Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes über die WLTB

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1 Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes über die WLTB Dipl.-Ing. G. Peschken (BMVBS) 1. Voraussetzungen: Nach unserer Verfassung liegt die Verwaltungskompetenz grundsätzlich bei den Ländern, mit einigen Ausnahmen, die dem Bund obliegen. So verfasst, verwaltet die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bundeswasserstraßeninfrastruktur, das sind die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienenden Gewässer hinsichtlich des Verkehrsbezugs und die Seewasserstraßen. Die Verantwortlichkeit für die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen ist in 48 Wasserstraßengesetz wie folgt definiert: Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht. Aus dieser Eigenverantwortung für die Planung, Genehmigung und Durchführung ihrer Bau-, Betriebs- und Unterhaltungsaufgaben begründet sich die Organisation des gesamten Bauordnungswesens für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. Für die WSV legt das BMVBS als Oberste Bauaufsichtsbehörde technische Regelungen als Technische Baubestimmungen fest und führt diese ein wurde diese Verpflichtung durch das BGH-Urteil zum Einsturz der Hessenweg-Brücke über den Dortmund-Ems-Kanal untermauert. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Wasserbauwerke durch die ständige Einwirkung des Mediums Wasser geprägt sind. Unfälle bei Baumaßnahmen oder Schäden an Bauwerken, die ständiger Wasserbelastung ausgesetzt sind, haben in der Regel weitreichende Folgen. Beim Bau von Wasserbauwerken ist daher besondere Sorgfalt anzuwenden. Dies haben die Verantwortlichen sicherzustellen. Unbedingte Voraussetzung hierfür ist die nötige Fachkunde sowohl auf Seiten der Ingenieure der Verwaltung als auch auf Seiten der Ingenieurbüros und Baufirmen. 2. Die Eurocodes: Die Eurocodes sind europaweit einheitliche Regeln für die Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen. Der Prozess der Harmonisierung technischer Normen des Bauwesens in Europa begann im Jahr Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) wurden zunächst 62 Vornormen entwickelt. Seit 1998 erfolgte die Umwandlung dieser Vornormen in Europäische Normen (EN) - mit Erprobung parallel zu den nationalen Normen. Ergebnis dieser Arbeit ist eine aus 58 Normenteilen bestehende Normenreihe die Eurocodes

2 EN 1990 Eurocode 0 Grundlagen der Tragwerksplanung EN 1991 Eurocode 1 Einwirkungen auf Tragwerke EN 1992 Eurocode 2 Bemessung und Konstruktion von Stahl- und Spannbetontragwerken EN 1993 Eurocode 3 Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten EN 1994 Eurocode 4 Bemessung und Konstruktion von Stahl-Beton-Verbundbauten EN 1995 Eurocode 5 Bemessung und Konstruktion von Holzbauten EN 1996 Eurocode 6 Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten EN 1997 Eurocode 7 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik EN 1998 Eurocode 8 Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben EN 1999 Eurocode 9 Bemessung und Konstruktion von Aluminiumkonstruktionen Das erste Paket mit Eurocode 0 bis 5, 7 und 9 wurde mit Erlass WS 12/ /1-6 vom für die WSV verbindlich eingeführt. 3. Form der bauaufsichtlichen Einführung: Das BMVBS führt - analog zu dem Vorgehen der Länder nach den Landesbauordnungen - die von der WSV für den Bereich der Bundeswasserstraßen zu beachtenden spezifischen technischen Regeln, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechtes unerlässlich sind, bauaufsichtlich ein. Als Grundlage dient die Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik im Auftrag der Bauverwaltungen der Länder regelmäßig erarbeitet wird. Sie wird um wasserstraßenspezifische Regelungen ergänzt. Auch andere Verkehrsträger orientieren sich an der Musterliste der technischen Baubestimmungen - so gibt das Eisenbahnbundesamt (EBA) die Eisenbahnspezifische Liste der Technischen Baubestimmungen(ELTB) bekannt.somit ist die Struktur der MLTB bundesweit bei den Planern sowie den Baufirmen bekannt und es ist sinnvoll sie auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen als Grundlage zu verwenden. In der sogenannten Wasserstraßenspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen (WLTB) sind die technische Regeln enthalten, die bei der Auslegung des 48 WaStrG hinsichtlich der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung heranzuziehen und zu beachten sind. Die WLTB wird seit 2005 in regelmäßigen Abständen im WSV-Intranet veröffentlicht und über 100 Abonnenten aus Ingenieurbüros und Baufirmen zugesandt. Im Zuge der jetzt zum Stichtag erfolgten Einführung der Eurocodes wurde ein Großteil der bisher geltenden Normen und korrespondierende Regelwerke ersetzt. Gleichzeitig sind die Erfahrungen die in den letzten sechs Jahren mit der WLTB und dem gesamten TR-W gesammelt wurden, in die Überarbeitung eingeflossen.hier die wichtigsten formalen Änderungen: - 2 -

3 Eine Vielzahl der Erlasse wurde aufgehoben.darunter sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch Erlasse, die nur die Einführung von Regelwerken ohne weitere Veranlassung für die Anwendung in der WSV zum Inhalt hatten. Die Regelwerke selbst bleiben in der WLTB aufgeführt und sind weiterhin gültig. Merkblätter oder ähnliche Regelwerke, die im Zuge der Anpassung an die Eurocodes geändert wurden, werden - wie Normen auch - nicht mehr gesondert mit Erlass sondern direkt mit Aufnahme in die WLTB bauaufsichtlich eingeführt. Um die Arbeit mit dem TR-W zu erleichtern, werden zukünftig zusätzliche Erlassregelungen zu Regelwerken an die Struktur der WTLB angepasst und so gegliedert, dass sie dem jeweiligen Abschnitt der WLTB direkt zugeordnet werden können. 4. Inhaltliche Besonderheiten: Inhaltlich sind mit der jetzt durchgeführten Umstellung auf Eurocodes keine grundlegenden Änderungen der Bemessungsphilosophie bzw. der Nachweisverfahren verbunden. Die Einführung des neuen Bemessungskonzeptes auf Basis von Teilsicherheitsbeiwerten erfolgte für die WSV bereits im Jahr Auf folgende Besonderheiten die nicht Gegenstand der folgenden Beiträge oder des Geotechnischen Kolloquiums am in Hannover sind - wird ausdrücklich hingewiesen. Weitere Regelungen finden sich im Erlass WS 12/ /1-6 vom : Wird in Technischen Baubestimmungen, die noch nicht an die Eurocodes angepasst sind, auf nationale Normen verwiesen, dürfen anstelle dieser die in der Liste enthaltenen Eurocodes in Verbindung mit ihren Nationalen Anhängen angewendet werden. Hierbei ist das Mischungsverbot zu beachten: Die Bemessung einzelner Bauteile nach den noch nicht an die Eurocodes angepassten nationalen Normen ist nur zulässig ist, wenn diese einzelnen Bauteile innerhalb des Tragwerkes Teiltragwerke bilden. Die Schnittgrößen und Verformungen am Übergang vom Teiltragwerk zum Gesamttragwerk sind entsprechend der jeweiligen Norm zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Gesamttragwerk nach nationalen Normen bemessen wird und Teiltragwerke nach den Eurocodes. Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (en: non-contradictorycomplementaryinformation: nationale Festlegungen und ergänzende Regeln, die nicht imwiderspruch zum europaisch harmonisierten Normentext stehen) enthalten, sind diese Bestandteil der Technischen Baubestimmungen und damit zu beachten. Beides sind grundlegende Festlegungen, die auch bei den Ländern gelten. Im EC 0 bzw. DIN 1990/NA wird der Begriff Behörde wie auch der Begriff Bauaufsichtsbehörde verwendet. Mit Behörde ist die Untere Bauaufsichtsbehörde gemeint. Bei entsprechenden Entscheidungen ist wie bisher die Bundesanstalt für Wasserbau einzubinden. Unter dem - 3 -

4 Begriff Bauaufsichtsbehörde ist für den Geschäftsbereich der WSV die Oberste Bauaufsichtsbehörde - das BMVBS zu verstehen. Die Anwendung der versuchsgestützten Bemessung in der Tragwerksplanung nach Abschnitt 5.2 des EC 0 erfordert die Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde. Zusätzlich zu den Regelwerken der Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) werden die Teile 1-5 Temperatureinwirkungen und 1-6 Einwirkungen während der Bauausführung des EC 0, einschließlich der nationalen Anhänge, für den Geschäftsbereich der WSV bauaufsichtlich eingeführt. Für die Anwendung des auch als Handbuch Eurocode 7 bezeichneten DIN EN :2009:09, DIN EN /NA: in Verbindung mit DIN 1054: und der Änderung A1 ist zu berücksichtigen, dass die Verweise auf korrespondierende Regelungen in der DIN 1054: nicht aktuell sind. Wird in der DIN 1054: auf die Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben (EAB), die Empfehlungen des Arbeitsausschusses Ufereinfassungen, Häfen und Wasserstraßen (EAU), die Empfehlungen des Arbeitskreises Pfähle (EAP) und das Merkblatt Standsicherheit von Dämmen an Bundeswasserstraßen (MSD) verwiesen, sind für die Anwendung der DIN 1054: die aktuellen Ausgaben, die auf Basis der Eurocodes erstellt wurden, für den Geschäftsbereich der WSV anzuwenden. Des Weiteren wurde die Änderung A1 zur DIN 1054: bauaufsichtlich eingeführt die bei Erscheinen der MLTB noch nicht vorlag. Die Anpassung der DIN wird durch eine A1-Änderung vollzogen (derzeit noch im Entwurf). Die Umstellung der Regelwerke für den Brückenbau erfolgt analog dem Vorgehen der Abteilung Straßenbau des BMVBS voraussichtlich zum Modalitäten der Stichtagsregelung: Für alle neuen Planungen im Wasserbau gelten ab dem Stichtag die Eurocodes. Wie auch in den Bundesländern Bayern, Hessen und Bremen gibt es für den Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eine Übergangsregelung. Die Einzelheiten sind in der folgenden Abbildung zusammengestellt: - 4 -

5 Modalitäten der Stichtagsregelung (1) Gültigkeit der Eurocodes für alle Planungen im Geschäftsbereich der WSV (2) laufende Baumaßnahmen* sind auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Regelwerke auszuführen und abzunehmen (3) (4) Genehmigung Entwurf AU oder TB ohne Berücksichtigung der Eurocodes, bei liegen vor dem Stichtag genehmigte Planungen ohne Berücksichtigung der Eurocodes vor, können diese bis zum dem Vergabeverfahren zugrunde gelegt werden, bei Ausschreibung und Durchführung der Baumaßnahme mit Fertigstellung bis Durchführung und Fertigstellung der Baumaßnahme bis (5) liegen vor dem Stichtag genehmigte Planungen ohne Berücksichtigung der Eurocodes vor, können diese auch bei längeren Bauzeiten mit Genehmigung des BMVBS dem Vergabeverfahren zugrunde gelegt werden bauvertragliche Regelung erforderlich (6) * = Baumaßnahmen, bei denen das Vergabeverfahren bereits begonnen wurde oder die bereits beauftragt wurden (1) (6) beziehen sich auf den Erlass WS 12/ /1 6 vom Abb. 1: Modalitäten der Stichtagsregelung Da die WSV auch Bauherr ist, ist zu beachten, dass korrespondierende Regelwerke zu den Technischen Baubestimmungen - wie z.b. einige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - noch nicht an die Eurocodes angepasst sind und deshalb sorgfältige Formulierungen im Bauvertrag für den Einzelfall erforderlich sind. 6. Fazit: Die Umstellung bedeutet keinen Paradigmenwechsel wie seinerzeit der Umstieg vom globalen Sicherheitssystem auf das Teilsicherheitskonzept. Die grundlegenden Bemessungskonzepte der nationalen Normen und der Eurocodes sind aufeinander abgestimmt, so dass sich die Änderungen in Grenzen halten. Dennoch werden in der Umstellungsphase Probleme und Schwierigkeiten nicht ausbleiben. Etwaige Unstimmigkeiten, die im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrswasserbaumaßnahmen festgestellt werden, können formlos an ref-ws12@bmvbs.bund.de übermittelt werden

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