Bundesministerium der Finanzen Bonn, 10. September 2001

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1 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 10. September Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O /01 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: oder über Vermittlung Telefax: Telex: X.400: c=de/a=bund400/p=bmf/s=poststelle Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B - L - V - VA - Bundesamt für Finanzen - Verteiler 20 A - nachrichtlich: - Bundesrechnungshof - 2 Mehrabdrucke - - Prüfungsgebiete VII 2/VII 3 - Prüfungsämter des Bundes - je 2 Mehrabdrucke - - Lohnsteuerliche Fragen bei der Rückzahlung von Arbeitslohn 1. BMF vom 5. November I A/4 - H /59 - (nur an OFD en) 2. BMF vom 22. Mai Z A/4 - H /68-3. BMF vom 17. November Z C/7 - H /69-4. BMF vom 20. August Z C 2 - O /84-1 Anlage - Zu im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Arbeitslohn auftretenden steuerlichen Fragen übersende ich den als Anlage beigefügten Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar S V B 3 - mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: baldo _01.doc

2 Zu Tz. 2 (Rückzahlung von versteuertem Arbeitslohn) Zurückzuzahlen sind stets die Bruttobezüge (d.h. einschließlich der vom Arbeitgeber abgeführten Steuerabzugsbeträge und ggf. Sozialversicherungsbeiträge; siehe Nr BBesGVwV bzw. Erläuterung 8.3 zu 36 Abs. 6 BAT im Kommentar Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese). Billigkeitsmaßnahmen aufgrund von persönlichen Billigkeitsgründen des Arbeitnehmers (siehe Tz. 3, letzter Satz) können ausschließlich von dessen Wohnsitzfinanzamt gewährt werden. 2. Zu Tz. 2.1 (Rückzahlung von Arbeitslohn im Kalenderjahr seiner Zahlung bei fortbestehendem Dienstverhältnis) 2.1 Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausschreibung besonderer Lohnzettel ist ab dem Lohnzahlungszeitraum Januar 1988 weggefallen. 2.2 Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers (sog. behördlicher Lohnsteuer-Jahresausgleich) ist ab Kalenderjahr 1991 durch die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer nach 46 Abs. 2 Satz 8 EStG ersetzt worden. 2.3 In Fällen, in den der zurückgezahlte Betrag beim Arbeitgeber nicht mehr berücksichtigt werden kann, ist eine Bescheinigung über zurückgezahlte Bruttobezüge zu erstellen (BfF-Vordruck Bs 7.9) und dem Arbeitnehmer auszuhändigen; bei AOSt n mit Online-Bearbeitung (vormals sog. dezentralisierte AOSt n) ist dabei nach BMF vom 25. Juli Z C 3 - O /00 - vorzugehen. 3. Zu Tz. 2.3 (Rückzahlung von Arbeitslohn nach Beendigung des Dienstverhältnisses) 3.1 Nr. 2.2 gilt analog. 3.2 In derartigen Fällen ist eine Bescheinigung über zurückgezahlte Bruttobezüge zu erstellen (BfF-Vordruck Bs 7.9) und dem Arbeitnehmer auszuhändigen; bei AOSt n mit Online-Bearbeitung (vormals sog. dezentralisierte AOSt n) ist dabei nach BMF vom 25. Juli Z C 3 - O /00 - vorzugehen.

3 Zu Tz. 2.4 (Berücksichtigung der Rückzahlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt) 4.1 Nr. 2.2 gilt analog d EStG ist vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 5. Zu Tz. 3 [Steuererstattungen im Billigkeitswege ( 227 AO)] Auf Nr. 1, Satz 2 weise ich hin. 6. Zu Tz. 5 (Rückzahlung von Arbeitslohn in Fällen der Nettolohnvereinbarung) Nettolohnvereinbarungen sind im Bereich, dessen Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - (BfF) vorgenommen werden, unzulässig. 7. Zu Tz. 6 (Rückzahlung von Arbeitslohn in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung nach 40, 40a und 40b EStG) Pauschalversteuerungen nach 40, 40a und 40b EStG sind im Bereich, dessen Bezügezahlungen vom BfF vorgenommen werden, grundsätzlich unzulässig. Wegen näherer Einzelheiten siehe BMF vom 29. Juli Z C 2 - O / Sonstiges 8.1 Rückwirkende Inanspruchnahme bzw. Bewilligung von Altersteilbeschäftigung im Blockmodell Die im o.a. Erlass getroffenen Festlegungen gelten auch bei der rückwirkenden Inanspruchnahme bzw. Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell, insbesondere auch dann, wenn Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahres zur Hälfte zurückzufordern ist.

4 - 4 - Ob es in derartigen Fällen andere steuerliche Lösungsmöglichkeiten gibt (z.b. Änderung von bereits unanfechtbaren Einkommensteuerbescheiden, Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen), kann nur vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers beurteilt werden. Auf BfF vom 11. März Bs I 41 - O /99 - weise ich zusätzlich hin. Bezug 1 bis Bezug 4 hebe ich mit sofortiger Wirkung auf. Im Auftrag Dr. Fiedler Beglaubigt Angestellte

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