IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde
|
|
- Sara Pfeiffer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 361/93 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über 1. der Frau D..., 2. des Herrn D... die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Josef Hingerl, Reinhard Krahnke, Prof. Dr. Reiner Kühnel, Uta Leskien und Karl Brunnhuber, Beuerberger Straße 14, Wolfratshausen - gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Januar S 5849/ 92 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Herzog, der Richter Henschel, Seidl, am 14. Dezember 1993 beschlossen: Grimm, Söllner, Dieterich und der Richterin Seibert Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen. 1 1/5
2 I. Die Beschwerdeführer verlangten von den Mietern ihres Hauses in Wolfratshausen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung; zum Vergleich benannten sie drei Wohnungen in Geretsried-Gartenberg sowie weitere Wohnungen in Penzberg und Gelting. Das Amtsgericht wies ihre Klage ab, weil das Mieterhöhungsverlangen unwirksam sei. Zwar sei Geretsried-Gartenberg nach Struktur und Lage mit Wolfratshausen vergleichbar. Jedoch müßten die Vergleichswohnungen entgegen dem Wortlaut von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 4 MHG in derselben Gemeinde wie die Wohnung des Mieters liegen. Nur wenn dort keine Vergleichswohnungen vorhanden seien, könne der Vermieter solche aus der Nachbargemeinde benennen. Das Vorbringen und die Beweisangebote dafür, daß es den Beschwerdeführern trotz intensiver und umfangreicher Bemühungen nicht gelungen sei, Vergleichswohnungen in Wolfratshausen zu finden, seien verspätet. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es folge den Gründen des angefochtenen Urteils. Es habe keinen Zweifel daran, daß in Wolfratshausen eine ausreichende Anzahl von vermieteten Wohnungen existiere, die als Vergleichswohnungen hätten herangezogen werden können. Es reiche nicht aus, Vergleichswohnungen aus dem vier Kilometer entfernten Gartenberg zu benennen. Das gleiche gelte für die Wohnungen in Penzberg und Gelting. Unerheblich sei, daß die Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt hätten, die Mieten von Vergleichswohnungen in Wolfratshausen zu ermitteln, und daß ihnen dies deshalb nicht gelungen sei. Wenn ein Vermieter trotz Bemühungen die Mieten von Vergleichswohnungen aus derselben Stadt nicht erfahren habe, obwohl es vermietete Vergleichswohnungen in genügender Anzahl gebe, könne er die angemessene Miete durch einen Sachverständigen ermitteln lassen und die Mieterhöhung unter Vorlage des Gutachtens begründen. Davon hätten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht II. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Landgericht habe der Mieterhöhung verfahrensrechtliche Hürden in den Weg gelegt, welche sie in der Durchsetzung ihres Eigentumsrechtes in unzumutbarer Weise beschränkten. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG stelle ausdrücklich auch auf vergleichbare Gemeinden ab. Das Landgericht habe weder die Vergleichbarkeit der Nachbargemeinde Geretsried-Gartenberg noch diejenige der dort benannten Vergleichswohnungen in Zweifel gezogen. Wenn es diese Wohnungen nur deshalb nicht zum Vergleich zulasse, weil sie in einer Nachbargemeinde lägen, setze es sich sehenden Auges über ihren materiellrechtlichen Anspruch hinweg. 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz verweist auf die in Literatur und Rechtsprechung herrschende Auffassung, daß auf Wohnungen in vergleichbaren /5
3 Gemeinden nur zurückgegriffen werden dürfe, wenn in der Gemeinde, in welcher die vermietete Wohnung liege, keine Vergleichswohnungen vorhanden seien oder vom Vermieter nicht benannt werden könnten. Dabei seien dem Vermieter gewisse Schwierigkeiten bei der Auffindung vergleichbarer Objekte zumutbar. Das Landgericht habe das Vorhandensein vergleichbarer Mietobjekte in Wolfratshausen offenbar als offenkundige Tatsache im Sinne des 291 ZPO angesehen. Das sei angesichts der Größe dieser Gemeinde nicht willkürlich. Mit der Verweisung auf die Möglichkeit, das Mieterhöhungsverlangen mit einem Sachverständigengutachten zu begründen, habe es nicht zum Ausdruck gebracht, daß es die Berufung auf Vergleichswohnungen in einer benachbarten Gemeinde überhaupt nicht zulassen wolle. 9 III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( 93 a BVerfGG). 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu ( 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß die Zivilgerichte bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen nach 2 Abs. 1 MHG formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten haben (vgl. BVerfGE 37, 132 <141 f.>; 49, 244 <247 ff.>; 53, 352 <357 f.>). Dieser verbietet es, durch restriktive Auslegung und Handhabung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das Mieterhöhungsverlangen die gesetzlichen Beschränkungen übermäßig zu verstärken und die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf die gesetzlich zulässige Miete unzumutbar zu erschweren (vgl. BVerfGE 79, 80 <84>). Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der vorliegende Fall über diese Aussagen hinaus weitere grundsätzliche Klärung erfordert. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ( 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). a) Verfassungsrechtlichen Bedenken könnte es allerdings begegnen, wenn das Urteil so zu verstehen wäre, daß die Beschwerdeführer ein Sachverständigengutachten vorlegen müßten, auch wenn sie erfolglos alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unternommen hätten, Vergleichswohnungen in Wolfratshausen zu ermitteln. Eine solche Begründung müßte darauf überprüft werden, ob damit nicht die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen überspannt würden. b) Die angegriffene Entscheidung läßt aber auch eine andere Deutung zu. Das Landgericht ist zunächst der Begründung des Amtsgerichts gefolgt. Dieses hatte den Vortrag der Beschwerdeführer, ihnen sei es trotz intensiver und umfangreicher Be /5
4 mühungen nicht gelungen, in Wolfratshausen vergleichbare Wohnungen zu finden, als verspätet zurückgewiesen. Da Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, nach 528 Abs. 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen bleiben und die Beschwerdeführer nicht geltend machen, ihr Vortrag erster Instanz hätte mangels Verschuldens vom Landgericht berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerfGE 75, 183 <191 f.>), kann darin kein Verfassungsverstoß liegen. Allerdings hätte es dann nicht der weiteren Begründung des Landgerichts bedurft. Diese legt die Annahme nahe, das Landgericht habe auf die Verspätung des Vortrages nicht entscheidend abstellen, sondern eine zusätzliche Begründung geben wollen. Diese kann aber so verstanden werden, daß das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführer zu den ihnen zumutbaren Bemühungen, in Wolfratshausen vergleichbare Wohnungen zu finden, als nicht ausreichend substantiiert angesehen hat. Denn es legt dar, nach seiner Überzeugung seien in dieser Stadt genügend vergleichbare Wohnungen zu finden. Bei diesem Verständnis der angegriffenen Entscheidung kann darin, daß die Beschwerdeführer auf ein Sachverständigengutachten verwiesen worden sind, jedenfalls keine Überspannung der formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsschreiben gesehen werden. Denn ein gewisser Aufwand an Zeit und Mühe wird von dem Vermieter verlangt, will er eine gesetzlich zulässige Mieterhöhung durchsetzen. Ist ihm der eine vom Gesetz vorgesehene Weg indessen zu mühselig oder zu unbequem, ohne daß die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, so kann er auf die andere gesetzliche, wenngleich teurere Möglichkeit verwiesen werden, um zu seinem Recht zu gelangen. 17 Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Seibert 4/5
5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Dezember BvR 361/93 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Dezember BvR 361/93 - Rn. (1-17), rs _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:1993:rs bvr /5
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2116/94 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau A..., 2. des Herrn A... Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes und
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1912/95 - des Herrn T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1995-15 S 4262/95 - hat die 3. Kammer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1697/02 BIS 2 BVR 1705/02-1. der Firma S., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 56/02 -, - 2 BVR 1697/02 -, 2. der Firma S., 50/02 -, - 2 BVR 1698/02 -, 3.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München
Mehr3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2874/04 - des Herrn B... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 22. November 2004-4 C
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2341/00 - des Herrn F... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Michael Meyers und Koll., Hauptstraße
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1344/99 - des Herrn T... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch, Bahnhofstraße 3, Kranenburg
MehrIn den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1114/98 - des U n i v e r s e l l e s L e b e n e. V., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christian Sailer und Dr. Gert-Joachim
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1877/15 - der Frau O, - Beistand: Herr O -R - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Dezember AZR 660/07 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1786/09 - des Herrn B, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Geilhof & Kollegen, Wilhelmstraße 27, 35037
MehrLeitsatz. zum Beschluß des Ersten Senats vom 7. April BvR 1772/91 - Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht.
Leitsatz zum Beschluß des Ersten Senats vom 7. April 1992-1 BvR 1772/91 - Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht. 1/7 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1772/91 - Im Namen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2310/05 - der U..., vertreten durch Dr. M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2681/11 - des Herrn S, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Lutz Liebenau in Sozietät Rechtsanwälte Prof. Dr. Hansjürgen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 509/11 - der J GmbH, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Meyer, Untermarkt 48, 82418 Murnau
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 122/94-1. des S... e.v., 2. des Herrn H... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner, Mozartstraße
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B...
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02-1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B..., 4. der Frau B..., 5. der Frau B..., 6. der Frau B..., 7. der Frau B..., 8. der Frau C..., 9. des Herrn
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1360/15 - des Rechtsanwalts Dr. G In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß 556d Absatz 2 BGB
MehrGesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz -GSG) vom. und Antrag der Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1746/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau N..., der Frau N..., der Gesellschaft zum Betrieb der Gaststätte B... mit beschränkter Haftung, vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2203/98 - des Herrn D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmut Platzek und Partner, Richard-Wagner-Straße
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin
MehrIm Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 29/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 30. September S 23706/14 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2193/15 - der Frau K, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30. September 2015-21 S 23706/14 - hat die 2. Kammer
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2982/07-1. der Frau S..., 2. des Herrn S... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte von Langsdorff & Weidenbach, Wilmersdorfer
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -,
Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 539/99 - des Herrn S... - Rechtsanwälte Dr. H... und Kollegen, - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1243/04 - des Herrn T In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Fischer, Schaefermeyer, Urner, Märkische Straße 212-218, 44141 Dortmund
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1910/12 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn J, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Huylmans, Hüttenallee 191, 47800 Krefeld
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1061/00-1. der Frau S..., 2. der Frau R... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Schwandt in Sozietät
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli Zs 116/98-3 Ws 314/98 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1339/98 - des Herrn Dr. W... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli 1998 - Zs 116/98-3 Ws
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 317/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrUnzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1185/01 - des Herrn E... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eberhard Poppelbaum und Koll., Untere Schrangenstraße 7, 21335
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 21.06 (3 PKH 6.06) VGH 10 S 2854/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997-11
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 737/04 - der S... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jan de Weerth, Falkenweg
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1597/99 - des Herrn W... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, 70563
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Schertz, Bergmann Rechtsanwälte PartG mbb, Kurfürstendamm 53, Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 335/14 - - 1 BvR 1621/14 - - 1 BvR 1635/14 - - 1 BvR 2464/15-1. der Minderjährigen S, In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigte: Schertz, Bergmann
MehrDas Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1388/15 - des Herrn Z, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 26.08 VGH 14 B 06.1022 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1056/99 - der Frau E... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1 und 12 des Gesetzes über die Berufe despsychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 992/08 - des Rechtsanwalts G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 2008-4
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 42/03 - des Herrn I. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Merten Jäger und Koll., Ostertorwall 9, 31785 Hameln gegen das Urteil
MehrOrientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 6068/09 F. gegen Deutschland
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Februar B 13 R 61/09 R -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1201/10 - der Frau W. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Harald Zeitvogel, Krötenweg 7, 70499 Stuttgart (Giebel) - 1. unmittelbar
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1224/94 - der Frau G... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 1994-2/11 S 433/93 - hat die 1.
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2165/96 - - 1 BVR 2168/96-1. der Frau H... In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoph Bode und Partner, Schanzenstraße
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1848/13 - des Herrn C, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Wasmund, Haselnussweg 21, 50767 Köln
MehrGrundsätzliches zu Rechtsbehelfen
Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen Ziel von Rechtsbehelfen ist die Anfechtung und erneute Kontrolle einer Entscheidung Prüfungsumfang Tatsachenfeststellung (z.b. Beschwerde) Rechtsfehler (z.b. Revision)
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1292/96 - des Herrn P... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1996-14 U 168/
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 141/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/13 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
Mehr