Satzung. der Stadt Neuwied über den Betrieb von Kindertagesstätten und die Erhebung von Elternbeiträgen vom
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- Anke Krämer
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1 Satzung der Stadt Neuwied über den Betrieb von Kindertagesstätten und die Erhebung von Elternbeiträgen vom Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.v. mit den 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie 90 Sozialgesetzbuch VIII und 13 des Kindertagesstättengesetzes von Rheinland-Pfalz die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. 1 Träger Die Stadt Neuwied unterhält für Kinder, die in der Stadt Neuwied leben, Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen. Die Kindertagesstätten sind organisatorisch dem Amt für Jugend und Soziales, Abt. Kindertagesstätten, zugeordnet. 2 Aufgaben (1) Es ist Aufgabe der Kindertagesstätten, in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie, durch Angebote die Gesamtentwicklung von Kindern zu fördern, durch allgemeine und gezielte Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung anzuregen, die Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und soziale Benachteiligungen möglichst auszugleichen. (2) Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. (3) Darüber hinaus fördern die Kindertagesstätten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 3 Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit) (1) Mit dem Betrieb der städtischen Kindertagesstätten werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - nach 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt. (2) Die Einrichtungen sind selbstlos tätig
2 (3) Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertagesstätten fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stadt Neuwied als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kindertagesstätten. (5) Bei Auflösung einer Kindertagesstätte oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der künftige Beschluss der Trägerkörperschaft über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 4 Aufnahmen (1) In den städt. Kindertagesstätten können Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aufgenommen werden. Die für die jeweilige Kindertagesstätte geltenden Regelungen zum Aufnahmealter der Kinder, sowie Angebotsform und Platzzahl regelt die Betriebserlaubnis. (2) Die Aufnahme eines Kindes in eine städt. Kindertagesstätte erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigen. Aufnahmeberechtigt ist jedes Kind, das in Neuwied lebt. (3) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft im Auftrag des Amtes für Jugend und Soziales die Leitung der Kindertagesstätte. (4) Der Rechtsanspruch von Kindern auf Aufnahme in einen Kindergarten richtet sich nach 5 Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Kindergarten besteht nur im Rahmen der Gesetze. Liegen für einen Kindergarten mehr Aufnahmeanträge vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Aufnahme in Absprache zwischen dem Amt für Jugend und Soziales und der Leitung der Kindertagesstätte nach den Grundsätzen der 24 und 24a SGB VIII bzw. der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall. (5) Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Krippengruppe oder eine Hortgruppe besteht nicht. Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend
3 5 Aufsichtspflicht (1) Auf den Wegen von und zu der Kindertagesstätte liegt die Aufsichtspflicht über das Kind bei den Personensorgeberechtigten. Sie erklären nach Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung oder zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich, wer außer ihnen berechtigt ist, das Kind zu bringen oder abzuholen. Die Personensorgeberechtigten, oder die von ihnen beauftragten Personen, sind verpflichtet, das Kind gemäß den Öffnungszeiten der Einrichtung pünktlich abzuholen. Die von den Personensorgeberechtigten beauftragen Personen müssen für die Aufgabe geeignet sein. Diese Erklärung kann durch die Personensorgeberechtigten geändert oder widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal der Einrichtung nach Hause zu bringen. (2) Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal und endet mit der Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten, oder die von ihnen beauftragten Personen. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen nach Absprache mit der Leitung der Einrichtung der Schriftform. (3) Sollen Kinder die Einrichtung vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten. 6 Elternbeiträge (1) Für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten werden Elternbeiträge erhoben soweit das Kindertagesstättengesetz von Rheinland-Pfalz den Besuch der Einrichtung nicht beitragsfrei stellt. Der Elternbeitrag wird von den Personensorgeberechtigten geschuldet. (2) Die Gestaltung und Höhe der Elternbeiträge je nach Angebotsform werden vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Neuwied bei Bedarf beschlossen und sind auf volle - Beträge zu runden. (3) Die jeweils gültigen Elternbeiträge sind aus der Anlage ersichtlich. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung
4 (4) Die monatlich zu zahlenden Elternbeiträge sind Durchschnittswerte, die auf der Grundlage der Gesamtpersonalkosten aller Kindertagesstätten in der Stadt Neuwied für 12 Monate errechnet wurden. Insofern sind Elternbeiträge auch in Ferienzeiten oder sonstiger Abwesenheitszeiten der Kinder zu zahlen. (5) Eine anteilmäßige Kürzung bzw. Rückzahlung der Beiträge aufgrund vorübergehender Schließungen der Kindertagesstätten wegen höherer Gewalt oder Streik erfolgt nicht. 7 Elternbeiträge für Teilzeit- und Ganztagsplätze (1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Teilzeit- oder Ganztagsplatzes ist unabhängig vom Einkommen zu zahlen. (2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen bei der Anzahl der kindergeldberechtigten Geschwister durch geeignete Angaben nachzuweisen. (3) 6 Abs.4 u. 5 gelten entsprechend. 8 Festsetzung der Elternbeiträge für Krippen und Horte (1) Für Kinder in Krippen- und Hortgruppen werden die Elternbeiträge im Einzelfall einkommensabhängig festgesetzt. Die Festsetzung eines einkommensabhängigen Elternbeitrages erfolgt durch das Amt für Jugend und Soziales. Dort haben die Eltern die notwendigen Angaben zum Einkommen der Familie nachzuweisen. Diese Angaben werden nur für den genannten Zweck erhoben und unterliegen dem Datenschutz gem. 35 SGB I i.v. mit dem 4. Kapitel SGB VIII. Für die Festsetzung der Elternbeiträge wird das bereinigte Familieneinkommen der aus der Anlage ersichtlichen Einkommensklasse zugeordnet. Das bereinigte Familieneinkommen wird auf der Grundlage des 82 SGB XII berechnet. (2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Einkommensveränderungen dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. (3) Das Jugendamt ist berechtigt, die festgesetzten Beiträge mit einer zeitlichen Befristung zu versehen, sie zu überprüfen und gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Einkommen der Personensorgeberechtigten verändert hat, neu festzusetzen. (4) Berechnungsgrundlage sind im Regelfall die Einkünfte der letzten 12 Monate vor der Festsetzung
5 (5) Sollten die entsprechenden Unterlagen in angemessener Frist nicht vorgelegt werden, wird unterstellt, dass der jeweilige Höchstbeitrag in Hort und Krippe zu erheben ist. (6) 6 Abs. 4 u. 5 gelten entsprechend. 9 Beginn und Ende der Zahlungspflicht (1) Die Zahlungspflicht beginnt im Monat der Aufnahme und endet mit dem Monat des Austritts aus der Kindertagesstätte bzw. dem Ausschluss des Kindes aus der Kindertagesstätte. (2) Die Elternbeiträge sind im voraus jeweils zum 1. eines Monats zu entrichten. (3) Zeitpunkt und Höhe der Forderung erfolgt mit Bescheid an den/die Personensorgeberechtigten. (4) Abmeldungen sind nur zum Monatsende möglich. Sie müssen mindestens 4 Wochen vorher schriftlich der Kindertagesstätte oder dem Amt für Jugend und Soziales angezeigt werden. (5) Wenn ein Kind ohne ordnungsgemäße Entschuldigung oder Abmeldung die Kindertagesstätte nicht mehr besucht, bleibt die Zahlungspflicht noch für den laufenden und den nächsten Monat bestehen. Darüber hinaus wird der Platz nicht freigehalten. Das Kind gilt alsdann als abgemeldet. 10 Nebenleistungen Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für die Teilnahme des Kindes an der Mittagsverpflegung mit warmem Mittagessen Essensgeld zu zahlen. Das Essensgeld ist direkt mit der jeweiligen Kindertagesstätte abzurechnen. Es ist auch zu zahlen, wenn die Elternbeiträge aus Jugendhilfemitteln übernommen werden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Getränken und für die Teilnahme des Kindes an außergewöhnlichen Veranstaltungen (z.b. Eintrittsgelder)
6 11 Erlass der Elternbeiträge aus Jugendhilfemitteln (1) Ein Erlass der Elternbeiträge richtet sich nach 13 Kindertagesstättengesetz von Rheinland-Pfalz und 90 SGB VIII. (2) In Härtefällen ist darüber hinaus die Leitung des Amtes für Jugend und Soziales ermächtigt, zur Sicherstellung der weiteren sozialen und pädagogischen Betreuung des Kindes abweichende Regelungen zu treffen. 12 Ausschluss (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn wiederholt grob gegen die in dieser Satzung niedergelegten Bestimmungen und weitere gem. 13 dieser Satzung geregelte Einzelheiten verstoßen wird und/oder wenn durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht. (2) Für Kinder, die keinen Anspruch auf Aufnahme in einem Kindergarten haben, ist ein Ausschluss darüber hinaus zulässig, wenn die Eltern mit der Zahlung des Beitrages länger als 2 Monate in Verzug sind. (3) Über den Ausschluss entscheidet die Leitung des Amtes für Jugend und Soziales. 13 Regelung von Einzelheiten (1) Das Amt für Jugend und Soziales ist ermächtigt, weitere Einzelheiten, die mit dem Aufenthalt des Kindes und mit dem Betriebsablauf der Kindertagesstätte in Zusammenhang stehen in geeigneter Form zu regeln. (2) Diese Regelungen sind den Personensorgeberechtigten in geeigneter Form zu übergeben. Die Kenntnisnahme durch vorgenannten Personenkreis erfolgt durch schriftliche Bestätigung. 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
7 Neuwied, Gez. (Roth) Oberbürgermeister Anlage: Elternbeiträge ab Hinweis: Gemäß 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Stadtverwaltung Neuwied, Engerser Landstraße 17, Neuwied, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
8 Anlage gem. 6 Abs. 2 der Satzung der Stadt Neuwied über den Betrieb von Kindertagesstätten und die Erhebung von Elternbeiträgen: Elternbeiträge aufgrund Entscheidung des Stadtrates vom Die Elternbeiträge betragen ab für - Teilzeitplätze a. Für Familien mit einem Kind 78,00 b. Für Familien mit zwei Kindern, je Kind 58,50 c. Für Familien mit drei Kindern, je Kind 39,00 d. Für Familien mit vier und mehr Kindern 0,00 - Für einen Ganztagsplatz a. Für Familien mit einem Kind 112,00 b. Für Familien mit zwei Kindern, je Kind 84,00 c. Für Familien mit drei Kindern, je Kind 56,00 d. Für Familien mit vier und mehr Kindern 0,00-8 -
9 - Für Krippen- und Hortplätze gestaffelt nach Familieneinkommen gemäß nachstehender Tabelle: Grundbetrag erste Einkommensstufe = Elternbeitrag für Ganztagsplätze = 112 mtl. Bei Familien mit vier und mehr Kindern entfällt der Beitrag. Stufe Familieneinkomme n (jährlich) bei Familien mit einem Kind bei Familien mit zwei Kindern bei Familien mit drei Kindern (je Kind) (je Kind) 1 bis bis bis bis bis ab
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