewährleisten. 8.5 In Ergänzung zu den Kündigungsmöglichkeiten der AVB kann der Auftraggeber den Vertrag auch kündigen, wenn das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliche Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 8.6 Salvatorische Klausel Bei Widersprüchen der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen, der Vertragsbestandteile oder der Anlagen untereinander oder zueinander gilt die Rangfolge entsprechend der in 2 Abschnitt bis dieses Vertrages genannten Reihenfolge, soweit die Widersprüche nicht durch Auslegung des Vertrages einschließlich aller Vertragsbestandteile als sinnvolles Ganzes dahingehend gelöst werden können, dass eine bestimmte Vereinbarung geschlossen wurde. Bei Widersprüchen innerhalb der Anlagen gilt die in 2 Abschnitt bis dieses Vertrages genannte Rangfolge. Bei Widersprüchen innerhalb einer Rangstufe geht grundsätzlich das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor. Sollten Regelungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag sich während seiner Laufzeit als lückenhaft erweisen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die fehlenden Bestimmungen einzufügen und rechtsunwirksame durch rechtswirksame, der ursprünglichen Zielsetzung des Vertrages entsprechende Bestimmungen zu ersetzen. [ ] [ ] Auftraggeber: Auftragnehmer: Ort Datum Ort Datum Rechtsverbindliche Unterschrift Rechtsverbindliche Unterschrift Seite 16 von 16

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