Baden-Württemberg Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG B-W)

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1 Quellennachweis zum Thema Fortbildungspflicht Rettungsdienst-Personal in den einzelnen Bundesländern (Stand: ) Hier haben wir für Sie ein kleines Quellenverzeichnis erstellt, in dem Sie die entsprechenden Rechtsquellen bezüglich der Fortbildungspflicht von Rettungsdienst-Personal in den einzelnen Bundesländern finden. Baden-Württemberg Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG B-W) 9 Besetzung von Rettungsfahrzeugen Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Die Kosten der Ausbildung und weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind Kosten des Rettungsdienstes. Bayern Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Artikel 44 Fortbildung Die Tätigkeit im Rettungsdienst setzt voraus, dass das nichtärztliche Personal regelmäßig fortgebildet wird. Durchführende und Unternehmer sind verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung zu sorgen. Die Fortbildung muss dem Personal die jeweils aktuellen medizinischen, organisatorischen und technischen Anforderungen vermitteln. Die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst setzt voraus, dass diese regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen werden durch die Bayerische Landesärztekammer geregelt. Die Teilnahme an Fortbildungen ist bei Notärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, bei Notärzten im Luftrettungsdienst, bei Ärzten, die in der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mitwirken, gegenüber dem jeweiligen Durchführenden nachzuweisen. Bei Verlegungsärzten ist der Nachweis gegenüber dem mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten jeweils

2 Beauftragten zu führen. Die Tätigkeit als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt und Organisatorische Leiterin oder Organisatorischer Leiter setzt die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen voraus. Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen regelt für Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte die Bayerische Landesärztekammer in Abstimmung mit der obersten Rettungsdienstbehörde und für die Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter die oberste Rettungsdienstbehörde. Der Nachweis der Fortbildung ist gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung, der die Bestellung vorgenommen hat, zu führen. Berlin Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (RDG) keine Regelungen Bremen Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) 32 Fortbildung Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst überwacht. Hamburg Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) 16 Verantwortlichkeit des Unternehmers Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird. Der Unternehmer ist verpflichtet, 1. bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert, 2. die regelmäßige Fortbildung seines Fahr- und Betriebspersonals sicherzustellen. Hessen Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) 18 Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals Die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern und die Fortbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Die

3 Rechtsverordnung muss Bestimmungen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden und Zeugnissen, die staatliche Anerkennung und das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalten. Die am Rettungsdienst teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, sich nach Maßgabe der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 2. September 1998 (HÄBl. 10/1998, S. I - VIII), zuletzt geändert am 1. Dezember 2008 (HÄBl. 1/2009, S. 74), notfallmedizinisch ständig fortzubilden. Dazu gehört auch die zumindest jährliche Teilnahme an einer von einer deutschen Ärztekammer zertifizierten Fortbildung mit notfallmedizinischen Inhalten, beispielsweise zu Reanimationsmaßnahmen (ACLS, Megacode oder vergleichbare). Mecklenburg-Vorpommern Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) 5 RDG M-V Fortbildung Wer Notfallrettung, qualifizierten Krankentransport oder Intensivtransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an diesen nachzuweisen. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zur Fortbildung im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Niedersachsen Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NrettDG) 10 Personal Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden. Nordrhein-Westfalen Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) 5 Verhalten des Personals Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal hat jährlich an einer mindestens 30stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen. Umfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen für Ärztinnen und Ärzte im

4 Rettungsdienst werden durch die Landesärztekammern geregelt. Rheinland Pfalz Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfallund Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) Rheinland Pfalz 22 Besetzung von Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen Absatz 5 Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal ist zur laufenden Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung 11 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber den Leistungserbringern und dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im bodengebundenen Rettungsdienst weisungsbefugt. Er legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche und nichtärztliche Personal fest. Des Weiteren bestimmt er die pharmakologische und medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der Rettungsmittel. Er regelt, in welchen Fällen das medizinische Assistenzpersonal überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen darf, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind. Er legt die Richtlinien für die notfallmedizinischen Fortbildungsinhalte für nichtärztliches Personal im bodengebundenen Rettungsdienst fest. Darüber hinaus trifft er Festlegungen zur Organisation und Führung der Leitenden Notärzte, zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und zur Erarbeitung von Konzeptionen für die medizinisch-taktische Bewältigung von Großschadenslagen und besonderen Schadenslagen. Schleswig-Holstein Rettungsdienstgesetz (RDG) Schleswig-Holstein 16 Fortbildung des Rettungsdienstpersonals Das ärztliche und das nichtärztliche medizinische Personal des Rettungsdienstes ist regelmäßig fortzubilden. Das Personal nach Satz 1 ist verpflichtet, die Fortbildung regelmäßig zu absolvieren. Notärztinnen und Notärzte sind in ausreichendem Maße in Themen der präklinischen Notfallmedizin fortzubilden. Nichtärztliches medizinisches Personal ist im jährlichen Durchschnitt in der Regel 40 Stunden, mindestens aber 30 Stunden in für die Notfallrettung relevanten Themen fortzubilden. In der Rettungsleitstelle gemäß 17 Satz 2 eingesetztes Personal ist zusätzlich im jährlichen Durchschnitt 24 Stunden in leitstellenspezifischen Themen fortzubilden. Der jährliche Durchschnitt wird aus den Fortbildungsstunden des zu bewertenden Jahres und denen der beiden Vorjahre gebildet.

5 Im Bereich der Luftrettung erstreckt sich die Fortbildungspflicht nach und 3 Satz 1 auch auf die Besonderheiten der Luftrettung. Thüringen Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) 32 Verordnungsermächtigungen Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über den Nachweis von Kosten und Leistungen im Rettungsdienst im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsentgelte nach 20 Abs. 2 und über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten zu treffen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals zu treffen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Saarland Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) 4 Personal Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren.

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