Mit den Produkten der VBL zusätzlich vorsorgen

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4 Mit den Produkten der VBL zusätzlich vorsorgen Die jüngsten Berechnungen des Arbeitsministeriums und die Diskussion um drohende Altersarmut haben die Notwendigkeit in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt, dass zusätzliche Vorsorge mit eigenen Beiträgen erforderlich ist. Um die Versorgungslücke schließen zu können, bietet die VBL den Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit VBLextra und VBLdynamik zwei sehr attraktive Produkte. In der politischen Diskussion wird zur Zeit verstärkt der Fokus auf die drohende Altersarmut bei Teilen der zukünftigen Rentenempfänger gerichtet. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind davon durch ihre tarifvertraglich gesicherte zusätzliche betriebliche Altersvorsorge nicht ganz so gravierend betroffen wie zukünftige Rentner ohne betriebliche Altersvorsorge. Trotzdem sollten alle Tarifbeschäftigten sich frühzeitig um ein ausreichendes Alterseinkommen kümmern. Betriebliche Altersvorsorge schließt Versorgungslücke. Um ein ausreichendes Einkommen im Alter zu sichern, bieten sich insbesondere die freiwilligen Versicherungsprodukte der VBL an: Die fondsgebundene VBLdynamik und die VBLextra, die sich an dem Punktemodell der VBLklassik orientiert. Im Gegensatz zu anderen Vorsorgemöglichkeiten bieten diese betrieblichen Altersvorsorgeprodukte den Vorteil der Einsparung von Steuer- und Sozialabgaben. Beim Vergleich und der Beurteilung solcher Produkte sind neben dem wichtigsten Aspekt der Sicherheit der Anlage die Verzinsung und die Kosten zu beachten, stellt Richard Peters, Präsident der VBL, fest. Bei diesen Themen ist die VBL bekanntermaßen bestens aufgestellt. Wir brauchen hier keinen Vergleich zu scheuen. Nicht Panik, sondern Vorsorge hilft weiter. Wenn die aktuelle Diskussion über Altersarmut und die Zuschussrente der Öffentlichkeit klar macht, dass der Lebensstandard im Alter nicht ohne zusätzliche Vorsorge mit eigenen Beiträgen gehalten werden kann, wurde viel erreicht. Bisher haben die meisten Deutschen zwar geahnt, dass die Rente nicht mehr so üppig ausfallen wird, aber das wurde wohl erfolgreich verdrängt und die konkreten Zahlen haben jetzt bei vielen einen Schock ausgelöst, gibt Peters zu bedenken. Nun dürfte aber wohl allen klar sein, dass sich dieses Thema nicht auf die lange Bank schieben lässt. Wichtig ist, dass man sich jetzt nicht bange machen lässt und den Schreck in konkretes Handeln umsetzt. Wer wissen will, wie groß seine individuelle Versorgungslücke tatsächlich ist, sollte als Beschäftigter im öffentlichen Dienst zuerst einen Blick in seine Renteninformation werfen, die man einmal im Jahr von der Deutschen Rentenversicherung erhält und darüber informiert, wie hoch die gesetzliche Rente voraussichtlich ausfallen wird. Eine Prognose über die Höhe der künftigen betrieblichen Altersversorgung VBLklassik lässt sich mit dem VBL-Betriebsrentenrechner selbst ermitteln. Darüber hinaus können sich die Kunden der VBL telefonisch über ihre individuellen Voraussetzungen und Erfordernisse für eine ausreichende Absicherung im Ruhestand beraten lassen.

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6 Vorläufige Rechengrößen in der Zusatzversorgung Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2013 relevanten Rechengrößen liegen vor. Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei ihrer Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen. Die im kommenden Jahr maßgebenden Werte für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2013 sind inzwischen von der Bundesregierung beschlossen worden. Dieser Entwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Hiermit ist bis Ende des Jahres 2012 zu rechnen. Da eine Änderung der vorgeschlagenen Werte für die Sozialversicherung im weiteren Verfahren nicht zu erwarten ist, haben wir die voraussichtlichen Grenzwerte in der Zusatzversorgung 2013 bereits jetzt für Sie zusammengestellt. Die wesentlichen Änderungen für 2013: Erhöhung des Steuerfreibetrages für die Umlage des Arbeitgebers Erhöhung des Steuerfreibetrages für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Erhöhung des Mindestbetrags zur freiwilligen Versicherung Bereits am 31. März 2012 hatten sich die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen unter anderem auf eine allgemeine Entgeltsteigerung geeinigt. Die Tariferhöhung führt zu einer Änderung der Grenzwerte bei den Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 82 der Satzung der VBL (VBLS). Maßgeblich für die Ermittlung der von den Arbeitgebern zu entrichtenden zusätzlichen Beiträge bzw. Umlagen sind Grenzbeträge, die sich aus der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund bzw. Stufe 6 TVöD/VKA ergeben. Die angesprochene Tarifeinigung vom März 2012 enthält stufenweise Entgeltsteigerungen mit Wirkung ab 1. Januar 2013 und nochmals ab 1. August Auch die damit sich ändernden Grenzwerte ab 2013 finden Sie bereits in der nachfolgenden Übersicht zu den Rechengrößen Download: Vorläufige Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2013, PDF, 92 KB Über die endgültige Festlegung der Rechengrößen 2013 werden wir gesondert informieren, sobald die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung auch formal in Kraft getreten ist.

7 Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten im Rahmen von Jahressonderzahlungen. Mutterschutzzeiten sind seit dem 1. Januar 2012 mit dem Versicherungsmerkmal 27 und einem fiktiven Entgelt gemäß 21 TVöD/TV-L durch den Arbeitgeber zu melden. Beiträge und Umlagen werden in diesem Zeitraum nicht gezahlt, dennoch gelten die Zeiten des Mutterschutzes als Umlagemonate. Bei einer Jahressonderzahlung handelt es sich grundsätzlich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Jahressonderzahlung ist jedoch nur anteilig zusatzversorgungspflichtig für Monate, für die Umlagen / Beiträge entrichtet wurden (Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 der Ausführungsbestimmungen zu 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS). Im Rahmen der Mutterschutzzeiten werden tatsächlich zwar keine Umlagen/Beiträge entrichtet. Wird jedoch eine Jahressonderzahlung für ein Jahr gewährt, in welchem auch Mutterschutzzeiten vorhanden sind, sind bei der Berechnung des zusatzversorgungspflichtigen Anteils der Jahressonderzahlung die Mutterschutzzeiten wie Umlage- / Beitragsmonate zu berücksichtigen. Beispiel: bis : Beschäftigung mit Entgelt bis Mutterschutz vor der Geburt gemäß 3 Abs. 2 Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) Geburt des Kindes bis Mutterschutz gemäß 6 Abs. 1 MuSchG ab Elternzeit Hier gilt der Zeitraum bis als Umlagezeitraum. Während der Elternzeit sind in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 keine Beiträge und Umlagen entrichtet worden. Wird im November 2012 eine Jahressonderzahlung für das gesamte Kalenderjahr geleistet, so ist diese zu 9/12 (9 Umlagemonate) zusatzversorgungspflichtig. Weiterführende Informationen: VBLspezial Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung, PDF, 506 KB

8 VBLspezial für neu eingestellte Beschäftigte. Erstinformationen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Was bedeutet betriebliche Altersversorgung? Warum werde ich zur VBLklassik angemeldet? Habe ich eine Rentenlücke? Antworten zu diesen und vielen weiteren Fragen, die sich bei einer Neueinstellung im öffentlichen Dienst ergeben, finden Sie in der neuen VBLspezial Erstinformationen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Download: VBLspezial Erstinformationen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst, PDF, 1,1 MB

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