Baden-Württemberg Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG B-W)
|
|
- Britta Meissner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Quellennachweis zum Thema Fortbildungspflicht Rettungsdienst-Personal in den einzelnen Bundesländern (Stand: ) Hier haben wir für Sie ein kleines Quellenverzeichnis erstellt, in dem Sie die entsprechenden Rechtsquellen bezüglich der Fortbildungspflicht von Rettungsdienst-Personal in den einzelnen Bundesländern finden. Baden-Württemberg Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG B-W) 9 Besetzung von Rettungsfahrzeugen Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Die Kosten der Ausbildung und weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind Kosten des Rettungsdienstes. Bayern Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Artikel 44 Fortbildung Die Tätigkeit im Rettungsdienst setzt voraus, dass das nichtärztliche Personal regelmäßig fortgebildet wird. Durchführende und Unternehmer sind verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung zu sorgen. Die Fortbildung muss dem Personal die jeweils aktuellen medizinischen, organisatorischen und technischen Anforderungen vermitteln. Die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst setzt voraus, dass diese regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen werden durch die Bayerische Landesärztekammer geregelt. Die Teilnahme an Fortbildungen ist bei Notärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, bei Notärzten im Luftrettungsdienst, bei Ärzten, die in der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mitwirken, gegenüber dem jeweiligen Durchführenden nachzuweisen. Bei Verlegungsärzten ist der Nachweis gegenüber dem mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten jeweils
2 Beauftragten zu führen. Die Tätigkeit als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt und Organisatorische Leiterin oder Organisatorischer Leiter setzt die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen voraus. Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen regelt für Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte die Bayerische Landesärztekammer in Abstimmung mit der obersten Rettungsdienstbehörde und für die Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter die oberste Rettungsdienstbehörde. Der Nachweis der Fortbildung ist gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung, der die Bestellung vorgenommen hat, zu führen. Berlin Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (RDG) keine Regelungen Bremen Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) 32 Fortbildung Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst überwacht. Hamburg Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) 16 Verantwortlichkeit des Unternehmers Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird. Der Unternehmer ist verpflichtet, 1. bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert, 2. die regelmäßige Fortbildung seines Fahr- und Betriebspersonals sicherzustellen. Hessen Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) 18 Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals Die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern und die Fortbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Die
3 Rechtsverordnung muss Bestimmungen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden und Zeugnissen, die staatliche Anerkennung und das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalten. Die am Rettungsdienst teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, sich nach Maßgabe der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 2. September 1998 (HÄBl. 10/1998, S. I - VIII), zuletzt geändert am 1. Dezember 2008 (HÄBl. 1/2009, S. 74), notfallmedizinisch ständig fortzubilden. Dazu gehört auch die zumindest jährliche Teilnahme an einer von einer deutschen Ärztekammer zertifizierten Fortbildung mit notfallmedizinischen Inhalten, beispielsweise zu Reanimationsmaßnahmen (ACLS, Megacode oder vergleichbare). Mecklenburg-Vorpommern Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) 5 RDG M-V Fortbildung Wer Notfallrettung, qualifizierten Krankentransport oder Intensivtransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an diesen nachzuweisen. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zur Fortbildung im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Niedersachsen Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NrettDG) 10 Personal Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden. Nordrhein-Westfalen Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) 5 Verhalten des Personals Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal hat jährlich an einer mindestens 30stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen. Umfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen für Ärztinnen und Ärzte im
4 Rettungsdienst werden durch die Landesärztekammern geregelt. Rheinland Pfalz Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfallund Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) Rheinland Pfalz 22 Besetzung von Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen Absatz 5 Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal ist zur laufenden Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung 11 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber den Leistungserbringern und dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im bodengebundenen Rettungsdienst weisungsbefugt. Er legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche und nichtärztliche Personal fest. Des Weiteren bestimmt er die pharmakologische und medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der Rettungsmittel. Er regelt, in welchen Fällen das medizinische Assistenzpersonal überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen darf, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind. Er legt die Richtlinien für die notfallmedizinischen Fortbildungsinhalte für nichtärztliches Personal im bodengebundenen Rettungsdienst fest. Darüber hinaus trifft er Festlegungen zur Organisation und Führung der Leitenden Notärzte, zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und zur Erarbeitung von Konzeptionen für die medizinisch-taktische Bewältigung von Großschadenslagen und besonderen Schadenslagen. Schleswig-Holstein Rettungsdienstgesetz (RDG) Schleswig-Holstein 16 Fortbildung des Rettungsdienstpersonals Das ärztliche und das nichtärztliche medizinische Personal des Rettungsdienstes ist regelmäßig fortzubilden. Das Personal nach Satz 1 ist verpflichtet, die Fortbildung regelmäßig zu absolvieren. Notärztinnen und Notärzte sind in ausreichendem Maße in Themen der präklinischen Notfallmedizin fortzubilden. Nichtärztliches medizinisches Personal ist im jährlichen Durchschnitt in der Regel 40 Stunden, mindestens aber 30 Stunden in für die Notfallrettung relevanten Themen fortzubilden. In der Rettungsleitstelle gemäß 17 Satz 2 eingesetztes Personal ist zusätzlich im jährlichen Durchschnitt 24 Stunden in leitstellenspezifischen Themen fortzubilden. Der jährliche Durchschnitt wird aus den Fortbildungsstunden des zu bewertenden Jahres und denen der beiden Vorjahre gebildet.
5 Im Bereich der Luftrettung erstreckt sich die Fortbildungspflicht nach und 3 Satz 1 auch auf die Besonderheiten der Luftrettung. Thüringen Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) 32 Verordnungsermächtigungen Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über den Nachweis von Kosten und Leistungen im Rettungsdienst im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsentgelte nach 20 Abs. 2 und über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten zu treffen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals zu treffen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Saarland Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) 4 Personal Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren.
Rettungsdienstliche Versorgung in Deutschland (EMSiG) Karsten Roth Cornelia Henschke Natalie Götz
Rettungsdienstliche Versorgung in Deutschland (EMSiG) Karsten Roth Cornelia Henschke Natalie Götz Rettungsdienstliche Versorgung Rettungsdienst ist aufgrund des Föderalismus auf Ebene der Bundesländer
MehrWo gibt s da was? Effektive Ressourcennutzung Potenziale in der Notfallversorgung. Natalie Götz Gesundheitsökonomisches Zentrum TU Berlin
Wo gibt s da was? Effektive Ressourcennutzung Potenziale in der Notfallversorgung Natalie Götz Gesundheitsökonomisches Zentrum TU Berlin Gesundheitsökonomisches Zentrum Berlin Vier Gesundheitsökonomische
MehrVerordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO)
Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007 Auf Grund des 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der
MehrBayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1)
Bayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1) BY B 3.2 Geltungsbereich Art. 1 Rettungsdienst in Verbindung mit Art. 3 (Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes) Zuständig für den Rettungsdienst
MehrEnergieeinsparverordnung: EnEV
Beck-Texte im dtv 5775 Energieeinsparverordnung: EnEV Textausgabe von Dr. Jürgen Stock, Dr. Wilhelm Söfker 1. Auflage Energieeinsparverordnung: EnEV Stock / Söfker wird vertrieben von beck-shop.de Thematische
MehrR i c h t l i n i e. über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms
KREISVERWALTUNG ALZEY-WORMS R i c h t l i n i e über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms Vorbemerkung Soweit in dieser Richtlinie Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN
MehrMarktüberwachung der Bundesländer in 2014 [Energieverbrauchskennzeichnung und Ökodesign] *
- 1/5 - verhängt. verhängt. Bremen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 51 75 5 Netzteile s. o. PKW 10 10 Betriebe 5 Netzteile 9 Betriebe, 29 9 6,6 1,67 s. o. Reifen 47 47 Betriebe 2 Betriebe 2 Hessen Hessisches
MehrSpielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
MehrStellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
16 STELLUNGNAHME 16/2167 A01, A11 Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di NRW) Zweites Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes Nordrhein- Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrKurarztverträge - Kurärztliche Behandlung
GB Abrechnung - Plausibilitätsprüfung Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kassenärztliche Bundesvereinigung Seite: 2 1 Die (KÄV) Die (KÄV) betreute im Jahr 2008 bundesweit 1.100 Kurärzte * 373 Kurorte
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN THÜ RINGEN SACHSEN- ANHALT MECKLENBURG-
MehrInhaltsverzeichnis 1. Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 8 Abkürzungsverzeichnis... 16
Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 8 Abkürzungsverzeichnis... 16 Einführung... 19 I. Ziel des Anerbenrechts... 19 II. Umfang... 21 III. Anwendungsbereich... 22 IV. Struktur des Anerbenrechts...
MehrAuswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%
Bundesrepublik gesamt Anzahl der Kinderabteilungen Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00% Anzahl der Kinderbetten Kinderheilkunde -32,43% - davon
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrBevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025
Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025 Bevölkerung insgesamt in Tausend 5.000 4.800 4.600 4.400 4.200 4.000 3.800 3.600 3.400 3.200 Bevölkerungsfortschreibung - Ist-Zahlen Variante
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 4/2589 Vierte Wahlperiode Beschlussempfehlung
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 4/2589 Vierte Wahlperiode 31.01.2006 Beschlussempfehlung Ausschuss für Gesundheit und Soziales Entwurf eines Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gesetzentwurf
Mehr51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
51. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 50. Satzungsnachtrages
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrAltersstruktur- und Arztzahlenwicklung in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Rheumatologen Dr. Thomas Kopetsch
Altersstruktur- und Arztzahlenwicklung in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Rheumatologen Dr. Thomas Kopetsch Kassenärztliche Bundesvereinigung Allgemeine Entwicklung in Deutschland Rheumatologen
MehrRettungsdienstbereichsplan des Kreises Weimarer Land
Rettungsdienstbereichsplan des Kreises Weimarer Land Stand: 15. Februar 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung...1 2 Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes...2 2.1 Aufgaben des Rettungsdienstes...2
MehrÜbersicht Erholungsurlaub und Verfallsregelungen in Bund und Ländern
Anlage 4 zu Info 20/2012 Übersicht Erholungsurlaub und Verfallsregelungen in Bund und Ländern Land Urlaubsanspruch Verfallfristen Bund Erholungsurlaubsverordnung Für A1 bis A 14 bis zum vollendeten 30.
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1297 21. Wahlperiode 21.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (fraktionslos) vom 13.08.15 und Antwort des Senats Betr.:
MehrÜbersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: Juli 2016) forum vergabe e.v. 1
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) die vorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit
MehrPapier und Pappe verarbeitende Industrie
Papier und Pappe verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 69.500 Beschäftigte. Zwei von 91 Vergütungsgruppen liegen zwischen 8,50 und 9,99. Alle anderen Gruppen liegen
MehrTabelle 1: Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten mit hälftiger Zulassung nach Kassenärztlichen
Anlage Kassenärztliche Bundesvereinigung Tabelle 1: Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten mit hälftiger Zulassung nach Kassenärztlichen Vereinigungen Kassenärztliche Vereinigung Gesamt mit halber Vertragsärzte
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde
MehrWSI-Tarifarchiv. (Stand: Juli 2012) Kontakt:
WSI-Tarifarchiv (Stand: Juli 2012) Kontakt: Dr. Thorsten Schulten Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 D-40476 Düsseldorf Tel +49
MehrINSTITUT FÜR XXX. Vergleich der Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer
Vergleich der Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer Themenaufriss Teil I: Christina Brugger 1. Die Umsetzung des Erlaubnisvorbehaltes in den Ländern 2. Das Verbot der örtlichen Verkaufsstellen
MehrLänderzuständigkeiten
Länderzuständigkeiten Übersicht der für 53 und 54 KrWG zuständigen Behörden Stand: 07.06.2012 Bundesland * Baden- Württemberg untere Abfallrechtsbehörde 23 Abs. 3 LAbfG Landkreise/kreisfreie Städte oder
MehrOrdnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter
Deutsches Rotes Kreuz Institut für Bildung und Kommunikation Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. Seite 1 von 6 Stand 28.04.2012 1
MehrInformationsblatt für Bewirtschafter von GVO-Anbauflächen zur Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
Informationsblatt für Bewirtschafter von GVO-Anbauflächen zur Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung in Bezug auf das Standortregister Der gesetzliche Rahmen 1 für Nutzer von gentechnisch veränderten
MehrBereitstellung von Notärzten für f die präklinische. Versorgung
Bereitstellung von Notärzten für f die präklinische Versorgung Detlef Blumenberg Klinikum Osnabrück Ausgangsbedingungen Abnahme der Akutkliniken in den nächsten n Jahren Zunahme der Primärtransporte rtransporte
MehrAusbildungsrichtlinie Medical Car Paramedic des DMSB im Automobilsport
Ausbildungsrichtlinie Medical Car Paramedic des DMSB im Automobilsport (Änderungen in nachfolgenden Versionen werden kursiv gedruckt und Gelb markiert.) Stand: 26.09.2015 Der Medical Car Paramedic des
MehrBaulasten in der Praxis
Baulasten in der Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2012 bearbeitet von Gerhard Wenzel, Dipl.-Verwaltungswirt, Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht ~~ Bundesanzeiger
MehrOrganisation 2012. Inhalt
Organisation 2012 Inhalt Organisationsstrukturen und Qualitätssicherung im Rettungsdienst Benjamin Zurek 1. Qualitätsmanagement & Qualitätssicherung 3. Gremien und Arbeitsgruppen auf Landesebene 5. Resümee
MehrRahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium
Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997
MehrSATZUNG über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst - Entschädigungssatzung Rettungsdienst -
Landkreis Bautzen SATZUNG über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst - Entschädigungssatzung Rettungsdienst - Wustawki wo wotrunanju zu čestnohamtske skutkowanje we wucowanskej
MehrBekanntmachung Nr. 6 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005
Bekanntmachung Nr. 6 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 Anschriften der Beschwerdewahlausschüsse und der Wahlbeauftragten Vom18. März 2004 Zur Durchführung
MehrPapier verarbeitende Industrie
Papier verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 74.400 Beschäftigte. 3 von 91 Vergütungsgruppen liegen zwischen 8 und 8,50. Alle anderen Gruppen liegen darüber, 78 Gruppen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9.3.2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
MehrAntrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung in Nordrhein-Westfalen nach 7 Pflanzenschutzsachkundeverordnung (PflSchSachkV)
An den Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragten Pflanzenschutzdienst NRW - Sachbereich 62.3 - Siebengebirgsstr. 200, 53229 Bonn Tel.: 0228-703-2117 Fax.: 0228-703-19-2117 andreas.achenbach@lwk.nrw.de
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern SCHLESWIG- HOLSTEIN MECKLENBURG- VORPOMMERN NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN BADEN- WÜRTTEMBERG Ku rhesse n- HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜRINGEN
MehrAusbildungsstatistik Stand: 24. Oktober Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2012 (neues Recht) 1)
Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2012 (neues Recht) 1) Erfolgreiche Kandidaten dar. Frauen Notenverteilung bei den erfolgreichen Kandidaten sehr gut gut 1 2 3 4 5
MehrRettungsdienstgesetz Land Sachsen Anhalt (RettDG-LSA)
1 Rettungsdienstgesetz Land Sachsen Anhalt (RettDG-LSA) vom 7. Oktober 1993 ERSTER ABSCHNITT Allgemeiner Teil 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport
MehrBerichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK Miele
Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK Miele Name Dienstleisters Name der Krankenkasse 4sigma GmbH BKK Miele Indikationsbereich Räumlicher Geltungsbereich Asthma bronchiale Bunweit
MehrG1.~ Gerd Höhner Präsident. ~ Psychotherapeuten Kammer NRW , STELLUNGNAHME 16/2144 A01, A11
.._ - --.....--------, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE ~ Psychotherapeuten Kammer NRW Psydloml!fapeuttn KI~ NRW' WillstätterstraBe 10 40S49 OOsseldorf Die Präsidentin des Landtages Nordrhein
MehrWSI-Tarifarchiv. (Stand: Februar 2012) Kontakt:
WSI-Tarifarchiv (Stand: Februar 2012) Kontakt: Dr. Thorsten Schulten Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 D-40476 Düsseldorf Tel
Mehr1. Grundsätzliches zur Steuerbefreiung von Rettungsdienstleistungen
Legios - Fachportal Wirtschaftsrecht recherchiert von: Thomas Ketteler-Eising am 27.09.2011 Vorschrift Normgeber: Oberfinanzdirektion Frankfurt Aktenzeichen: S 7174 A-1-St 112 Fassung vom: 25.07.2011 Gültig
MehrAltersgrenzen bei der Feuerwehr
Altersgrenzen bei der Feuerwehr Übersicht des Deutschen Feuerwehrverbandes Berlin, März 2016 I. Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg regelt die örtliche Gemeinde bzw. Feuerwehr 17 Bayern 12 17 17 Übertritt
MehrFreigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht. (Stand )
DNotI Deutsches Notarinstitut Freigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht (Stand 21.5.2002) Die nachfolgende Übersicht faßt die Ausführungsgesetze der Bundesländer zum Grundstücksverkehrsgesetz zusammen, geordnet
MehrRichtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz
Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz Vom 10. Januar 1995 Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
MehrProgrammübersicht 2014 Aus-, Fort und Weiterbildung
Berufsfachschule für den Rettungsdienst Südwestfalen Hauptmanns Garten 9a 57462 Olpe www.rettungsschule-suedwestfalen.de Programmübersicht 2014 Aus-, Fort und Weiterbildung Sie möchten eine Ausbildung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt vom
Gebührensatzung Rettungsdienst 38/1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt vom 15.12.2015 Kreistag: 16.12.2013 Kreistag: 15.12.2014
MehrArbeitsmarkt in Sachsen. Pressegespräch 6. Januar 2012
Arbeitsmarkt in Pressegespräch 6. Januar 2012 Wanderungssaldo in (Personen) 2.500 1.500 500-500 -1.500 gleitender 12-Monats-Durchschnitt -2.500-3.500 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
MehrGesund bleiben in der Kita Fachtagung am 18. November 2011 in Dresden
Gesund bleiben in der Kita Fachtagung am 18. November 2011 in Dresden Gesund bleiben in der Kita Eröffnung Demographischer Wandel im Berufsfeld Kita-Erzieher/-innen Dr. Dagmar Jenschke, Sächsisches Staatsministerium
MehrAktuelle Statistiken aus der DCS Pflege
Datenbestand Transparenzberichte in der DatenClearingStelle, Stand 04.07.2011 Gesamtübersicht Bezeichnung Aktuelle Statistiken aus der DCS Pflege Anzahl Anzahl Pflegeberichte 26108 Anzahl Registrierung
MehrRKiSH ggmbh Esmarchstraße Heide Es schreibt Ihnen:
Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/6903 15.11.2016 RKiSH ggmbh Esmarchstraße 50 25746 Heide Es schreibt Ihnen: Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages Frau Petra Tschanter Landeshaus
MehrÜbersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: Januar 2015) Bundesland Gesetz Vergabespezifischer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) die Tariftreuevorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit
MehrAllgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V)
sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) Stand: 17. November 2014 Begriff und Anwendungsbereich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer KV nachweisen,
MehrÜbersicht über die Ergebnisse der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2002
BMJ-Ausbildungsstatistik Seite 1 Übersicht über die Ergebnisse der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2002 Von den geprüften Kandidaten Land Geprüfte**) bestanden bestanden mit der Note bestanden
MehrBerlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:
Übersicht über die Rechtsgrundlagen in den deutschen Bundesländern zum Erwerb einer der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung mittels Hochschulabschluss Bundesland Rechtsgrundlage
MehrÜbersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: März 2014) Bundesland Gesetz Vergabespezifischer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) die Tariftreuevorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit
MehrMetall- und Elektroindustrie
Metall- und Elektroindustrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund,5 Mio. Beschäftigte. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von 0-4,99 oder darüber. 5 Gruppen ( %) sogar im Bereich ab 5.
MehrQualifizierung von Leitstellendisponenten für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen
Anlage 3 Qualifizierung von Leitstellendisponenten für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen 1 Allgemeines Diese Anlage der Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
MehrSynopse der Kontrollregelungen in den Ländern (Stand: März 2015) Kontakt:
Synopse der Kontrollregelungen in den Ländern (Stand: März 2015) Kontakt: Nils Böhlke Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 D-40476
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XVII 1 Ziel und Gang der Untersuchung... 1 2 Die Neuregelungen im Überblick... 3 I. Neuregelungen durch das BauROG 1998... 3 II. Neuregelungen durch das EAG Bau...
MehrBundesland Umsetzungsgrundlage Wortlaut/ Erläuterungen Baden- Württemberg
Baden- Württemberg Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche
MehrVerwaltungsvereinbarung
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ländern über die kontinuierliche Abgabe digitaler Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung im Bundesbereich Das Bundesministerium
MehrChemische Industrie. Tarifliche Grundvergütungen. Tarifbereich. Kündigungstermin. Zahl der Vergütungsgruppen nach Vergütungshöhe *
Chemische Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 530.000 Beschäftigte. Es handelt sich um eine Branche mit durchweg hohen Tarifvergütungen. Alle Entgeltgruppen liegen im Bereich von
Mehrvom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel
Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinie, FFR) vom 06. Juli 2005 Auf der
MehrEinstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund
Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Bundesland Vorschrift Altersgrenze Verzögerungstatbestände/Ausnahmen Bund Baden- Württemberg Verwaltungsvorschriften
MehrGesetzliche Rahmenbedingungen der Telemedizin in Deutschland
Gesetzliche Rahmenbedingungen der Telemedizin in Deutschland B. Schütze Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Klinik und Poliklinik für Radiologie Nationale und Europäische Gesetze, die bei
MehrQualitätsbericht der IKK Südwest
Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Diabetes mellitus Typ 1 Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, dass Sie an unserer Online Befragung teilnehmen und die BAGSO bei der Recherche von ambulanten Angeboten und Dienstleistungen auf kommunaler Ebene zur Förderung
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrQualitätsbericht der IKK gesund plus
Qualitätsbericht der IKK gesund plus nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Diabetes mellitus Typ 1 Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer
MehrDie Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die
Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Präambel: Die nachfolgenden Empfehlungen
MehrHEK - Qualitätssicherungsmaßnahmen für Diabetes mellitus Typ-2 für 2015
HEK - Qualitätssicherungsmaßnahmen für Diabetes mellitus Typ-2 für 2015 Bericht über die kassenseitig durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP)
MehrVerordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53), in Kraft am 25. Januar 1996 GS Meckl.-
MehrHessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)*)
646 Nr. 24 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 28. Dezember 2010 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)*) Vom 16. Dezember 2010 Inhaltsübersicht
MehrHEK - Qualitätssicherungsmaßnahmen für Diabetes mellitus Typ-1 für 2015
HEK - Qualitätssicherungsmaßnahmen für Diabetes mellitus Typ-1 für 2015 Bericht über die kassenseitig durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP)
Mehr2-4 Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Energie und Rohstoffe
2-4 Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Energie und Rohstoffe I. Allgemeines Der Bachelor-Studiengang Energie und Rohstoffe ist in die Studienrichtungen Energie- und Rohstoffversorgungstechnik
MehrBedarf an seniorengerechten Wohnungen in Deutschland
Bedarf an seniorengerechten Wohnungen in Deutschland Entwicklung der Einwohnerzahl Deutschlands bis 2060 84 Mio. Personen 82 80 78 76 74 72 70 68 66 Variante1-W1 Variante 2 - W2 64 62 60 2010 2015 2020
Mehr2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10712 17. Wahlperiode 17. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
MehrMB-Monitor Ergebnisbericht der Mitgliederbefragung. "Ärztliche Weiterbildung"
Ergebnisbericht der Mitgliederbefragung "Ärztliche Weiterbildung" Geschäftsstelle: Langstraße 1 76829 Landau Tel.: 06341-968412 Fax: 06341-968413 info@iqme.de Hauptstadtbüro: Marienstraße 9 10117 Berlin
MehrSachsen. Inhaltsübersicht. ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich 2 Aufgaben
Sachsen 186. Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz - SächsRettDG) Vom 7. Januar 1993 (GVBl. S. 9; geänd. durch Art.
MehrDer Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz und dessen Auswirkung auf die GKV
Der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz und dessen Auswirkung auf die GKV Reimund Neuhäuser user Referatsleiter Pflege/ Sonstige Vertragspartner Vdek Landesvertretung Rheinland-Pfalz 15. Fachtagung Luftrettung
MehrFachartikel Kennzeichnung von Führungskräften, -fahrzeugen und Plätzen Übersicht über die Funktions-Kennzeichnungen bei den Feuerwehren in Deutschland
Schnell-Einsatz-Gruppe (SEG) z. B. Betreuung, Transport Örtlicher ( [Bayern: mit aktiver Sanitäts-Einsatzleitung; ohne SanEL: gelb], Verbandführer) SER Kennzeichnung ABSCHNITTSLEITER ZUGFÜHRER FAHRZEUGFÜHRER
MehrV E R Z E I C H N I S D E R A M T S C H E F S. Stand: Oktober 2013
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Berlin, den 22. Oktober 2013 10117 Taubenstraße 10 10833 Postfach
MehrPersonal Profile im Wandel. Berufliche Zukunft des Rettungsfachpersonals aus Sicht des Roten Kreuzes
Personal Profile im Wandel Berufliche Zukunft des Rettungsfachpersonals aus Sicht des Roten Kreuzes. Rettungsfachpersonal ist die Sammelbezeichnung für das nicht-ärztliche in Notfallrettung und Krankentransport
MehrPraxis der Verbeamtungsuntersuchungen im ÖGD. 15. Mai 2014 in Magdeburg. Dr. Dorothee Meissner 1
Praxis der Verbeamtungsuntersuchungen im ÖGD 15. Mai 2014 in Magdeburg 1 Bisher galt Die gesundheitliche Eignung fehlt bereits dann, wenn die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder
MehrBlock 1: Block 2: Block 3: Block 1:
Elternchance II - Kurse in 2016 Egestorf bei Hamburg Block 1: 26.05.2016 29.05.2016 Block 2: 14.07.2016 17.07.2016 Block 3: 28.09.2016 02.10.2016 Laubach bei Gießen (Hessen) Block 1: 16.06.2016 19.06.2016
Mehr(Stand: März 2015) Kontakt:
(Stand: März 2015) Kontakt: Dr. Thorsten Schulten Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 D-40476 Düsseldorf Tel +49 (0)211 7778-239
MehrAngst vor Krankheiten
Angst vor Krankheiten Datenbasis: 3.019 Befragte *) Erhebungszeitraum: 22. Oktober bis 9. November 2012 statistische Fehlertoleranz: +/- 2,5 Prozentpunkte Auftraggeber: DAK-Gesundheit Eine übergroße Mehrheit
MehrN o t d i e n s t o r d n u n g
N o t d i e n s t o r d n u n g der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 2. Juni 2012 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung einer
MehrMedizinische Versorgungszentren aktuell. 2. Quartal Kassenärztliche Bundesvereinigung
Medizinische Versorgungszentren aktuell 2. Quartal 2011 Kassenärztliche Bundesvereinigung MVZ im 2. Quartal 2011 30.06.2011 Seite 2 von 9 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet die KBV die Entwicklung
MehrFachempfehlung zur Installation und Position des Feuerwehrarztes 1
Fachempfehlung Nr. 1 vom 12. Februar 2016 Fachempfehlung zur Installation und Position des Feuerwehrarztes 1 Die immer komplexer werdenden Einsätze der Feuerwehren machen eine medizinische Fachberatung
Mehr