FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Freigegeben am FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7. Senat 7 K 2079/05 Kg In dem Rechtsstreit des Herrn, Prozessbevollmächtigter: - Kläger - gegen Agentur für Arbeit A-Stadt - Familienkasse -, vertreten durch die Familienkasse Düsseldorf, diese vertreten durch ihren Leiter, Grafenberger Allee 300, Düsseldorf, wegen Kindergeld für das Kind T Beklagte - hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom , an der teilgenommen haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. Ehrenamtlicher Richter 5. Ehrenamtlicher Richter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

2 2 Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom und der Einspruchsentscheidung vom wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Tochter T... für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2001 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert beträgt Euro. Der Beschuss ist unanfechtbar.

3 3 G r ü n d e : Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte für die Anwendung des Grenzbetrages nach 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Beiträge einer Beamtenanwärterin zur privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen sind. Die am geborene Tochter T... T... des Klägers (Kl.) legte am die Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Seit dem leistete sie den Vorbereitungsdienst als beamtete Lehramtsanwärterin in B-Stadt. Mit Schreiben vom zeigte der Kl. diesen Sachverhalt der beklagten Familienkasse an und beantragte die Einstellung der Zahlung des Kindergeldes, da im Hinblick auf den monatlichen Bruttolohn seiner Tochter von etwa DM noch nicht überschaut werden könne, ob der Grenzbetrag nach 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten werde. Die Beklagte (Bekl.) hob darauf mit Bescheid vom die Kindergeldfestsetzung für T... ab Januar 2001 auf und forderte das für Januar 2001 gezahlte Kindergeld in Höhe von 270 DM von dem Kl. zurück. Nach Ablauf des Jahres beantragte der Kl. die Zahlung von Kindergeld für T... für 2001 (Streitjahr). Zum Nachweis der Höhe der anzurechnenden eigenen Einkünfte von T... legte er deren Einkommensteuer (ESt)-Bescheid für 2001 vor, nach dem sich Einkünfte von DM (Bruttolohn DM und Werbungskosten (WK) DM) ergaben. Mit Bescheid vom lehnte die Bekl. den Antrag ab, da nach ihrer Berechnung der Grenzbetrag für 2001 überschritten wurde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom ermittelte die Bekl. die anzurechnenden WK in unstreitiger Höhe mit 8.461,87 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlung und die EE Bezug genommen. Da die danach ermittelten Einkünfte in Höhe von ,13 DM den

4 4 Grenzbetrag für das Streitjahr von DM überstiegen, wies die Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kl. geltend, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages die von T... in 2001 gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 1.417,24 DM und zur Pflegegeldversicherung in Höhe von 249,15 DM nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 2 BvR 167/02 vom zu berücksichtigen seien und danach der Grenzbetrag nicht überschritten werde. Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, dem Kl. unter Aufhebung des Bescheides vom in der Gestalt der EE vom Kindergeld für T... für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 zu gewähren. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht der Bekl. können außer den WK nur die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 249,15 DM berücksichtigt werden. Der nach deren Abzug verbleibende Betrag in Höhe von ,98 DM übersteige immer noch den Grenzbetrag, so dass nach wie vor kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Ein Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung komme nicht in Betracht. Nach der zur Anwendung des Beschlusses 2 BvR 167/02 ergangenen Verwaltungsanweisung (BfF-Schreiben vom St I 4 - S /2005, BStBl. I 2005, 800) könnten nur die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Dies treffe auf die Krankenversicherungsbeiträge der Beamten nicht zu. Es sei zwar lebensnah, davon auszugehen, dass üblicherweise neben der Beihilfe zur Abdeckung der hierdurch nicht gedeckten Krankheitskosten regelmäßig eine private Krankenversicherung abgeschlossen werde, Beamte seien hierzu jedoch gesetzlich nicht verpflichtet.

5 5 Der Kl. hat auf Aufforderung durch das Gericht eine Bescheinigung der Krankenversicherung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Tochter T... eine auf die Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmte Krankenversicherung (50 %-Tarif) abgeschlossen hat (Bl. 48 der Gerichtsakten). Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Kl. wird durch die Ablehnung seines Antrages auf Kindergeld für T... für das Streitjahr 2001 durch den angefochtenen Bescheid vom und die EE vom in seinen Rechten verletzt. Die Bekl. ist zur Zahlung von Kindergeld für diesen Zeitraum verpflichtet. T... erfüllte im gesamten Streitjahr 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind. Ab Februar 2001 befand sich T... als Lehramtsanwärterin in der Berufsausbildung - 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG (vgl. BFH-Urteil VIII R 20/02 vom , BFH/NV 2005, 36). Für Januar 2001 ist T... nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG zu berücksichtigen, da es sich bei der Zeit zwischen Ablegung der Prüfung am bis zum Antritt des Referendariats zum um einen Übergangszeitraum von weniger als vier Monaten zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten handelte. Der Anspruch auf Kindergeld wird im Streitfall nicht durch 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, da die nach dieser Vorschrift anzusetzenden eigenen Einkünfte von T... nicht den nach dieser Vorschrift für das Streitjahr geltenden Grenzbetrag von DM überschritten haben. Von dem Bruttolohn von DM sind neben den der Höhe nach unstreitigen WK von DM noch die Beiträge von T... in Höhe von 249,15 DM zur Pflegeversicherung und die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 1.417,24 DM abzuziehen, so dass der verbleibende Betrag von DM den Grenzbetrag nicht mehr überschreitet.

6 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprach der Begriff der Einkünfte nach 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition in 2 Abs. 2 EStG, wobei sich der Relativsatz die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind in dem Tatbestand der Vorschrift allein auf Bezüge und nicht auf Einkünfte bezog (vgl. BFH-Urteile vom VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566 und vom VIII R 59/03, BStBl. II 2004, 584). Dieser Auslegung hatte sich auch der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Finanzgericht FG Münster Urteil vom K 3336/03 in EFG 2004, 1779). Das BVerfG hat bei dieser Auslegung eine verfassungswidrige Benachteiligung derjenigen unterhaltspflichtigen Eltern mit Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte beziehen, gegenüber anderen Eltern gesehen, da den Kindern die einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Bestreitung ihres eigenen Unterhalts zur Verfügung stünden. Das BVerfG legt daher 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin aus, dass der Relativsatz die zur Betreitung des Unterhalts... bestimmt oder geeignet sind nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen ist (Abschnitt II der Gründe). Die Finanzbehörde folgt dieser Auslegung (BfF-Schreiben vom , BStBl. I, 2005, 800 und BMF-Schreiben vom IV C 4-S /05, Der Betrieb 2005, 2606) und hat in die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG vom BStBl. I 2004, 742) in DA einen Absatz 3 neu eingefügt: ¹ Zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) des Kindes geleistete Pflichtbeiträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Grenzbetrag nach 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des BVerfG vom BvR 167/02). ² Die berücksichtigungsfähigen Beiträge sind nach Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abzuziehen. Auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG kommt das Schleswig Holsteinische Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Beiträge eines Kindes in der Aus-

7 7 bildung mit dem Status eines Beamten auf Widerruf (Steueranwärter) zur privaten Krankenversicherung im Rahmen der Prüfung nach 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen sind. Der Abschluss der freiwilligen Krankenversicherung beruhe auf einer Willensentscheidung des Kindes. Die Zahlungen erfolgten aus der dem Kind zugeflossenen Ausbildungsvergütung und damit aus Einkünften, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet seien. Die Dienstherren in Bund und Ländern erfüllten ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen. Diese sollten den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Soweit die Beihilfe den Aufwand nicht abdecke, müsste der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung der übrigen Teile der Aufwendungen selber aufkommen. Wie der Beamte dies regele, bleibe ihm selber überlassen. Hierfür stelle ihm der Besoldungsgesetzgeber einen entsprechenden Alimentationsanteil zur Verfügung (Urteil vom K 55/05 Juris-Dok Nr. STRE ). In der Literatur wird dagegen die Beschränkung des Abzugs auf die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung als wenig folgerichtig abgelehnt. Danach sind Aufwendungen für eine Mindestvorsorge gegen Risiken der Krankheit, des Alters und der Arbeitslosigkeit generell als existenziell notwendig und damit als zwangsläufig anzusehen (vgl. Seer/Wendt, NJW 2006, 1 ff; Hidien/Anzinger, FR 2005, 1016 ff; Schmitt, Der Betrieb 2005, 1299 ff. und Balke, NWB Fach 3 Seite ff., insbesondere mit Hinweis auf die schon früher abweichende Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts). Zum Teil werden dabei ausdrücklich die Beiträge der als Beamten in der Ausbildung befindlichen Kinder zur privaten Krankenversicherung genannt (Schmitt, a. a. O., 1301; Hidien/Anzinger, a. a. O., 1022). Nach Seer/Wendt (a. a. O., 3) sollen zwar nicht alle Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sein. Geboten sei jedoch der Abzug derjenigen privaten Aufwendungen, die der Existenzsicherung im engeren Sinne dienten. Der Senat schließt sich jedenfalls für die hier streitigen Aufwendungen der T... für Beiträge zu einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung dieser Auffassung an. Auch diese Beiträge stehen T... nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes

8 8 zur Verfügung und können daher nicht die Unterhaltspflicht des Kl. gegenüber seiner Tochter mindern. Nach Auffassung des Gerichts kann es nicht darauf ankommen, dass T... diese Beiträge erst entrichtet, nachdem ihr vom Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung ausgezahlt worden ist. Ein solches Verständnis der Entscheidung des BVerfG wäre zu eng. Zutreffend geht die Bekl. selbst davon aus, dass z. B. Beiträge zur Pflegeversicherung abzugsfähig sind, da T... als beihilfeberechtigte Beamtin nach 23 Abs. 3 SBG XI zum Abschluss einer entsprechenden beihilfekonformen Pflegeversicherung gesetzlich verpflichtet ist. Als weiteres Beispiel sind die Fälle der Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversicherung zu nennen (vgl. Hidien/Anzinger, a. a. O., Seite 1022). Entscheidend ist, dass das Entstehen der Beiträge im gleichen Maße wie bei einer gesetzlichen Verpflichtung als zwangsläufig anzusehen ist, so dass auch hier keine freie Verfügbarkeit über diesen Teil der Bezüge gegeben ist. Insoweit ist der Beamte, der im Krankheitsfall Beihilfe von seinem Dienstherren erhält und die verbleibenden Risiken über eine entsprechende private Krankenversicherung abdeckt, mit dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der einen Teil der Pflichtbeiträge selbst trägt, während im Übrigen der Arbeitgeber zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wirtschaftlich in einer vergleichbaren Lage. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur unterschiedlichen Besteuerung der Altersbezüge von Arbeitnehmern und Beamten festgestellt, dass beide Gruppen in Höhe des nicht verfügbaren Anteils am Lohn in der Zeit der aktiven Erwerbstätigkeit wirtschaftlich mit den Aufwendungen für den Aufbau des Versorgungsanspruchs für Alter und Invalidität belastet sind (vgl. BVerfG-Urteil vom BvL 17/99, BStBl. II 2002, 618). Dies trifft nach Auffassung des Gerichts auch für die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge mit Arbeitgeberanteil einerseits und Beihilfegewährung mit Abdeckung des Restrisikos über eine private Krankenversicherung andererseits ebenso zu. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfalle an die Beamten hat ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherren. Dieser hat dafür zu sorgen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit-, Pflege-, Geburts- oder Todesfällen nicht gefährdet wird. Dabei verpflichtet das Alimentationsprinzip den Gesetzgeber von Verfassung wegen den Beamten den Abschluss einer Krankenversicherung zu ermöglichen, die

9 9 zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen auf Grund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss 2 BvR 1053/98 vom , BVerfGE 106, 225; Bundesverwaltungsgericht-Beschluss vom N 1/89, NJW 1992, 2371 und das zur Kostendämpfungspauschale in Nordrhein-Westfalen ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom A 4755/00 Juris-Dok Nr.: MWRE ). Auch der BFH geht in seinem Vorlagebeschluss vom X R 20/04 (BFH-Internet vom ) zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach 10 Abs. 3 EStG davon aus, dass Beiträge für Versicherungen gegen existenzielle Lebensrisiken - insbesondere Krankheit, Unfall, Haftpflicht nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 EStG unvermeidbare indisponible Aufwendungen darstellen, die gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen. Die Mindestvorsorge für eine sozialgerechte, persönliche und familiäre Existenz sind für den Steuerpflichtigen danach unvermeidbar und somit indisponibel. Die Unvermeidbarkeit der Aufwendungen wird auch durch die statistischen Fakten belegt. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2005 des Statistischen Bundesamtes (Seite 45) waren im Mai 2003 nur 0,2 v. H. der Bevölkerung nicht krankenversichert. Für die Vergleichbarkeit der Situation der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer weist der Senat noch darauf hin, dass auch die pflichtversicherten Arbeitnehmer durch die Wahl der Krankenkasse Einfluss auf die Beitragshöhe nehmen können. Da die Ablehnung des Kindergeldes für T... für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 somit rechtswidrig ist und der Kl. Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für diesen Zeitraum hat, war die Verpflichtung der Bekl. zur Gewährung von Kindergeld für diesen Zeitraum auszusprechen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom III R 66/04, BFH/NV 2005, 2118).

10 10 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 151 Abs. 3, 155 FGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird zugelassen ( 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

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