Stiftung Haus Fuschl

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1 Salzburg Wirkungsbereich des Landes Salzburg Stiftung Haus Fuschl Zweck der Stiftung Haus Fuschl ist die Förderung der Aus und Fortbildung der bäuerlichen Bevölkerung. Die Stiftung vergab von 2004 bis 2008 Stiftungsmittel mit einem Gesamtvolumen von rd EUR. Seit 2002 beantragten und erhielten mit nur einer Ausnahme jeweils dieselben sechs Organisationen Zuwendungen. Mitgrund dafür war der verhältnismäßig geringe Bekanntheitsgrad der Stiftung mangels Öffentlichkeitsarbeit. Kurzfassung Prüfungsziel Ziel der Überprüfung der Stiftung Haus Fuschl war es, die finanzielle Entwicklung, die Vermögensverwaltung und die Zuwendungspraxis der Stiftung zu beurteilen. Die Stiftung wurde aufgrund einer Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Dieses Verfahren bezieht auch Rechtsträger ein, die nach dem ansonsten risikoorientierten Auswahlverfahren (z.b. wegen ihres geringen Gebarungsumfangs) nicht überprüft würden. Der RH wendet dieses Verfahren an, um seine präventive und beratende Wirkung zu verstärken. (TZ 1) Allgemeines Die Stiftung Haus Fuschl ist eine Stiftung gemäß Bundes Stiftungs und Fondsgesetz. Stiftungszweck ist die Förderung der Aus und Fortbildung der bäuerlichen Bevölkerung. (TZ 2, 3) Vergabe von Stiftungszuwendungen Seit 2002 beantragten und erhielten mit nur einer Ausnahme im Jahr 2006 jährlich jeweils dieselben sechs Organisationen Stiftungsmittel. Die Stiftung setzte keine Aktivitäten zu einer Öffentlichkeitsarbeit, so war sie z.b. im Internet nicht präsent. Weiters bestand kein online abrufbares Stiftungsregister. Der Bekanntheitsgrad der Stiftung war verbesserungsfähig. (TZ 6) Salzburg 2010/2 59

2 Kurzfassung Die Anträge um Stiftungszuwendungen waren nicht standardisiert; Kriterien und Mindestinhalte für Verwendungsnachweise waren nicht festgelegt. Es bestanden keine Durchführungsrichtlinien bzw. sonstige die Stiftungssatzung ergänzende Vorgaben für die Vergabe von Stiftungszuwendungen. Die Anträge und die Verwendungsnachweise wichen in ihrer Aussagekraft in Bezug auf die Mittelverwendung voneinander ab. (TZ 6) Auf Anregung des RH setzte die Stiftung bereits während der Überprüfung an Ort und Stelle Maßnahmen, die Stiftungszuwendungen nicht mehr rückwirkend, sondern für geplante Zwecke zu gewähren. (TZ 6) Kuratorium Die Vertretung der Stiftung Haus Fuschl und die Verwaltung des Stiftungsvermögens oblagen dem Kuratorium. Dieses war in der Funktionsperiode 2006 bis 2008 rd. zehn Monate lang nicht bestellt, ebenso wie zur Zeit der Gebarungsüberprüfung des RH an Ort und Stelle (im März 2009). (TZ 3) Finanzielle Entwicklung und Vermögensverwaltung Die finanziellen Grundlagen für die Erfüllung des Stiftungszwecks waren gegeben und das Stiftungsstammvermögen gesetzeskonform veranlagt. (TZ 4) Das Stiftungsstammvermögen betrug ,87 EUR. Es entsprach dem im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Wert zum Bilanzstichtag 31. Dezember In den jährlichen Rechnungsabschlüssen wurde das o.a. Stiftungsstammvermögen jedoch nicht als eine zum Zeitpunkt der letzten Satzungsänderung festgelegte fixe nominelle Wertgröße ausgewiesen, sondern mit dem Kurswert zum jeweiligen Bilanzstichtag (31. Dezember) neu bewertet (lt. Rechnungsabschluss ,55 EUR). (TZ 4) Prüfung des Rechnungsabschlusses Die Aufsicht über das Stiftungsvermögen oblag der Stiftungsbehörde. Die Aufgaben der Stiftungsbehörde waren von der Abteilung 2 (Bildung, Familie, Gesellschaft) des Amtes der Salzburger Landesregierung wahrzunehmen. (TZ 5) 60 Salzburg 2010/2

3 Kurzfassung Salzburg Stiftung Haus Fuschl Die jährlichen Rechnungsabschlüsse für die Stiftung Haus Fuschl wurden durch einen Bediensteten der Abteilung 8 (Finanz und Vermögensverwaltung) des Amtes der Salzburger Landesregierung erstellt. (TZ 5) Da das für die Aufsicht der Stiftungen zuständige Referat der Abteilung 2 personell unterbesetzt war, prüfte die Finanzabteilung (Abteilung 8) auf Ersuchen der Stiftungsbehörde (Abteilung 2) den Rechnungsabschluss. Die gebotene Trennung von Erstellung und Prüfung des Rechnungsabschlusses war somit nicht gegeben. (TZ 5) Rechtsgrundlage Kenndaten zur Stiftung Haus Fuschl Bundesgesetz vom 27. November 1974 über Stiftungen und Fonds (Bundes Stiftungs und Fondsgesetz), BGBl. Nr. 11/1975 i.d.g.f. Satzung Bescheid des Landes Salzburg, Zahl: 2/ / vom 30. März 1998 Stiftungszweck Förderung der Aus und Fortbildung der bäuerlichen Bevölkerung Stammvermögen per 31. Dezember ,87 EUR 1) per 31. Dezember ,55 EUR Zuwendungen der Stiftung in EUR Zuwendungen , , , , ,00 1) ausgewiesenes Stammvermögen zum Zeitpunkt der am 30. März 1998 erfolgten letzten Satzungsänderung Salzburg 2010/2 61

4 Prüfungsablauf und gegenstand 1 Der RH überprüfte im Februar und März 2009 die Gebarung der Stiftung Haus Fuschl. Die Stiftung wurde aufgrund einer Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Dieses Verfahren bezieht auch Rechtsträger ein, die nach dem ansonsten risikoorientierten Auswahlverfahren, z.b. wegen ihres zu geringen Gebarungsumfangs, nicht überprüft würden. Der RH wendet dieses Verfahren an, um seine präventive und beratende Wirkung zu verstärken. Ziel der Überprüfung war die Beurteilung der finanziellen Entwicklung, der Vermögensverwaltung und der Zuwendungspraxis der Stiftung. Zu dem im April 2009 ergangenen Prüfungsergebnis nahm die Salzburger Landesregierung im Juli 2009 Stellung. Der RH erstattete hiezu eine Gegenäußerung im September Allgemeines 2 (1) Die Stiftung Haus Fuschl wurde 1940 errichtet. Die letzte Satzungsänderung erfolgte durch Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 vom 30. März Sie ist eine Stiftung gemäß Bundes Stiftungs und Fondsgesetz. Sie hat ihren Sitz in Salzburg. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zwecke bestimmt. Stiftungszweck ist die Förderung der Aus und Fortbildung der bäuerlichen Bevölkerung. (2) Stiftungen unterliegen gemäß dem Bundes, Stiftungs und Fondsgesetz der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen. Diese behördlichen Angelegenheiten hatte die Abteilung 2 (Bildung, Familie, Gesellschaft) des Amtes der Salzburger Landesregierung wahrzunehmen (Stiftungsbehörde). Kuratorium 3.1 Die Vertretung der Stiftung Haus Fuschl und die Verwaltung des Stiftungsvermögens oblagen dem Kuratorium. Das Kuratorium bestand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Es hatte seinen Sitz beim Amt der Salzburger Landesregierung. Den Vorsitz im Kuratorium führte das jeweils für die Angelegenheiten der Land und Forstwirtschaft zuständige Regierungsmitglied der Salzburger Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums waren lt. Stiftungssatzung vom Landeshauptmann von Salzburg als Stiftungsbehörde I. Instanz auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung war zulässig. 62 Salzburg 2010/2

5 Kuratorium Salzburg Stiftung Haus Fuschl Mit der Besorgung der mit der Stiftungsverwaltung verbundenen laufenden Geschäfte wurde der Abteilungsleiter der Abteilung 4 (Land und Forstwirtschaft) vom Vorsitzenden des Kuratoriums betraut. Das Kuratorium der Stiftung war in der Funktionsperiode 2006 bis 2008 rd. zehn Monate lang nicht bestellt. Auch zur Zeit der Gebarungsüberprüfung im März 2009 war das Kuratorium (für die Funktionsperiode 2009 bis 2011) noch nicht bestellt. Der bisherige Geschäftsführer besorgte einstweilen die laufenden Geschäfte. 3.2 Der RH empfahl daher, in Zukunft die erforderlichen Bestellungen der Mitglieder des Kuratoriums pünktlich mit Ablauf der Funktionsperiode vorzunehmen. 3.3 Laut Stellungnahme der Salzburger Landesregierung habe die Stiftungsbehörde die Stiftung Haus Fuschl im Februar schriftlich aufgefordert, die Kuratoriumsmitglieder zu bestellen. Diese seien dann am 14. Mai 2009 für die Funktionsperiode 2009 bis 2011 rechtswirksam bestellt worden. In Zukunft würde aufgrund der EDV mäßigen Führung des Stiftungsregisters die Kontrolle der zeitgerechten Bestellung des jeweiligen Kuratoriums für die Stiftungsbehörde transparenter und einfacher werden. Finanzielle Entwicklung und Vermögensverwaltung 4.1 (1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist gemäß dem Bundes, Stiftungs und Fondsgesetz in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. (2) Das Stiftungsstammvermögen betrug ,87 EUR. Es entsprach dem im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Wert zum Bilanzstichtag 31. Dezember Dieser Wert setzte sich aus Grundstücken mit einer Gesamtfläche von rd. 2,3 ha im Wert von 6.823,98 EUR sowie festverzinslichen Wertpapieren mit einem Nominalwert von ,68 EUR und Hypo Rent Miteigentumsanteilen mit einem Kurswert von ,21 EUR zusammen. In den jährlichen Rechnungsabschlüssen wurde das Stiftungsstammvermögen jedoch nicht als eine fixe nominelle Wertgröße die es zu erhalten gilt ausgewiesen, sondern mit dem Kurswert zum jeweiligen Bilanzstichtag (31. Dezember) neu bewertet (lt. Rechnungsabschluss ,55 EUR). Salzburg 2010/2 63

6 Finanzielle Entwicklung und Vermögensverwaltung Das Vermögen der Stiftung stellte sich für die Jahre 2004 bis 2008 wie folgt dar: 1) in EUR Stammvermögen , , , , ,55 sonstiges Vermögen 142,67 291,43 146,18 158,61 Girokonto 861,67 574, , , ,69 Summe , , , ,47 1) Angabe des Stammvermögens und sonstigen Vermögens mit dem jeweiligen Wertpapier Kurswert per 31. Dezember Die Erträge entwickelten sich wie folgt: in EUR Zinserträge , , , , ,08 Girokonto Zinsen 28,68 13,90 59,07 16,13 4,43 Summe , , , , ,51 Die Stiftung vergab Zuwendungen in folgender Höhe: in EUR Zuwendungen , , , , ,00 64 Salzburg 2010/2

7 Salzburg Stiftung Haus Fuschl 4.2 Die finanziellen Grundlagen für die Erfüllung des Stiftungszwecks waren gegeben und das Stiftungsstammvermögen gesetzeskonform veranlagt. Der RH empfahl jedoch, im Rechnungsabschluss künftig einen Hinweis auf das Stiftungsstammvermögen zum Zeitpunkt der letzten Satzungsänderung als unabänderliche Wertgröße von ,87 EUR aufzunehmen. Prüfung des Rechnungsabschlusses 5.1 Die jährlichen Rechnungsabschlüsse für die Stiftung Haus Fuschl wurden durch einen Bediensteten der Abteilung 8 (Finanz und Vermögensverwaltung) erstellt. Der Rechnungsabschluss wurde von der Stiftung jährlich entsprechend den Bestimmungen des Bundes, Stiftungs und Fondsgesetzes der Abteilung 2 als Stiftungsbehörde vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde bestand aus zwei Personen. Zwei Stunden pro Woche entfielen auf stiftungsbehördliche Aufgaben. Auch bestand keine Vertretungsregelung im Referat. Das zuständige Referat der Abteilung 2 war daher nicht in der Lage, eine Überprüfung des Rechnungsabschlusses vorzunehmen. Die Abteilung 2 (Aufsichtsbehörde, Stiftungsbehörde) übermittelte deshalb ihrerseits den Rechnungsabschluss mit dem Ersuchen um Prüfung an die Abteilung 8 (Finanz und Vermögensverwaltung). Diese prüfte den Rechnungsabschluss und retournierte ihren Prüfbericht an die Abteilung 2. Abschließend übermittelte die Abteilung 2 den Prüfbericht der Stiftung mit der Feststellung, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt habe. Diese Vorgangsweise war für alle Stiftungen und Fonds im Land Salzburg gleich. 5.2 Der RH stellte fest, dass die Abteilung 2 als Aufsichtsbehörde für Stiftungen und Fonds personell unterbesetzt war. Dies äußerte sich nicht nur in einer fehlenden Stellvertreterregelung, sondern insbesondere auch im Umstand, dass sie der Prüfung der Rechnungsabschlüsse nicht entsprechend nachkommen konnte. Der RH empfahl, im Sinne einer Straffung von Verwaltungsabläufen die stiftungsbehördlichen Aufgaben in einer Abteilung zu bündeln. Es wäre deshalb in der Abteilung 2 durch geeignetes Personal für eine entsprechend qualifizierte Stellvertretung zu sorgen. Salzburg 2010/2 65

8 Prüfung des Rechnungsabschlusses Als Alternative könnte wie auch schon im Ergebnisbericht Aufgabenabbau in der Salzburger Landesverwaltung erwogen die Abteilung 8 mit den stiftungsbehördlichen Aufgaben betraut werden. Die Erstellung von Rechnungsabschlüssen wäre jedenfalls von der Prüfung dieser Rechnungsabschlüsse strikt zu trennen. 5.3 Laut Stellungnahme der Salzburger Landesregierung sei die Abteilung 2 wegen des Mangels eines abteilungseigenen Finanzbuchhalters tatsächlich nicht in der Lage, die Rechnungsabschlüsse der Stiftungen auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen. Das Referat 8/04 (Landesbuchhaltung) verfüge über solche fachkundigen Mitarbeiter; deren Know how werde daher von der Stiftungsbehörde genutzt. In der Zwischenzeit sei die Stellvertreterfrage dahingehend gelöst worden, dass eine Bedienstete sie ist für die Erstellung und Wartung des Web Stiftungsregisters samt Homepage zuständig die Stellvertretung übernommen habe. Die Bündelung der stiftungsbehördlichen Aufgaben in einer Abteilung erscheine aber nicht erforderlich, weil die Zusammenarbeit von Stiftungsbehörde und Finanzbuchhaltern des Referats 8/04 ohne Reibungsverlust funktioniere. Nach Auffassung der Abteilung 8 entspräche es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, die vorhandenen Kapazitäten an fachlich qualifiziertem Personal der Landesbuchhaltung (Referat 8/04) dazu zu nutzen, die erforderliche Prüfung der Rechnungsabschlüssse von Stiftungen durchzuführen. Vollinhaltlich beizupflichten wäre dem RH bezüglich der Trennung zwischen der Erstellung und Prüfung der Rechnungsabschlüsse. 5.4 Der RH wertete die Regelung der Stellvertretung in der Abteilung 2 als Aufsichtsbehörde für Stiftungen und Fonds positiv. Dies könne jedoch nach Ansicht des RH erst einen ersten Schritt darstellen. 66 Salzburg 2010/2

9 Prüfung des Rechnungsabschlusses Salzburg Stiftung Haus Fuschl Eine Bündelung der Aufgaben in einer Abteilung würde in weiterer Folge eine straffer organisierte Landesverwaltung, eine bessere Erfüllung der stiftungsbehördlichen Aufgaben durch eine ganzheitliche Betrachtungsweise bei Prüfungen einzelner Stiftungen, die nötige Aufwertung der Stiftungsbehörde als solches und die tatsächliche Trennung zwischen der Erstellung und Prüfung der Rechnungsabschlüsse sicherstellen. Vergabe von Stiftungszuwendungen 6.1 (1) Die Stiftung Haus Fuschl nahm von 2004 bis 2008 Zuwendungen mit einem Gesamtvolumen von rd EUR vor. Die in diesem Zeitraum erfolgten Zuwendungen sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich: in EUR Katholisches Bildungswerk 3.800, , , , ,00 Salzburger Bildungswerk 6.000,00 1) 6.000, , , ,00 Bäuerinnenorganisation 3.000, , , , ,00 Salzburger Landjugend 6.500, , , , ,00 Ökosoziales Forum 5.000,00 1) 4.500, , , ,00 ARGE Meister 4.000, , , , ,00 2) 2.607,50 Summe , , , , ,00 1) davon 2.000,00 EUR erst im Jahr 2005 ausbezahlt 2) erging an eine Salzburger Familie Salzburg 2010/2 67

10 Vergabe von Stiftungszuwendungen Die Stiftungsmittel beantragten überwiegend nicht Einzelpersonen, sondern Organisationen, die landesweit Aktivitäten im Sinne der Stiftungssatzung anboten und durchführten. Seit 2002 beantragten und erhielten mit nur einer Ausnahme im Jahr 2006 jährlich jeweils dieselben sechs Organisationen Stiftungsmittel. Nach Ansicht des Geschäftsführers der Stiftung war durch die Besetzung des Kuratoriums gewährleistet, dass die Landwirtschaftsschulen und die Mitglieder der Kammer für Land und Forstwirtschaft über die Möglichkeit einer finanziellen Zuwendung im Bedarfsfall informiert waren. Bisher erfolgte keine darüber hinausgehende Öffentlichkeitsarbeit. So bestand z.b. keine Internet Präsenz. Ein online abrufbares Stiftungsregister lag nicht vor. (2) Sämtliche bei der Abteilung 4 des Amtes der Landesregierung bzw. der Geschäftsführung der Stiftung eingelangten Zuwendungsanträge wurden protokolliert und dokumentiert. Im Zeitraum 2004 bis 2008 wurden keine Anträge abgelehnt. (3) Die Anträge um Zuwendungen von Stiftungsmitteln und Verwendungsnachweise waren nicht standardisiert. Kriterien und Mindestinhalte für Verwendungsnachweise waren nicht festgelegt. Für die Vergabe von Stiftungszuwendungen bestanden keine Durchführungsrichtlinien bzw. sonstige die Stiftungssatzung ergänzende Vorgaben. (4) Die Zuwendung von Stiftungsmitteln erfolgte über Anträge, die der Geschäftsführung der Stiftung zuzuleiten waren. Die Anträge wurden bis zur jährlichen Kuratoriumssitzung, die jeweils Ende November/Anfang Dezember stattfand, für das laufende Kalenderjahr eingebracht. Demnach wurden Mittel zur Abdeckung der Kosten bereits stattgefundener Aktivitäten beantragt. (5) Zum Teil wurden Rechnungen zur Gänze, zum Teil Anteile vorgelegter Rechnungen bezahlt. Die Anträge und die Verwendungsnachweise wichen in ihrer Aussagekraft in Bezug auf die Mittelverwendung voneinander ab. (6) Das Vier Augen Prinzip bei der Entscheidung über die Vergabe von Stiftungszuwendungen war durch das Zusammenwirken des Vorsitzenden und des Geschäftsführers der Stiftung gegeben. 68 Salzburg 2010/2

11 Vergabe von Stiftungszuwendungen Salzburg Stiftung Haus Fuschl Bis 2007 beschränkten sich die Kontrollen der widmungsgemäßen Verwendung von Stiftungsmitteln auf die Prüfung der Plausibilität der Verwendungsnachweise. In der Kuratoriumssitzung vom 4. Dezember 2006 wurde festgelegt, dass künftig jährlich ein Zuwendungsempfänger hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel vor Ort geprüft werden soll. Bis zur Zeit der Gebarungsüberprüfung wurden zwei Zuwendungsempfänger geprüft. 6.2 (1) Der Bekanntsheitsgrad der Stiftung war verhältnismäßig gering. Der RH empfahl daher, die Stiftung Haus Fuschl verstärkt zu präsentieren. Zu diesem Zweck sollte für die Stiftungen mit Sitz in Salzburg ein online abrufbares Stiftungsregister mit grundlegenden Informationen über die Stiftungen, Stiftungszwecke und Ansprechpartner für mögliche Förderungen eingerichtet werden. (2) Die stichprobenartige Überprüfung der erfolgten Zuwendungen ergab hinsichtlich der Aktenführung keine Beanstandung. (3) Der RH empfahl die Festlegung von Zielen und Kriterien für die Vergabe von Stiftungsmitteln und deren Evaluierung. Insbesondere wären Mindestinhalte für die Anträge und die Verwendungsnachweise zu standardisieren. (4) Auf Anregung des RH während seiner Überprüfung an Ort und Stelle werden die Stiftungszuwendungen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern für geplante Zwecke gewährt. Die Geschäftsführung der Stiftung änderte das bisherige System insofern, als die Anträge künftig bis zur jeweiligen Kuratoriumssitzung für das Folgejahr einzubringen sind. Für das laufende Kalenderjahr 2009 wurde eine Antragsfrist bis Ende März 2009 gesetzt. Der RH bewertete die Initiative zur vertieften Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel positiv. 6.3 Die Salzburger Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass zurzeit an einer Homepage für die Stiftungsbehörde gearbeitet werde, die neben allgemeinen Informationen auch das Stiftungsregister beinhalte. Diese Homepage würde auch mit den stiftungseigenen Homepages sofern vorhanden verlinkt werden, so dass auch ihre öffentliche Darstellung verbessert werde. Durch die zukünftige öffentliche Präsenz würde die Informationstätigkeit der Stiftungsbehörde entsprechend zunehmen. Salzburg 2010/2 69

12 Vergabe von Stiftungszuwendungen Weiters werde die Stiftungsbehörde in Zukunft auch die sachliche Richtigkeit der Förderungen und damit die Bestimmung der Förderungsadressaten bzw. die Erfüllung des Stiftungszwecks anhand der Protokolle der Stiftungen prüfen. Die Schaffung allgemeiner Prüfungsrichtlinien für die Stiftungen lege nunmehr klar die jeweiligen Aufgaben der rechnerischen und sachlichen Prüfung fest. Anträge um Zuwendungen von Stiftungsmitteln würden künftig durch die Auflage eines Antragsformulars standardisiert werden. Weiters sei in Aussicht genommen, die Verwendungsnachweise durch die Vorgabe wesentlicher Kriterien und Mindestinhalte einheitlicher zu gestalten. 6.4 Der RH anerkannte die Festlegung allgemeiner Prüfungsrichtlinien für die Stiftungen sowie die Auflage eines standardisierten Antragsformulars. Getroffene Maßnahme 7 Auf Anregung des RH setzte die Stiftung bereits während der Überprüfung an Ort und Stelle Maßnahmen, die Stiftungszuwendungen nicht mehr rückwirkend, sondern für geplante Zwecke zu gewähren (siehe dazu TZ 6). 70 Salzburg 2010/2

13 Salzburg Stiftung Haus Fuschl Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 8 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor: (1) Die Stiftung Haus Fuschl sollte verstärkt präsentiert werden. Zu diesem Zweck sollte ein online abrufbares Stiftungsregister mit grundlegenden Informationen über Stiftungen, Stiftungszwecke und Ansprechpartner für mögliche Förderungen eingerichtet werden. (TZ 6) (2) Es sollten Ziele und Kriterien für die Vergabe von Stiftungsmitteln festgelegt und evaluiert werden. Insbesondere sollten Mindestinhalte für die Anträge und Verwendungsnachweise standardisiert werden. (TZ 6) (3) Die erforderlichen Bestellungen der Mitglieder des Kuratoriums sollten in Zukunft pünktlich mit Ablauf der vorherigen Funktionsperiode vorgenommen werden. (TZ 3) (4) Im Rechnungsabschluss wäre künftig ein Hinweis auf das Stiftungsstammvermögen zum Zeitpunkt der letzten Satzungsänderung als unabänderliche Wertgröße von ,87 EUR aufzunehmen. (TZ 4) (5) Im Sinne einer Straffung von Verwaltungsabläufen wären die stiftungsbehördlichen Aufgaben in einer Abteilung zu bündeln. (TZ 5) (6) Die Erstellung der Rechnungsabschlüsse von Stiftungen wäre jedenfalls von der Prüfung dieser Rechnungsabschlüsse strikt zu trennen. (TZ 5) Salzburg 2010/2 71

14 72 Salzburg 2010/2

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