Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 10. Doppelstunde. 10 Der Weg zur Erbenstellung. Erbrecht, HS 2011

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1 Erbrecht 10. Doppelstunde 10 Der Weg zur Erbenstellung Folie 1/23

2 I. Unmittelbarkeitsprinzip Die Erbschaft wird unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erworben ( le mort saisit le vif ) => Art. 560 Abs. 1 ZGB. Die Erben treten nahtlos an die Stelle des Erblassers. Das Unmittelbarkeitsprinzip wird relativiert: => Zuerst muss eruiert werden, wer als Erbe in Frage kommt (im Verfahren der Testamentseröffnung und der Erbbescheinigung). Folie 2/23

3 I. Unmittelbarkeitsprinzip => Es bleibt der Vorbehalt, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird (bzw. Annahme unter öffentlichem Inventar oder amtliche Liquidation). => Vorbehalt der Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage. Folie 3/23

4 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen 1. Allgemeines Der Ausdruck Eröffnung wird in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, nämlich: Folie 4/23

5 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen => Als Eröffnung des Erbgangs und damit als Bezeichnung des Beginns des Erbgangs, also jenes Zeitpunkts, in welchem die Erben in die Stellung des Erblassers eintreten, und der Voraussetzungen, unter welchen dieser Eintritt möglich ist (vgl. 15. Titel, Art ZGB); => Als Eröffnung der letztwilligen Verfügung und damit als Bezeichnung für die Kenntnisnahme derselben durch die zuständige Behörde sowie der Mitteilung an die Interessierten (vgl. Art ZGB). Folie 5/23

6 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen 2. Eröffnung des Erbgangs (Art. 537 ff. ZGB) Die Regeln über die Eröffnung des Erbgangs bestimmen Zeitpunkt und Ort der Eröffnung und die subjektiven Voraussetzungen, damit jemand als Erbe eintreten kann. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs ist der Tod des Erblassers, der Erbgang beginnt mit diesem Moment (Art. 537 Abs. 1 ZGB). Folie 6/23

7 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen Die Eröffnung des Erbgangs erfolgt für das gesamte Vermögen dort, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 538 ZGB, Art. 28 ZPO). Als subjektive Voraussetzung seitens des Erbens gelten: => die Rechtsfähigkeit (Art. 539 ZGB, s. auch Art. 11 ZGB); Folie 7/23

8 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen => Das Erleben des Erbgangs (Art. 542 ZGB); Beachte nasciturus (Art. 544 ZGB) sowie bei Verschollenheit (Art. 548 ZGB). => Fehlende Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB), von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 132 III 305, Erbunwürdigkeit wegen Erbschleicherei; BGE 132 III 315, Folgen der Erbunwürdigkeit). Folie 8/23

9 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen 3. Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 556 ff. ZGB) Definition: Unter der Eröffnung der Verfügung versteht man den Behördenakt, mit welchem einerseits Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erlangt und andererseits den Interessierten vom Inhalt Mitteilung gemacht wird. Folie 9/23

10 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen Voraussetzung der Kenntnisnahme ist, dass die letztwilligen Verfügungen eingereicht werden, weshalb eine Einlieferungspflicht vorgesehen ist (Art. 556 ZGB). => Einzureichen sind alle Dokumente, die nach ihrem Inhalt eine letztwillige Verfügung sein können; => Die Einlieferungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Verfügung als ungültig oder nichtig erachtet wird; Folie 10/23

11 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen => die Missachtung der Einlieferungspflicht hat Konsequenzen: - Schadenersatzpflicht; - unter bestimmten Voraussetzungen Erbunwürdigkeit (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB); - unter bestimmten Voraussetzungen strafbar (insb. Art. 254 StGB). => Gesetzeswortlaut sieht keine Einlieferungspflicht für Erbverträge vor, was in der Lehre grösstenteils kritisiert wird (vgl. BSK ZGB II-Karrer, Art. 556 N 10 ff.). Folie 11/23

12 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen Nach der Einlieferung muss die Behörde die letztwillige Verfügung (er-) öffnen und den Interessierten zur Kenntnis bringen (Art. 557 und 558 ZGB): => innert Monatsfrist; => Zweck ist, dass den Betroffenen die Wahrung der Rechte ermöglicht wird; Folie 12/23

13 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen => Adressaten sind alle Beteiligten oder Interessierten: Insb. die (auch übergangenen) gesetzlichen und (auch in einer früheren Verfügung) eingesetzten Erben, Nach- und Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte, nutzniessungsberechtigter Ehegatte, eingesetzte Willensvollstrecker; => Es sind alle einzuliefernden Verfügungen zu eröffnen; => Den Vermächtnisnehmern wird nur den sie betreffenden Teil eröffnet. Folie 13/23

14 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen Damit die Erben über die Erbschaft verfügen können, wird ihnen eine Erbbescheinigung ausgestellt (vgl. Art. 559 ZGB): => Definition: Provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung über die Erbenstellung, um die Inbesitznahme der Erbschaft zu ermöglichen; => Aufgrund einer prima facie-beurteilung der Behörde, wer Erbe ist und wer nicht (bei Unklarheit Erbschaftsverwaltung, Art. 556 Abs. 3 ZGB); Folie 14/23

15 II. Eröffnung des Erbganges und der letztwilligen Verfügungen => Für eingesetzte (und nach Praxis und h.l. auch) gesetzliche Erben; => I.d.R. erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist; => Unter ausdrücklichem Vorbehalt der Ungültigkeitsund Erbschaftsklage (und auch der Herabsetzungsklage); => Ausstellung der Erbenbescheinigung kann verhindert werden, wenn (mindestens innerhalb eines Monats seit Mitteilung) Einsprache (durch gesetzliche oder in früherer Verfügung eingesetzter Erben) erhoben wird. Folie 15/23

16 III. Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft Als Korrektur des Unmittelbarkeitsprinzips wird den Erben die Möglichkeit gegeben, die Erbschaft auszuschlagen (Art ZGB), => Motive? Grundsätzlich bedarf nicht die Annahme, sondern die Ausschlagung eines positiven Tuns des Erben (passiver Erbschaftsübergang bzw. opting out-system). Folie 16/23

17 III. Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft Ausnahmsweise wird die Ausschlagung vermutet, wenn Überschuldung im Zeitpunkt des Todes offenkundig ist. Diesfalls ist keine Ausschlagung, sondern eine ausdrückliche Annahme erforderlich (vgl. Art. 566 Abs. 2 ZGB; opting in). Die Ausschlagung unterliegt folgenden Modalitäten: => Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate (Art. 567 ZGB), ist aber aus wichtigen Gründen erstreckbar (Art. 576 ZGB). => Mündlich oder schriftlich und vorbehaltlos an die zuständige Behörde; Folie 17/23

18 III. Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft => Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis tritt durch ungenutzten Fristablauf, durch Annahmeerklärung oder durch sog. Einmischung oder konkludente Annahmehandlungen (Achtung!) ein, vgl. Art. 571 Abs. 2 ZGB! Die Wirkungen der Ausschlagung treten ex tunc auf den Zeitpunkt des Erbgangs ein, sind aber bezüglich Schicksal des ausgeschlagenen Anteils beim gesetzlichen (Art. 572 Abs. 1 ZGB) und eingesetzten Erben (Art. 572 Abs. 2 ZGB) unterschiedlich. Als Alternativen zur Ausschlagung stehen den Erben die Möglichkeiten offen, entweder ein öffentliches Inventar oder die amtliche Liquidation zu beantragen. Folie 18/23

19 IV. Antrag auf öffentliches Inventar (Art ZGB) Zweck ist, sich einen Überblick über den Umfang der Erbschaftspassiven und Aktiven zu verschaffen und eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen. Das Verfahren über das öffentliche Inventar zeichnet sich wie folgt aus: => Antrag innert Monatsfrist durch einen noch ausschlagungsberechtigten Erben; Folie 19/23

20 IV. Antrag auf öffentliches Inventar (Art ZGB) => Zu inventarisieren sind Aktiven und Passiven, es ist eine Bewertung der Aktiven vorzunehmen; => Zum Zwecke der Inventarisierung der Passiven ist ein Rechnungsruf (mit Präklusionswirkung) vorzunehmen; => Innert Monatsfrist nach Inventarabschluss haben alle Erben zu erklären, ob: - Annahme - Ausschlagung Folie 20/23

21 IV. Antrag auf öffentliches Inventar (Art ZGB) - Annahme unter öffentlichem Inventar (bei Schweigen vermutet) - Antrag auf amtliche Liquidation Die Wirkungen der Annahme unter öffentlichem Inventar sind folgende: => Volle Haftung (mit Nachlass und eigenem Vermögen) nur für inventarisierte Schulden; => Achtung: Einerseits Haftung (lediglich) des Nachlassvermögens für schuldlos nicht angemeldete Forderungen und für Bürgschaftsverpflichtungen sowie andererseits volle Haftung für öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern!), weil diese nicht inventarisiert werden müssen. Folie 21/23

22 V. Antrag auf amtliche Liquidation (Art ZGB) Die amtliche Liquidation ist in den Art ZGB geregelt. Mit der amtlichen Liquidation wird der Nachlass versilbert, d.h., die Nachlassobjekte werden verwertet und die Schulden beglichen (vgl. Art. 596 Abs. 1 ZGB). Antragsrecht haben Erben, aber auch die Erblasserund Erbengläubiger unter bestimmten Voraussetzungen. Folie 22/23

23 V. Antrag auf amtliche Liquidation (Art ZGB) Amtliche Liquidation ist nur möglich, wenn kein anderer Erbe die Annahme erklärt. Die amtliche Liquidation erfolgt nicht durch das Konkursamt, sondern durch einen speziell bestimmten Verwalter. Es wird auch ein Inventar erstellt und ein Rechnungsruf vorgenommen, doch ohne Präklusionswirkung. Die Erben haften nicht für die Schulden (Art. 593 Abs. 3 ZGB), d.h., es haftet lediglich der Nachlass. Ein allfälliger Liquidationserlös fällt den Erben zu. Folie 23/23

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