Das Anlagereglement gilt für das Anlagevermögen der Stiftung Fastenopfer.
|
|
- Lorenz Graf
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Art. 1 Grundsätze Das Anlagereglement gilt für das Anlagevermögen der Stiftung Fastenopfer. Das betriebliche Umlaufvermögen wird durch den Direktor / die Direktorin gesondert geplant, überwacht und den Liquiditätsbedürfnissen des Fastenopfers angepasst. Für die kurzfristige Anlage des Umlaufvermögens sind die ethischen Anlagekriterien zu berücksichtigen. Das Fastenopfer ist verpflichtet, seine Vermögenswerte optimal zu verwalten. Dabei muss es folgende Aspekte berücksichtigen: die Sicherheit der Anlagen angemessene Erträge (Rentabilität) angemessene Risikoverteilung (Diversifizierung) Deckung des voraussichtlichen Bedarfs an flüssigen Mitteln (Liquidität) Das Fastenopfer legt seine Aktiven nach ethischen Kriterien an, die zu Gerechtigkeit, Frieden, Versöhnung und Bewahrung der Schöpfung beitragen (siehe Anhang). Das Fastenopfer profiliert sich dadurch als Organisation, die sich sozialethischen Anlagekriterien verpflichtet. Anlagewerte, die dem Fastenopfer aus Schenkungen oder Legaten zufallen, fallen, soweit rechtlich möglich, im Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit ebenfalls unter die Bestimmungen diese Reglements. Art. 2 Anlagekategorien Kurzfristige Anlagen Kurzfristige Anlagen haben eine maximale Laufzeit von zwölf Monaten. Für die kurzfristigen Anlageziele gelten in folgender Rangordnung drei Ziele: Liquidität Sicherheit Rentabilität Mittel- und langfristige Anlagen Mittelfristige Anlagen haben eine Laufzeit von 1 bis 3 Jahren. Als langfristig gelten Anlagen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren. Für die mittel- und langfristigen Anlageziele gelten in folgender Rangordnung vier Ziele: Sicherheit Ethische Kriterien Rentabilität Liquidität Die Zielsetzungen sind in einem ausgewogenen Verhältnis und situationsgerecht anzuwenden. Es gelten grundsätzlich folgende Sicherheitskriterien: a. Obligationen Schweiz und Ausland: A-Rating oder gleichwertig b. Aktien: nur börsenkotierte Titel c. nicht börsenkotierte Titel: nur in Fondsanlagen G:\DIR\OrganisationshandbuchOriginale\(01)ReglementeStatutenVertraege\Deutsch\Anlagereglement_ doc Version
2 d. Ausnahmen in bescheidenem Umfang sind möglich, wenn es sich um ideelle Projekte handelt. e. Um das Risiko zu minimieren, werden in der Regel Fonds und nicht Einzeltitel gekauft. Art. 3 Bewertungsgrundsätze Es werden die Bewertungsgrundsätze gemäss FER21 angewandt. Art. 4 Kursschwankungsreserven Um den Einfluss der Kursschwankungen bei Obligationen- und Aktienanlagen auf die Jahresergebnisse des Fastenopfers zu begrenzen, wird eine Kursschwankungsreserve gebildet. Die Reserve wird in den Jahren, in denen die Börsenrenditen deutlich über den historischen Durchschnittswerten liegen, gebildet. Umgekehrt wird die Reserve in Jahren unterdurchschnittlicher Börsenrenditen aufgelöst. Die Reserve wird i.d.r. aus dem Total der Renditen geäufnet, die folgende Werte übersteigen: 8% für Aktien (= angenommene durchschnittliche Rendite +2%) 6% für Obligationen (= angenommene durchschnittliche Rendite +2%) Als Ausgleich kann die Reserve aufgelöst werden, um folgende Renditen zu erreichen: 4% für Aktien (= angenommene durchschnittliche Rendite -2%) 2% für Obligationen (= angenommene durchschnittliche Rendite -2%) Wenn der Kurswert der Obligation unter dem Nominalwert liegt, muss die Reserve mindestens gleich hoch sein wie die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Kurswert der Obligation. 7. Der Ausgleich wird über die Gewinnverteilung (das Eigenkapital) vorgenommen. 8. Die Kursschwankungsreserven sollen 25% der Wertschriften (ohne Immobilienfonds) nicht überschreiten. Art. 5 Richtsätze für das Anlageportefeuille Die Richtsätze gelten für das Anlagevermögen. Zur Ertragsoptimierung und Risikobegrenzung ist eine breite Diversifizierung des Anlageportfolios erforderlich. Zur Risikobegrenzung werden für die einzelnen Anlagesegmente i.d.r. folgende Maximalsätze festgelegt. Diese verstehen sich als Höchstwerte zu Marktwerten. Über- bzw. Unterschreitungen sind zu begründen. Im ganzen Anlageportefeuille muss zur Vermeidung des Klumpenrisikos eine angemessene Risikoverteilung zwingend vorgenommen werden. Gesamtbegrenzungen nach Anlageart (bezogen auf das konsolidierte Anlagevermögen) Art Strategisches Ziel Taktische Bandbreite Flüssige Mittel 10% 0-40% Obligationen 35% 20-50% Schweizerische Obligationen 17.5% 10-25% Ausländisch Obligationen 17.5% 10-25% Aktien 25% 10-35% Schweizerische Aktien 15% 5-20% Ausländische Aktien 15% 5-20% Immobilien 25% 5-35% Version Seite 2
3 Hypotheken 5% 0-10% Auf derivate Anlageinstrumente wird grundsätzlich verzichtet. Investitionen in Anlagefonds sind nach den verschiedenen Richtsätzen gesondert auszuweisen. Art. 6 Anlageausschuss des Stiftungsrats Zweck und Zuständigkeit Der Stiftungsrat wählt einen Anlageausschuss, der ihn in Fragen der Anlagebewirtschaftung berät und den Direktor / die Direktorin in der Anlagebewirtschaftung unterstützt und überwacht. Der Stiftungsrat legt im Anlagereglement die Anlagekriterien fest und fixiert die Richtsätze für das Anlageportefeuille. Der Anlageausschuss überwacht die Anlagen gemäss den Vorgaben des Stiftungsrates. Mitglieder Der Anlageausschuss setzt sich aus mindestens 2 Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied stammt aus dem Kreis des Stiftungsrates. In den Anlageausschuss können auch externe Fachpersonen gewählt werden. Der Direktor / die Direktorin ist von Amtes wegen Mitglied des Anlageausschusses. Organisation und Aufgaben Der Anlageausschuss konstituiert sich selbst. Er tritt jährlich mindestens zweimal auf Einladung der/des Vorsitzenden zusammen. Der Vorsitz des Direktors/der Direktorin ist möglich. Die Sitzung hat rechtzeitig vor der Stiftungsratssitzung zu erfolgen. Folgende Punkte müssen regelmässig traktandiert werden: Reglementskonformität der Anlagen, Liquidität, Kursschwankungsreserven. Der Anlageausschuss überprüft jährlich die korrekte Verwaltung des Vermögens entsprechend dem Anlagereglement und unterbreitet anschliessend dem Stiftungsrat einen Bericht zur Anlagesituation. Der Bericht hat i.d.r. in der Rechnungssitzung (April) vorzuliegen. In der Budgetsitzung (November) kann der Ausschuss mündlich oder schriftlich Bericht erstatten. Die Resultate sind im Protokoll des Stiftungsrates festzuhalten. Die Geschäftsprüfungskommission prüft ihrerseits die Anlagen und die Einhaltung der Vorgaben des Anlagereglements jährlich mittels Stichproben. Art. 7 Verantwortung und Kompetenzen Der Stiftungsrat überprüft regelmässig die korrekte Anlage und Verwaltung der Aktiven und hat für eine sichere und korrekte Verwaltung und Anlage aller Vermögenswerte der Stiftung Fastenopfer zu sorgen. Für die operative Umsetzung und Einhaltung des Anlagereglements ist der Direktor /die Direktorin verantwortlich. Er/sie kann Kompetenzen an einzelne Mitarbeitende oder an einen Vermögensverwalter übertragen. Der Anlageausschuss und der Stiftungsrat sind über die Kompetenzregelung in Kenntnis zu setzen. Der Direktor / die Direktorin informiert den Anlageausschuss i.d.r. zweimal pro Jahr (März, November) und nach Bedarf. Der Stiftungsrat überprüft die Anlagen in der Budget- und Rechnungssitzung (April, November) regelmässig. Art. 8 Schlussbestimmungen Das vorliegende Anlagereglement ersetzt die Version vom Version Seite 3
4 Der Stiftungsrat hat die revidierte Fassung in der Sitzung vom gutgeheissen und in Kraft gesetzt. Fastenopfer Katholisches Hilfswerk Schweiz Stiftungsrat Version Seite 4
5 ANHANG zum Anlagereglement Ethische Anlagekriterien Das Fastenopfer legt alle seine Aktiven nach ethischen Kriterien an, die zu Gerechtigkeit, Frieden, Versöhnung und Bewahrung der Schöpfung beitragen. Die Kohärenz zwischen dem Stiftungszweck und den Aktivitäten des Fastenopfers einerseits und der Platzierung seiner Vermögenswerte andererseits muss gewahrt sein. Dies setzt die systematische Beachtung ethischer, ökologischer und sozialer Kriterien voraus. A. Anlagen in Wertpapieren Im Rahmen der Investitionen in Wertpapieren wird ein dreifacher Ansatz angewendet: A Selektiver Ansatz: Folgende Anlagen sind ausgeschlossen: Investitionen in Rüstungsgüter, Nuklearenergie, Tabak, Sexindustrie, Glückspiele, Genveränderte Organismen GVO. Vom Portfolio ausgeschlossen sind Gesellschaften die - mehr als 5% ihres Umsatzes oder ihres Ertrages in einem dieser Sektoren realisieren - in einem dieser Sektoren eine bedeutende Rolle spielen. A Positiver Ansatz Im Rahmen der Möglichkeiten werden Investitionen in Unternehmungen bevorzugt, die nachhaltig nach sozialen und ökologischen Kriterien arbeiten. Die Untersuchung der umweltspezifischen Nachhaltigkeit trägt den vielfältigen ökologischen bzw. umweltbezogenen Dimensionen der Unternehmenstätigkeit Rechnung, vor allem im Bereich der Unternehmensstrategie und der Geschäftspolitik, des Umweltmanagementsystems, der Herstellungsverfahren, der Produkte und der Dienstleistungen. Bei der Evaluation der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit des Unternehmens wird dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Biosphäre als Lebensgrundlage zukünftiger Generationen und einer effizienten Nutzung der natürlichen Ressourcen besonderes Augenmerk geschenkt. Die Untersuchung der sozialen Nachhaltigkeit trägt sämtlichen Facetten der sozialen Beziehungen des Unternehmens Rechnung, insbesondere seiner globalen Strategie, seiner Geschäftspolitik, seiner Haltung gegenüber Kunden, Lieferanten und Konkurrenten, gegenüber dem Personal, den öffentlichen Körperschaften und der bürgerlichen Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären und Geldgebern. Bei der Bewertung des Umgangs des Unternehmens mit seinen verschiedenen Anspruchsgruppen wird den sozialen und menschlichen Bedürfnissen, den Menschenrechten, der Demokratie, der sozialen Gerechtigkeit und den spezifischen Bedürfnissen der Entwicklungsländer besonderes Augenmerk geschenkt. A Aktiver Ansatz Fastenopfer übt seine Aktionärsrechte aktiv aus, insbesondere seine Aktienstimmrechte. Die Stimmabgabe orientiert sich am Konzept der nachhaltigen Entwicklung und der Respektierungen der guten Praxis der corporate governance. Gleichzeitig führt das Fastenopfer im Rahmen seiner Möglichkeiten einen aktiven Einflussdialog mit den Unternehmungen, von denen es Aktienanteile besitzt, um sie für ihre soziale Verantwortung zu sensibilisieren. B. Anlagen in Immobilien Die Immobilienanlagen beachten die Interessen der Mieter insbesondere in Bezug auf den Gebäudeunterhalt und der Festlegung der Mietzinse. Die Auswahl der Mieter beachtet so weit als möglich soziale Kriterien wie die Privilegierung der benachteiligten Bevölkerungsschichten, der verletzlichen und schwachen Personen sowie der Familien. Version Seite 5
Anlagereglement vom 19. September 2012
Anlagereglement vom 19. September 2012 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen B. Ziele C. Mittel D. Verfahren E. Wertschwankungsreserve F. Schlussbestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
MehrAnlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011
Anlagereglement der SECUNDA Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Ziele und Grundsätze... 3 1.1. Ziele... 3 1.2. Rahmenbedingungen... 3 1.3. Einschränkungen... 3 2. Organisation
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrGIPS Composites bei der Basler Kantonalbank 2014
GIPS Composites bei der Basler Kantonalbank 2014 Composite Referenzwährundatum (Benchmark geändert per 01.01.2013) Eröffnung- Kurzbeschreibung der traditionellen Strategien Obligationen CHF 01/1997 Es
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrUBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung
UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung
MehrEntdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start
Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment Start Stellen Sie sich vor: Sie zahlen 10 Jahre monatlich 100, Euro in einen Sparplan ein (100 x 12 x 10 Jahre), so dass Sie
MehrAnlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz
Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge
MehrAnlagenrichtlinie der Muster GmbH (Empfehlung der Caritas-Trägerwerk im Bistum Essen GmbH vom 12.11.2014)
Anlagenrichtlinie der Muster GmbH (Empfehlung der Caritas-Trägerwerk im Bistum Essen GmbH vom 12.11.2014) Präambel Als gemeinnützige GmbH obliegt der Muster GmbH eine besondere Verantwortung bei der Verwaltung
MehrNachhaltigkeits-Check
Nachhaltigkeits-Check Name: UniImmo Europa ISIN: DE0009805515 Emittent: Union Investment Wertpapierart / Anlageart Offener Immobilienfonds: Als Inhaber eines Investmentzertifikats ist man Miteigentümer
Mehr21.074.1. Anlagerichtlinien. der Caritas Schweiz
21.074.1 Anlagerichtlinien der Caritas Schweiz Luzern, 7. April 2005 Inhalt 1. Zweck der Anlagerichtlinien 2 2. Anlagekategorien 2 2.1 Anlagehorizonte 2 2.1.1 Kurzfristige Anlagen 2 2.1.2 Mittel- und langfristige
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
Mehrerfahren unabhängig weitsichtig
erfahren unabhängig weitsichtig Wünschen Sie sich eine Aussicht mit Weitblick? Weitsicht Sie wünschen, dass Ihr Vermögen in kompetenten Händen liegt. Wir nehmen Ihre Anliegen ernst und bieten Ihnen verlässliche
MehrDas Ziel ist Ihnen bekannt. Aber was ist der richtige Weg?
FOCAM Family Office Das Ziel ist Ihnen bekannt. Aber was ist der richtige Weg? Im Bereich der Finanzdienstleistungen für größere Vermögen gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Anbieter und Lösungswege.
MehrEvangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11. für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11 Ersetzt: GE 52-11 Kontenplan für die evang.-ref. Kirchgemeinden vom 6. Dezember 1990 Kontenplan Bestandesrechnung für die Evangelisch-reformierten
MehrANLAGEFONDS Arbeitsauftrag
Verständnisfragen Aufgabe 1 Welcher Definition passt zu welchem Begriff? Tragen Sie bei den Definitionen die entsprechenden Buchstaben A H ein. A B C D E F G H Fondsvermögen Anteilschein Rendite Zeichnung
MehrKindernothilfe Schweiz, Aarau
BILANZ 31.12.2013 31.12.2012 AKTIVEN CHF CHF Flüssige Mittel 736'731.67 465'370.11 Verrechnungssteuer 3'454.37 3'446.05 Wertschriften (inkl. Marchzinsen) 804'336.00 798'997.00 Aktive Rechnungsabgrenzung
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrAktionärsbindungsvertrag
Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1
MehrDie nachhaltige Pensionskasse ANLAGEREGLEMENT
Die nachhaltige Pensionskasse ANLAGEREGLEMENT Stand: 1.1.2011 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Gesetzliche Erfordernisse... 3 3. Nachhaltigkeit... 3 4. Anlagestrategie... 4 5. Organisation... 4
MehrVermögensberatung. Inhalt
Vermögensberatung Inhalt Integrale Vermögensberatung Vermögen sichern Vorsorge optimieren Steuern sparen Analyse der persönlichen Kundensituation Die Investmentstrategie Kapitalanlagen haben letztendlich
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrStBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1
StBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1 Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts StBV Lagebericht
Mehr- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)
1 BEIHILFEVERBOT - Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 2 Referenzzinssätze Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt
MehrReglement. Vermögensverwaltung EASV
Entwurf: Ausgabe 2006 V5. Eidgenössischer Armbrustschützen-Verband EASV Reglement Vermögensverwaltung EASV Anhang zum Geschäfts- und Verwaltungsreglement genehmigt an der EASV Delegiertenversammlung Vom
MehrTeilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
MehrGönner der Junioren. Patenschaft für Tennistalente. im Freiamt
Gönner der Junioren Patenschaft für Tennistalente im Freiamt GÖNNER DER JUNIOREN Lieben Sie den Tennissport? Möchten Sie etwas Gutes für die Jugend tun oder sind Sie begeisterter Fan vom Spitzensport?
MehrIn diesen Angaben sind bereits alle Kosten für die F o n d s s o w i e f ü r d i e S u t o r B a n k l e i s t u n g e n
Das konservative Sutor PrivatbankPortfolio Vermögen erhalten und dabei ruhig schlafen können Geld anlegen ist in diesen unruhigen Finanzzeiten gar keine einfache Sache. Folgende Information kann Ihnen
MehrSATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
MehrORGANISATIONS- REGLEMENT
ORGANISATIONS- REGLEMENT STIFTUNG WOHNEN IM ALTER CHAM Stiftung Wohnen im Alter Cham - Organisationsreglement Seite 2 ORGANISATIONSREGLEMENT 1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
MehrStatuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
MehrNachhaltigkeits-Check
Nachhaltigkeits-Check Name: Hausinvest ISIN: DE0009807016 WKN: 980701 Emittent: Commerz Real Investment GmbH Wertpapierart / Anlageart Es handelt sich um einen offenen Immobilienfond, der weltweit in Gewerbeimmobilien
MehrInnovation statt Stagnation Wie sich Stiftungen aus der Krise befreien
Innovation statt Stagnation Wie sich Stiftungen aus der Krise befreien PPCmetrics AG Dr. Andreas Reichlin, Partner Schaan, 6. Februar 2014 Beispiel einer Krise: Kürzung Nobelpreis Quelle: Blick vom 12.
MehrRichtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche
Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999
MehrEntdecken Sie das Potenzial.
Entdecken Sie das Potenzial. Für jedes Marktumfeld die passende Lösung. Strukturierte Produkte sind innovative und flexible Anlageinstrumente. Sie sind eine attraktive Alternative zu direkten Finanzanlagen
MehrVereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und
Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten
MehrPersonal Financial Services. Sie geniessen die Freizeit. Und Ihr Vermögen wächst. A company of the Allianz Group
Personal Financial Services Sie geniessen die Freizeit. Und Ihr Vermögen wächst. A company of the Allianz Group Machen auch Sie mehr aus Ihrem Geld. Geld auf einem klassischen Sparkonto vermehrt sich
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrWissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe
Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung
MehrInvestmentfonds. nur für alle. IHr fonds-wegweiser
Investmentfonds. nur für alle. IHr fonds-wegweiser DAs sind FonDs Welche FonDs gibt es? Investmentfonds sammeln das Geld vieler Einzelner in einem Topf und legen es in verschiedene Werte an. Das können
MehrAnlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008
Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17 Zeugnisordnung Geltender Verordnungstext Zeugnisordnung vom 4.11.2002 4 Inhalt des Zeugnisses
MehrAussage: Das Seminar ist hilfreich für meine berufliche Entwicklung
Nachhaltigkeitsüberprüfung der Breuel & Partner Gruppendynamikseminare In der Zeit von Januar bis Februar 2009 führten wir im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit eine Evaluation unserer Gruppendynamikseminare
MehrWas ist eine Aktie? Detlef Faber
Was ist eine Aktie? Wenn eine Firma hohe Investitionskosten hat, kann sie eine Aktiengesellschaft gründen und bei privaten Geldgebern Geld einsammeln. Wer eine Aktie hat, besitzt dadurch ein Stück der
MehrBIL Wealth Management
BIL Wealth Management DE Wir haben die gleichen Interessen. Ihre. BIL Private Banking BIL Wealth Management BIL Wealth Management ist unter anderem auch als Lebensversicherung erhältlich. EIN MASSGESCHNEIDERTES
MehrPFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014
PFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014 PFS Pension Fund Services AG Sägereistrasse 20 CH-8152 Glattbrugg T +41 43 210 18 18 F +41 43 210 18 19 info@pfs.ch www.pfs.ch Inhalt PFS Pensionskassen
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrWarum Sie dieses Buch lesen sollten
Warum Sie dieses Buch lesen sollten zont nicht schaden können. Sie haben die Krise ausgesessen und können sich seit 2006 auch wieder über ordentliche Renditen freuen. Ähnliches gilt für die Immobilienblase,
MehrSicherer Fremdpersonaleinsatz unter Compliance - Gesichtspunkten. Wichtiger Fokus im Risikomanagement von Unternehmen.
Sicherer Fremdpersonaleinsatz unter Compliance - Gesichtspunkten Wichtiger Fokus im Risikomanagement von Unternehmen. Auf die Auswahl der Dienstleister achten Einsatz von Personaldienstleistung und Werkverträgen
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrZusammenfassung: Denksport-Spiel Fragenkatalog
Lehrerinformation 1/5 Arbeitsauftrag Ziel In einem Denksport-Spiel werden die wesentlichen Aspekte einer Kantonalbank wiederholt. Hierzu werden insgesamt 4 Gruppen gebildet. In den ersten zwei Runden treten
MehrProzessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung
Personal und Organisationsentwicklung Prozessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung 1. Einleitung Der folgende Prozessbeschrieb ist
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrEvaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),
MehrVerordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.
MehrIhre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:
Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrI. Stiftungstag im Bistum Münster. Münster, 17. September 2011. Die 1. Bank-Adresse für Kirche und Caritas
I. Stiftungstag im Bistum Münster Vermögensanlage für Stiftungen Münster, 17. September 2011 Rahmenbedingungen für Stiftungen DKM Stiftungskonzept Vermögensstrukturierung für die ewige Stiftung 2 Anlagevorschriften
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
MehrS T I F T U N G S A T Z U N G
S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung
MehrStiftung. Jugend und Kindertheater. Olten. Statuten
Stiftung Jugend undkindertheater Olten Statuten 23.12.2008 Name,Dauer,Aufsicht UnterdemNamenStiftungJugend undkindertheateroltenbestehtaufunbestimmtezeiteine StiftunggemässArt.80ffdesSchweizerischenZivilgesetzbuchesundgemässdervorliegenden
MehrStiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform
1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige
MehrBereit für die Zukunft. Mit sparen und investieren. Alles rund um Ihre Vorsorge- und Vermögensplanung.
Bereit für die Zukunft. Mit sparen und investieren. Alles rund um Ihre Vorsorge- und Vermögensplanung. Bereit für die Zukunft. Und Wünsche wahr werden lassen. Schön, wenn man ein Ziel hat. Noch schöner
MehrCheckliste für die Geldanlageberatung
Checkliste für die Geldanlageberatung Bitte füllen Sie die Checkliste vor dem Termin aus. Die Beraterin / der Berater wird diese Angaben im Gespräch benötigen. Nur Sie können diese Fragen beantworten,
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrNachhaltigkeit. 36 Prozent können spontan nicht sagen, was sie mit Nachhaltigkeit verbinden. Assoziationen mit dem Begriff Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit Datenbasis: 1.008 Befragte Erhebungszeitraum: 23. bis 25. Januar 2012 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: Wissenschaftsjahr 2012 Zukunftsprojekt Erde/BMBF Auf
MehrAnforderungen an die Eignerstrategie aus Sicht von kantonalen EVU
Institut für Systemisches Management und Public Governance Anforderungen an die Eignerstrategie aus Sicht von kantonalen EVU Dr. Roger W. Sonderegger Projektleiter Public Corporate Goverance Schweizerische
MehrDas. TOP-Zins- Konto. TOP Vermögensverwaltung AG. 100% Einlagensicherung
TOP Vermögensverwaltung AG Das TOP-Zins- Konto 100% Einlagensicherung n Schluss mit der Jagd nach den besten Zinsen K ennen Sie das? Ihre Bank bietet attraktive Zinsen allerdings nicht für Sie als treuen
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrDas Sutor PrivatbankPortfolio dynamisch+ ist fü r
Das Sutor PrivatbankPortfolio dynamisch+ Für Wachstum ohne Anleihen-Netz Geld anlegen ist in diesen unruhigen Finanzzeiten gar keine einfache Sache. Folgende Information kann Ihnen dabei helfen, Ihr Depot
MehrWir ermöglichen eine schnelle und kundenorientierte Auftragsabwicklung.
QUALITÄTSPOLITIK Wir ermöglichen eine schnelle und kundenorientierte Auftragsabwicklung. Durch kontinuierliche Verbesserung und die Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems festigen wir das Vertrauen.
MehrBegeisterung und Leidenschaft im Vertrieb machen erfolgreich. Kurzdarstellung des Dienstleistungsangebots
Begeisterung und Leidenschaft im Vertrieb machen erfolgreich Kurzdarstellung des Dienstleistungsangebots Überzeugung Ulrich Vieweg Verkaufs- & Erfolgstraining hat sich seit Jahren am Markt etabliert und
MehrAllgemeine Bedingungen
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** KAPITEL I WIRD GEÄNDERT. ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
MehrFragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch
Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover
MehrDer beste Weg in eine erfolgreiche Zukunft. Kompass Beratung. Die individuelle Finanz- und Lebensberatung in 3 Schritten.
Der beste Weg in eine erfolgreiche Zukunft. Kompass Beratung. Die individuelle Finanz- und Lebensberatung in 3 Schritten. 02 _ PRIVATE BANKING Die Kompass Beratung bedeutet Lebensmanagement, das sich an
MehrSpesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)
Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrBeistatut. Sinkt das Kapital eines Fonds unter 10 000 Franken kann das ganze Fondskapital aufgebraucht
Beistatut der Stiftung Don Bosco für die Jugend der Welt Die Stiftung Don Bosco für die Jugend der Welt nimmt Vermögenswerte entgegen, um diese nach dem Willen der Donatoren 1 im Rahmen der Stiftungszwecke
MehrRahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
MehrUNTERNEHMENSLEITBILD DER WERNSING FOOD FAMILY LEITBILD UND LEITIDEE
UNTERNEHMENSLEITBILD DER WERNSING FOOD FAMILY LEITBILD UND LEITIDEE STAND 02/2013 LEITIDEE Die Wernsing Food Family ist eine europaweit tätige und verantwortungsbewußte Unternehmensfamilie, die gute Lebensmittel
MehrKirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenmusikgesetz KMusG)
Kirchenmusikgesetz KMusG 555 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenmusikgesetz KMusG) Vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 16) Die Kirchensynode
MehrDie Veranlagungs- Pyramide
Die Veranlagungs- Pyramide Die Bank für Ihre Zukunft www.raiffeisen-ooe.at Vermögen aufbauen mehr Spielraum schaffen Sicherheit Sicherheit Ertrag Ertrag Risiko Verfügbarkeit Verfügbarkeit Sicherheit, Ertrag,
MehrINFORMATION ZUR STRATEGIEBERATUNG
INFORMATION ZUR STRATEGIEBERATUNG Eine strategische Beratung bedeutet für Sie: Ein Schiff ohne Zielhafen wird niemals ankommen Ziel der angebotenen Beratung ist für Ihre Strategie eine Grundlage zu schaffen,
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrPensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven
Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...
MehrSicherer Fremdpersonaleinsatz unter Compliance - Gesichtspunkten Wichtiger Fokus im Risikomanagement von Unternehmen.
Sicherer Fremdpersonaleinsatz unter Compliance - Gesichtspunkten Wichtiger Fokus im Risikomanagement von Unternehmen. Als Partner der NRW-Initiative FAIRE ARBEIT FAIRER WETTBEWERB unterstützen wir die
MehrGemeinsam Richtung Erfolg
Gemeinsam Richtung Erfolg Erfolg beruht auf Vertrauen Um beim Wettkampf ganz vorne mitzufahren, müssen viele Faktoren perfekt abgestimmt werden. Denn nur wenn jeder im Team sein Handwerk blind beherrscht,
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrInhalt. Kundenbindung langfristig Erfolge sichern 5 Kundenbindung als Teil Ihrer Unternehmensstrategie 6 Was Kundenorientierung wirklich bedeutet 11
2 Inhalt Kundenbindung langfristig Erfolge sichern 5 Kundenbindung als Teil Ihrer Unternehmensstrategie 6 Was Kundenorientierung wirklich bedeutet 11 Die Erfolgsfaktoren für Ihre Kundenbindung 17 Diese
MehrRisikomanagement bei PPP Projekten: Erfahrungen aus Deutschland
Verein PPP Schweiz Risikomanagement bei PPP Projekten: Erfahrungen aus Deutschland Veranstaltung des Verein PPP Schweiz am14.05.2014 in Bern Vortrag von Peter Walter Landrat a.d., Vorsitzender Verein PPP
MehrWertpapiere in den Augen der Vorarlberger. Eine Studie von IMAS International im Auftrag von Erste Bank & Sparkassen
Wertpapiere in den Augen der Vorarlberger Eine Studie von IMAS International im Auftrag von Erste Bank & Sparkassen Studiendesign Auftraggeber: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen Durchführungszeitraum:
MehrInternationale Sportverbände und ihre Rechtsform. Marco Villiger Direktor Recht FIFA
Internationale Sportverbände und ihre Rechtsform Marco Villiger Direktor Recht FIFA Abgrenzungen Sportorganisationen Klubs National SFV, DFB usw. Verbände International FIFA, UEFA usw. IOC (Sonderfall)
Mehr