Rechtsanwalt & Europajurist Carsten Lexa, LL.M. Master of Law (International Commercial Law, London)

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1 Rechtsanwalt & Europajurist Carsten Lexa, LL.M. Master of Law (International Commercial Law, London)

2 Vertragsrecht

3 Vertragsrecht Interessante (beispielhafte) Vertragstypen für Unternehmer Gesellschaftsverträge Kaufverträge Darlehensverträge Pachtverträge Leasingverträge Vertriebsverträge (Handelsvertreter, Händler) Arbeitsverträge Mietverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen Franchiseverträge Qualitätssicherungsvereinbarungen Lizenzverträge

4 Vertragsrecht Sinn eines Vertrages Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien (vor, während und nach der Vertragslaufzeit) Befriedungsfunktion Beweisfunktion Macht es Sinn für Laien, einen Vertrag zu lesen und zu verstehen? Wenn ein Laie (i.d.r die Vertragsparteien) einen Vertrag nicht versteht, wie kann man dann annehmen, dass die Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen? Die Auslegung eines Vertrages (in Deutschland) erfolgt nicht durch einen Spezialisten aus der jeweiligen Branche, sondern nur durch einen Rechtsspezialisten!

5 Gesellschaftsrecht I Grundlagen

6 Gesellschaftsrecht I - Grundlagen Private Unternehmensformen: Einzelunternehmen, Gesellschaften, Stiftungen Gesellschaften: Personengesellschaften: GbR, OHG, KG, stg, PartG Körperschaften: Verein (e.v., nicht rechtsfähiger Verein), Kapitalgesellschaften (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG, KGaA), Genossenschaft (eg)) Rechtsformwahl und deren Vergleichskriterien: Organisation, Haftung, Vermögensordnung, Kontrolle, Mitbestimmung, Publizität, Steuerrecht, Finanzierung Es gibt nicht DAS perfekte Unternehmen!

7 Gesellschaftsrecht I - Grundlagen Rechtsformzwang Numerus clausus der Rechtsformen EuGH: Jede Gesellschaftsform eines Mitgliedsstaates der EU ist anzuerkennen (Gründungstheorie) Geschäftstätigkeit im Inland erfordert eine Zweigniederlassung; Zweigniederlassung richtet sich nach inländischem Registerrecht ( 13d ff. HGB) Typenzwang für bestimmte Unternehmen (z.b. Versicherungen nur als AG, KgaA, VVaG) Gesellschaftstypenvermischung möglich (z.b. GmbH & Co. KG)

8 Gesellschaftsrecht I - Grundlagen Verhältnis von Innen- & Außenverhältnis Innenverhältnis: Gesellschaftsvertrag + Gesetz (meist dispositiv) Außenverhältnis: Gesetz + Gesellschaftsvertrag (meist zwingend) Entstehung von Gesellschaften Einaktige Gründung durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (GbR, stg) Mehraktige Gründung durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und Geschäftsaufnahme oder Eintragung (e.v., GmbH, AG, OHG, KG)

9 Gesellschaftsrecht I - Grundlagen Wichtige beispielhafte Regelungen im Gesellschaftsvertrag Gegenstand des Unternehmens Kapital & Einlagen Geschäftsführung (u.u. Beschränkungen) & Vertretung Kündigung der Gesellschaft, Einziehung von Gesellschaftsanteilen & Abfindungen Beschlüsse & Versammlungen Regelungen für den Todesfall Wettbewerbsverbote Verfügungsverbote Regelungen bei Streitigkeiten

10 Gesellschaftsrecht Einzelunternehmen & e.k.

11 Gesellschaftsrecht II - GbR Einzelunternehmen Als Einzelunternehmen bezeichnet man im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person. Für die Gründung gibt es grundsätzlich (rechtlich) keine Vorgaben, jeder kann im Regelfall ein Einzelunternehmen gründen (für bestimmte Branchen kann es jedoch besondere rechtliche Vorgaben geben). Die Haftung ist unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen. Eingetragener Kaufmann Unter einem eingetragenen Kaufmann (e.k.) versteht man einen Einzelunternehmer, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Dieser haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, erwirbt aber durch die Eintragung vielfach einen Schein der Seriosität. Der Kaufmann ist verpflichtet, die kaufmännischen Pflichten, z.b. zur ordnungsgemäßen Buchführung, zu beachten.

12 Gesellschaftsrecht II GbR

13 Gesellschaftsrecht II - GbR Begriff der GbR ( 705 BGB) Vertragliche Verbindung mehrerer Personen Förderung eines gemeinsamen Zwecks, aber kein Handelsgewerbe teilrechtsfähig mit persönlicher unbeschränkter Haftung jedes Gesellschafters Entstehung formloser Gesellschaftsvertrag keine Handelsregistereintragung

14 Gesellschaftsrecht II - GbR Innenverhältnis Gesamthandsvermögen ( 718 BGB; keine Verfügung über Anteil, keine freie Teilung) Pflichten der Gesellschafter: Beitragspflicht ( 706, 707 BGB), Geschäftsführungspflicht ( 709 BGB), Treuepflicht ( 242, 241 II BGB) Rechte der Gesellschafter: Gewinn- und Verlustbeteiligung im Zweifel nach gleichen Anteilen ( 721, 722 BGB), Kontrollrechte ( 716 BGB), Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben Geschäftsführung ( BGB): Gesamtgeschäftsführung durch alle Gesellschafter (Grundsatz), Einzelgeschäftsführung möglich nach Gesellschaftsvertrag

15 Gesellschaftsrecht II - GbR Außenverhältnis Vertretung ( 714 BGB): Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter (Grundsatz), Einzelvertretung möglich Haftung: gesamtschuldnerisch, unbeschränkt und unmittelbar ( 421, 427 BGB) Beendigung der Gesellschaft Auflösungsgründe ( BGB): Vereinbarung der Gesellschafter, Kündigung durch Gesellschafter oder Privatgläubiger; Zweckerreichung, Zeitablauf, Tod eines Gesellschafters, Insolvenz der GbR oder eines Gesellschafters Liquidation ( BGB)

16 Gesellschaftsrecht II - GbR Vorteile Niedriger Gründungsaufwand Flexible Gestaltung Variabel für viele Gesellschaftszwecke Grds. keine Offenlegungs- und Mitbestimmungsfragen Nachteile Unbeschränkte, persönliche Haftung als Gesamtschuldner Gesamthandsprinzip macht GbR schwerfällig

17 Gesellschaftsrecht II - GbR Besondere Formen der GbR Partnerschaftsgesellschaft: Eine Gesellschaft, in der sich Angehörige der freien Berufe zusammenschließen können zur Ausübung ihrer Berufe (Schriftformerfordernis, Eintragungspflicht, kein Mindestkapital, teilweise Haftungsbegrenzung) Partnerschaftsgesellschaft mbh: Eine Weiterentwicklung der Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird.

18 Gesellschaftsrecht III OHG

19 Gesellschaftsrecht III - OHG Begriff der OHG Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma mit unbeschränkter persönlicher Haftung aller Gesellschafter Handelsgewerbe Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert ( 1 Abs. 2 HGB). Ein Gewerbe ist eine äußerlich erkennbare, selbständige, planmäßig auf gewisse Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die nicht zu den freien Berufen gehört. Gründung Formfreiheit, Anmeldung zum Handelsregister (Entstehung mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Eintragung)

20 Gesellschaftsrecht III - OHG Innenverhältnis Geschäftsführung: Maßgeblich Gesellschaftsvertrag; sonst Einzelgeschäftsführungsbefugnis (Besonderheit bei außergewöhnlichen Geschäften) Gesellschaftsvermögen: Gesamthand wie GbR; kein Mindestkapital Gewinn- & Verlustbeteiligung: 4% des Kapitalanteils, darüber hinausgehender Gewinn und Verlust nach Köpfen Außenverhältnis Vertretung: Gesellschaftsvertrag, sonst Einzelvertretung Haftung der OHG unbeschränkte, persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (Akzessorietät)

21 Gesellschaftsrecht IV KG

22 Gesellschaftsrecht IV - KG Rechtsnatur, Rechtsgrundlagen Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, wenn bei mindestens einem Gesellschafter (Kommanditist) die Haftung gegenüber den Gläubigern auf eine bestimmte Vermögenseinlage beschränkt ist und mindestens eine Person unbeschränkt haftet (Komplementär) a HGB, 161 II i.v.m. 105ff HGB, 705 ff BGB Rechtsstellung des Kommanditisten Haftungsbeschränkung auf Einlage, keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Wiederspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften, kein Wettbewerbsverbot, Kontrollrechte, Beteiligung an Gewinn und Verlust

23 Gesellschaftsrecht IV - KG Haftung des Kommanditisten Vor Eintragung ins Handelsregister: unbeschränkt wie ein Komplementär Nach Eintragung: unmittelbare Haftung bis zur Einlagenhöhe; Haftung ausgeschlossen, soweit Einlage geleistet und nicht wieder zurückgezahlt Vor- und Nachteile Vorteile: Vollhafter behält Leitungsbefugnis; Beschränktes Haftungsrisiko des Kommanditisten; Beteiligung vieler Kommanditisten möglich Nachteile: Unbegrenzte Haftung des Komplementärs mit Privatvermögen; Auflösung der KG bei Tod des Vollhafters

24 Gesellschaftsrecht IV - KG Die GmbH & Co. KG Diese Gesellschaft ist eine Personengesellschaft und keine Kapitalgesellschaft! Der persönlich haftende Gesellschafter der Komplementär ist eine GmbH. Diese ist aber selbst wieder in der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt! Gründung: Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen der GmbH und den Kommanditisten; Notar für den Abschluss nicht erforderlich; erforderlich ist lediglich die Anmeldung zum Handelsregister durch einen Notar

25 Gesellschaftsrecht V GmbH

26 Gesellschaftsrecht V - GmbH Begriff Juristische Person und Handelsgesellschaft mit Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen. Gegenstand der Gesellschaft kann jeder gesetzlich zulässige Zweck sein. Gründung Notarieller Gesellschaftsvertrag; Bestellung der Geschäftsführer; Eintragungsvoraussetzungen (Kapitalaufbringung, Anmeldung zum Handelsregister) Entstehung mit Eintragung Organe Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, [Aufsichtsrat]

27 Gesellschaftsrecht V - GmbH Rechtsstellung des Gesellschafters Geschäftsanteil verkörpert Mitgliedschaftsrecht (frei übertragbar, Einziehung aufgrund Satzung; Austritt aus wichtigem Grund) Rechte des Gesellschafters: Vermögensrechte (Gewinnanspruch), Mitwirkungsrechte (Stimmrecht, Kontrollrecht), Minderheitsrechte Pflichten des Gesellschafters: Kapitalaufbringung und Kapitalerhalt, grundsätzlich keine persönliche Haftung für GmbH-Verbindlichkeiten Vor- und Nachteile Vorteile: Haftungsbeschränkung, Fremdgeschäftsführer möglich, Geschäftsanteile frei veräußerbar und vererbbar Nachteile: Gründung aufwendig, eingeschränkte Bonität, Mindestkapital

28 Gesellschaftsrecht V - GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Ist grundsätzlich GmbH Namenszusatz: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) Kein Mindestkapital erforderlich (theoretisch genügt EUR 1,00) Keine Sachgründung möglich Gewinnrücklage i.h.v. 25% erforderlich

29 Gesellschaftsrecht V - GmbH Besonderheit: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Ist eine KG und damit eine Personengesellschaft Komplementär ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Mindestkapital: kein Mindestkapital erforderlich für die Gründung der UG, kein Mindestkapital erforderlich im Hinblick auf die Kommanditisten UG ist regelmäßig nicht am Gewinn beteiligt Verpflichtung zur Bildung einer Gewinnrücklage bei der UG läuft ins Leere!

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