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1 B Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft KTB L-Vortragsveranstal tung eufassung der Geruchsimmissions-Richtlinie von Bisherige Erfahrungen bei der Anwendung Dipl.-Ing. Walter Gratz Müll (-BlJM GmbH Ro rt Koch-Straß Planegg Tel' F I er. 10 muellerbbmd Dipl.-Geol. Saris Zimmermann MtJlle -BBM G b Am Bugapark G Isen irchen Tel F : E-Mall.boris.zimmrmanmuellrbbm.de

2 Neufassung der Geruchsimmissions-Richtlinie von 2008 bisherige Erfahrungen bei der Anwendung Dipl.-Ing. Walter Grotz. Dipl.-Geol. Boris Zimmermann, Müller-SBM GmbH, Planegg und Gelsenkirchen 1 Einleitung Die wesentlichen Änderungen, die mit der Novellierung der GIRL im Jahre 2008 [4] eingeführt wurden, waren )i> ein Immissionswert for Dorfgebiete (in denen die Tierhaltung dominiert) von 0,15 (15 %der Jahresstunden),und ~ tierartspezifische Gewichtungsfaktoren zur Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße 1GB. Mit diesen Änderungen wurde die Enlscheidungsfindung, ab welcher Häufigkeit wo welcher Geruch oder welche Kombination von Gerüchen als erhebliche Belästigung zu werten ist, auf eine breitere Basis gestellt. Ein einheitliches Vorgehen bei der Ermittlung der Geruchsemissionen und der Beurteilung der Geruchsimmissionen ist jedoch weiterhin weder landes- noch bundesweit festzustellen. Der vorliegende Beitrag soll einen Einblick in die Praxis der Begutachtung von landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen (einschließlich Biogasanlagen) geben. 2 Die Beurteilungswerte nach GIRL 2.1 Immissionswerte und Gewichtungsfaktoren Zur Beurteilung des Schutzes vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Gerüche kann auf die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) [4] zurückgegriffen werden. Diese ist derzeit nicht in arten Bundesländern rechtskräftig umgesetzt, wird aber mangels anderer Beurteilungsmaßstäbe regelmäßig zur Bewertung von Geruchsimmissionen herangezogen. Im Gegensatz zu Abstandsdiagrammen (vgl. TA Luft [3] oder VDI-Richtlinie 3471 und 3472) werden in der GIRL Immissionswerte festgesetzt. Im Regelfalt sind Gerüche, die nach ihrer Herkunft zweifelsfrei aus Anlagen erkennbar sind, dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn je nach Nutzung bestimmte Immissionswerte - angegeben als relative Häufigkeiten von Geruchsimmissionen Oberschritten werden. Gemäß Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richllinie sind von Anlagen herrührende Geruchsimmissionen dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung die in nachfolgender Tabelle 1 aufgeführten Immissionswerte überschreitet. (Wohn-)Nutzungen im Außenbereich sind mit einem immissionsschutzrechtlichen geringeren Schutzanspruch verbunden. Vor diesem Hintergrund ist es möglich, unter PrOfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei Geruchsbeurteilungen im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (= 25 % der Jahresstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). In den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL wird gleichzeitig auf ein Gerichtsurteil verwiesen, welches eine Geruchshäufigkeit von 50 % im Außenbereich noch nicht als Unzumutbarkeit für landwirtschaftlich bezogenes Wohnen ansieht. Dieser Wert soll jedoch (nach Meinung der Verfasser der Auslegungshinweise) nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden. 1

3 Tabelle 1: Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie [4J Komponente Bezugsgröße Immissionswerte für verschiedene Baugebiete Wohn I Gewerbe-I DorfgebieteI) Mischgebiete Industriegebiete Geruch relative Geruchsstundenhäufigkeit 0,10 0,15 0,15 Prozent der Jahresstunden 10% 15% 15% I)Gilt nur für GeruchsimmissIonen verursacht durch Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße 1G b (nach Nr der GIRL) Zur Berücksichtigung der belästigungsrelevanten Kenngröße werden in der GIRL Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten vorgegeben (5. Tabelle 2). Geruchsqualitäten die hier nicht in enthalten sind, erhalten den Gewichtungsfaktor f = 1. Für Geruchsimmissionen aus Biogasanlagen ist üblicherweise der Gewichtungsfaktor 1 anzusetzen. Tabelle 2: Gewichtungsfaktoren für einzelne TIerarten nach [4J nerarts_sche GoruchsaUll11üt Maslgenugel lputen, Masthähnchen\ Mastschweine, Sauen (bis zu einer TIerplatzzahl von ca Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren rür eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) Milchkühe mit Junglieren (einseh!. Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsbelastuna nur unwesentlich beitraaen) Gewlchtu_fakte>< f il Im Bundesland Baden-Württemberg gelten hiervon abweichend für Schweine und Rinder niedrigere Faktoren (Schweine 0,6; Rinder 0,4). Um die belästigungsrelevante Kenngröße 1G b zu berechnen, die anschließend mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 zu vergleichen ist, ist im Falle der Anlagen der Nr. 7.1 der 4. BlmSchV die Gesamtbelastung IG mit dem Faktor fgesann zu multiplizieren: Der Faktor fgesaml ist nach der Formel Es bedeuten: ( <'.H.:-:.'.,...,.-':----;.,.-. ))- (H, - " ' H, '. - ti '. ) (1) n=1bis4 H, = r, H2 = min(r2, r - Hf) H 3 = min(r;), r- Hf - H2J H4= min(r4, r - H, - H2- H,) mit 2

4 r = die Geruchstundenhäufigkeit aus der Summe aller Emissionen (unbewertete Geruchsh~ufigkeit, r1 = die Geruchstundenhäufigkeit für die Tierart Mastgeflügel, r2 = die Geruchstundenhäufigkeil ohne Wichtung, r3 = die Geruchstundenhtiufigkeit für die Tierart MastschweineISauen, r4 = die Geruchstundenhtiufigkeit für die Tierart Milchkühe mit Jungtieren, und f, = der Gewichtungsfaktorfür die Tierarl Mastgeflügel nach Tabelfe 2, f2 = der Gewichtungsfaktor 1 (far Tiere/Anlagen ohne Gewichtungsfaktor), f 3 = der Gewichtungsfaktor f{)r die Tierart Mastschweine/ Sauen nach Tabelle 2, f" = der Gewichtungsfaktor für die Tierart Milchkühe mit Jungtieren nach Tabelle 2, Zudem soll nach Nr. 3.3 der GIRL die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsnäche den Wert 0,02 (2 % der Jahresstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung einer vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL bezieht sich der Anlagenbegriff, tur den die Prüfung der Irrelevanz durchgeführt wird, auf die Definition von genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß 4. BlmSchV. Nach den Vorgaben der GIRL donen bei der Prüfung auf Einhattung des Irrelevanzkriteriums die o. g. Gewichtungsfaktoren nicht herangezogen werden. 2.2 Grundlagen der Ableitung der Gewichtungsfaktoren Zur Einordnung der tierartspezifischen Faktoren ist es wichtig zu wissen, dass diese nicht auf Basis von mathematischen Modellen oder hedonischen Beurteilungen abgeleitet wurden, sondern eine Konvention darstellen. Grundlage waren die in einem Verbundprojekt zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der Häufigkeit des Auftretens und der Belästigungswirkung von GerOchen aus der Landwirtschaft gewonnenen Erkenntnisse. Hierbei konnte festgestellt werden, dass durch Rindergerüche kaum "sehr stark Belästigte~ zu erwarten sind {gl, im Gegensatz zu Geruchen aus der Schweinehaltung und der Geflügelhaltung. Dieser Zusammenhang ist in Abbildung 1 dargestellt. 3

5 Jiit 100% 'CI ~ 90% ~ CI....c iit.ft 0 80% 70% C oe{ 60% 50% 0% Geflügel 30% Schwein Rind o S so SS S Häufigkeit der Geruchswahmehmung (In Prozent der Jahresstunden) Abbildung 1: Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Geruchswahmehmung und dem Anteil an sehr stark Belästigten (grauer Bereich: erhebliche Belästigung durch Geruch), verändert nach [9] Da nach Sucker [9] eine erhebliche Belästigung erst vorliegt, wenn mehr als 10 % "sehr stark Belästigte" unter den Befragten auftreten (was bei Rinderhaltungen auch bei einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 35 % der Jahresstunden nicht der Fall ist), ist der Faktor 0,5 (in Baden-WOrttemberg 0,4), noch sehr konservativ gewählt. Für Tierarten, for die keine derartigen Untersuchungen vorliegen, soll standardmäßig der Faktor 1 gewählt werden. Dies ist aus fachlicher Sicht zu hinterfragen, da bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung für verschiedene Tierarten vor dem Hintergrund der Erkenntnisse von Sucker andere Faktoren abgeleitet werden müssen. Nach GIRL des LAI wäre demnach die Mastbullenhaltung immissionsseitig ungünstiger zu bewerten als die Mastschweinehaltung. Im Niedersächsischen Runderlass zur neuen GeruchsImmissionsrichtJinie (GIRL) [11] wird dieses korrigiert, in dem auch der Mastbullenhaltung der Faktor 0,5 zugebilligt wird. Auch Both [12] schlägt anhand von Erfahrungen aus der Praxis Abweichungen bzw. Erweiterungen der Gewichtungsfaktoren vor. Als Beispiel ist der Gewichtungsfaktor 0,5 für die Lagerung von Maissilage in Verbindung mit Rinderhaltung zu nennen, da im Landwirtschaftsprojekt des LANUV Rinderstall- und Maissilagegeruch nicht unterschieden werden konnten. Für Silagen bei Biogasanlagen schlägt er hingegen den Faktor 1 vor. Relevant wird die Wahl des richtigen- Faktors immer dann, wenn beide Anlagentypen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang auftreten. Dies ist gerade im Bayern sehr häufig der Fall, da dort derzeit sehr viele Hofbiogasanlagen konzipiert werden. Wenn die Siloanlagen sowohl for die Tierhaltung als auch für die Biogasanlage genutzt werden, ist in jedem Falle aus fachlicher Sicht die Anwendung des Faktors, der auch für die Tierhaltung 4

6 angesetzt wird, anwendbar. Diskussions- bzw. Abstimmungsbedarf ist gegeben, da gemäß Both der Faktor 1 durch Ld.R. schlechtere Lagerungsverhältnisse und höhere Durchsatzraten der Silagen bei Biogasanlagen zu begründen ist. Dem kann entgegen gehalten werden, dass die Untersuchungen gezeigt haben, dass Maissilage anscheinend wenig belästigungsrelevant ist. 3 Die GIRL in der Praxis 3.1 Höhere Geruchsimmissionen bei Mastgeflügel Unstrittig ist. dass die Genehmigung für Rinder- und Schweinehaltungen - sofern eine Beurteilung nach GIRL gefordert ist - erleichtert wird. Für Mastgeflügelbetriebe wird es erwartungsgemäß durch den Gewichtungsfaktor 1,5 schwieriger - unter sonst gleichen Bedingungen - den Nachweis zu führen, dass die Immissionswerte gemäß GIRL eingehalten sind. In den nachfolgenden Abbildungen ist dies anhand eines Praxisbeispiels illustriert. Bei Faktor 1 ist zu erkennen, dass zumindest der Immissionswert für Dorfgebiete eingehalten werden kann. Abbildung 2: Immissions-Zusatzbelastung rür Geruche (in % der Jahresslunden) bei Faktor 1 (Rasteraunö ung 250 )(250 m), roter Krei : Mindestabstand zur Wohnbebauung nach A Luft 5

7 Zugleich kann festgestellt werden, dass bei Einhaltung des Mindestabstandes zur Wohnbebauung nach TA Luft in allen Himmelsrichtungen auch die Immissionswerte der GIRL eingehalten werden können. Wird der Gewichtungsfaktor 1,5 angewandt, kann auch der Immissionswert für Dorfgebiete nicht mehr eingehalten werden. Außerdem ist es nur in Nebenwindrichtungen möglich, die Immissionswerte der GIRL bei Einhaltung des Mindestabstandes nach TA Luft einzuhalten. Abbildung 3: Immi sions-zusatzbejastung für Gerüche (in % der Jahresstunden) bei Faktor 1,5 (Rasterauflö ung 250 x250 m). ro1er Kreis: Mindestabstand zur Wohnbebauung nach TA Luft 6

8 3.2 Gleichgewichtsverschiebung zwischen Mindestabstand nach TA Luft und Einhaltung des Immissionswertes der GIRL Durch den tierartspezifischen Gewichtungsfaktor für Mastgeflügel wird die Bedeutung des Mindestabstandes nach TA Luft und VDI 3472 bzw. dessen Einhattung verringert: Mag bislang im Regelfall davon auszugehen gewesen sein, dass der Immissionswert der GILR für Wohn- und Mischgebiete bei Einhaltung des Mindestabstandes ebenfalls eingehalten wird, so ist dieser Sachverhalt durch Einführung des Faktors 1,5 häufiger zu hinterfragen. Diese Tatsache ist deshalb hervorzuheben, da die Mindestabstände erst unlängst zumindest in Bayern - durch ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (Az. 75c-U /5-38 vom ) nochmals ein größeres Gewicht bekommen haben. In dem Schreiben wird - gestützt auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom die besondere Bedeutung der Einhaltung von Mindestabständen nach VDI 3471, 3472 bzw. TA Luft hervorgehoben. Demnach sei bei der Einhaltung der vollen Mindestabstände der Vorsorgegrundsatz und nicht nur der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen erfüllt. Werden die Mindestabstände nicht eingehalten, so sei gemäß Beweisbeschluss die Einhaltung der Immissionswerte allein Ober Immissionsprognose nicht zulässig. Es seien dann -wie in der TA Luft beschrieben - auch primäre Maßnahmen der Emissionsminderung zu ergreifen oder die Abluft zu reinigen. Im Schreiben des Saatministeriums wird diese Forderung ein wenig aufgeweicht, in dem solche Maßnahmen erst bei Überschreitung von Immissions-Zusatzbelastungen, die weniger als 0,06 (6 %) vom jeweiligen Immissionswert entfernt sind, durchzuführen sind. 3.3 Größere Abluftfahnenreichweite I Größeres Gebiet zur Ermittlung der Vorbelastung Naturgemäß dehnt sich auch das Untersuchungsgebiet bei Anwendung des Gewichtungsfaktors von 1,5 aus und somit der Bereich, in dem die Vorbelastung von einem Mastgeflügelbetrieb oder auch von einem benachbarten Betrieb, der kein Geflügel halt. aber seinen Betrieb wesentlich ändem will, ggf. ermittelt werden muss. Gemäß Nr der GIRL "kann der Antragsteller... von der Ermittlung der vorhandenen Belastung der Geruchsimmission für die BeurleifungsfllJchen freigestellt werden, fqr die durch Abschätzungen z. B. mittels Windrichtungshäufigkeitsverteifung, durch orientierende Begehungen o. ä. festgestellt wird, dass die KenngrtJße rar die vorhandene Belastung nicht mehr als 50 v. H. des Immiss;onswerles beträgt" In dem vorliegenden Beispiel ist anhand der Abbildung 3 zu erkennen, dass die Geruchswahmehmungshäufigkeit auch in einem Kilometer Abstand teilweise noch nicht unter die Hälfte des Immissionswertes for Wohn- und Mischgebiete gefallen ist. Dadurch wird ein weiterer Effekt erkennbar: Mit dem Programm Austal2000g wird sowohl die Fahnenreichweite als auch die Häufigkeiten von Geruchsimmissionen überschätzt. Dies wird durch Untersuchungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen [13J bestatigt. Mit dem Faktor 1,5 wird diese Überschätzung zusätzlich verstärkt. In der Untersuchung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen konnte festgestellt werden, dass die Wahrnehmung anlagenspezifischer Gerüche auf anlagenspezifische Wirkradien beschränkt ist. Demnach konnten anlagenspezifische Gerüche in folgenden maximalen Entfernungen wahrgenommen bzw. erkannt werden. ~ Rinder ca. 250 bis 660 m ~ Schweine ca. 400 bis 750 m l- MastgeflOgel ca. 500 bis 900 (1.200) m Dies sollte bei der Ermittlung der Vorbelastung und bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes berücksichtigt werden. 7

9 Sofern hinreichend Anhaltspunkte für ein abweichendes Vorgehen vorliegen, ist aus fachlicher Sicht auch zu überdenken, ob zur Ermittlung der Geruchswahrnehmungshäufigkeiten im Fembereich auch eine andere als die im Ausbreitungsprogramm AUSTAL2000 hinterlegt Beurteilungsschwelle Ces von 0,25 GE/m3 angewandt werden kann. 3.4 Geruchsemissionen Neben den im vorherigen Kapitel beschriebenen Auswirkungen von Gewichtungsfaktoren, spielt auch die Emissionsdatenbasis für das Ergebnis Ausbreitungsrechnungen eine entscheidende Rolle. Dies gilt sowohl für die Tierhaltung als auch für Biogasanlagen. Mit der VDI Richtlinie 3894 Blatt 1 [6J liegt derzeit ein Entwurf zur Vereinheitlichung von Geruchsemissionsfaktoren vor. Es ist aber angesichts der in der Praxis teilweise stark divergierenden regional- und länderspezifischen Vorgaben (vgl. [14J, [15], [16J wenig wahrscheinlich, dass für alles nerarten und deren Haltungsformen sowie Anlagenteile, Verfahrenstechniken und Substrate im Biogasbereich ein länderübergreifender Konsens gefunden wird. 4 Grundlagen und Literatur [1 JBundes-Immissionsschutzgesetz - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSehG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBI. I Nr. 71 vom S. 3830), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBI. I Nr. 53 vom S. 2723). [2] Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetze (4. BlmSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBI. I Nr. 17 vom S. 504), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBI. I Nr. 53 vom S. 2723). [3J Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft), (GMBI Nr (53), S. 509; vom 30. Juli 2002). [4J Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI): Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -) In der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (zweite ergänzte und aktualisi rte Fassung). [5] AUSTAL2000, Programmbeschreibung zu Version 2.4.7, Ing.-Büro Janicke im Auftrag des Umweltbundesamtes, 03. Februar [6J VOI 3894 BI. 1 Entwurf: Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde, Oktober [7] VDI 3945 Blatt 3: Umweltmeteorologie - Atmosphärische Ausbreitungsmodelle Partikelmodell; September [8] VOI-Richtlinie 3471: Emissionsminderung- nerhaltung - Schweine, VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft, Band [9] Sucker, Kirsten; Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft - Belästigungsbefragungen und Expositions- Wirkungsbeziehungen; in: KTBL-Schrift 449, Emissionen aus der Tierhaltung, KTBL-Tagung vom bis , Kloster Banz [10J Both, R., Geruchsbeurt.eilung in der Landwirtschaft - Vorstellung des Verbundprojektes, in: KTBL-Schrift 449, Emissionen aus der Tierhaltung, KTBL-Tagung vom bis , Kloster Banz [11] Niedersächsischer Runderlass zur neuen Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) vom

10 [12J Both, R.: Die (neue) Geruchsimmissions-RichUinie GIRL 2008 und erste Erfahrungen aus der Praxis. VOI (Veranst.): Geruche in der Umwelt (25. und 26. November 2009), Baden-Baden. [13J Friedrich Arends, Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Beurteilung der Geruchsgesamtbelastung mit AuslaI2000, Seminar der LUFA-Nord-West am im City Club Hotel Oldenburg htlp:/iwww.lufa-nord-west.denufa2ldownloadslpdf/seminar2009/ Friedrich%20Arends%2D-%2OGrenzen-<les-GIRL-Beurteilungsgebietes(b).pdf (letzter Zugriff ) (14) Hessisc:hes Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2009): Merkblatt - Geruchsimmissionsprognosen bei Tierhaltungsanlagen, Wiesbaden. 115J Landesamt fljr UmweU, Landwirtschaft und Geologie Sachsen (2008): Emissionsfaktoren - TlerhaUung, (Stand ). (16) Dezernat Umweumeteorologie im GM Hildesheim (2005): Festlegung der Geruchsemissionsfaktoren im Landkreis Cloppenburg, Zusammenstellung aus den Angaben der beteiligten Gutachter sowie KTBL Schrift 333 und KTBL Arbeilspapier 260, (Stand ). 9

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