Patentbasierte Unternehmensfi n a n z i e r u n g

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1 Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT Patentbasierte Unternehmensfi n a n z i e r u n g Patente können und müssen bewertet werden Eigentümer wie Kapital geber werden profitieren. Autoren: Bankkaufmann Dirk Loop und Dipl.-Kfm. Stephan Lipfert, beide Patent Management, IP Bewertungs AG (IPB) und beide ehem. Mitarbeiter der Vereins- und Westbank AG. 1 Einen ausführlichen Überblick über dieses neue Wettbewerbsumfeld liefert z. B. Tiefel, Der neue Wettbewerb und die neuen Kriege Eine vergleichende Analyse, in: Patent- und Schutzrechtsmanagement in Zeiten des Hyperwettbewerbs, 2005, S Vgl. Tiefel / Haas, a.a.o. (Fn.1), 2005, S Vgl. Bessler / Bittelmeyer, Innovation and the Performance of Technology Firms: Evidence from Initial Public Offerings in Germany, Innovation and the Performance of Technology Firms: Evidence from Initial Public Offerings in Germany, Vgl. Schwartz, The Value of R&D, in: Evaluation Sern Stuart Limited 1 (3), 1999, S Vgl. Chang / Martin / Kensinger, Journal of Financial Economics 26/1990 S Vgl. Howerey, A Survey of Investors Attitudes on IP-Protection, Vgl. Hoffmann, Bewertet Immaterielles, Deutsche Bank Research, Themen International / Economics, Nr. 331, Treffen der Arbeitsgruppe Finanzierung mittelständischer Unternehmen unter der Leitung des damaligen Mittelsandsbeauftragten der deutschen Bundesregierung Rezzo Schlauch am im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) in Berlin. 9 Vgl. Fahrenschon, Mehr Investitionen, mehr Wachstum und eine weitere Belebung der mittelständischen Wirtschaft, Rede zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung im Deutschen Bundestag, Vgl. KfW, Unternehmensfinanzierung in schwierigem Fahrwasser, Wachsende Finanzierungsprobleme im Mittelstand, Auswertung der Unternehmensbefragung, I. Einleitung w Immaterielle Vermögensgegenstände sind in der Wissensgesellschaft die zentralen Werttreiber von Unternehmen. Die Nichtberücksichtigung bzw. Bewertung der immateriellen Aktiva im Finanzierungsprozess führt in der Regel zu einer massiven Fehlallokation. Wissensintensive Unternehmen haben daher häufig zu hohe Kapitalkosten, Investoren und Kreditgeber verschenken Ertragspotential und die gesamte Volkswirtschaft erhebliches Wachstum. Als zentrales Argument für die Nichtberücksichtig dieser zentralen Werttwreiber wird meist die Be- und Verwertungsproblematik genannt. Ein genauer Blick zeigt jedoch, dass bereits effiziente Lösungen für eine sehr werthaltige Gruppe der immateriellen Vermögensgegenstände, die Patente, existieren. Der vorliegende Beitrag liefert einen praxisorientierten Überblick. Die Wertschöpfung von Unternehmen entsteht heute in einem erheblichen Maße durch die Entwicklung von vorrangig wissensbasierten Produkten und Dienstleistungen 1. Dabei können vor allem auf der Grundlage von Patenten spezifische Strategien zur Eroberung und Verteidigung von Geschäftsfeldern ( Optionen auf Marktanteile ) unter den veränderten Wettbewerbsbedingungen entwickelt werden, die letztlich zu einer Steigerung des Unternehmenswerts führen 2. Dieses Ergebnis bestätigten Besser / Bittelmeyer 3 durch eine aktuelle empirische Untersuchung. Sie zeigten, dass die Existenz von Patenten positiv mit der Unternehmenswertentwicklung von Neuemissionen korreliert ist. Hierzu verfolgten sie die Aktienkursentwicklungen von Neuemissionen an Neuen Markt über einen Zeitraum von 500 Handelstagen (zwei Jahre). Die Unternehmen wurden in die drei Gruppen unterteilt: Unternehmen ohne Patente, Unternehmen mit einem und bis zu 25 Patenten und Unternehmen mit mehr als 25 Patenten. Das erstaunliche Ergebnis war, dass bereits die Existenz von Schutzrechten bei einer Neuemission zu einer deutlichen Überrendite führte. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Qualität der Schutzrechte in der Untersuchung keine Berücksichtigung fand. Eine andere Studie zeigt, dass bei forschungsintensiven Unternehmen sich schon die Ankündigung einer Erhöhung der Ausgaben in Forschung und Entwicklung (FuE) positiv auf den Marktwert auswirkt 4. Die abnormale Rendite rund um den Ankündigungstag betrug 2,1%, wobei selbst die gleichzeitige Ankündigung einer Gewinnwarnung nicht zu einer Verzerrung führte 5. Vor diesem Hintergrund ist es wenig erstaunlich, dass in einer Umfrage unter Fondsmanagern und Bankanalysten aus dem Jahr 2001 knapp 90% der Befragten angaben, dass das geistige Eigentum eines Unternehmens ein wichtiger Faktor in ihrer Investitionsbewertung sei 6. Es ist daher zu vermuten, dass Patente auch einen wesentlichen Einfluss auf bankinterne Ratingsysteme haben. Doch ist dies bislang nur sehr selten der Fall: Falls überhaupt in nennenswertem Maß, gehen immaterielle Vermögenswerte heute meist wenig systematisch, eher oberflächlich behandelt und kaum vergleichbar in Unternehmensbewertungen ein, konstatiert Hoffmann 7. Innovationen und damit auch Patente sind bislang aus der Sicht der meisten Kreditinstitute ausschließlich ein Thema für die Eigenkapitalfinanzierung 8. Doch greift dieser Gedanke oftmals zu kurz, blendet er doch fast alle KMU s aus, die immerhin für 99,7% aller deutschen Unternehmen stehen 9 und dessen Hauptfinanzierungsquelle noch immer der klassische Bankkredit ist 1 0. Hoffmann folgert daher: Zwangsläufig wird also die Leistungsfähigkeit vieler Unternehmen unter- bzw. überschätzt. Die Folgen sind Fehlallokationen 594

2 und damit letztlich verschenktes Wachstum von wissensbasierten Unternehmen sowie Investoren und Kreditgebern gleichermaßen. Von Boehm-Bezing 11, bis 2002 Vorstand der Deutschen Bank, mahnte in diesem Zusammenhang, dieses Gebiet nicht zu vernachlässigen, da sich andernfalls das Kundenportfolio eines Kreditinstitutes auf etablierte und alternde Branchen beschränken würde. Dieser Umstand würde auf der Mikro-Ebene zwangsläufig zum Verlust von Marktanteilen führen. Als Quintessenz seines Beitrags führte er an: Es gilt deshalb Konzepte zu entwickeln, die einerseits die überproportional hohen Risiken bei der Entwicklung innovativer Produkte durch junge Technologieunternehmen berücksichtigen, andererseits diesen Unternehmen den Weg zur Kreditfinanzierung eröffnen. Bessler / Bittelmeyer / Lipfert 12 stellten im Jahr 2003 eine Reihe von Möglichkeiten vor, die zahlreichen Herausforderungen, die bei der Finanzierung von innovativen KMU s bestehen, zu lösen. Der vorliegende Beitrag zeigt den aktuellen Stand der Entwicklung einiger dieser Konzepte. II. Patente als Wirtschaftsgüter Ein Patent ist ein subjektives Ausschlussrecht an einer technischen Erfindung, welches es seinem Inhaber zeitlich limitiert erlaubt, Dritte von der Herstellung, Verwendung oder dem Verkauf der beanspruchten technischen Erfindung auszuschließen 13. Gegenstand eines Patentes kann dabei sowohl ein technisches Herstellungsoder Anwendungsverfahren, sogenannte Verfahrenspatente, oder ein bestimmtes Erzeugnis, sogenannte Sachpatente, sein 14. Es entsteht durch den Beschluss eines Patentamtes. 15 Hierzu meldet der Erfinder 16 bzw. ein Patentanwalt im Auftrage des Erfinders eine Entwicklung bei einem Patentamt an. Das Amt prüft sodann im sogenannten Erteilungsverfahren, ob die eingereichte Erfindung die Voraussetzungen einer Patentierbarkeit erfüllt. Grundsätzlich ist eine Erfindung patentierbar, wenn sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist 17. Erfüllt eine Erfindung alle Anforderungen, so wird ein Patent erteilt, und es besteht für längstens 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung ein juristischer Schutz, wobei zur Aufrechterhaltung des Rechts regelmäßig Gebühren an das jeweilige Patentamt zu zahlen sind 18. Der intensive und teure Prüfungsprozess vor einer Patenterteilung unterscheidet das Patent grundlegend von allen anderen Schutzrechten. Während Patente stets vor einer Erteilung und Eintragung geprüft werden, werden Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster in der Regel lediglich in ein Register eingetragen (Registerrechte). Darüber hinaus sollten gewerbliche Schutzrechte grundsätzlich differenziert betrachtet werden. So haben beispielsweise Marken eine grundlegend andere Rolle für ein Unternehmen. Sie stellen ein gewisses Produkt- oder Leistungsversprechen dar und sind damit deutlich stärker an das Unternehmen und sein Bild in der Öffentlichkeit geknüpft als Patente. Damit sind Marken immer nicht zuletzt durch Werbung und Marketing - emotional, während über Patente meistens auf einer rein rationalen Ebene entschieden wird. Zusätzlich sinkt in der Regel der Markenwert, wenn Werbung und Marketing über längere Zeit ausbleiben. Dies ist ein Punkt, der insbesondere im Hinblick auf eine ggf. notwendige Verwertung im Schadensfall von nicht unerheblicher Bedeutung ist. III. Patente in der Bilanzierung Schon Thomas Alva Edison bemerkte den Wert des Wissens, als er 1870 die Rechte an dem von ihm patentierten Börsentelegraphen für die damals beachtliche Summe von USD an Western Union verkaufte 19. Doch hat erst die stetig steigende Bedeutung des gewerblichen Rechtsschutzes für die globale Wirtschaft dazu geführt, dass sich Patente nachhaltig als eigenständige Wirtschaftsgüter etablieren konnten 20. So stieg beispielsweise das Volumen der weltweiten Lizenzzahlungen 21 von ca. zehn Mrd. USD im Jahr 1990 auf rund 100 Mrd. USD im Jahr Aktuell ist bereits von rd. 150 bis 200 Mrd. USD die Rede. In den kommenden fünf Jahren soll dieser Wert nochmals um durchschnittlich zirka 30 Prozent pro Jahr steigen 23. Nach einer sehr konservativen Schätzung auf Basis der FuE-Ausgaben betrug der Wert des» «11 Vgl. von Boehm-Bezing, Neue Formen der Innovationsfinanzierung durch Banken, in: Barske / Gerybadze / Hünninghausen / Sommerlatte (Hrsg.), Vgl. Bessler / Bittelmeyer / Lipfert: Zur Bedeutung von wissensbasierten immateriellen Vermögensgegenständen für die Bewertung und Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen: Ein Überblick, in: Unternehmensbewertung und Basel II in kleinen und mittleren Unternehmen, in Jörn-Axel Meyer (Hrsg.), 2003, S Vgl. Kraßer / Bernhardt: Lehrbuch des Patentrechts, 5. Auflage, Vgl. 9 PatG. 15 Vgl. 49 Abs. 1 PatG. 16 Erfinder kann sowohl eine natürliche wie juristische Person sein. 17 Vgl. 1-5 PatG. 18 Vgl PatG. 19 Vgl. Dyer,Edison His Life and Inventions, 2004 S Vgl. Tiefel / Haas, a.a.o. (Fn. 2). 21 Erlaubt ein Patentinhaber einem Dritten seine patentgeschützte Entwicklung gewerblich zu nutzen so spricht man davon, dass er eine Lizenz ( lat.: licere = erlauben ) vergibt. Im Gegenzug erhält der Patentinhaber in der Regel Lizenzzahlungen. 22 Vgl. Europäisches Patentamt: Zahlen, Daten, Fakten 2000, 2001, abrufbar unter: european-patent-office.org/epo/an_rep/2000/ pdf/facts_figures_00.pdf, Stand: , S Vgl. u.a. Lipfert / Keil / Strunk, Die Steuerberatung 4/2005 S

3 24 Vgl. Harhoff, zfbf Sonderheft 54/2006 S Eigene Berechnung auf Basis von Daten des Europäischen Patentamtes aus Vgl. Bessler / Bittelmeyer / Lipfert, a.a.o. (Fn. 12). 27 Vgl. KfW, Unternehmensfinanzierung in schwierigem Fahrwasser, Wachsende Finanzierungsprobleme im Mittelstand, Auswertung der Unternehmensbefragung, Vgl. Bessler / Bittelmeyer / Lipfert, a.a.o. (Fn. 12). 29 IAS 38, IAS sowie 248 Absatz 2 HGB. 30 Vgl. Strunk, Steuer- und Bilanzpraxis2004, S. 644 f Abs. 2 Nr Für einen tieferen Einblick zu den in der Praxis gebräuchlichen Patentbewertungsverfahren vgl. beispielsweise Lipfert / Keil, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 09/2005 sowie Wurzer / Reinhardt, Bewertung technischer Schutzrechte, Bestandes der Patente in den OECD-Ländern im Jahr 2001 zwischen 0,97 und 1,5 Bio. USD und entsprach damit in etwa dem Wert der Konsumausgaben der privaten Haushalte in Deutschland im gleichen Jahr 24. Eine Barwertberechnung, bei der die aktuellen weltweiten Lizenzzahlungen als Basis dienen, ergibt allerdings einen aktuellen Wert von rund 4,5 Bio. USD 25. Als verbriefte staatlich gewährte Rechte können Patente von anderen Wirtschaftsgütern isoliert betrachtet werden. Patentrechte sind beliebig teil- und übertragbar und erfüllen damit grundsätzlich alle Anforderungen, die sich an fungible Wirtschaftsgüter stellen. Dennoch finden sich in Geschäftsberichten selten Hinweise. Bilanzierungsvorschriften haben grundsätzlich erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierungsmöglichkeiten 26. So zeigte eine Unternehmensbefragung der KfW 27 im Jahr 2002, dass rund 20% aller Unternehmensanfragen nach einem Investitionskredit abgelehnt wurden, wobei erstmals im Hinblick auf die Gründe der Ablehnung eine zu geringe Eigenkapitalquote dominierte. Dies trifft insbesondere innovative KMU 28. IFRS und HGB sind sich im Bezug auf den Bilanzausweis von Patenten relativ einig: So sind erworbene Patente grundsätzlich bilanzierungs- und abschreibungspflichtig, während für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach HGB und IAS / IFRS ein Bilanzierungsverbot besteht 29. Demnach führen Ausgaben in FuE bilanziell stets zu einer negativen Entwicklung der Eigenkapitalposition: FuE-Ausgaben sind in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam, ihnen stehen jedoch keine Aktivposten gegenüber, wie sie bspw. gebildet werden, wenn ein Unternehmen statt in die Entwicklung neuer Produkte in den Bau eines Parkplatzes investieren würde. Paradox ist dabei, dass der aktivierungspflichtige Parkplatz im Gegensatz zu den neuen innovativen Produkten zur Wertschöpfung des Unternehmens kaum einen Beitrag leistet. Wenig erstaunlich ist es daher, dass der Deutsche Rechnungslegungsstandard ( DRS ) bereits eine Empfehlung zur Aufhebung dieser Regelung ( DRS 12 ) enthält. Jedoch ist dies nach Ansicht von Strunk kritisch zu betrachten: Jede Lockerung des 248 Abs. 2 HGB verstößt gegen das Gläubigerschutzprinzip, da die Aktivierung immaterieller Aktiva mit einer Gewinnerhöhung und somit mit einer Erhöhung des Ausschüttungsvolumens verbunden ist und die Beträge, die daraufhin ausgeschüttet werden, auf noch nicht realisierten Gewinnen beruhen würden, deren Ausweis aufgrund des Realisationsprinzips als Ausprägungsform des Vorsichtsprinzips nach 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vor dem Hintergrund des Kapitalerhaltungsgrundsatzes / Vermögensbildungsgrundsatzes des HGB ausgeschlossen ist 30. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass eine solche Lockerung des Aktivierungsverbotes über 5 Abs. 1 Satz 1 EstG, den Maßgeblichkeitsgrundsatz, zu einer Gewinnerhöhung in der Steuerbilanz führt, die in Gewinnphasen durch den vorzunehmenden Liquiditätsabfluss der Steuer zur Verschlechterung der Finanzierung der Unternehmen führt und in Verlustphasen den zukünftigen auszugleichenden Verlustvortrag erhöht, der unter den Vorschriften der Mindestbesteuerung ebenfalls eine weitergehende Belastung darstellt. Im Gegensatz zu IFRS kann ein Unternehmen, das nach HGB bilanziert, jedoch zumindest im Lagebericht auf den Bereich Forschung und Entwicklung eingehen 31. Da dieser Teil jedoch keinen direkten Einfluss auf Bilanzkennzahlen hat, sondern lediglich eine weiterführende Informationsfunktion darstellt, beschränkt sich eine Aussage zur FuE meist auf Hinweise auf die FuE-Ausgaben und/ oder die Anzahl von Patenten. IV. Patentbewertung Für Bilanzierung und Finanzierung ist eine transaktionskonforme Bewertung der Schutzrechte unumgänglich. Dabei werden allgemein klassische Ansätze herangezogen: kosten-, einkommens- und marktorientierte Verfahren sowie beliebige Kombinationen. Im Folgenden sollen diese sowie ihre Verwendbarkeit für Finanzierungstransaktionen kurz skizziert werden Kostenansatz für Patente Der Kostenansatz ermittelt den Patentwert durch die verursachten Forschungs- und Ent- 596

4 wicklungskosten (vgl. Herstellungskosten) sowie die während der weiteren Nutzung des Patents anfallenden Kosten, wie beispielsweise die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren der Patentämter (vgl. Instandhaltungskosten). Für die Bewertung im Rahmen von Finanzierungstransaktionen sind sie ungeeignet, da der Patentwert grundsätzlich bei wertlosen Patenten über- und bei wertvollen Patenten unterschätzt wird. 2. Einkommensansatz für Patente Einkommensansätze verwenden prinzipiell die künftigen aus dem Monopolrecht resultierenden Einzahlungsüberschüsse sowie einen angemessenen Kapitalkostenzins, um den aktuellen Barwert eines Patents zu bestimmen ( DCF-Analyse ). Die Verwendung eines im Zeitablauf variierenden Zinssatzes kann dabei die zeitpunktspezifischen Risikovorgaben bzw. Kapitalkosten berücksichtigen. Einkommensansätze bringen jedoch eine Reihe von Herausforderungen mit sich, die ihre Einsatzmöglichkeiten für die Patentbewertung stark einschränken. So sind die Einzahlungsüberschüsse in der Regel nur prognostisch und mit Hilfe des Patentinhabers zu kalkulieren, was zu einer subjektiven Beeinflussung durch den späteren Kreditnehmer führt, die aus Sicht des Kreditgebers nicht gewünscht sein kann. Diese Unsicherheiten können durch eine entsprechende Anpassung der Diskontierungsrate ausgeglichen werden 33, verzerren jedoch in jedem Fall das Ergebnis der Bewertung. Ein weiteres Argument sind die hohen Bewertungskosten, die direkt den Kreditpreis erhöhen. Somit ist die Anwendung im Rahmen von Finanzierungstransaktionen auch aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten stets kritisch zu prüfen. 3. Marktansatz für Patente Lipfert / Keil 34 wie auch Hoffmann 35 stellen fest, dass der Marktansatz die ideale Lösung ist. Der Marktansatz versucht im Marktumfeld vergleichbare Schutzrechte zu finden, für die in der Vergangenheit Marktpreise veröffentlicht wurden. Von diesen wird dann der Wert für das zu bewertende Schutzrecht abgeleitet. Problematisch dabei ist jedoch der Umstand, dass Patente per Definition Unikate sind. Sie werden daher erst durch die Abstraktion auf Wertindikatoren, analog zur Bewertung von Immobilien, objektiv vergleichbar. Für Immobilien werden beispielsweise die Lage, die Anzahl der Quadratmeter, die Bausubstanz, das Baujahr, die Ausstattung oder auch das aktuelle Marktumfeld als Wertindikatoren herangezogen. Patente bieten ähnliche valide Kerngrößen 36. So geartete marktorientierte Patentbewertungsverfahren werden von einigen spezialisierten Dienstleistern angeboten und wurden von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für den Einsatz zur Bewertung von Kreditsicherheiten bereits geprüft und testiert. Darüber hinaus weisen einige Anbieter im Rahmen der Bewertungen eine vollständige Wertwahrscheinlichkeitsverteilung aus, die sich durch den Einsatz von statistischen Simulationsrechnungen ergibt, in deren Rahmen die Sensitivitäten der einzelnen Indikatoren moduliert und die Auswirkung dieser Variationen auf den Patentwert gemessen werden. Dabei wird jeder einzelnen Wertklasse eine entsprechende Wahrscheinlichkeit zugewiesen. Fremdkapitalgeber können so leicht Risikokennzahlen, z.b. den Value-at-Risk, ableiten Validität der Schutzrechte Der Validität der Schutzrechte kommt oft, wenn auch nicht immer, eine zentrale Bedeutung zu. Zwar werden diese bereits durch das jeweilige Patentamt geprüft, doch ist es speziell bei besonders werthaltigen Einzelschutzrechten zweckdienlich, die Bestandskraft noch einmal zusätzlich durch einen spezialisierten Patentanwalt bestätigen zu lassen. Da dies zu erheblichen Mehrkosten führt, ist es angebracht, die juristische Prüfung auf die werthaltigsten Patente eines Portfolios zu beschränken. Dient die Bewertung lediglich als ergänzender Indikator beispielsweise eines Ratingverfahrens, so kann die Validitätsprüfung teilweise bei erteilten Patenten vernachlässigt werden. V. Patente in der Finanzierung Patente können sowohl Gegenstand von Eigen- und Fremdkapital sowie von hybriden Finanzierungen sein.» «33 Die Diskontierungsrate wird die Unsicherheit der Prognose jedoch nicht entgültig lösen können. Vgl. Megantz, Rober C.: Technology Management, Developing and Implementing Effective Licensing Programs (Intellectual Property-General, Law, Accounting & Finance, Management, Licensing, Special Topics), 2002 sowie Koch, Ulrich, Finanzielle Bewertung von Lizenzprojekten in der Pharmaindustrie: NPV-Modelle oder Realoptionsansatz?, in: Hommel / Scholich / Vollrath, R. (Hrsg.), Realoptionen in der Unternehmensbewertung, (Jahr?), S Vgl. Lipfert / Keil, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 09/ Vgl. Lipfert / Keil / Strunk, Die Steuerberatung 4/2005 S. 21 ff. 36 Vgl. Lipfert / Keil, a.a.o. (Fn. 34). 37 Vgl. Lipfert / Keil, a.a.o. (Fn. 34). 597

5 38 Vgl. Bessler / Bittelmeyer / Lipfert, a.a.o. (Fn. 12). 39 Vgl. Treffen der Arbeitsgruppe Finanzierung mittelständischer Unternehmen, a.a.o. (Fn. 8). 40 Vgl. Klawitter / Hombrecher, WM 2004 S Abs. 1 PatG. 42 Vgl. auch Steinberger / Wälter in: FCH-Sicherheitenkompedium, 2005, S. 378 ff. 43 Vgl. 15 Abs. 1 PatG 44 Vgl. Bessler /Bittelmeyer, a.a.o. (Fn. 3). 45 Vgl. Lipfert / Keil / Strunk, a.a.o. (Fn. 35). 46 Vgl. Lipfert / Keil / Strunk, a.a.o. (Fn. 35). 1. Patente in kurz- bis mittelfristiger Fremdkapitalfinanzierung Klassische Sicherheiten wie Immobilien fehlen insbesondere innovativen KMU, die sich jedoch oft durch einen hohen Bestand an wissensbasierten immateriellen Vermögensgegenständen auszeichnen 38. Doch wenngleich Patente als Sicherheiten für einen kurz- und mittelfristigen Kredit bisher nur wenig verbreitet sind, ist zu erwarten, dass die patentbasierte Finanzierung bald eine ähnliche Durchdringung besitzen wird, wie die Immobilienfinanzierung, zumal nach Ansicht der BaFin Patente grundsätzlich als Kreditsicherheiten geeignet sind 39. Soll ein Patentportfolio als Kreditsicherheit dienen, so bietet sich den Beteiligten laut Klawitter/Hombrecher prinzipiell die Wahl zwischen einer gesetzlich geregelten Verpfändung oder einer Sicherungsübertragung des Patents 40. Mit dem Pfandrecht erfolgt die Besicherung des Kredit dadurch, dass sich der Kreditgeber und Sicherungsnehmer aus der Verwertung des Patents befriedigen darf, falls der Kredit ausfallen sollte. Dabei ist der Gegenstand des Pfandrechts das sogenannte Recht aus dem Patent 41, welches alle Rechte beinhaltet, die dem Inhaber aus einem erteilten Patent zustehen. Die Sicherungsübereignung ist als solche nicht im Gesetz geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine Entwicklung der Kautelarpraxis, die im Wesentlichen dazu dienen sollte, die starren Regelungen bezüglich der Verwertung eines Pfandrechts zu umgehen und gleichzeitig ein flexibleres Rechtsinstitut zur Bestellung von Sicherheiten zu schaffen 42. Für die Vergabe von Krediten, denen als Sicherheiten bewertete Patentportfolios zugrunde liegen, werden die jeweiligen Patentportfolios durch eine Sicherungsübereignung auf das Kreditinstitut übertragen, wobei in der Regel von den Kreditinstituten nicht der berechnete Erwartungswert der Patentsicherheiten als Beleihungsgrenze dient, sondern zusätzliche Sicherheitsabschläge berechnet werden Patente in der Eigenkapitalfinanzierung Anders als bei der Fremdkapitalfinanzierung spielt bei der Eigenkapitalfinanzierung oftmals auch die zukünftige Ertragskomponente aus dem Patentportfolio eine große Rolle. Allerdings stehen die Patente bei der reinen Eigenkapitalfinanzierung nicht so stark im Fokus, wie dies bei einer reinen Fremdkapitalfinanzierung, bei der nur Patentsicherheiten zugrunde liegen, der Fall ist. Jedoch liegen in den Kernkompetenzen eines Unternehmens dessen echte Wettbewerbsvorteile. Kernkompetenzen, die sich durch gewerbliche Schutzrechte monopolisieren lassen, versprechen, wie Besser/Bittelmeyer 44 zeigten, Überrenditen und üben somit auf Eigenkapitalgeber eine gewisse Anziehungskraft aus. 3. Patente in der hybriden Finanzierung Neben der reinen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung können auch hybride Instrumente wie beispielsweise ein Sale-and-lease-back des Patentportfolios durchgeführt werden. Hierbei verkauft der Patentinhaber sein Portfolio in der Regel an ein spezielles Vehikel einer Leasinggesellschaft und lizenziert die Nutzungsrechte für die Dauer der voraussichtlichen Aufrechterhaltung der Patente zurück. Der Kaufpreis fließt dem Unternehmen sofort zu und führt damit zur Aktivierung der stillen Reserven aus nicht bilanzierungsfähigen selbsterstellten Patenten. Da so jedoch ein Erfolg realisiert wird, der sich sowohl auf die Kasse als auch auf den Jahresüberschuss des Unternehmens positiv auswirkt, wird es durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz des 5 Abs. 1 Satz 1 EstG problematisch, da der Erfolg in der Handelsbilanz auch zu einer Gewinnerhöhung in der Steuerbilanz führt, die versteuert werden muss 45. Dennoch kann über diese Transaktion dem Unternehmen kurzfristig Eigenkapital zugeführt werden, wenngleich in den Folgeperioden über die Lizenzzahlungen Belastungen entstehen. Werden zudem Nießbrauchsrechte (Lizenzen) anstelle der Sicherungsübereignung des Patentportfolios für die Transaktion gewählt, so lassen sich die steuerlichen Nachteile für das Unternehmen erheblich verringern und für den Kapitalgeber zusätzlich steuerliche Vorteile erzielen 46. Hierzu überträgt das Unternehmen Nutzungsrechte an selbstgenutzten Patenten an einen oder mehrere Unternehmen, wobei die Zah- 598

6 lungen vorschlüssig in einer Summe an das Unternehmen gezahlt werden. Daraufhin erwirbt das Unternehmen eine Rücklizenz. Als Folge ist der Liquiditätszufluss wegen der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (prap) in der Bilanz des Unternehmens nur anteilig handels- wie steuerrechtlich ergebniswirksam. Die Zahlungen für die Inanspruchnahme der Rücklizenz erfolgen ratierlich über die Transaktionsdauer aus dem prap, so dass weder ein Gewinn noch eine Steuerbelastung entsteht. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer erlischt die Belastung und das Unternehmen kann über die Patente wieder frei verfügen 47. Ist der Kapitalgeber eine Privatperson, so sind die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Damit gelten die vorausbezahlen Entgelte gemäß 11 Abs. 2 EStG als Werbungskosten und können für deutsche, inländische Investoren steuermindernd geltend gemacht werden. In den Folgejahren erzielt der Investor Einkünfte mindestens in Höhe der Differenz zwischen Lizenzeinnahmen und Werbungskosten 48. VI. Patentverwertung im Default-Fall sich hauptsächlich über die Börse finanzieren können, wird in Deutschland in erster Linie der Weg über geschlossene Fondskonstruktionen gewählt, die breiten Investorenschichten die Möglichkeit bieten, sich direkt an der Wertschöpfung, die durch Patente generiert werden kann, zu beteiligen. VII. Abschlussbemerkung Wie schon von Boehm-Bezing und Hoffmann feststellen, führt die systematische Analyse immaterieller Aktiva zu besseren Konditionen und damit einher zum Gewinn von Marktanteilen, während ohne eine genauere Betrachtung Fehlallokationen und verschenktes Wachstum von wissensbasierten Unternehmen sowie Investoren und Kreditgebern gleichermaßen zunehmen werden 51. Das Rüstzeug, die Bewertungsverfahren, ist vorhanden und die Infrastruktur, die Patenthändler, zunehmend im Aufbau begriffen, so dass dem Einsatz von Patenten zur Senkung der Kapitalkosten wissensintensiver Unternehmen wenig im Wege steht. Hierbei werden insbesondere die über den Kapitalmarkt finanzierten Patentverwertungsfonds einen wichtigen Beitrag leisten. 47 Vgl. Strunk, Das Patentnutzungsmodell eine alternative Finanzierungsmöglichkeit, Präsentation auf den Ersten Deutschen Patentbewertungstagen, am im Europäischen Patentamt München. 48 Vgl. Lipfert / Keil / Strunk, a.a.o. (Fn. 35). 49 Vgl. Kraßer/Bernhardt, a.a.o (Fn. 13). 50 Vgl. Lipfert/Scheffer, Europe s First Patent Value Fund, in: IAM magazine Dezember 2005 / Jannuar Vgl. von Boehm-Bezing, a.a.o. ( Fn. 11). Im Default-Fall steht die externe Verwertung in Form eines Verkaufs oder einer Lizenzvergabe des Schutzrechts im Vordergrund 49. Da sich Patente in den vergangenen Jahren zu eigenständigen Wirtschaftsgütern etabliert haben (Vgl. Abschnitt II dieses Beitrags), entstanden bereits eine Reihe spezialisierter Unternehmen, sogenannte IP-Broker, die insbesondere brach liegende Schutzrechte bspw. aus NPL-Portfolios ankaufen und anschließend verwerten. Diese IP-Broker verwerten Patente in der Regel rein erfolgsabhängig. Wurde vor wenigen Jahren noch beklagt, dass der Technologietransfer in den Kinderschuhen stecke, sorgen heute Firmen wie beispielsweise Inflexion Point Strategy LLC, IPotential LLC, IP Value Management Inc. und ICMB Ocean Tomo in den USA und die IP Bewertungs AG (IPB) in Europa zunehmend dafür, dass ein liquider Handel mit Schutzrechten möglich ist 50. Während in den USA überwiegend spezialisierte Unternehmen gegründet werden, die PRAXISTIPPS Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Patente aus NPL-Portfolios an Patentverwertungsfonds oder IP-Broker verkaufen können. Das Screening nach Schutzrechten in den Portfolios ist meist kostenfrei. Falls sich die Patente nicht verkaufen lassen, sparen Sie die Aufrechterhaltungsgebühren, und lassen Sie die Schutzrechte fallen. Bieten Sie Ihren Kunden bessere Konditionen durch eine systematische Analyse deren echter Wettbewerbsvorteile. Nutzen Sie diese Informationen für eine umfassendere Beratung und Cross-Selling-Möglichkeiten. Prüfen Sie, ob Patente, die Sie unbewertet von Ihren Kunden als Sicherheit hereingenommen haben, nicht zu einer Übersicherung des Kredites führen können. Prüfen Sie kritisch inwieweit materielle Sicherheiten von immateriellen Vermögensgegenständen beeinflusst werden, wenn beispielsweise eine Maschine durch zwei Patente geschützt ist, diese beiden Patente jedoch nicht in Ihrem Sicherungsbestand liegen. 599

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