Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks Am Stettiner Haff. Vom
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1 Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks Am Stettiner Haff Vom Aufgrund des 14 Absatz 2 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30, 36) geändert worden ist, in Verbindung mit 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Die Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks Am Stettiner Haff vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 572), die durch die Verordnung vom 3. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter Uecker-Randow durch die Wörter Vorpommern-Greifswald und die Abkürzung Abs. durch das Wort Absatz ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort Umweltministerium durch die Wörter Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe Hektar durch die Angabe Hektar ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe Maßstab 1 : durch die Angabe Maßstab 1 : ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : durch eine einseitig gegengestrichelte Linie markiert, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, Schwerin, archivarisch verwahrt.
2 Ausfertigungen der Karten sind in der Naturparkstation Am Stettiner Haff Am Bahnhof Eggesin, beim Landkreis Vorpommern-Greifswald - Der Landrat - Standort Anklam Demminer Straße Anklam, Standort Pasewalk An der Kürassierkaserne Pasewalk, im Amt Am Stettiner Haff - Der Amtsvorsteher - Stettiner Straße Eggesin, Amt Löcknitz-Penkun - Der Amtsvorsteher - Chausseestraße Löcknitz, Amt Torgelow-Ferdinandshof - Der Amtsvorsteher - Bahnhofstraße Torgelow, Amt Uecker-Randow-Tal - Der Amtsvorsteher - Lindenstraße Pasewalk
3 sowie in der Stadt Ueckermünde - Der Bürgermeister - Am Rathaus Ueckermünde, Stadt Strasburg (Uckermark) - Der Bürgermeister - Schulstraße Strasburg niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeit eingesehen werden. Der Naturpark wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet. 3. Die 6 und 7 werden wie folgt gefasst: 6 Zusammenwirken (1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Landkreis Vorpommern-Greifswald im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen. Näheres regelt gemäß 14 Absatz 2 Satz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes eine Verwaltungsvereinbarung. (2) Die durch das Land errichtete Naturparkstation hat beratende Funktion, insbesondere für den Landkreis, die Gemeinden, Verbände sowie für die Flächennutzer. Sie unterstützt diese bei der Erreichung der Ziele des Naturparks und wirkt dazu vorrangig bei der Umsetzung von Maßnahmen nach den 3 und 4 mit. Die Naturparkstation ist nicht Träger öffentlicher Belange. 7 Naturparkplan (1) In einem Naturparkplan werden Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen aufgeführt. Die Naturparkstation entwickelt den Naturparkplan im Einvernehmen mit dem Landrat des Landkreises Vorpommern- Greifswald sowie in Zusammenarbeit mit den flächenmäßig am Naturpark beteiligten Gemeinden und dem Regionalen Planungsverband Vorpommern. Der Naturparkplan wird durch den Landrat des Landkreises Vorpommern- Greifswald festgestellt. Er wird regelmäßig fortgeschrieben. Näheres regelt die
4 Verwaltungsvereinbarung. (2) Zur Abstimmung der Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören. Zu den Beratungen der Arbeitsgruppe werden Vertreter von betroffenen Ämtern, Gemeinden, Vereinen, Verbänden und, sofern erforderlich, Dritte hinzugezogen. 4. Die Anlage (Übersichtskarte gemäß 2 Absatz 2) wird durch die als Anhang dieser Verordnung beigefügte Übersichtskarte ersetzt. 5. a) Die nachstehend aufgeführten Abgrenzungskarten gemäß 2 Absatz 3 werden durch neue Abgrenzungskarten ersetzt: auszutauschendes Kartenblatt nach der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks Am Stettiner Haff G 2 G 4 G 11 G 12 H 2 H 3 H 4 H 5 H 11 K 12 K 13 L 13 M 13 N 13 O 13 P 12 R 12 Austauschblatt dieser Änderungsverordnung G 2 a G 4 a G 11 a G 12 a H 2 a H 3 a H 4 a H 5 a H 11 a K 12 a K 13 a L 13 a M 13 a N 13 a O 13 a P 12 a R 12 a b) Die Abgrenzungskarten gemäß 2 Absatz 3 werden um die Kartenblätter B 3 a, B 11 a, C 3 a, D 9 a, G 5 a, I 3 a, I 4 a, O 14 a, P 13 a und R 13 a ergänzt. c) Die Abgrenzungskarten D 11, G 3, H 12, M 12, N 12 und O 12 entfallen.
5 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schwerin, den Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Erwin Sellering Dr. Till Backhaus
6 Begründung zum Entwurf der Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks Am Stettiner Haff A Allgemeiner Teil Der Naturpark Am Stettiner Haff ist erstmals mit der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks Am Stettiner Haff vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 572) festgesetzt und mit der Ersten Landesverordnung vom 3. Juli 2008 geändert worden. Die beabsichtigte zweite Änderung dieser Landesverordnung dient der Erweiterung des Naturparks um Flächen der Gemeinden Plöwen und Blankensee. Der Naturpark wird um Hektar auf insgesamt in der Verordnung gerundet auf Hektar - erweitert. Die Gemeinde Plöwen beantragte die Festsetzung bereits am 27. November Dieser Antrag konnte seinerzeit nicht berücksichtigt werden, da die hierfür nach 27 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erforderlichen Gebietsanteile (überwiegend Flächen in Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten) nicht ausreichten. Erst seit der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Am Randow-Bruch vom 28. Februar 2011 liegt dieser Hinderungsgrund nicht mehr vor. Mit Antrag vom 10. Juli 2013 begehrte die Gemeinde Blankensee ebenso eine Aufnahme des gesamten Gemeindegebiets in den Naturpark Am Stettiner Haff. Nach 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) ist der Landkreis Vorpommern-Greifswald beteiligt worden und hat in seiner Stellungnahme vom 19. September 2013 die Erweiterung des Naturparks befürwortet. Die nach 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für eine Erklärung zum Naturpark vorgeschriebenen Voraussetzungen sind für das gesamte Naturparkgebiet einschließlich des Erweiterungsgebietes erfüllt. Die geplanten Erweiterungsflächen eignen sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen besonders für die Erholung. Sie gehören, wie auch die bereits im Naturpark befindlichen Gemeindeflächen, zur Landschaftszone Rückland der Mecklenburgischen Seenplatte, zur Großlandschaft Uckermärkisches Hügelland und zur Landschaftseinheit des Kuppigen Uckermärkischen Lehmgebietes. Als Gegenstück zu den weiten Ebenen der Ueckermünder Heide sind hier Moränenausläufer zu finden, die dem Erweiterungsgebiet seinen unverwechselbaren Charakter verleihen. Der überregionale Oder-Neiße-Fernradweg führt durch beide Gemeinden des Erweiterungsgebietes und wird jährlich durch mehrere tausend Touristinnen und Touristen genutzt. Im Erweiterungsgebiet liegen zahlreiche und vielfältige gesetzlich geschützte Biotope, zum Beispiel der verlandete Pampowsche See, Farchmins Loch (Waldsoll), das Fenn am Obersee, die Trockenrasen des Düsteren Orts, der Große und der Kleine Kutzowsee mit seinen Uferstreifen, der Kleine Plöwensche See und der Köperling.
7 Diese können durch die Einbindung in den Naturpark vom Pflegemanagement im Rahmen der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen profitieren. Der Naturpark Am Stettiner Haff besteht überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten. Durch die Erweiterung verringert sich der Anteil dieser Schutzgebiete an der Gesamtfläche um circa 2,4% von 60% auf 57,6%. Auch das Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet Großer Kutzowsee bei Bismark (DE ) wird Teil des Naturparks. Die Erweiterung bis an die Grenze Polens führt zu einer direkteren Vernetzung der grenznahen Schutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern und Polen. Sie wird den vom Land gewünschten verstärkten Austausch mit dem Nachbarland vertiefen und die Zusammenarbeit mit der Wojewodschaft Westpommern fördern. B Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Änderung des 1) Buchstabe a Die Änderung ist eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Landkreises. Buchstabe b Die Änderung ist eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Ministeriums. Zu Nummer 2 (Änderung des 2) Buchstabe a In Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe Hektar durch die Angabe Hektar zu ersetzen, da sich der Naturpark mit der Erweiterung um die Flächen der Gemeinden Plöwen und Blankensee entsprechend vergrößert. Die Angabe ist auf ganze Hunderter gerundet. Die Rundung der Hektar-Angabe ist erforderlich, da eine völlig exakte Größenangabe des Gebietes aufgrund der Restunschärfe der Abgrenzungskarten mit einem Maßstab von 1 : nicht möglich ist. Aus diesem Grund steht in 2 Absatz 1 Satz 3 vor der Hektarangabe das Wort etwa. Buchstabe b Die Änderung in Absatz 2 ist eine Anpassung an den geänderten Maßstab der Übersichtskarte. Buchstabe c Die Neufassung der Sätze 2 und 3 in Absatz 3 ist erforderlich, da sich die Anschriften des Ministeriums und anderer Behörden, bei denen die Abgrenzungskarten niedergelegt sind, geändert haben. In Satz 2 erfolgt darüber hinaus eine redaktionelle Anpassung.
8 Zu Nummer 3 (Neufassung der 6 und 7) Die 6 und 7 werden unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überarbeitet. Am Prinzip des Zusammenwirkens, am Erfordernis einer Verwaltungsvereinbarung und einer Naturparkstation sowie an den Inhalten des Naturparkplans werden damit keine Änderungen vorgenommen. Um Wiederholungen des Gesetzestextes beziehungsweise den Anschein einer Regelung zu vermeiden, ergeht mit der Neufassung in Form einer deklaratorischen Verweisung lediglich der Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung, die das Zusammenwirken der beschriebenen Parteien in einer Verwaltungsvereinbarung bestimmt, und im Weiteren auf die Errichtung und Aufgaben der Naturparkstation. Gemäß 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG bestimmt die Verordnung, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Dementsprechend werden in den 3 und 4 Ziele und Erhaltungsmaßnahmen geregelt und in 7 Absatz 1 um die Ermächtigung zur weiteren Planung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Naturparkplan ergänzt. Die aktuelle Bezeichnung des Landkreises wird redaktionell angepasst. Zu Nummer 4 (Änderung der Anlage) Mit dieser Änderung wird die Anlage ersetzt. Die Anlage beinhaltet die Übersichtskarte gemäß 2 Absatz 2. Der vergrößerte Maßstab von 1 : wurde aufgrund der besseren Lesbarkeit gewählt. Zu Nummer 5 (Abgrenzungskarten) Die Abgrenzungskarten des Naturparks sind nach einem feststehenden Blattschnitt unterteilt und entsprechend benannt. Damit die aktuellen Karten erkennbar sind, wird die Blattnummer aller Abgrenzungskarten nach dieser Verordnung jeweils um den Buchstaben a ergänzt. Buchstabe a Insgesamt 17 Abgrenzungskarten sind durch neue Karten zu ersetzen. Auf den Abgrenzungskarten K 12 a, K 13 a, L 13 a, M 13 a, N 13 a, O 13 a, P 12 a und R 13 a ändert sich der dargestellte Grenzverlauf durch die Erweiterung des Naturparks. Die Kartenblätter G 2 a, G 4 a, G 11 a, G 12 a, H 2 a, H 3 a, H 4 a, H 5 a und H 11 a werden korrigiert, da diese versehentlich die Grenze nicht als eine einseitig gegengestrichelte Linie aufweisen. Des Weiteren ist ein Austausch der Kartenblätter für den nördlichen Bereich der Gemeinde Blankensee und den westlichen Bereich der Gemeinde Plöwen erforderlich, weil in diesen bereits zum Naturpark gehörenden Bereichen die bestehende Naturparkgrenze auf der Grundlage der aktuellen Flurkarte angepasst wurde. Die auszutauschenden alten gegen die neuen Kartenblätter sind tabellarisch erfasst. Buchstabe b Die Abgrenzungskarten sind um die aufgezählten Kartenblätter zu ergänzen. Die Kartenblätter mit der Blattnummer O 14 a, P 13 a und R 13 a werden erforderlich, weil die Grenze des Naturparks durch die Erweiterung weiter östlich verläuft. Die Ergänzung der Kartenblätter B 3 a, B 11 a, C 3 a, D 9 a, G 5 a, I 3 a und I 4 a dient redaktionellen Korrekturen im bisherigen Kartensatz der Abgrenzungskarten.
9 Buchstabe c Kartenblätter, die bisher den Grenzverlauf dargestellt haben, auf denen nun aber keine Grenze mehr liegt, entfallen. Es sind nur die Kartenblätter erforderlich, die die Grenze des Naturparks tatsächlich abbilden. Zu Artikel 2 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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