MODUL University Vienna Privatuniversität vertreten durch: Herrn Rektor Prof. Dr. Karl Wöber Am Kahlenberg Wien GZ: I/A09-1/2017.
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1 MODUL University Vienna Privatuniversität vertreten durch: Herrn Rektor Prof. Dr. Karl Wöber Am Kahlenberg Wien GZ: I/A09-1/2017 ÄA MODUL_Durchführungsort Dubai_Bescheid Wien, am Bescheid Das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) hat über den Antrag der MODUL University Vienna Privatuniversität auf Abänderung des Akkreditierungsbescheids der Studien Bachelor of Business Administration in Tourism and Hospitality Management, Bachelor of Science in International Management, Master of Science in Sustainable Development, Management and Policy und Master of Business Administration durch Hinzufügung des Durchführungsorts Dubai mit Beschluss vom entschieden: Spruch 1. Dem Antrag der MODUL University Vienna Privatuniversität vom auf Abänderung des Akkreditierungsbescheids der Studien Bachelor of Business Administration in Tourism and Hospitality Management, Bachelor of Science in International Management, Master of Science in Sustainable Development, Management and Policy, Master of Business Administration in der Version vom für den Durchführungsort Dubai, inkl. Nachreichungen vom , und , wird gem 24 Abs 4 und 5 Hochschul- Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl I Nr. 74/2011 idgf und 2 Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl I Nr. 74/2011 idgf in Verbindung mit 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgf unter folgender Auflage stattgegeben: Die am Durchführungsort Dubai angebotenen Studien sind nachweislich in das Qualitätsmanagementsystem der MODUL University Vienna Privatuniversität eingebunden. Die Erfüllung der Auflage ist innerhalb von neun Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der AQ Austria schriftlich nachzuweisen. Gemäß 24 Abs 9 HS-QSG ist die Akkreditierung bei Nichterfüllung der Auflage mit Bescheid zu widerrufen. 2. Der Spruch des Akkreditierungsbescheids vom (GZ: I/A09-19/2014) wird in Punkt 4 durch Hinzufügung des Durchführungsorts Dubai für die folgenden Studien ergänzt und lautet wie folgt: 1/5
2 4. Die Privatuniversität ist berechtigt, die folgenden Studien am Durchführungsort Dubai durchzuführen und dafür folgende akademische Grade zu verleihen (gem 3 Abs 1 PUG): Das Studium Bachelor of Business Administration in Tourism and Hospitality Management ist ein sechssemestriges Bachelorstudium mit 180 ECTS- Anrechnungspunkten. Der zu verleihende akad. Grad lautet Bachelor of Business Administration in Tourism and Hospitality Management, abgekürzt BBA. Das Studium ist Vollzeit organisiert; pro Studienjahr werden bis zu 84 Studienplätze angeboten. Die verwendete Sprache ist Englisch. Das Studium Bachelor of Science in International Management ist ein sechssemestriges Bachelorstudium mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten. Der zu verleihende akad. Grad lautet Bachelor of Science in International Management, abgekürzt BSc. Das Studium ist Vollzeit organisiert; pro Studienjahr werden bis zu 105 Studienplätze angeboten. Die verwendete Sprache ist Englisch. Das Studium Master of Science in Sustainable Development, Management and Policy ist ein viersemestriges Masterstudium mit 120 ECTS- Anrechnungspunkten. Der zu verleihende akad. Grad lautet Master of Science in Sustainable Development, Management and Policy, abgekürzt MSc. Das Studium ist Vollzeit und Berufsbegleitend organisiert; pro Studienjahr werden bis zu 30 Studienplätze angeboten. Die verwendete Sprache ist Englisch. Das Studium Master of Business Administration ist ein Universitätslehrgang mit 90 ECTS-Anrechnungspunkten und einer Dauer von 4 Terms (18 Monaten). Der zu verleihende akad. Grad lautet Master of Business Administration, abgekürzt MBA. Das Studium ist Berufsbegleitend organisiert; pro Studienjahr werden bis zu 30 Studienplätze angeboten. Die verwendete Sprache ist Englisch. 3. Der Zeitraum der Akkreditierung der Studien ist gem 24 Abs 7 und 8 und 12 HS- QSG an die Frist der institutionellen Akkreditierung gebunden. 4. Die zu ersetzenden Kosten des Verfahrens gem 76 und 53 a AVG in Verbindung mit den 14 bis 16 sowie 24 bis 37 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung, belaufen sich auf ,42. Dieser Betrag ist binnen drei Wochen auf das Konto bei der Erste Bank, IBAN AT , BIC GIBAATWWXXX, Verwendungszweck ÄA MODUL Durchführungsort Dubai, Verfahrenskosten, zu überweisen. Begründung Das Board der AQ Austria hat entschieden, dem Antrag auf Abänderung des Akkreditierungsbescheids der Studien Bachelor of Business Administration in Tourism and Hospitality Management, Bachelor of Science in International Management, Master of Science in Sustainable Development, Management and Policy, Master of Business Administration in der Version vom , inkl. Nachreichungen vom , und , für den Durchführungsort Dubai unter einer Auflage stattzugeben, da die Akkreditierungsvoraussetzungen gem 24 HS-QSG und 2 PUG ivm 16f der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) mit Ausnahme des Kriteriums 17 Abs 3 lit a ivm 14 Abs 5 lit d erfüllt sind. 2/5
3 Das Board stützt seine Entscheidung auf den Antrag vom in der Version vom , inkl. Nachreichungen vom , und , dem Gutachten der Gutachter/innen-Gruppe nach dem Vor-Ort-Besuch vom , dem Gutachten der Gutachterin, die nicht am Vor-Ort-Besuch teilgenommen hat, vom und der Stellungnahme der Antragstellerin zu den Gutachten vom Die MODUL University Vienna Privatuniversität hat am einen Antrag auf Hinzufügung des Durchführungsorts Dubai für vier bereits für den Standort Wien akkreditierte Studien eingebracht. Das Board der AQ Austria hat in seiner 35. Sitzung am beschlossen gem 3 Abs 7 PU-AkkVO die beantragte Abänderung des Akkreditierungsbescheids der vier Studien in einem gemeinsamen Verfahren mit einem Vor- Ort-Besuch am geplanten Durchführungsort Dubai zu behandeln. Ausgehend von den Kriterien für die Programmakkreditierung 17 (1) q stand die Gründung des neuen Durchführungsorts und seine Beziehung zum Hauptstandort im Zentrum der Begutachtung ( 14 (5) d und e PU-AkkVO, sowie die Prüfbereiche Personal, Qualitätssicherung, Finanzierung und Infrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Nationale und internationale Kooperationen gem 17 PU-AkkVO für den geplanten Durchführungsort). Vom Begutachtungsauftrag ausgenommen wurden die Curricula, da es sich um bereits akkreditierte Studien handelt. Die Gutachter/innen-Gruppe kommt zu der Beurteilung, dass Kriterium 14 (5) d nur teilweise erfüllt ist, weil die Aufteilung der Verantwortung zwischen Durchführungsort und Privatuniversität, wie sie in den Guidelines of Academic Self-Administration at Campus Dubai zum Ausdruck kommt, nicht der Satzung der MODUL University Vienna Privatuniversität entspricht. Am Durchführungsort eingerichtete Organe dürfen nicht die Organisationsstruktur der Privatuniversität und ihre in der Satzung festgelegten Entscheidungsprozesse ersetzen. Die MODUL University Vienna Privatuniversität könne damit ihre Verantwortung für die Qualität der Studien an Durchführungsort und Hauptstandort nicht ausreichend wahrnehmen und würde sich ihrer eigenen Kompetenzen, insbesondere betreffend die Personalauswahl sowie die Auswahl und Zulassung der Studierenden, beschneiden. Die Gutachter/innen- Gruppe formuliert daher eine Auflage, dass die Satzung der MODUL University Vienna Privatuniversität zur Gänze auch für den Durchführungsort Dubai gelten muss, sodass die Privatuniversität die Verantwortung für Entscheidungsprozesse, wie in der Satzung festgelegt, wahrnehmen kann. Da alle übrigen Kriterien als erfüllt betrachtet werden, empfiehlt die Gutachter/innen-Gruppe dem Board der AQ Austria die Änderung des Akkreditierungsbescheids unter o.g. Auflage. Auch im zweiten Gutachten spricht sich die Gutachterin in ihrer Beurteilung ebenfalls für eine Änderung des Akkreditierungsbescheids aus, wobei sie Kriterium 14 (5) e PU-AkkVO als nur teilweise erfüllt beurteilt und Empfehlungen bezüglich der Literaturangaben in den Lehrveranstaltungs- und Modulbeschreibungen ausspricht. Die Gutachterin kritisiert die Qualität der übertragenen Curricula bezüglich der veralteten Literaturangaben und empfiehlt verstärkt auf den lokalen und regionalen Kontext einzugehen. In ihrer Stellungnahme berücksichtigt die Antragstellerin die im Gutachten der Gutachter/innen-Gruppe formulierte Auflage und legt der Stellungnahme eine adaptierte Fassung der Guideline of Academic Self-Administration at the MODUL University Campus in Dubai vor. Die Änderung umfasst die Einbindung der Organe der MODUL University Vienna Privatuniversität in Prozesse der Auswahl des wissenschaftlichen Lehr- und Forschungspersonals (Zustimmung zur Zusammensetzung der Berufungskommission des 3/5
4 Senats der Privatuniversität bei Berufungen von full und associate professors sowie Entscheidung des Rektors über die Empfehlung durch die Berufungskommission) und der Studierendenzulassung (Genehmigung der Zulassungskommission durch den Rektor, Abschluss des gemeinsamen Ausbildungsvertrags mit der Privatuniversität und dem Durchführungsort). Mit diesen Änderungen, so argumentiert die Antragstellerin, könne die volle Verantwortung für die akademische Qualität für die Studien am Durchführungsort Dubai übernommen werden. Darüber hinaus versichert die Antragstellerin, dass die Regelungen der Privatuniversität vollständig auch am Durchführungsort Dubai zur Anwendung kommen. Die Empfehlung zur Aktualisierung der Literatur in den Modulbeschreibungen nimmt die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme auf und stellt eine Verbesserung, insbesondere des verstärkten Einbezugs des lokalen und regionalen Kontexts, in Aussicht. Aufgrund der mit der Stellungnahme vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Verteilung von Verantwortung und Zuständigkeiten zwischen Stamminstitution und Durchführungsort bewertet das Board abschließend Kriterium 14 (5) d PU-AkkVO als erfüllt. Die Einbindung der Privatuniversität in die Entscheidung von Berufungsverfahren und Zulassungsverfahren von Studierenden erlaubt der Privatuniversität die Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Qualität der Studien am Durchführungsort und die Vereinbarung der Zusammenarbeit zwischen Privatuniversität und Durchführungsort steht nicht mehr im Widerspruch zur Satzung der Privatuniversität. Das Board der AQ Austria stellt fest, dass sich die Kritik der Gutachterin bezüglich der veralteten Literaturangaben tatsächlich auf das Kriterium 17 (1) e bezieht, das nicht Teil des Prüfauftrags war. Nachdem das Kriterium 14 (5) e PU-AkkVO von der Gutachter/innen- Gruppe mit nachvollziehbarer und schlüssiger Bewertung als erfüllt beurteilt wurde, unterstreicht das Board zwar die Bedeutung der Empfehlung, verstärkt auf die Einbindung des regionalen und lokalen Kontexts in der Lehre zu achten, gibt hierzu aber keine Auflage. Das Board stellt allerdings fest, dass kein Nachweis darüber vorliegt, dass die in Dubai durchgeführten Studien angemessen ins Qualitätsmanagementsystem der Privatuniversität eingebunden sind. Die Gutachten bestätigen lediglich die Kopie der Instrumente des Qualitätsmanagementsystems der Privatuniversität und die Inhalte der Berichtlegung vom Durchführungsort an die Privatuniversität. Offen bleiben hingegen die Fragen, an welches Organ der MODUL University Vienna Privatuniversität die Berichtslegung passiert und welche Schritte in weiterer Folge gesetzt und durch wen verantwortet werden. Außerdem bleibt unklar, auf welche Art und Weise ein regelmäßiger Austausch zwischen den Studienprogrammverantwortlichen an der MODUL University Vienna Privatuniversität und am Durchführungsort in Dubai zum Monitoring und der Weiterentwicklung der Studien stattfindet und wie sichergestellt wird, dass die Bewertung und Benotung studentischer Leistungen in den Studien am Durchführungsort und an der Stamminstitution vergleichbar und äquivalent erfolgt. Im Gegensatz zu den Bewertungen in beiden Gutachten sieht das Board der AQ Austria folglich Kriterium 17 (3) a ivm 14 (5) d nur teilweise erfüllt und erteilt folgende Auflage: Die am Durchführungsort Dubai angebotenen Studien sind nachweislich in das Qualitätsmanagementsystem der MODUL University Vienna Privatuniversität eingebunden. 4/5
5 Kosten Gemäß 20 Abs 1 HS-QSG werden der Antragstellerin für dieses Verfahren Kosten in Rechnung gestellt. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Kostenaufstellung des Verfahrens - Vor-Ort-Besuch am Verfahrenspauschale 6.000,00 Prof. Dr. Georg Müller-Christ 1.800,00 555, ,53 Summe 3.381,53 Dr. Fatima Al Shamsi 1.500,00 164,76 109,22 Summe 1.773,98 Dr. Gari Donn 700,00 Summe 700,00 Rasha Abd El Mawgoud, B.Sc ,00 344,80 543,11 Summe 2.387,91 Gesamtsumme ,42 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann eine Beschwerde gem Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes- Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 idgf, beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Board der AQ Austria einzubringen. Sie hat die in 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgf, genannten Angaben zu enthalten. Für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Univ.-Prof. in Dr. in Anke Hanft (Präsidentin) 5/5
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