Top 3 Wirkungsweise der neuen Gerichtsstruktur in M-V nach dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz

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1 Informations- und Weiterbildungsveranstaltung der Schiedsmänner und Schiedsfrauen in den Städten und Ämtern des Landgerichtsbezirks Neubrandenburg Samstag, 25. März 2017 Waldhotel Podewall, Fuchsberg 1, Podewall

2 Top 3 Wirkungsweise der neuen Gerichtsstruktur in M-V nach dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz M-V vom 11. November 2013 und deren Auswirkungen auf die Arbeit der Schiedsstellen im Bereich des Landgerichtsbezirks Neubrandenburg

3 Ordentliche Gerichte im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg Amtsgerichtsbezirke Neubrandenburg Pasewalk Waren (Müritz) Gerichtsstandorte Landgericht Neubrandenburg Amtsgerichte Neubrandenburg mit Standort Demmin Pasewalk mit Standort Anklam Waren (Müritz) mit Standort Neustrelitz

4 Schiedsstellen im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg Amtsgerichtsbezirke Neubrandenburg 1 Neubrandenburg I 2 3 Dargun 4 5 Demminer Land 6 7 Friedland 8 9 Neverin Neubrandenburg II Demmin Feldberger Seenlandschaft Malchin - Kummerower See Pasewalk Waren (Müritz) 1 Stargarder Land Treptower Tollensewinkel Pasewalk 3 Anklam - Land Stettiner Haff 6 Torgelow 8 Ferdinandshof Uecker Randow - Tal Waren (Müritz) Mecklenburgische Kleinseenplatte 4 Neustrelitz II 6 Anklam Stavenhagen Woldegk Löcknitz-Penkun Strasburg Ueckermünde Malchow Neustrelitz I Neustrelitz Land 7 9 Penzliner Land 8 Seenlandschaft Waren Röbel - Müritz

5 Top 4 Die Umsetzung der neuen Verwaltungsvorschrift zum Schiedsstellenund Schlichtungsgesetz M-V vom 14. Dezember 2015 (Amtsblatt M-V Nr. 51/2015, Seite ) im Verantwortungsbereich

6 51 SchStG M-V Die Schiedsperson erhebt eine Dokumentenpauschale, die Höhe bestimmt sich nach Nummern 1, 2 und 3 Absätze 1 und 2 der Nummer des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, Gerichts- und Notarkostengesetz Anlage 1 (zu 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis Auslagen der Gerichte Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt: für die ersten 50 Seiten je Seite... für jede weitere Seite... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite... für jede weitere Seite in Farbe Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3... oder pauschal je Seite... oder pauschal je Seite in Farbe Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei... für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente.. insgesamt höchstens... (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. 0,50 0,15 1,00 0,30 in voller Höhe 3,00 6,00 1,50 5,00

7 Top 5 Information zur Bedeutung und die Inanspruchnahme der Schiedsstellen im Bereich des Landgerichtsbezirks Neubrandenburg

8 Bedeutung der Schiedsstellen Schiedsstellen leisten einen wesentlichen Beitrag zu einer lösungsorientierten, fairen und friedlichen Streitkultur Schiedsstellen bieten ein Verfahren / die Chance für eine außergerichtliche, kostengünstige Streitbeilegung Schiedsstellen bieten die Möglichkeit einer gemeinnützigen ehrenamtlichen Betätigung im Bereich der freiwilligen außergerichtlichen Streitschlichtung ( 13 ff SchStG M-V) sollen Streitigkeiten im Wege eines Vergleichs beigelegt werden im Bereich der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung ( 34a ff SchStG M-V) sollen vor der Zulässigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens Streitigkeiten im Wege eines Vergleichs beigelegt werden können im Bereich des Sühneverfahrens ( 35 ff SchStG M-V) sind die Schiedsstellen Vergleichsbehörden im Sinne der Strafprozessordnung; auch hier sollen vor der Zulässigkeit einer strafgerichtlichen Privatklage Streitigkeiten im Wege eines Vergleichs beigelegt werden können

9 Schiedsstellenstatistik 2016 Landgerichtsbezirk zu Nummern Jahresbericht 2016 Übersicht der Geschäftsergebnisse der Schiedsstellen im Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg Tätigkeiten außerhalb eines förmlichen Verfahrens 50 A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / Freiwillige außergrichtliche Streitschlichtung B. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / Obligatorische außergrichtliche Streitschlichtung C. Strafsachen Summe der G die zugeflosse (in Euro ohne und sonstige Lfd. Nr. Schiedspersonen am Jahresschluss Schiedsstellenbereich Schiedsstellen am Jahresschluss Anträge auf Schlichtungsverhandlung Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind durch Vereinbarung/V ergleich erledigten Fälle Personen, gegen die Ordnungsgeld nach 24 SchStG M-V festgesetzt worden ist Anträge auf Schlichtungsverhandlung Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind durch Vergleich erledigten Fälle Nachbarrecht Ehrverletzung Nachbarrecht Ehrverletzung Nachbarrecht Ehrverletzung Anträge auf Sühneversuch davon gemischte Sachen Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind Fälle, in denen der Sühneversuch Erfolg gehabt hat Personen, gegen die Ordnungsgeld nach 24, 35 SchStG M-V festgesetzt worden ist den Gemeinden 1 Neubrandenburg ,30 2 Pasewalk ,00 3 Waren (Müritz) , gesamt ,80

10 Schiedsstellenstatistik 2016 Amtsgerichtsbezirk Neubrandenburg zu Nummern Jahresbericht 2016 Übersicht der Geschäftsergebnisse der Schiedsstellen im Bezirk des Amtsgerichts Neubrandenburg Tätigkeiten außerhalb eines förmlichen Verfahrens 17 A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / Freiwillige außergrichtliche Streitschlichtung B. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / Obligatorische außergrichtliche Streitschlichtung C. Strafsachen Summe der G die zugeflosse (in Euro ohne und sonstige Lfd. Nr. Anträge auf Sühneversuch Schiedsstellenbereich Schiedsstellen am Jahresschluss Schiedspersonen am Jahresschluss Anträge auf Schlichtungsverhandlung Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind durch Vereinbarung/V ergleich erledigten Fälle Personen, gegen die Ordnungsgeld nach 24 SchStG M-V festgesetzt worden ist Anträge auf Schlichtungsverhandlung Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind durch Vergleich erledigten Fälle Nachbarrecht Ehrverletzung Nachbarrecht Ehrverletzung Nachbarrecht Ehrverletzung davon gemischte Sachen Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind Fälle, in denen der Sühneversuch Erfolg gehabt hat Personen, gegen die Ordnungsgeld nach 24, 35 SchStG M-V festgesetzt worden ist den Gemeinden 1 Neubrandenburg I ,00 2 Neubrandenburg II ,00 10 Amt Stargarder Land ,50 9 Neverin ,00 7 Friedland ,00 13 Amt Woldegk ,50 6 Feldberger Seenlandschaft ,00 8 Amt Malchin Kummerower See ,00 4 Stadt Demmin ,00 5 Amt Demminer Land ,00 11 Amt Stavenhagen ,50 12 Amt Treptower Tollensewinkel ,80 3 Amt Dargun ,00 gesamt ,30

11 Schiedsstellenstatistik 2016 Amtsgerichtsbezirk Pasewalk zu Nummern Jahresbericht 2016 Übersicht der Geschäftsergebnisse der Schiedsstellen im Bezirk des Amtsgerichts Pasewalk Tätigkeiten außerhalb eines förmlichen Verfahrens 12 A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / Freiwillige außergrichtliche Streitschlichtung B. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / Obligatorische außergrichtliche Streitschlichtung C. Strafsachen Summe der G die zugeflosse (in Euro ohne und sonstige Lfd. Nr. Schiedspersonen am Jahresschluss Schiedsstellenbereich Schiedsstellen am Jahresschluss Anträge auf Schlichtungsverhandlung Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind durch Vereinbarung/V ergleich erledigten Fälle Personen, gegen die Ordnungsgeld nach 24 SchStG M-V festgesetzt worden ist Anträge auf Schlichtungsverhandlung Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind durch Vergleich erledigten Fälle Nachbarrecht Ehrverletzung Nachbarrecht Ehrverletzung Nachbarrecht Ehrverletzung Anträge auf Sühneversuch davon gemischte Sachen Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind Fälle, in denen der Sühneversuch Erfolg gehabt hat Personen, gegen die Ordnungsgeld nach 24, 35 SchStG M-V festgesetzt worden ist den Gemeinden 4 Amt Löcknitz-Penkun ,00 1 Stadt Pasewalk ,50 6 Stadt Strasburg ,00 9 Amt Uecker-Randow-Tal ,00 8 Stadt Ueckermünde ,00 7 Amt Torgelow-Ferdinandshof ,50 5 Amt Stettiner Haff ,00 3 Amt Anklam-Land ,00 2 Stadt Anklam ,00 gesamt ,00

12 Schiedsstellenstatistik 2016 Amtsgerichtsbezirk Waren (Müritz) Anlage 2 zu Nummern und 34d.2) Jahresbericht 2016 Übersicht der Geschäftsergebnisse der Schiedsstellen im Bezirk des Amtsgerichts Waren (Müritz) Tätigkeiten außerhalb eines förmlichen Verfahrens 21 A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / Freiwillige außergrichtliche Streitschlichtung B. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / Obligatorische außergrichtliche Streitschlichtung C. Strafsachen Summe der Gebühren, die zugeflossen sind (in Euro ohne Schreibund sonstige Auslagen) Lfd. Nr. den Schiedsstellen Schiedsstellenbereich Schiedsstellen am Jahresabschluss Schiedspersonen am Jahresschluss Anträge auf Schlichtungsverhandlung Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind durch Vergleich erledigten Fälle Personen, gegen die Ordnungsgeld nach 24 SchStG M- V festgesetzt worden ist Anträge auf Schlichtungsverhandlung Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind durch Vergleich erledigten Fälle Nachbarrecht Ehrverletzung Nachbarrecht Ehrverletzung Nachbarrecht Ehrverletzung Anträge auf Sühneversuch davon gemischte Sachen Fälle, in denen beide Parteien erschienen sind Fälle, in denen der Sühneversuch Erfolg gehabt hat Personen, gegen die Ordnungsgeld nach 24, 35 SchStG M- V festgesetzt worden ist den Gemeinden 1 Stadt Waren (Müritz) ,00 53,00 8 Amt Röbel/Müritz ,00 16, Amt Seenlandschaft Waren Amt Penzliner Land ,00 0, ,00 0,00 2 Amt Malchow ,00 39,00 Stadt Neustrelitz 4 I Stadt Neustrelitz 5 II Amt Neustrelitz 6 Land ,00 0, ,50 39, ,00 16,00 3 Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte ,00 31,00 gesamt ,50 194,50

13 Top 6 Schulung der Schiedsmänner und Schiedsfrauen in der Durchführung von Schiedsverfahren im Rahmen des Zivilrechts auf der Ebene der Freiwilligkeit sowie der Obligatorik entsprechend des Schiedsstellengesetzes und deren Besonderheiten

14 Fall 1 Der Bürger A und der Bürger B sind langjährige Freunde. Vom Bürger A wurde dem Bürger B, am ein Betrag von 10 TEuro geborgt, mit der Eigenverpflichtung des Bürgers B diesen Betrag mit einer Verzinsung von insgesamt 1 % bis zurückzuzahlen. Dieses wurde schriftlich dokumentiert und von beiden Parteien eigenständig unterschrieben. Trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Rückzahlung durch A gegenüber B geschieht dieses, unbegründet bis zum nicht. Der Bürger A wohnt außerhalb des Schiedsbezirk der Schiedsstelle, der Bürger B im Schiedsbezirk. Der Bürger A wendet sich an die Schiedsstelle, in dessen Bezirk der Antragsgegner B seinen Wohnsitz hat und beantragt eine Schiedsverhandlung.

15 Fall 1 Gibt es eine sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle, in der B seinen Wohnsitz hat? Sachliche Zuständigkeit: 13 SchStG M-V; bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen Ja örtliche Zuständigkeit: 15 SchStG M-V; zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnen Ja

16 Fall 1 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 SchStG M-V: freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Ziel: Beilegung der Streitsache im Wege eines Vergleichs ( 14 SchStG M-V) (der Vergleich ist zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, 34 SchStG M-V) Antrag Terminsbestimmung / Ladung Termin 21, , 27 bis 33 SchStG M-V Beteiligte: - Streitparteien persönlich - gesetzliche Vertreter (Eltern können einander bevollmächtigen) - Beistände / Rechtsbeistände - optional: Zeugen und Sachverständige

17 Fall 1 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? Terminsgrundsätze: - Verhandlung mündlich, nicht öffentlich, vergleichsschlussorientiert - Klärung der Interessenlage der Parteien - Erörterung der Vorstellungen der Parteien von einer einvernehmlichen Regelung - möglichst nur 1 Termin, sonst sofort Fortsetzungstermin bestimmen - bei Erfordernis Einzelgespräche möglich - eigenes Vorschlagsrecht Schiedsperson für Vergleichsregelungen

18 Fall 1 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? Protokollierung: - Ort und Zeit der Verhandlung - Namen und Vornamen der Beteiligten - Gegenstand des Streits - bei Vergleichsschluss: Inhalt des Vergleichs (in diesem Fall ist das Protokoll zu verlesen oder den Parteien zur Durchsicht vorzulegen und von diesen zu genehmigen, die Genehmigung des Vergleichsprotokolls ist im Protokoll zu vermerken) - ohne Vergleichsschluss: Vermerk über Nichtzustandekommen eines Vergleichs - Beifügung von Vollmachten - Unterschrift Schiedsperson und Parteien (Voraussetzung Rechtsverbindlichkeit) - auf Verlangen: Aushändigung von Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls an Parteien (Formerfordernisse gem. 33 Abs. 2 SchStG M-V)

19 Fall 1 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? materielles Recht (nur für das Selbstverständnis der Schiedsperson): Bürgerliches Gesetzbuch 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. (3) 1Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. 2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 3Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt. 286 Verzug des Schuldners (1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

20 Fall 2 Der Bürger A und der Bürger B sind unmittelbare Nachbarn in einer Ortslage in der Gemeinde X. Der Bürger B nutzt sein Grundstück zur individuellen Erholung und hat seinen Wohnsitz außerhalb des Schiedsstellenbereiches des Bürgers A, welcher hier seinen Wohnsitz hat. Der Bürger A stellt bei seiner Schiedsstelle den Antrag auf Schlichtung, weil die Obstbäume des Bürgers B, von dessen Grundstück aus, wesentlich über die gemeinsame Grundstücksgrenze gewachsen sind und trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung durch A zur Beseitigung des Missstandes B nicht reagiert.

21 Fall 2 Gibt es eine sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle, in der A als Antragsteller seinen Wohnsitz hat? Sachliche Zuständigkeit: 34a SchStG M-V; bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen des privaten Nachbarrechts ( 906, 910, 911, 923 BGB) und des Schutzes der persönlichen Ehre (ausser Presse- und Rundfunksachen) Ja örtliche Zuständigkeit: 34b Nr. 1 SchStG M-V; zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich das Nachbarrechtsverhältnis besteht Ja

22 Fall 2 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 SchStG M-V: obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Ziel: (verbindlicher) Versuch der Vermeidung eines zivilgerichtlichen Verfahrens durch Beilegung der Streitsache im Wege eines Vergleichs ( 14, 34a SchStG M-V (der Vergleich ist zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, 34 SchStG M-V) Antrag Terminsbestimmung / Ladung Termin , 29 bis 33, 34d, 34e SchStG M-V Beteiligte: - Streitparteien persönlich - gesetzliche Vertreter (mehrere können einander bevollmächtigen) - Beistände / Rechtsbeistände - optional: Zeugen und Sachverständige

23 Fall 2 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? Terminsgrundsätze: - Verhandlung mündlich, nicht öffentlich, vergleichsschlussorientiert - Klärung der Interessenlage der Parteien - Erörterung der Vorstellungen der Parteien von einer einvernehmlichen Regelung - möglichst nur 1 Termin, sonst sofort Fortsetzungstermin bestimmen - bei Erfordernis Einzelgespräche möglich - eigenes Vorschlagsrecht Schiedsperson für Vergleichsregelungen Ausbleiben / vorzeitiges Entfernen der Streitparteien: - bei Ausbleiben der antragstellenden Streitpartei: Ruhen des Verfahrens; jederzeitige Wiederaufnahme - bei Ausbleiben / vorzeitigem Entfernen der antragsgegnerischen Partei: - Beendigung des Verfahrens - oder: auf Antrag der antragstellenden Partei Fortsetzung in sogleich anzuberaumendem neuen Termin

24 Fall 2 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? Protokollierung: - Ort und Zeit der Verhandlung - Namen und Vornamen der Beteiligten - Gegenstand des Streits - bei Vergleichsschluss: Inhalt des Vergleichs (in diesem Fall ist das Protokoll zu verlesen oder den Parteien zur Durchsicht vorzulegen und von diesen zu genehmigen, die Genehmigung des Vergleichsprotokolls ist im Protokoll zu vermerken) - ohne Vergleichsschluss: Vermerk über Nichtzustandekommen eines Vergleichs - Beifügung von Vollmachten - Unterschrift Schiedsperson und Parteien (Voraussetzung Rechtsverbindlichkeit) - auf Verlangen: Aushändigung von Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls an Parteien (Formerfordernisse gem. 33 Abs. 2 SchStG M-V) - Vermerk über Beendigung des Schlichtungsverfahrens wegen Nichterscheinens / vorzeitigen Entfernens der antragsgegnerischen Partei

25 Fall 2 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? Erfolglosigkeit und Erfolglosigkeitsbescheinigung: - der Schlichtungsversuch gilt als erfolglos / gescheitert, wenn: - die antragsgegnerische Streitpartei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint - die antragsgegnerische Streitpartei sich ohne hinreichende Entschuldigung vorzeitig entfernt (und die antragstellende Streitpartei jeweils keinen Antrag auf Fortsetzung stellt) - in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht abgeschlossen wird - innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung eine Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt wurde - die Schiedsperson bescheinigt den Streitparteien die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs schriftlich - unter Angabe von Namen und Anschriften der Streitparteien - unter Bezeichnung des Gegenstandes des Streites, insbesondere der Anträge der Streitparteien - unter Angabe des Beginns und des Endes des Verfahrens - bei Scheitern nur wegen Fristablauf ohne Schlichtungsverhandlung nur auf Verlangen - spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Scheitern des Schlichtungsversuchs

26 Fall 2 Was ist zu beachten, um welches Verfahren handelt es sich und wie könnte das Schiedsverfahren ablaufen? materielles Recht (nur für das Selbstverständnis der Schiedsperson): Bürgerliches Gesetzbuch 910 Überhang (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. 911 Überfall 1Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

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