Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier
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- Lennart Bruhn
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1 Beamte Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Andreas Menthe TK Lexikon Sozialversicherung 25. März 2015 Sozialversicherung 1 Beamte HI HI Beamte sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. In der Rentenversicherung besteht in der Beamtenbeschäftigung Versicherungsfreiheit, da Beamte nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung haben. Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier zunächst nur auf die Beamtenbeschäftigung als solche. [ 21 ] Die Versicherungsfreiheit besteht auch in der Ausbildungs- und Probezeit der Beamten. Dem Personenkreis der Beamten sind Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr gleichgestellt. Sie sind daher ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten sind besondere Regelungen zu beachten. [ 22 ] 2 Beamtenähnliche Personen HI Auch bestimmte beamtenähnliche Personen können in dieser Beschäftigung den Beamten gleichgestellt versicherungsfrei sein. Die folgenden Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier zunächst nur auf die beamtenähnliche Beschäftigung als solche. [ 23 ] 2.1 Kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfreie beamtenähnliche Personen HI In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind dies sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sowie hauptamtlich beschäftigte Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen. Voraussetzung dafür ist, dass sie entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. 2.2 Rentenversicherungsfreie beamtenähnliche Personen HI Zu den rentenversicherungsfreien beamtenähnlichen Personen gehören sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften. Voraussetzung für die Rentenversicherungsfreiheit ist zunächst, dass sie entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätze Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie Hinterbliebenenversorgung
2 haben und der Anspruch gesichert ist. Zudem müssen die beamtenähnlichen Personen entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätze Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. Hinweis Bestandsschutz für bis zum rentenversicherungsfreie Personen Diese Regelung trat zum in Kraft. Beamtenähnliche Personen, die nach dem bis zum geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei, auch wenn sie die ab geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen. [ 24 ] 2.3 Ernennung zum Beamten 2 Jahre nach Beginn der Beschäftigung oder der öffentlich-rechtlichen Ausbildung HI Alternativ dazu sind auch beamtenähnliche Personen rentenversicherungsfrei, die innerhalb von 2 Jahren nach Beginn der Beschäftigung zu Beamten ernannt werden sollen oder die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, wie z. B. nicht verbeamtete Rechtsreferendare. [ 25 ] 2.4 Geistliche und Kirchenbeamte HI Zu den rentenversicherungsfreien beamtenähnlichen Personen gehören auch Geistliche und Kirchenbeamte. Voraussetzung dafür ist, dass sie nach kirchenrechtlichen Regelungen entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätze Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung haben und der Anspruch gesichert ist. 2.5 Gewährleistungsentscheidung und Beginn der Rentenversicherungsfreiheit HI Über das Vorliegen aller der o. g. Voraussetzungen entscheidet (sog. Gewährleistungsentscheidung) für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Ansonsten entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. [ 26 ] Die Rentenversicherungsfreiheit beginnt vom Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften auf Versorgung tatsächlich erfolgt. [ 27 ] 3 Gesetzliche und private Krankenversicherung HI Beamte, Richter und beamtenähnliche Personen, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern [ 28 ], können in der gesetzlichen Krankenversicherung keine auf den Beihilfeanspruch abgestimmte Versicherung (Restkostenversicherung) abschließen. Sie erwerben den vollen Versicherungsschutz. In der privaten Krankenversicherung kann dagegen eine Versicherung abgeschlossen werden, die lediglich die durch den Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Kosten umfasst. [ 29 ] Hinweis Familienversicherung kann PKV teuer machen Je nach persönlicher Situation kann dennoch die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kostengünstiger sein, weil in der privaten Krankenversicherung jeder Familienangehörige einen
3 eigenen Versicherungsvertrag abschließen muss. Dagegen können in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienangehörige beitragsfrei mitversichert werden. [ 30 ] 4 Pflegeversicherung HI In der Pflegeversicherung müssen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversicherte Beamte und andere Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit einen Beihilfeanspruch haben, eine private Pflegeversicherung abschließen. Diese muss die Beihilfeleistungen im Pflegefall bis zu der Höhe aufstocken, dass insgesamt Art und Umfang der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erreicht werden. [ 31 ] Für beihilfeberechtigte Personen reichen dabei Vertragsleistungen aus, die den jeweiligen Beihilfeanspruch entsprechend ergänzen. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. [ 32 ] Wichtig Pflegeversicherungsbeitrag nach halbem Beitragssatz Leistungen aus der Pflegeversicherung werden wegen des Beihilfeanspruchs nur zur Hälfte gewährt. Dafür müssen Beiträge auch nur nach dem halben Beitragssatz gezahlt werden. 5 Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis HI In den meisten Bundesländern werden Rechtsreferendare nicht mehr zu Beamten ernannt. Sie absolvieren ihr Referendariat im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach dem Juristenausbildungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Sofern sie nach Entscheidung der jeweiligen obersten Verwaltungsbehörde des Bundeslandes, in der ihr Arbeitgeber (das jeweilige Oberlandesgericht) seinen Sitz hat, entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Versorgung bei Erwerbsminderung und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung haben und der Anspruch gesichert ist, besteht für sie als beamtenähnliche Personen [ 33 ] Rentenversicherungsfreiheit. [ 34 ] In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht [ 35 ], da die in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Rechtsreferendare bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. 6 Nebenbeschäftigung und anderweitige Beschäftigung von Beamten 6.1 Kranken- und Pflegeversicherung HI HI In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter neben ihrer Beamtenbeschäftigung aufnehmen. Beamte sind solange kranken- und pflegeversicherungsfrei in ihrer Nebenbeschäftigung, wie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge aus dem Beamtenverhältnis besteht. Hinweis Renten- und Arbeitslosenversicherung In der Renten- und Arbeitslosenversicherung muss dagegen geprüft werden, ob aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht.
4 6.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung HI In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise nur in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Wird daneben eine weitere Beschäftigung auch eine nicht zum Hauptamt gehörende Beschäftigung beim eigenen Dienstherrn (z. B. nebenamtliche Lehrtätigkeit) ausgeübt, ist diese renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern nicht Versicherungsfreiheit bzw. eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften gegeben ist. In Betracht kommt hier z. B. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung. [ 36 ] Rentenversicherungsfreiheit durch Gewährleistungserstreckungsentscheidung Wird jedoch die Gewährleistung des Anspruchs auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtenbeschäftigung von der zuständigen Stelle [ 37 ] ausdrücklich auch auf die Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber erstreckt, so besteht ebenfalls Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung. Man spricht in diesem Fall von der sog. Gewährleistungserstreckungsentscheidung. Eine anderweitige Beschäftigung kann beispielsweise während einer Beurlaubung ohne Bezüge ausgeübt werden. Wichtig Arbeitslosenversicherungsfreiheit erstreckt sich nicht auf Nebenbeschäftigung In der Arbeitslosenversicherung kann die Versicherungsfreiheit im Gegensatz zur Rentenversicherung nicht durch eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung auf eine Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung erstreckt werden. 6.3 Beurlaubte Beamte bei einem privaten Arbeitgeber HI Beurlaubte Beamte sind auch in einer bei einem privaten Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei [ 38 ], wenn sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren, und der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt. [ 39 ] 6.4 Zuweisung von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten HI Bei Beamten, die nach 29 BBG (Bundesbeamte) bzw. 20 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) einer anderen privaten oder öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden, erstreckt sich die Rechtsstellung als Beamter (in der Rentenversicherung auch ohne ausdrückliche Gewährleistungserstreckungsentscheidung [ 40 ] ) auch auf diese Beschäftigungen, sodass sie kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei sind. 6.5 Beitragsberechnung für die Nebenbeschäftigung HI Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit etc. sind selbst dann nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung [ 41 ], wenn sie zusätzlich zu ihrer Beamtenbeschäftigung eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Deshalb sind zu diesen Zweigen der Sozialversicherung auch keine Beiträge zu entrichten.
5 In der Rentenversicherung bestehen dagegen regelmäßig [ 42 ] und in der Arbeitslosenversicherung bestehen keine besonderen Vorschriften, sodass hier die allgemeingültigen Regelungen anzuwenden sind. Für Beamte, die eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung aufnehmen, gelten somit folgende Beitragsgruppen: KV Beitragsgruppe 0000 RV Beitragsgruppe 0100 ALV Beitragsgruppe 0010 PV Beitragsgruppe 0000 Praxis-Beispiel Renten- und Arbeitslosenversicherung eines Beamten Ein Beamter im mittleren Dienst bessert sich durch eine genehmigte versicherungspflichtige Beschäftigung als Taxifahrer beim Taxiruf sein Einkommen auf. In seiner Beschäftigung als Taxifahrer erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 460 EUR. Der Arbeitgeber Taxiruf hat für den Beamten in seiner Beschäftigung als Taxifahrer Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Da das Entgelt innerhalb der Gleitzone liegt, werden hier die besonderen Regelungen von Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone angewendet. Beitragsgruppenschlüssel: [ 21 ] Zu Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Beschäftigungen s. Abschn. 6. [ 22 ] S. Pensionär. [ 23 ] Zu Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Beschäftigungen s. Abschn. 6. [ 24 ] 230 Abs. 6 SGB VI. [ 25 ] S. Abschn. 5. [ 26 ] 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. [ 27 ] 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI. [ 28 ] S. Freiwillige Weiterversicherung. [ 29 ] S. Vollversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung. [ 30 ] S. GKV oder PKV, Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen. [ 31 ] 22 Abs. 1 Satz 3 SGB XI, 23 Abs. 3 SGB XI. [ 32 ] 20 Abs. 3 SGB XI. [ 33 ] S. Abschn. 2. [ 34 ] 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 4 i. V. m. Satz 3 SGB VI. [ 35 ] 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 SGB XI, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
6 [ 36 ] S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung, s. Kurzfristige Beschäftigung. [ 37 ] S. Abschn. 2. [ 38 ] Zur Rentenversicherung s. Abschn [ 39 ] BE v. 8./ : TOP 2. [ 40 ] S. Abschn [ 41 ] S. Abschn. 1. [ 42 ] Ausnahme in der Rentenversicherung s. Abschn. 6.2
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